Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2394-W/06
Gleichzeitiger Bezug zweier lohnsteuerpflichtiger Einkünfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2394-W/06vom 13.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 8. April 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf vom 27. März 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) reichte Ende Februar 2006 die
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2005 beim Finanzamt ein.
Abgesehen von den Angaben zur Person und ihrer Bankverbindung machte die
Bw. folgende Angaben:
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Bezugs-,
pensionsauszahlende Stellen im Jahr 2005
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Anzahl
2
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Sonderausgaben
Kennzahl 455
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796,08
|
Sonderausgaben
Kennzahl 458
|
80,00
|
Außergewöhnliche
Belastungen: Krankheitskosten
|
2.259,60
Das Finanzamt
erließ den Einkommensteuerbescheid 2005 am 27. März 2006 wie
folgt:
Berechnung der Einkommensteuer:
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Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
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Übermittelte
Lohnzettel laut Anhang
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Bezugsauszahlende
Stelle
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stpfl.
Bezüge (245)
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W...
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1.622,85
€
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A...A...
|
15.087,89
€
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Pauschbetrag
für Werbungskosten
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-
132,00 €
|
16.578,74
€
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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16.578,74
€
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Sonderausgaben (§ 18 EStG
1988):
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Viertel der
Aufwendungen
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-
199,02 €
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Kirchenbeitrag
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-
80,00 €
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Außergewöhnliche
Belastungen Aufwendungen vor Abzug des
Selbstbehaltes Selbstbehalt
|
|
-
2.259,60 €
1.901,84 €
|
Einkommen
|
|
15.941,96
€
|
Die Einkommensteuer
beträgt:
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(15.941,96 -
10.000,00) x 5.750,00 / 15.000,00
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2.277,75
€
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Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
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2.277,75
€
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Verkehrsabsetzbetrag
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-291,00
€
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Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
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-54,00
€
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Steuer nach
Abzug der Absetzbeträge
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1.932,75
€
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Steuer
sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf
entfallenden SV-Beiträge (225) u. d. Freibetrages von 620 € mit
6%
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125,92
€
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Einkommensteuer
|
|
2.058,67
€
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Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
|
-
1.641,37 €
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Festgesetzte Einkommensteuer
|
|
417,30
€
Lohnzettel
und Meldungen:
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
enthalten die steuerpflichtigen Bezüge (245) nachfolgend angeführter
Lohnzettel:
|
Bezugsauszahlende
Stelle:
|
Bezugszeitraum:
|
Beträge
in
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EUR
|
W...
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14.06. bis
15.11.2005
|
Bruttobezüge
(210)
|
1.894,87
|
Sonstige
Bezüge vor Abzug d. SV-Beiträge (220)
|
272,02
|
Steuerpflichtige
Bezüge (245)
|
1.622,85
|
A... A...
|
01.01. bis
31.12.2005
|
Bruttobezüge
(210)
|
21.515,15
|
Steuerfreie
Bezüge (215)
|
136,13
|
Sonstige
Bezüge vor Abzug d. SV-Beiträge (220)
|
2.947,81
|
SV-Beiträge
für laufende Bezüge (230)
|
3.343,32
|
Steuerpflichtige
Bezüge (245)
|
15.087,89
|
Einbehaltene
Lohnsteuer
|
1.641,37
|
Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
1.641,37
|
SV-Beiträge für
sonstige Bezüge (225)
|
501,12
|
Die Bezüge waren
gemäß
§§ 84 bzw. 3 Abs. 2 EStG 1988 von den
bezugs- pensionsauszahlenden Stellen dem Finanzamt zu melden.
Das
Rechtsmittel der Berufung wurde mit folgender Begründung erstattet:
"Innerhalb
offener Frist ziehe ich meinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2005 zurück.
Im betreffenden
Kalenderjahr lagen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung
gemäß
§ 41 Einkommensteuergesetz nicht vor."
Das Finanzamt erstellte einen Versicherungsdatenauszug und
wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Die Begründung lautet
wie folgt:
"Gem.
§ 41 (1) Z. 2 EStG 1988 ist eine Veranlagung von
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte zwingend durchzuführen, wenn im
Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen worden sind. Sie haben vom 1.1. bis 31.12.2005
Bezüge von der Fa. A... A... und vom 14.6. bis 15.11.2005 Bezüge von
der Fa. W... erhalten. Entgegen den Ausführungen in der Berufung
wurde also ein Pflichtveranlagungstatbestand verwirklicht, sodass sich
gem. § 33 Abs. 1 leg. cit. eine Nachforderung an Lohnsteuer
ergab (progressiver Steuertarif). Es war daher diese abweisende
Berufungsvorentscheidung zu erlassen. Bemerkt wird, dass sämtliche Angaben
in Ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
berücksichtigt wurden."
Der als Berufung bezeichnete Vorlageantrag (vom
23. Juni 2006) beinhaltet nachstehende Angaben:
"Zurückziehen
des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid vom 2005 vom 27. März 2006
Hiermit ziehe
ich meinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005
zurück.
Gleichzeitig
erhebe ich innerhalb offener Frist Berufung gegen den Einkommensteuer-Bescheid
vom 27. März 2006 und begründe dies mit dem Wegfall der
steuerrechtlichen Grundlage durch Zurückziehung des Antrags auf
Arbeitnehmerveranlagung."
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 41 EStG 1988 lautet:
Abs.1:
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist
der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
1. er andere
Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
2. im
Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen worden sind.
3. im
Kalenderjahr Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7
oder 8 zugeflossen sind,
4. in einem
Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere
Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs. 1 nicht in der
ausgewiesenen Höhe zustehen,
5. der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
§ 39
Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
Abs. 2:
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine
Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von
fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden.
§ 39
Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
Abs. 3:
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von
den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro
abzuziehen. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen
Einkünfte 730 Euro übersteigen.
Abs. 4: Bei
der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben
Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei
bleiben oder mit dem festen Satz des § 67 oder mit den
Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren,
außer Ansatz. Die Steuer, die auf die sonstigen Bezüge innerhalb des
Jahressechstels im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 entfällt, ist
aber neu zu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des
Jahressechstels gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze
von 2.000 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67
Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer
beträgt jedoch höchstens 30% des 2.000 Euro übersteigenden
Betrages. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß
§ 69 Abs. 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein
Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu
versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der
Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 5 gilt als Bezug, der mit
dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern ist.
Nach dem unstrittigen Sachverhalt hat die Bw. im Jahr
(2005) gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, und zwar
für den Zeitraum 14. Juni bis 15. November 2005
1.622,85 € von der Fa. W... sowie für den Zeitraum
1. Jänner bis 31. Dezember 2005, also das gesamte Jahr 2005,
15.087,89 € von der A... A... . Laut dem aktenkundigen
Versicherungsdatenauszug war die Bw. im genannten Zeitraum
geringfügig beschäftigte
Angestellte bei der Fa. W. Die Bw. war somit neben ihrer Tätigkeit
für die A... A... als geringfügig Beschäftigte bei der Fa. W...
angestellt und erzielte aus diesen Tätigkeiten Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit.
Wie das Finanzamt zutreffend festgestellt hat, wurde damit
der Tatbestand des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 erfüllt.
Hierbei handelt es sich um eine so genannte "Pflichtveranlagung", bei der -
anders als bei der "Antragsveranlagung" nach § 41 Abs. 2 EStG
1988 - eine Zurücknahme des Veranlagungsantrages nicht möglich ist.
Liegt kein
Pflichtveranlagungstatbestand vor, können beantragte Veranlagungen
bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheides wie andere Parteianträge auch
zurückgezogen werden (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 41 Anm. 30).
Wurden wie hier der Fall gleichzeitig zwei
lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, war eine Pflichtveranlagung
vorzunehmen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 41 Anm. 7).
Auch wenn die Bw. ihren Antrag zurückzieht, kann sie
damit eine (amtswegige) Arbeitnehmerveranlagung im Sinne des § 41 Abs. 1
EStG 1988 nicht verhindern.
Lagen die Voraussetzungen für eine
Arbeitnehmerveranlagung von Amts wegen vor, hatte die Veranlagung
unabhängig von einem Antrag der Bw. zu erfolgen.
Nach der Aktenlage handelt es sich bei den Einkünften
um nichtselbständige Einkünfte. Dass nach dem ausgestellten Lohnzettel
von der W... im Hinblick auf die Höhe der Bezüge (aufgeteilt auf den
Zeitraum von fünf Monaten errechnen sich monatliche Beträge in
Höhe von rd. 379,00 €) keine Lohnsteuer einbehalten wurde,
ändert nichts daran, dass es sich hierbei der Art nach um Einkünfte
handelt, von denen grundsätzlich ein Lohnsteuerabzug vorzunehmen war (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 41 Anm. 6).
Dass es sich bei der fünfmonatigen Tätigkeit (von
Mitte Juni bis Mitte November des Jahres 2005) für die W... nicht um eine
nichtselbständig ausgeübte Tätigkeit (§§ 25, 47 EStG
1988) gehandelt hat und der Lohnzettel etwa nur irrtümlich ausgestellt
wurde, wurde von der Bw. nicht behauptet. Es finden sich auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass der seitens der W... gemeldete Lohnzettel (laut
Blatt 4 des gegenständlichen Bescheides) unrichtig sein sollte.
Das Finanzamt ist daher rechtsrichtig vorgegangen; hatte
die Arbeitnehmerveranlagung unabhängig
von einem Antrag der Bw. zu erfolgen, konnte auch die Zurückziehung
des Antrages zu keiner Aufhebung des bekämpften Bescheides führen.
Die Nachzahlung ergibt sich aus dem Umstand, dass im Rahmen
der Anstellung der Bw. als geringfügig Beschäftigte aufgrund der
(niedrigen) Höhe der Bezüge eine
Lohnsteuer nicht einbehalten und somit
im Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der Bezüge in Höhe von
insgesamt 1.622,85 € eine anrechenbare Lohnsteuer
nicht berücksichtigt werden konnte:
Gemäß
§ 66 EStG 1988 konnte eine Lohnsteuer nicht
einbehalten werden: Abs. 1: Die Lohnsteuer wird durch die Anwendung
des Einkommensteuertarifes (§ 33) auf das hochgerechnete
Jahreseinkommen (Abs. 2) ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag ist
nach Abzug der Absetzbeträge gemäß
§ 33 Abs. 4
Z 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 6 und nach allfälliger Anwendung
der Einschleifbestimmung gemäß
§ 33 Abs. 7 durch den
Hochrechnungsfaktor (Abs. 3) zu dividieren und auf volle Cent zu runden.
Abs. 2: Das hochgerechnete Jahreseinkommen ergibt sich aus der
Multiplikation des zum laufenden Tarif zu versteuernden Arbeitslohnes
abzüglich jener Werbungskosten, die sich auf den Lohnzahlungszeitraum
beziehen, mit dem Hochrechnungsfaktor. Vom sich ergebenden Betrag sind die auf
das gesamte Jahr bezogenen Beträge abzuziehen. Abs. 3: Der
Hochrechnungsfaktor ist der Kehrwert des Anteils des Lohnzahlungszeitraumes
(§ 77) zum Kalenderjahr, wobei das Jahr zu 360 Tagen bzw.
zwölf Monaten zu rechnen ist. Im Falle mehrerer
Dienstverhältnisse hat jeder Arbeitgeber so vorzugehen, als ob nur dieses
Arbeitsverhältnis vorläge (Hofstätter- Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar III C, Tz. 2 zu § 66).
Die Berufung musste daher als unbegründet abgewiesen
werden.
Wien, am 13.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2394-W/06
- Stammnummer
- 31920
- Gültig
- 13.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF