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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300001/2022

Abgabenhinterziehung, Nichtabgabe von Jahreserklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen, Neuberechnung des strafbestimmenden Wertbetrages nach den strengeren Beweisregeln des Finanzstrafrechts, Abweichen von den rechtskräftigen Feststellungen im abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren zu einem Handel mit Autos und Autoersatzteilen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300001/2022vom 29.09.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Abs. 2: Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben. Gemäß § 120 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen dem Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer oder Abgaben vom Vermögen die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben dem Finanzamt auch den Wegfall von Voraussetzungen für die Befreiung von einer solchen Abgabe anzuzeigen. Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden. Die Behörde war zu den gesetzlichen Erklärungsfristen für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 nicht in Kenntnis des Umstandes, dass der Bf. mit einem Gebrauchtwagenhandel und dem Verkauf von Autoersatzteilen steuerpflichtige Umsätze erzielt und damit auch eine Umsatz-, und Einkommensbesteuerung vorzunehmen ist. Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Für die Monate 1-6/2019 wurden keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet und auch keine Voranmeldungen eingereicht. Werden keine Voranmeldungen eingereicht und unterbleibt in der Folge auch eine Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung wird das Vergehen im Voranmeldungsstadium durch ein nachfolgendes Finanzvergehen zur jeweiligen Jahresumsatzsteuer konsumiert, daher war hinsichtlich der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 gemäß § 33 Abs. 1 lit. a FinStrG eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer zu verfolgen. Für die Monate 1-6/2019 wurde bereits im Rahmen der Prüfung im Februar 2020, also vor Eintritt der gesetzlichen Verpflichtung eine Jahreserklärung für dieses Jahr einzureichen, festgestellt, dass keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden waren, daher waren Finanzvergehen im Voranmeldungsstadium nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verfolgen. Jedoch war der Bf. ab 24.6.2019 in Haft, daher konnte er bei Fälligkeit der Vorauszahlungen und dem Eintritt der Abgabepflicht für die Voranmeldungen für 5 und 6/2019 nicht tätig werden, somit war hinsichtlich dieser Monate mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen. Die Schätzung der Abgabenbehörde hinsichtlich des Handels mit Ersatzteilen ist auch für Zwecke des Finanzstrafverfahrens übernehmbar, die Zuschätzung zum Handel mit gebrauchten Autos wurde von der Prüferin in einer in ihrem Arbeitsbogen befindlichen Aufstellung zu Recht als Sicherheitszuschlag bezeichnet. Der Sicherheitszuschlag ist ein Element der Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde, jedoch ist unter den strengeren Vorgaben für Finanzstrafverfahren mit umgekehrter Beweislast, bei der vorliegenden Beweislage, dass lediglich Ankäufe bei einem bekannten Lieferanten des Bf. ermittelt werden konnten, bei der Schätzung nur von den nachgewiesenen Ein- und Verkäufen von gebrauchten Autos auszugehen. Der strafbestimmende Wertbetrag aus dem Titel Handel mit Ersatzteilen bleibt somit gleich (2013 bis 2018 je € 6.666,67, 1-6/2019 € 3.333,33, Einschränkung auf den Zeitraum 1-4/2019) Zum Handel mit Gebrauchtautos wird unter Anwendung des Aufschlages von 20 % von jährlichen Umsätzen von 2013 € 6.000,00, 2014 € 5.400,00, 2015 € 11.280,00, 2016 € 20.000,00 (in diesem Jahr ergäben sich rechnerisch sogar höhere Umsätze als von der Prüfung angenommen, eine Verböserung ist aber nicht zulässig), 2017 € 1.320,00 ausgegangen. 2018 und 2019 konnten keine Einkäufe von Gebrauchtwagen festgestellt werden, daher wird zu diesem Faktum auch kein strafbestimmender Verkürzungsbetrag angenommen. Für 2013 ergibt sich somit ein verkürzter Betrag von € 166,67, für 2014 € 150,00, für 2015 € 313,33, für 2016 € 666,67, für 2017 € 36,67. Strafbestimmende Wertbeträge zur Umsatzsteuer in Summe: 2013 € 6.833,34, 2014 € 6.816,67, 2015 € 6.980,00, 2016 7.333,34, 2017 € 6.703,34, 2018 € 6.666,67, 1-4/2019 € 2.222,22 Summe: € 43.555,58 Damit ist auch eine Anpassung hinsichtlich der Annahme der Einkommensteuerverkürzungen für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2017 vorzunehmen. Die Erlöse aus dem Verkauf der Ersatzteile bleiben wiederum mit je € 50.000 für diese Jahre gleich, bei Übernahme der angenommenen Umsätze aus dem Verkauf der bei der Firma ***3*** erworbenen Autos und des im Abgabenverfahren vorgenommenen Abzuges für diverse Ausgaben von pauschal 40 % ergeben sich folgende Überschüsse. 2013 € 24.600,00, 2014 € 24.540, 2015 € 25.728, 2017 € 24.132 Die Verkürzungen an Einkommensteuer werden somit unter Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nach § 1 Abs. 1 Z 2 EStG und Sonderausgaben von € 60,00 für 2013 mit € 3.775, 2014 € 3.756, 2015 € 4.133 und 2017 € 2.777 angenommen. Für 2016 bleibt der Betrag von € 3.468. Summe: € 17.909 Subjektive Tatseite: Unzweifelhaft wusste der Bf., dass er über Jahre hinweg Handel mit Autos und Autoersatzteilen betrieb ohne die Abgabenbehörde in Kenntnis seiner Umsatz- und Gewinnlage zu setzen. Er hat sich seinen steuerlichen Verpflichtungen gänzlich entzogen und auch am Festsetzungsverfahren nicht mitgewirkt, daher ist ihm zumindest Wissentlichkeit als Schuldform hinsichtlich der bewirkten Verkürzungen anzulasten, da weder Erklärungen eingereicht hat noch je Zahlungen an die Abgabenbehörde geleistet wurden. Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen. Der Spruchsenat ging von einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 71.108,65. Nunmehr beträgt der strafbestimmende Wertbetrag € 61.464,58, die Strafdrohung daher € 122.929,16. Der Spruchsenat wertete als mildernd die Unbescholtenheit, als erschwerend das Zusammentreffen einer Vielzahl von Finanzvergehen und die fortgesetzte Tatbegehung während eines beträchtlich langen Tatzeitraumes (§ 33 Abs. 1 StGB). Es liegt keine Schadensgutmachung vor. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Bf. wird von einem Abgabenausfall ausgegangen. Wegen teilweiser Einstellung des Verfahrens und Abänderung des strafbestimmenden Wertbetrages war auch mit Neubemessung der Strafe vorzugehen. Die festgesetzte Geldstrafe und die für deren Uneinbringlichkeit bestimmte Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter) und spezialpräventiven (Abhalten des Beschuldigten vom Handel und der Erzielung der Einnahmen, ohne seiner dadurch bewirkten Steuerpflicht durch Abgabenerklärungslegung und Bezahlung von Abgaben nachzukommen) Erwägungen und sind tat- und schuldangemessen. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Graz, am 29. September 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300001/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2300001.2022
Stammnummer
139529
Gültig
29.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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