Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0136-W/02
Wertfortschreibung: Berücksichtigung einer geänderten Flächenwidmung und Neuberechnung des Bodenwertes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0136-W/02vom 27.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde im Zuge der Durchführung eines Teilungsplanes auch die Flächenwidmung geändert (im Berufungsfall war die ursprüngliche Widmung 90 m² Baufläche und Restfläche Garten; nach Durchführung des Teilungsplanes war die gesamte Grundstücksfläche Baufläche), so ist diese Umwidmung (als Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 23 BewG) bei der Neuberechnung des Bodenwertes im Zuge einer Wertfortschreibung zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Feststellung des Einheitswertes
gemäß
§ 186 BAO zum 1. Jänner 1997
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie
folgt:
Der Einheitswert wird mit S 577.000,-- (in
€ 41.932,23) festgestellt. Der erhöhte Einheitswert beträgt
S 778.000,-- (in € 56.539,46).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund des Teilungsplanes
vom 3. Oktober 1995, eines rechtskräftigen Bescheides des Vermessungsamtes
und eines rechtskräftigen Bescheides der Marktgemeinde wurde das
Grundstück Nr. 564 (Baufläche) in Folge Vereinigung seiner Fläche
mit dem Grundstück 96/1 (Garten) gelöscht und das Grundstück 96/1
geteilt in die neuen Bauplätze mit den Nummern 96/1 und 96/3. Die
ursprünglichen Grundstücke mit den Nummern 564 und 96/1 bildeten eine
wirtschaftliche Einheit. In Folge der Durchführung des Teilungsplanes
liegen bei den neu gebildeten Grundstücken mit den Nummern 96/1 und 96/3 je
Baufläche zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten
vor.
Diesem Umstand hat das
Finanzamt Rechnung getragen und mit Feststellungsbescheid vom 18. Juni 1997 den
Einheitswert zum 1. Jänner 1997 für das Grundstück Nr. 96/1
Baufläche mit S 669.000,-- festgestellt. Der um 35 % erhöhte
Einheitswert beträgt laut diesem Bescheid abgerundet gemäß
§ 25 BewG S 903.000,--. Für das Grundstück 96/3 wurde ein
gesonderter Einheitswert festgesetzt.
In der gegen diesen Bescheid
rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass sich die
Beschaffenheit, die Nutzungsmöglichkeit und damit der Gebrauchswert des
nunmehrigen kleineren Grundstücksteils 96/1 zum Zeitpunkt der Berufung in
keiner Weise von dem Zustand, der in der Niederschrift anlässlich eines vom
Finanzamt am 17. Oktober 1974 durchgeführten Lokalaugenscheines für
den damaligen größeren Grundstücksteil festgestellt und
festgehalten wurde, unterscheide. Es wäre die Berechnung des
Durchschnittspreises analog der damals durchgeführten Bewertung in
folgender Weise auszuführen:
|
Bachböschung -
Auwald
|
510
m²
|
x
|
1,--
|
=
|
S
|
510,--
|
Baufläche
|
90
m²
|
x
|
300,--
|
=
|
S
|
27.000,--
|
Gartengrundstück beim
Haus
|
2.400
m²
|
x
|
150,--
|
=
|
S
|
360.000,--
|
Gesamt
|
3.000
m²
|
|
|
|
S
|
387.510,--
Damit würde sich ein
Durchschnittspreis von S 129,--/m² errechnen, welcher der Berechnung
des Einheitswertes zu Grunde zu legen wäre und nicht der vom Finanzamt
ermittelte Durchschnittspreis in der Höhe von
S 225,--/m².
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bestritten wird im
Berufungsverfahren die Ermittlung des Durchschnittspreises in der Höhe von
S 225,--/m². Gegen die sonstige Berechnung des Einheitswertes wurden
keine Einwände vorgebracht.
Grundlage für die
Ermittlung der Bodenwerte bebauter und unbebauter Grundstücke zum
jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt der Einheitswerte des Grundvermögens
bilden die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Kaufpreise. Es
wird auch in der Berufung, so wie im Bescheid, davon ausgegangen, dass für
Bauflächen ein Preis von S 300,--/m² anzusetzen ist. Nur wird in
der Berufung davon ausgegangen, dass von der gesamten
Grundstücksfläche nur 90 m² als Baufläche zu werten
wären.
Vor Durchführung des
Teilungsplanes waren nur 90 m² dieser Fläche als Baufläche
gewidmet, der Rest der Fläche war als Garten gewidmet. Nunmehr ist jedoch
das Grundstück zur Gänze als Baufläche gewidmet, weshalb zur
Berechnung des Durchschnittspreises nicht mehr nur die 90 m², welche
bereits vor Umsetzung des Teilungsplanes als Baufläche gewidmet waren, als
Baufläche herangezogen werden können, sondern sind, da es sich nunmehr
bei der gesamten Grundstücksfläche um Bauland handelt, für die
gesamte Fläche die Werte für Bauplätze heranzuziehen. Nach
Durchführung des Teilungsplanes haben sich die Verhältnisse in
wesentlichen Punkten verändert, welche eine Fortschreibung des
Einheitswertes erforderlich machten. Da die Voraussetzungen für eine
Fortschreibung im Sinne des § 21 BewG vorlagen, war vom Finanzamt der
Einheitswert neu festzustellen.
Die Neuberechnung des
Einheitswertes erfolgte nicht auf Grund einer allgemeinen Erhöhung der
Verkehrswerte, sondern deshalb, weil sich die Verhältnisse durch die
Umsetzung des Teilungsplanes wesentlich verändert haben. Für die
Berechnung des Einheitswertes wurden, wie es bei Fortschreibungen der
Einheitswerte für Grundbesitz die Regel ist, die Wertverhältnisse zum
Hauptfeststellungszeitpunkt herangezogen. Eine allgemeine Erhöhung der
Verkehrswerte wurde bei der Berechnung des Einheitswertes nicht
berücksichtigt.
Übersteigt, so wie im
gegenständlichen Fall, das Grundstück das Ausmaß einer normalen
Bauparzelle, so wird in der Regel das Grundstück in Zonen eingeteilt. Eine
derartige Einteilung wurde auch vom Finanzamt vorgenommen.
Für eine Fläche von
510 m², hier handelt es sich um die Bachböschung - Auwald, ist
für die Berechnung des Durchschnittspreises ein Preis von S 1,--/m²
heranzuziehen. Hier wird den Ausführungen in der Niederschrift, welche
anlässlich eines vom Finanzamt am 17. Oktober 1974 durchgeführten
Lokalaugenscheines aufgenommen wurde, gefolgt.
Der Durchschnittswert war daher
neu zu berechnen:
|
Bachböschung -
Auwald
|
510
m²
|
x
|
S
1,--
|
=
|
S
|
510,--
|
Baufläche
|
1500
m²
|
x
|
S
300,--
|
=
|
S
|
450.000,--
|
restliche
Baufläche
|
1054
m²
|
x
|
S
150,--
|
=
|
S
|
158.100,--
|
Summe
|
3064
m²
|
|
|
|
S
|
608.610,--
Somit errechnet sich der
Durchschnittswert mit S 608.610,-- / 3064 m², nunmehr mit
S 198,63, gerundet mit S 190,--/m². Dieser Durchschnittspreis von
S 190,--/m² ist für die weitere Berechnung des Einheitswertes
heranzuziehen. Damit ergibt sich folgende neue Berechnung:
|
Gebäudewert
|
S
|
109.122,--
|
+ Bodenwert jener Fläche,
die das Zehnfache der bebauten Fläche übersteigt: 900 m² x S
190,-- = S 171.000,--, davon 75 % =
|
S
|
128.250,--
|
|
S
|
237.372,--
|
- Kürzung
gemäß
§ 53 Abs. 7 lit. b BewG 30 % =
|
S
|
71.212,--
|
|
S
|
166.160,--
|
+ Bodenwert der das Zehnfache
der bebauten Fläche übersteigenden Fläche: 2164 m² zu je S
190,-- =
|
S
|
411.160,--
|
ergibt einen Wert von
|
S
|
577.320,--
|
Einheitswert (abgerundet
gemäß
§ 25 BewG)
|
S
|
577.000,--
|
Dieser Einheitswert wird mit
Wirksamkeit ab 1. Jänner 1997 um 35 % erhöht
|
S
|
201.950,--
|
Einheitswert ab 1. Jänner
1997 gerundet
|
S
|
778.000,--
Aus diesen
Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
27. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0136-W/02
- Stammnummer
- 4719
- Gültig
- 27.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF