Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0549-W/04
Jubiläumsgelder sind bei Sechstelüberschreitung als laufender Bezug zu versteuern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0549-W/04vom 19.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden: Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat am 13. März 2003 seine
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2002 eingereicht. Die Veranlagung
erfolgte unter Zugrundelegung der vom Arbeitgeber übermittelten
Lohnzetteldaten.
Hierin sind begünstigt zu besteuernde sonstige
Bezüge in Höhe von € 6.400,33 ausgewiesen. Nach Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge von € 1.065,73 und des Freibetrages von
€ 620 ergab sich eine Bemessungsgrundlage von € 4.714,60, die mit dem
festen Steuersatz von 6% besteuert wurde.
In der dagegen gerichteten Berufung bringt der Bw. vor, er
hätte im Streitjahr anlässlich seines 35jährigen
Dienstjubiläums eine Sonderzahlung erhalten, die im Auszahlungszeitraum
September 2002 voll versteuert worden sei. Nach seinen Informationen hätte
die Sonderzahlung aber nur mit 6% versteuert werden sollen.
Nach einer beigelegten Gehaltsabrechnung hat die
Sonderzahlung € 6.293,82 betragen.
Über Ersuchen des Finanzamtes legte der Bw. sein
Jahreslohnkonto vor. Hieraus ist ersichtlich, dass im September 2002, in dem das
Jubiläumsgeld zur Auszahlung kam, das Jahressechstel € 6.397,97
betragen hat.
In diesem Monat ist dem Bw. weiters eine als "WZ 09"
bezeichnete Sonderzahlung von € 1.573,46 zugeflossen. Die sonstigen
Bezüge haben daher insgesamt € 7.867,28 betragen.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung ab, in der es zur Begründung auf eine telefonische
Besprechung verwies.
Im Vorlageantrag ersuchte der Bw. um nochmalige
Überprüfung der Rückvergütung, da im Telefonat keine
Klärung betreffend der Benachteiligung eines Arbeitnehmers, dessen
Jubiläum in einen Zeitraum nach dem sog. Jahressechstel fällt,
gefunden werden konnte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 41 Abs. 4 und § 67 Abs. 1 und 2 EStG in der
für das Streitjahr geltenden Fassung lauten:
§ 41 Abs. 4:
"Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
bleiben Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben
oder mit dem festen Satz des § 67 oder mit den Pauschsätzen des §
69 Abs. 1 zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf die
sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels im Sinne des § 67 Abs.
1 und 2 entfällt, ist aber neu zu berechnen. Übersteigen die sonstigen
Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß
§ 67 Abs. 1 und
2 die Freigrenze von 1 680 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des
§ 67 Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer
beträgt jedoch höchstens 30% des 1 900 Euro übersteigenden
Betrages...."
§
67 Abs. 1: "Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von
demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel
13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit
die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620 Euro
übersteigen, 6%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen
Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2
höchstens 1 680 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die
Freigrenze von 1 680 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs. 3 bis 8
und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen."
Abs.
2: "Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Abs. 1) vor Abzug
der in Abs. 12 genannten Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein
Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden
Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des
Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Bei der
Berechnung des Sechstels ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem
sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein
sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden
Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen
Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen."
Da keine Abfertigungen oder vergleichbare Bezüge
vorliegen, ist im Berufungsfall unbestritten, dass als anzuwendende Bestimmung,
wonach eine Besteuerung mit 6% zu erfolgen hätte, nur § 67 Abs. 1 EStG
in Betracht kommt. Es ist daher zu prüfen, ob die Sonderzahlung von €
6.293,82 nach dieser Vorschrift mit 6% oder wegen Sechselüberschreitung zum
Tarif zu versteuern ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
10.04.1997, 94/15/0197) ist das Sechstel immer von den gesamten im Kalenderjahr
bereits zugeflossenen laufenden Bezügen zu berechnen; und zwar so, dass die
im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge durch die Anzahl der bereits
abgelaufenen Kalendermonate zu teilen sind. Der so ermittelte Durchschnitt ist
auf den Jahresbezug umzurechnen und davon das Sechstel zu berechnen. Auch die
Lehre (Doralt, EStG4 ,
§ 67 Tz 20; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 67 Abs. 1 und 2, Tz 3.2; Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch: EStG 1988, § 67 Tz 18) vertritt
diese Rechtsansicht.
Nach den unbedenklichen Lohnverrechnungsunterlagen haben
die in den Monaten Jänner bis September 2002 angefallenen laufenden
Bezüge € 25.586,05 betragen. Das Sechsel ist daher wie folgt zu
berechnen: 25.586,05 : 9 x 2 = 5.685,79. Bis zu dieser Höhe könnten
somit im September ausbezahlte Sonderzahlungen dem begünstigten Steuersatz
des § 67 Abs. 1 EStG unterzogen werden, wobei jedoch von diesem Betrag
Sonderzahlungen früherer Lohnzahlungszeiträume abzuziehen sind. Die
bis September 2002 ausbezahlten Sonderzahlungen haben aber € 7.782,54
betragen, waren also höher als € 5.685,79.
Daraus folgt, dass sowohl das Jubiläumsgeld als auch
der als "Sonderzahlung WZ 09" bezeichnete Betrag zu Recht zum laufenden Tarif
versteuert worden sind. Wien, am 19. Mai 2004
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0549-W/04
- Stammnummer
- 9946
- Gültig
- 19.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF