Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1135-W/03
Besteuerung eines Jubiläumsgeldbezuges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1135-W/03vom 26.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk in Wien, Schwechat
und Gerasdorf betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog
im Jahr 2002 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Auf Grund der Geltendmachung von Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen im Arbeitnehmerveranlagungsverfahren
wurden die von der bezugsauszahlenden Stelle gemeldeten Bezüge der
Veranlagung unterzogen. Unter Berücksichtigung eines Viertels der
Beiträge bzw. Prämien für Personenversicherungen sowie der zur
Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleisteten Beträge
als Sonderausgaben in Höhe von € 328,81 (Aufwendungen für
außergewöhnliche Belastungen konnten mangels Übersteigens des
Selbstbehaltes nicht berücksichtigt werden) ergab sich eine
Abgabengutschrift im Betrag von € 100,16.
In der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid brachte der Bw. vor, er hätte infolge eines
Jubiläumsgeldbezuges im August 2002 bei der Gehalts- und
Weihnachtsgeldauszahlung im November 2002 um einige 100 Euro weniger
ausgezahlt bekommen. Ihm sei erklärt worden, er bekäme "einiges von
dem ihm abgezogenen Betrag bei der Arbeitnehmerveranlagung 2002 retour." Da dies
nicht der Fall sei und ihm bei der Veranlagung 2002 sogar weniger ausbezahlt
worden sei als in Vorjahren, sich bei ihm aber nichts verändert habe, sei
er der Auffassung, dass bei der Verrechnung für 2002 einiges übersehen
bzw. nicht berücksichtigt worden sei und bitte daher um Nachkontrolle bzw.
Nachverrechnung.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung ab. In der Begründung wurde ausgeführt,
die Überprüfung der richtigen Besteuerung von Gehaltsteilen obliege
nicht dem Wohnsitzfinanzamt, sondern dem Betriebsfinanzamt, bei welchem ein
Erstattungsantrag zu stellen sei.
Daraufhin richtete der Bw.
einen Antrag um Überprüfung seines Einkommensteuerbescheides für
2002 an den unabhängigen Finanzsenat, weil er unter Hinweis auf die
Jubiläumsgeldzahlung der Meinung sei, dass er zu wenig
Steuerrückzahlung bekommen habe und sich auch das Betriebsfinanzamt
für nicht zuständig erklärt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 67 Abs. 1
EStG 1988, erster und zweiter Satz, lautet: Erhält der Arbeitnehmer
neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere
einmalige Bezüge (zB 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt
die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres
620 Euro übersteigen, 6%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge
mit dem festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß
Abs. 2 höchstens 1.680 Euro beträgt.
Gemäß Abs. 2
der zitierten Gesetzesbestimmung sind, soweit die sonstigen, insbesondere
einmaligen Bezüge (Abs. 1) vor Abzug der in Abs. 12 genannten
Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits
zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge
übersteigen, sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes
zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden.
Gemäß Abs. 9
dieser Gesetzesstelle bleiben sonstige Bezüge, die mit festen
Steuersätzen versteuert werden, bei der Veranlagung der Einkommensteuer
außer Betracht. § 41 Abs. 4 ist zu beachten.
Nach Abs. 12 sind die auf
Bezüge, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern sind, entfallenden
Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 (d.s. Beiträge
zu Interessenvertretungen, Pflichtversicherungsbeiträge in der gesetzlichen
Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeitrag) vor Anwendung des festen
Steuersatzes in Abzug zu bringen.
§ 41 Abs. 4
leg.cit. bestimmt insbesondere: Bei der Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach § 67
Abs. 1 steuerfrei bleiben oder mit dem festen Satz des § 67 zu
versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf die sonstigen
Bezüge innerhalb des Jahressechstels im Sinne des § 67
Abs. 1 und 2 entfällt, ist aber neu zu berechnen. Übersteigen die
sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 1.680 Euro,
beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs. 12 6% des
620 Euro übersteigenden Betrages.
Im Lichte dieser gesetzlichen
Bestimmungen sind im vorliegenden Fall anhand des Akteninhaltes und der vom Bw.
vorgelegten Gehaltszettel (Verdienstnachweise) der Monate Juni, August und
November 2002 weder in der Lohnabgabenberechnung seitens der bezugsauszahlenden
Stelle noch im Arbeitnehmerveranlagungsbescheid Fehler unterlaufen.
Aus dem Verdienstnachweis
für Juni 2002 ist ersichtlich, dass ein Urlaubszuschuss in Höhe
von € 2.521,63 als sonstiger Bezug gewährt wurde. Nach Abzug der
einbehaltenen Sozialversicherungsabgaben (DN-Anteil) von € 433,72 und
des Freibetrages von € 620 gemäß
§ 67 Abs. 1
EStG 1988 wurde die Lohnsteuer mit dem festen Satz von 6% in Höhe von
€ 88,07 berechnet (€ 2.521,63 - € 433,72
- € 620,00 = € 1.467,91
x 6% = € 88,07).
Das laut Verdienstnachweis
August 2002 gewährte (sozialversicherungsfreie) Jubiläumsgeld in
Höhe von € 2.580,85 war, da es - gemeinsam mit dem
für Juni ausbezahlten Urlaubszuschuss - im Jahressechstel
Deckung fand und der Freibetrag für die Sonderzahlungen bereits
aufgebraucht war, gemäß
§ 67 Abs. 1 leg.cit. mit 6% zu
versteuern (€ 2.580,85 x 6% =
€ 154,85; vgl. LSt.-Sonderzahlung lt. Verdienstnachweis
August 2002 ).
Da bei Zahlung der
Weihnachtsremuneration von € 2.618,97 (vor Abzug der
Sozialversicherungsabgaben im Betrage von € 450,46 und der Lohnsteuer
mit festen Sätzen) im November 2002 das aktuelle Jahressechstel in
Höhe von € 5.236,62 durch die sonstigen Bezüge
(Urlaubszuschuss, Jubiläumsgeld, Weihnachtsremuneration) überschritten
wurde, fielen nur mehr € 134,14 der Weihnachtsremuneration in das
Jahressechstel und waren nach Abzug der anteiligen Sozialversicherungsabgaben
mit 6% zu versteuern:
€ 5.236,62
(Jahressechstel) - € 2.521,63 (Urlaubszuschuss) -
€ 2.580,85 (Jubiläumsgeld) = € 134,14 (restliches
Jahressechstel).
Aus der
Verhältnisrechnung 2.618,97 : 450,46 = 134,14 : anteiligen
Sozialversicherungsabgaben ergeben sich die anteiligen
Sozialversicherungsabgaben = (450,46 : 2.618,97) x 134.14; somit betragen
die anteiligen Sozialversicherungsabgaben = € 23,072
Daher errechnet sich die auf
das restliche Jahressechstel (das ist die unter die sonstigen Bezüge
fallende Weihnachtsremuneration) entfallende Lohnsteuer mit festen Sätzen
wie folgt: € 134,14 - € 23,07 = € 111,07 x
6% = € 6,66 (vgl. LSt.-Sonderzahlung lt. Verdienstnachweis
November 2002).
Die im Jahressechstel nicht
Deckung findende Weihnachtsremuneration in Höhe von € 2.484,83
war gemäß
§ 67 Abs. 2 dem laufenden Bezug des
Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen und nach dem Einkommensteuertarif zu
versteuern.
Die auf die sonstige
Bezüge entfallenden Sozialversicherungsabgaben im Sinne des
§ 67 Abs. 12 leg.cit. sind aus den dargestellten
Berechnungen ebenfalls nachvollziehbar: € 433,72 (vom Urlaubszuschuss)
+ € 23,07 (anteiligen Sozialversicherungsabgaben von
Weihnachtsremuneration) = € 456,79. Dieser Betrag entspricht
genau der Kennzahl 225 des Lohnzettels (SV-Beiträge für sonstige
Bezüge).
Die Versteuerung des
Jubiläumsgeldes wurde richtig mit 6% vorgenommen, die Besteuerung der
sonstigen Bezüge wurde - wie dargestellt - ebenfalls
rechtsrichtig durchgeführt.
Bei der gemäß
§ 41 Abs. 2 leg.cit. über Antrag erfolgten Veranlagung der
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte erfolgte entsprechend dem § 41
Abs. 4 leg.cit. die Neuberechnung der Steuer, die auf die sonstigen
Bezüge innerhalb des Jahressechstels im Sinne des § 67
Abs. 1 und 2 entfällt: Steuer auf die sonstigen Bezüge
(KZ 220; € 5.236,62) nach Abzug der darauf entfallenden
SV-Beiträge (KZ 225; € 456,79) und des Freibetrages von
€ 620,00 mit 6% ......... € 249,59. Die einbehaltene
Lohnsteuer wurde angerechnet.
Die Einkommensteuergutschrift
in Höhe von € 100,16 ergab sich aus der Höhe der geltend
gemachten Sonderausgaben, welche bei einem der Einkommenshöhe
entsprechenden Grenzsteuersatz von 41% unter Berücksichtigung der
Einschleifregelung des allgemeinen Absetzbetrages zu eben der genannten
Abgabengutschrift führt.
Zum Einwand des Bw., ihm sei
bei der Veranlagung 2002 weniger ausbezahlt worden als bei der des Vorjahres,
ist darauf hinzuweisen, dass der Unterschied zwischen der
Einkommensteuergutschrift für 2002 von € 100,16 und der für
2001 in Höhe von € 105,45 zum einen auf den höheren
Sonderausgabenbetrag im Jahr 2001 (Sonderausgabenviertel 2001:
€ 330,95; 2002: € 328,81) zum anderen auf die
Einschleifregelung des allgemeinen Absetzbetrages, welcher bei niedrigeren
Einkommen höher ist als bei höheren Einkommen (Einkommen 2001:
€ 20.883,63; Einkommen 2002: € 23.732,38),
zurückzuführen ist.
Die Berufung war daher
abzuweisen.
Wien,
26. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1135-W/03
- Stammnummer
- 6067
- Gültig
- 26.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF