Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0344-I/05
Steuerfrei gestelltes "Basiseinkommen" kein Freibetrag, Neuberechnung gem. § 41 Abs. 4 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0344-I/05vom 15.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 9. Mai 2005 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 27. April 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 und Vorauszahlungen an
Einkommensteuer für 2005 und Folgejahre entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezog im Kalenderjahr 2004
Einkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt und aus einer
Teilzeitbeschäftigung bei S. K.. Die Abgabenbehörde erster Instanz
führte auf der Basis der eingereichten Steuererklärung die
Arbeitnehmerveranlagung 2004 durch und berücksichtigte hierbei
Werbungskosten ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale in Höhe von
264,60 €, Sonderausgaben von insgesamt 805 € und an
Absetzbeträgen den allgemeinen Absetzbetrag mit 1.033,96 € sowie
den Verkehrs- und den Arbeitnehmerabsetzbetrag. In dem hierüber ergangenen
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 27.4.2005 wurde die Einkommensteuer mit
1.285,94 € festgesetzt, sodass sich nach Anrechnung der einbehaltenen
Lohnsteuer in Höhe von 224,52 € eine Nachforderung von
1.061,42 € ergab. Mit Bescheid gleichen Datums setzte die
Abgabenbehörde die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2005 und
Folgejahre mit 1.103,87 € fest.
Gegen diese Bescheide erhob die Berufungswerberin am
9.5.2005 im Faxwege das Rechtsmittel der Berufung. Zur Begründung verwies
sie auf das mit stattgebender Berufungsvorentscheidung abgeschlossene
Berufungsverfahren betreffend die Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 2004
und begehrte die Rückerstattung der im Jahr 2004 einbehaltenen Lohnsteuer
sowie die Festsetzung der Vorauszahlungen für 2005 und Folgejahre mit
0,00 €. Dies deshalb, weil das steuerfreie Gesamteinkommen von
14.500 € schon vor Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung lt.
den Angaben auf den Lohnzetteln (PVA 10.786,92 € und S. K.
3.481,82 €) nicht erreicht worden sei. Den damaligen Berufungsantrag
auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2004 hatte die Berufungswerberin
ebenfalls darauf gestützt, dass im Jahr 2004 das steuerfreie
Gesamteinkommen von 14.500 € nicht überschritten werde. Dabei
bezog sie sich auf einen Bericht im Wirtschaftsteil des Kurier vom 17.3.2004,
wonach für die Kleinverdiener ab 1.1.2005 die Höchstgrenze des
steuerfreien Bruttojahreseinkommens von derzeit 14.500 € auf
15.770 € angehoben werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8.6.2005 wies die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 und den Bescheid über die Festsetzung von
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2005 und Folgejahre als
unbegründet ab und führte hierzu aus:
"
1)
Gemäß
§ 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das
Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines
Kalenderjahres bezogen hat. Nach § 2 Abs. 2 EStG ist das
Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3
aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus
einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18), und außergewöhnlichen Belastungen
(§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den
§§ 104 und 105.
Gemäß
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer nur:
1) Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft (§ 21)
2) Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit (§ 22)
3) Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
(§ 23)
4)
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 25)
5) Einkünfte aus
Kapitalvermögen
(§ 27)
6)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (28)
7) sonstige Einkünfte
(§ 29)
Nach
Abs. 4 EStG sind "Einkünfte" der Gewinn (§§ 4 - 14) bei
der Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb
(Z. 1), sowie der Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§§ 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten
(Z. 2). Auf das nach den oben genannten Gesetzesstellen ermittelten
Einkommen eines Veranlagungsjahres werden die Steuersätze des
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 angesetzt. Ein bestimmtes Basiseinkommen
bleibt bei jedem Steuerpflichtigen steuerfrei. Im Jahr 2004 ist ein
Basiseinkommen für Lohnsteuerpflichtige von 10.000.- €
(Jahresbruttoeinkommen 14.500.- €) steuerfrei. Ab 2005 beträgt
dieses steuerfreie Basiseinkommen 10.900.- € (Jahresbruttoeinkommen
15.770.- €).
In
Ihrem Fall beträgt das Einkommen 2004 aus den zwei Bezugsauszahlenden
Stellen (Pensionsversicherungsanstalt und
S.K.
), nach Abzug der Werbungskosten und
Sonderausgaben, 13.067,14 €. Sie liegen damit über dem
steuerfreien Basiseinkommen für das Jahr 2004 von 10.000.- € und
sind daher mit Ihrem Einkommen steuerpflichtig. Weiters unterliegen Sie gern.
§ 41 Abs. 1 einer Pflichtveranlagung, da in Ihrem Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind. Sie haben im Kalenderjahr
2004 gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen. Die
Lohnsteuer wurde von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt. Bei der Veranlagung
wurden Ihre Bezüge zusammengerechnet und so besteuert, als wären sie
von einer Stelle ausgezahlt worden. Sie zahlen damit genau so viel Steuer wie
jeder andere Steuerpflichtige, der dasselbe Einkommen nur von einer
Bezugsauszahlenden Stelle bezogen hat.
Ihre
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 27.4.2005 war daher als
unbegründet abzuweisen.
2)
Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG hat der Steuerpflichtige auf
die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Für Lohnsteuerpflichtige
sind Vorauszahlungen in den Fällen der in § 41 Abs. 1 EStG
genannte Pflichtveranlagung festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein
Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
a)
Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr, abzüglich
der Abschlusszahlungen gern. § 46 Abs. 1 Z 2
EStG.
b)
der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlungen erstmals für das
dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals
für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes
weitere Jahr erhöht.
Ihrem
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2005 lag das Veranlagungsjahr 2004
zugrunde. Die gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG maßgebliche
Abgabenschuld in Höhe von 1.061,42 € wurde daher um 4% auf
1.103,87 € erhöht.
Die
Vorschreibung erfolgte nach den oben angeführten Gesetzesstellen zu
Recht.
Ihre
Berufung gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2005 vom 27.4.2005 war
daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen."
Daraufhin brachte die
Berufungswerberin mit Schreiben vom 15.6.2005 den mit "Berufung betreffend Ihre
Berufungsvorentscheidung vom 10.6.2005" bezeichneten Vorlageantrag folgenden
Inhaltes ein:
"Hiermit
ersuche ich um aufschiebende Wirkung des gegenständigen Bescheides und
berufe
gleichzeitig mit folgender Begründung:
Sie
schreiben darin:
"Ein
bestimmtes Basiseinkommen bleibt bei jedem Steuerpflichtigen steuerfrei.
Im Jahr 2004 ist ein Basiseinkommen
für Lohnsteuerpflichtige von 10.000,-- €
(Jahresbruttoeinkommen
14.500,-- €)
steuerfrei."
Mein
Bruttobezüge zusammengerechnet sind wie folgt:
|
Pensionsversicherungsanstalt:
|
13,157,06 €
|
|
|
S.K.
:
|
4.062,12 €
|
zusammen
|
17.219,18 €
brutto
Bezüge
gemäß
§ 67 Abs.1u.2 (innerhalb des
Jahressechstels), vor
Abzug der
SV-Beiträge sind in dieser Summe inkludiert.
|
Abzüglich
des steuerfreien Jahresbruttobetrages in Höhe von
|
14.500,-- €
brutto
|
das
ergibt einen Gesamt-Rest-Bruttobetrag für 2004 von
|
2.719,18 €
brutto
In
diesem Restbruttobetrag sind jetzt noch sämtliche SV-Beiträge sowie
die Beträge des Jahressechstels, Kammerumlage, Wohnbauförderung
enthalten.
Auch
die sogenannten Werbungskosten, Pauschbetrag, Sonderausgaben, Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Arbeitnehmerabsetzbetrag,
Kirchenbeitrag sowie die von mir im Jahr 2004 bezahlte Lohnsteuer sind noch
nicht berücksichtigt. Abschließend darf ich jetzt noch auf folgendes
hinweisen:
In
den Abfragen des Veranlagungsaktes vom 14.6.2005 steht folgendes:
Daten
des Steueraktes für 2004:
|
8.6.2005
|
Einkommensteuer-Rechtsmittelerledigung
|
0,00
|
RSb
Daten des Steueraktes für
2005:
|
10.6.2005:
|
Vorauszahlungen-Rechtsmittelerledigung
|
0,00
|
RSb
Weiters
entnehme ich noch den NEWS: am 10.05.2005
"Sämtliche
Anträge betreffend Bescheidänderungen (z.B. Berufungen,
Berichtigungen) werden nach derzeitiger Planung als Gesamtpaket voraussichtlich
im vierten Quartal 2005 elektronisch möglich sein."
Mit
einem Wort "Gut-Ding braucht Lang-Weil"
Mit Bericht vom 21.7.2005 legte
das Finanzamt die Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz vor, nachdem die Berufungswerberin zu einer persönlichen Vorsprache
gebeten wurde, anlässlich derer der Sachbearbeiter die Rechtslage
erläuterte und die Berufungswerberin die Aufrechterhaltung des
Vorlageantrages bekundete.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Entgegen der Auffassung der Berufungswerberin wurde
weder in den §§ 25, 26 EStG 1988 (Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit), noch in § 41 leg.cit.
(Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften) oder in § 33
leg.cit. (Tarif) eine Norm dergestalt aufgenommen, dass ein von den Einnahmen
abzuziehender Freibetrag von 14.500 € festgelegt worden wäre.
Vielmehr ist der Einkommensteuertarif so gestaltet, dass Einkommen bis zu einer
bestimmten Größe faktisch nicht besteuert werden. Der Betrag dieses
"Basiseinkommens" ist durch Rückrechnung aus den Tarifbestimmungen
ermittelbar. Verallgemeinernde Aussagen über die Größe des
Basiseinkommens sind deshalb relativiert sowohl in Hinblick auf die
Bezugsgrößen (Bruttoeinkommen, Einkünfte, Nettoeinkommen) als
auch auf den Familienstand (unterschiedliche Absetzbeträge) und die
Höhe des tatsächlichen Einkommens (Höhe der reinen Tarifsteuer,
Höhe des abziehbaren allgemeinen Steuerabsetzbetrages) zu
sehen.
2) § 33 EStG 1988 in
der für den Berufungszeitraum geltenden Fassung lautet:
(1)
Die Einkommensteuer beträgt
jährlich
für die ersten 3
640 Euro .................
0%
für die nächsten 3 630
Euro ............... 21%
für
die nächsten 14 530 Euro ..............
31%
für die nächsten 29
070 Euro ..............
41%
für alle weiteren
Beträge des Einkommens .. 50%.
(2)
Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach
den Abs. 3 bis 6 abzuziehen. Dies gilt nicht für
Kinderabsetzbeträge im Sinne des Abs. 4 Z 3 lit. a. Absetzbeträge
im Sinne des Abs. 5 oder des Abs. 6 sind insoweit nicht abzuziehen,
als sie mehr als 22% der zum laufenden Tarif zu versteuernden
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte betragen. Im Falle des § 3
Abs. 2 ist der sich auf Grund der Umrechnung ergebende Jahresbetrag
heranzuziehen.
(3)
Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 1 264 Euro jährlich steht jedem
Steuerpflichtigen zu. Der allgemeine Steuerabsetzbetrag vermindert sich
gleichmäßig einschleifend für die Einkommensteile von 10 000
Euro bis 15 000 Euro um ................. 375 Euro,
von 15 000 Euro bis 21 800 Euro um
................. 272 Euro,
von 21
800 Euro bis 35 511 Euro um ................. 617 Euro.
(4)
..... (Alleinverdiener- / Alleinerzieherabsetzbetrag)
(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen
folgende Absetzbeträge zu:
1.
Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro
jährlich.
2. Ein
Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem
Lohnsteuerabzug unterliegen.
3.
Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn der
Arbeitnehmer Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) ist. Dieser
Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden
Arbeitnehmerabsetzbetrag.
(6)
Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge
nach
Abs. 5
nicht
zu, hat er Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro
jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25
Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen
und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder
Abs. 1 Z 4 bis 5 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den
Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag
nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag
vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden
Pensionsbezügen von 16 715 Euro und 21 800 Euro auf Null.
(7)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999)
(8)
..... (Negativsteuer)
(9)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
(10)
..... (Ermittlung Durchschnittsteuersatz)
Anders als
bei Einräumung eines betragsmäßig festgelegten Freibetrages
führt die Tarifgestaltung in § 33 EStG 1988 somit dazu, dass
durch die Einschleifregelung zum allgemeinen Steuerabsetzbetrag der nicht
besteuerte Teil des Einkommens in Abhängigkeit von der Höhe des
Einkommens variiert. Bei einem steuerpflichtigen Einkommen eines Arbeitnehmers
ohne Anspruch auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe
von 10.000 € ergibt sich aus den genannten Bestimmungen, dass
Absetzbeträge in gleicher Höhe wie die nach § 33 Abs. 1
EStG 1988 errechnete reine Tarifsteuer zustehen und damit die Wirkung einer
Steuerfreiheit eintritt:
|
Einkommen
|
|
|
10.000,00
|
ESt
- Tarifsteuer
|
|
|
|
0
%
|
von
3.640,00
|
0,00
|
|
21
%
|
von
3.630,00
|
762,30
|
|
31
%
|
von
2.730,00
|
846,30
|
|
|
10.000,00
|
1.608,60
|
|
|
|
|
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
|
|
bis
10.000 € keine Einschleifung
|
1.264,00
|
|
Einkommensteuer
|
|
|
Tarifsteuer
|
1.608,60
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag in voller Höhe
|
-1.264,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-54,00
|
Einkommensteuer
von den laufenden Einkünften
|
-0,40
In dem Ausmaß, in dem ein
Steuerpflichtiger höhere Einkünfte als 10.000,-- € erzielt,
verändert sich jedoch der steuerfrei belassene Sockelbetrag des Einkommens,
indem sich die gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 errechnete Tarifsteuer
erhöht und gleichzeitig der abziehbare allgemeine Steuerabsetzbetrag durch
die Einschleifregelung nur in verminderter Höhe zum Ansatz gelangen kann.
Bezogen auf den konkreten Sachverhalt des gegenständlichen
Berufungsverfahrens bedeutet dies, dass von der im Einkommensteuerbescheid 2004
festgesetzten Einkommensteuer der Betrag von 1.180,85 € auf diese
Faktoren zurückzuführen ist und die Abgabenschuld sohin zu Recht
besteht:
|
|
im
Berufungsfall - Einkommen 13.067,14 €
|
bei
einem Einkommen von 10.000 €
|
Differenz
|
ESt
- Tarifsteuer
|
|
|
|
Steuersatz
|
Einkommensteile
|
Tarifsteuer
|
|
|
|
0
%
|
3.640,00
|
0,00
|
|
|
|
21
%
|
3.630,00
|
762,30
|
|
|
|
31
%
|
5.797,14
|
1.797,11
|
|
|
|
|
13.067,14
|
2.
559
,41
|
Tarifsteuer
|
2.559,41
|
1.608,60
|
950,81 €
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag (AAB)
|
|
|
|
bis
10.000 ungekürzt
|
1.264,00
|
|
|
|
Einschleifung
bei 10.000-15.000:
|
|
|
|
|
|
5.000,00
|
-
375,00
|
|
|
|
|
Einschleifung
bei 13.067,14
|
|
|
|
|
|
|
3.067,14
|
-
230,04
|
-
230,04
|
|
|
|
|
zustehend:
1.264,00 € - 230,04 €
|
1.033,96
|
AAB
|
1.033,96
|
-1.264,00
|
230,04 €
|
|
|
|
1.180,85 €
3) Der Berufungsfall weicht von
dem in der Berufung herangezogenen Musterfall auch noch darin ab, dass die
gemäß
§ 41 Abs. 4 EStG 1988 anlässlich der
Arbeitnehmerveranlagung gebotene Neuberechnung der Besteuerung von Bezügen
gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu einem (weiteren)
Steueranspruch von 105,49 € führte:
Nach den Daten der
übermittelten Lohnzettel hat die Berufungswerberin sonstige Einkünfte
gem. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG in Höhe von
2.459,88 € (PVA 1.879,58 und S. 580,30 €) bezogen. Sonstige
Einkünfte sind - so sie nicht ein Sechstel der laufenden Bezüge
übersteigen (§ 67 Abs. 2 EStG 1988) - mit 6 % zu
besteuern, wobei ein Freibetrag von 620 € zu berücksichtigen ist.
Nur für den Fall, dass das Sechstel der laufenden Bezüge den Betrag
von 1.900 € nicht übersteigt, hätte eine Besteuerung der
sonstigen Bezüge zur Gänze zu unterbleiben (Freigrenze, § 67
Abs. 1 EStG 1988).
Für die steuerliche
Behandlung sonstiger Bezüge i.S.d. § 67 EStG 1988 im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung bestimmt § 41 Abs. 4 EStG 1988
Folgendes:
"Bei
der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben
Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei
bleiben oder mit dem festen Satz des § 67 oder mit den
Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren,
außer Ansatz.
Die Steuer,
die auf die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels im Sinne des
§ 67 Abs. 1 und 2 entfällt, ist aber neu zu berechnen.
Übersteigen die sonstigen
Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß
§ 67
Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 1.900 Euro, beträgt die Steuer unter
Anwendung des § 67 Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden
Betrages.
Die Steuer
beträgt jedoch höchstens 30% des 1.900 Euro übersteigenden
Betrages."
Die Bruttobezüge der
Berufungswerberin beliefen sich auf 17.219,18 € (PVA 13.157,06 und S.
4.062,12 €), sodass das Sechstel 2.869,86 € beträgt und
die sonstigen Bezüge (2.459,88 €) innerhalb des Jahressechstels
liegen. Da die sonstigen Bezüge die Freigrenze von 1.900 €
(§ 41 Abs. 4 EStG 1988) übersteigen, sind sie bei der
Veranlagung steuerlich zu erfassen und ist die Steuer unter Anwendung des
§ 67 Abs. 12 EStG 1988 (hier: Kürzung der sonstigen
Bezüge um die darauf entfallenden Beiträge zur Pflichtversicherung in
der gesetzlichen Sozialversicherung) mit 6% des 620 Euro übersteigenden
Betrages zu errechnen, womit sich im vorliegenden Fall eine auf die sonstigen
Einkünfte entfallende Einkommensteuer von 105,49 € ergab:
|
Sonstige
Bezüge
|
Bemessungsgrundlage
|
Einkommensteuer
|
PVA
|
1.879,58
|
Sonstige
Bezüge
|
2.459,88
|
Bemessungsgrundlage
|
1.758,12
|
S.
|
580,30
|
SV
|
-81,76
|
6
v.H.
|
105,49
|
|
2.459,88
|
FB
|
-620,00
|
|
|
|
|
|
1.758,12
|
|
Gemäß
§ 41
Abs. 4 EStG 1988 darf diese Steuer höchstens 30% des 1.900 Euro
übersteigenden Betrages der sonstigen Einkünfte betragen. Da der
vorstehend ermittelte Einkommensteuerbetrag von 105,49 € diese Grenze
(167,96 €) nicht überschreitet und Lohnsteuer von den sonstigen
Einkünften nicht einbehalten wurde, erweist sich die im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 2004 ausgewiesene Abgabenschuld auch in diesem Punkt und
damit insgesamt als rechtens:
|
Kontrollrechnung
|
|
Sonstige
Bezüge gesamt
|
2.459,88
|
|
-
1.900,00
|
Bemessungsgrundlage
|
559,88
|
30
% = Maximal-Steuer
|
167,96
|
Abgabennachforderung
lt. angefochtenem Bescheid
|
|
Differenz
lt. Pkt. 2
|
1180,85
|
Differenz
lt. Pkt. 3
|
105,49
|
Summe
|
1286,34
|
Einkommensteuer
lt. angefochtenem Bescheid
|
1285,94
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
-
224,52
|
Festgesetzte
Einkommensteuer und Abgabennachforderung lt. angefochtenem
Bescheid
|
1.061,42
4) In Absatz 1 des
§ 45 EStG 1988 wird bestimmt:
"Der
Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer einschließlich jener
gemäß
§ 37 Abs. 8 Vorauszahlungen zu entrichten.
Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des
§ 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für
ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
- Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich
der einbehaltenen Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z
2.
- Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das
dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals
für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes
weitere Jahr erhöht. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde
gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher
Maßnahmen aus der Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal mit
einem entsprechend niedrigeren Betrag festgesetzt werden. Vorauszahlungen, deren
Jahresbetrag 300 Euro nicht übersteigen würde, sind mit Null
festzusetzen."
Die Berufungswerberin unterliegt
zufolge des Vorliegens des Tatbestandes des § 42 Abs. 1 Z. 2
(Bezug von zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehreren
lohnsteuerpflichtigen Einkünften, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
besteuert werden) dem Regime des § 45 Abs. 1 EStG 1988. Wie
vorstehend dargelegt, ergab die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004
nach Abzug der Lohnsteuer als einbehaltenem Betrag i.S.d. § 46
Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 die Festsetzung einer Einkommensteuer in
Höhe von 1.061,42 €. Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer
für das auf die gegenständliche Veranlagung unmittelbar folgende Jahr
2005 waren mit dem um 4 % erhöhten Betrag von 1.061,42 €, demnach
mit 1.103,87 €, festzusetzen. Da der angefochtene Bescheid über
die Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2005
und Folgejahre über eben diesen Betrag erging, erfolgte die Festsetzung der
Vorauszahlungen dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 15. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0344-I/05
- Stammnummer
- 18498
- Gültig
- 15.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF