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BFG RV/3100031/2023Neuberechnung eines Säumniszuschlages bei nachträglicher Herabsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis05.04.2023

…der nachträglichen Herabsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlung für das Jahr 2022 (und Folgejahre) hat somit nach § 217 Abs. 8 BAO eine Neuberechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen (vgl. Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) zu …

BFG RV/7105018/2019Neuberechnung der Säumniszuschläge nach Reduktion der Stammabgabe Glücksspielabgaben durch das BFG liegt in der Zuständigkeit des BFG
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis01.12.2022Teil 1/2

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ARNOLD Rechtsanwälte GmbH, Wipplingerstraße 10, 1010 Wien, über die Beschwerden vom 14. Juni 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als Vorgängerorganisation…

BFG RV/7105018/2019Neuberechnung der Säumniszuschläge nach Reduktion der Stammabgabe Glücksspielabgaben durch das BFG liegt in der Zuständigkeit des BFG
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis01.12.2022Teil 2/2

…es von Amts wegen zu einer Korrektur der Säumniszuschläge kommen. Das ist grundsätzlich richtig. Diese Berichtigung bzw. Neuberechnung kann allerdings derzeit nicht durch die Abgabenbehörde vorgenommen werden. Gemäß § 300 Abs. 1 BAO ist ab Vorlage der Beschwerde das Bundesfinanzgericht zuständig und es können Abgabenbehörden beim…

BFG RV/7105017/2019Neuberechnung beim BFG anhängiger Säumniszuschläge nach Reduktion der diesbezüglichen Stammabgaben Wettgebühren durch das BFG liegt in der Zuständigkeit des BFG
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis30.11.2022Teil 1/2

…Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat. Auf Grund der Reduktion der Wettgebühren müsse es von Amts wegen zu einer Korrektur der Säumniszuschläge kommen. Das ist grundsätzlich richtig. Diese Berichtigung bzw. Neuberechnung kann allerdings derzeit nicht durch die Abgabenbehörde vorgenommen werden.

BFG RV/7105017/2019Neuberechnung beim BFG anhängiger Säumniszuschläge nach Reduktion der diesbezüglichen Stammabgaben Wettgebühren durch das BFG liegt in der Zuständigkeit des BFG
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis30.11.2022Teil 2/2

…Mai 2019) | Säumniszuschläge neu (Neuberechnung BFG) | Wettgebühren 01/2015 | 288.441,50 | 5.823,27 € | 5.768,83 | Wettgebühren 02/2015 | 270.004,03 | 5.456,37 € | 5.400,08 | Wettgebühren 03/2015…

BFG RV/7102578/2016Neuberechnung Arbeitnehmerveranlagung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis18.07.2018

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter RI in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 07.01.2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes 123 vom 22.12.2015, betreffend Einkommensteuer 2014, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge…

BFG RV/3100529/2017Zurückweisung eines Antrages auf Neuberechnung von Stundungszinsen
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis26.02.2018

…Beschwerde­sache B, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 22. Februar 2017 betreffend Zurückweisung eines Antrages vom 20. November 2015 wegen Neuberechnung von Stundungszinsen zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs…

BFG RV/5101228/2016Neuberechnung der auf die sonstigen Bezüge entfallenden Einkommensteuer im Zuge der Veranlagung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis07.02.2018

…Höhe von 4.533,92 €. Daran anschließend wird die aus der Neuberechnung der auf die sonstigen Bezüge entfallenden Steuer mit 233,43 € dargestellt (0% für die ersten 620,00 und 6 % für die restlichen 3.890,46), woraus sich eine Einkommensteuer in Höhe…

UFSW RV/0442-W/13Neuberechnung der Aussetzungszinsen nach Herabsetzung des zu Grunde liegenden Abgabenbetrages
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)25.09.2013

…Darstellung der Salden wurde dem Bw im Anhang zum Bescheid bekanntgegeben. In die Neuberechnung der Zinsen wurde die Aussetzung der Aussetzungszinsen miteinbezogen. Ergänzend zu den Berechnungsblättern des Finanzamtes wird erklärend ausgeführt: | Neuberechnung von Aussetzungszinsen 2006 | Tagessaldo | 18.046,56 | 28.10…

UFSL RV/1402-L/10Nachträgliche Neuberechnung von Selbstbemessungsabgaben wegen Nichtbeachtung von Schmutz- und Erschwerniszulagen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.12.2011

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Ludwig Gahleitner, Steuerberater, 4020 Linz, Blumauerstraße 35, vom 8. Oktober 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 14. Juli 2010 betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß § 82 EStG 1988, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für…

BFG RV/3100346/2021Antrag auf Neuberechnung des Jahressechstels im Wege der Veranlagung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis17.02.2023

…berechnen. Der nachfolgende Arbeitgeber darf die Bezüge beim vorangehenden Arbeitgeber nur dann für die Berechnung des Jahressechstels berücksichtigen, wenn ihm die Bezüge (Lohnzettel) aus dem ersten Dienstverhältnis bekannt gegeben werden. Im Veranlagungsverfahren kann mangels gesetzlicher Grundlage keine Neuberechnung des Jahressechstels erfolgen, sondern gemäß § 41 Abs…

BFG RV/7103447/2014Antrag auf Neuberechnung des Jahressechstels im Wege der Veranlagung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis13.11.2014

…Jänner 2011 bis zum 16. August 2011 auf Basis der gelegten Berechnung. In Concreto habe es die Abgabenbehörde betreffend die sonstigen Bezüge verabsäumt eine Neuberechnung des Jahressechstels vorzunehmen. Nach den Berechnungen des Bf. beliefe sich das Jahressechstel - ausgehend von den laufenden Bezügen des Zeitraumes vom…

UFSW RV/0136-W/02Wertfortschreibung: Berücksichtigung einer geänderten Flächenwidmung und Neuberechnung des Bodenwertes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.06.2003

…Da die Voraussetzungen für eine Fortschreibung im Sinne des § 21 BewG vorlagen, war vom Finanzamt der Einheitswert neu festzustellen. Die Neuberechnung des Einheitswertes erfolgte nicht auf Grund einer allgemeinen Erhöhung der Verkehrswerte, sondern deshalb, weil sich die Verhältnisse durch die Umsetzung des Teilungsplanes wesentlich verändert…

UFSW FSRV/0017-W/06Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, Neuberechnung des strafbestimmenden Wertbetrages nach Schätzung und Prüfungsfeststellungen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)20.08.2007

Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen Jamal Mohamed Altaf, 1200 Wien, Adalbert Stifterstr. 78/39, (Bf.) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 5. August 2005 gegen den Bescheid…

UFSI RV/0344-I/05Steuerfrei gestelltes "Basiseinkommen" kein Freibetrag, Neuberechnung gem. § 41 Abs. 4 EStG 1988
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)15.09.2005

…dass die gemäß § 41 Abs. 4 EStG 1988 anlässlich der Arbeitnehmerveranlagung gebotene Neuberechnung der Besteuerung von Bezügen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu einem (weiteren) Steueranspruch von 105,49 € führte: Nach den Daten der übermittelten Lohnzettel hat die Berufungswerberin sonstige Einkünfte…

BFG RV/2300001/2022Abgabenhinterziehung, Nichtabgabe von Jahreserklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen, Neuberechnung des strafbestimmenden Wertbetrages nach den strengeren Beweisregeln des Finanzstrafrechts, Abweichen von den rechtskräftigen Feststellungen im abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren zu einem Handel mit Autos und Autoersatzteilen
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis29.09.2022Teil 1/2

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***12***, die Richterin ***13*** und die fachkundigen Laienrichter ***16*** und ***15*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Bf.) wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG…

BFG RV/2300001/2022Abgabenhinterziehung, Nichtabgabe von Jahreserklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen, Neuberechnung des strafbestimmenden Wertbetrages nach den strengeren Beweisregeln des Finanzstrafrechts, Abweichen von den rechtskräftigen Feststellungen im abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren zu einem Handel mit Autos und Autoersatzteilen
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis29.09.2022Teil 2/2

Abs. 2: Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen…

BFG RV/7100749/2017Hinzuschätzung bei Löhnen, Haftung für Lohnsteuer, Neuberechnung DB und DZ, Säumniszuschlag
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis02.08.2022

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RSS Rechtsanwälte OG, Brunnenplatz 5b, 7210 Mattersburg, über die Beschwerde vom 11. Juni 2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 13. Mai 2015…

UFSK RV/0685-K/071. Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung 2. Neuberechnung des sog. Belastungsprozentsatzes für eine Gehaltsnachzahlung und Lohnsteuererstattung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.03.2012

…34 Abs. 8 EStG 1988 zu gewähren. 2. Neuberechnung des Belastungsprozentsatzes gemäß § 67 Abs. 8 EStG 1988 und Lohnsteuererstattung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000: Auf Grund der Inhalte des Verwaltungsaktes zum Streitjahr 2000 und dazu von Amts wegen gewonnenen Ergebnisfeststellungen steht unzweifelhaft…

UFSW RV/2841-W/10Berechnung der sonstigen Bezüge bei Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.08.2011

…Bw. gleichzeitig von zwei Stellen Bezüge erhalten hat. Dies bedeutet, dass eine Neuberechnung der Lohnsteuer (Einkommensteuer) auf Grund der insgesamt erhaltenen Bezüge zu erfolgen hat. Die Steuerberechnung hat nach § 33 EStG 1988 zu erfolgen und wird je nach Einkommenshöhe mit einem gestaffelten Prozentsatz ermittelt. Bei…