Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0017-W/06
Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, Neuberechnung des strafbestimmenden Wertbetrages nach Schätzung und Prüfungsfeststellungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0017-W/06vom 20.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen Jamal Mohamed Altaf, 1200 Wien, Adalbert Stifterstr.
78/39, (Bf.) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 5. August 2005
gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Wien 2/20vom 18. Juli 2005, SN 1,
zu
Recht erkannt:
Aus Anlass der Beschwerde wird
die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages für die Zeiträume
2-12/2003 auf € 12.917,07 und 1, 2/2004 auf € 2.529,96 reduziert.
Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Juli 2005 hat das Finanzamt Wien
2/20 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur SN 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht
bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Wien 2/20 vorsätzlich
als verantwortlicher Unternehmer unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Februar bis
August 2002 in Höhe von € 5.763,60, Februar bis Dezember 2003 in
Höhe von € 13.867,18 und Jänner bis September 2004 in
Höhe von € 9.469,96, insgesamt € 29.100,74, bewirkt und dies
nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a des FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 5. August 2005, in welcher vorgebracht
wird, dass alle Umsatzsteuervoranmeldungen der Kalenderjahre 2002 bis 2004
richtig eingebracht worden seien. Die dem Strafverfahren zu Grunde gelegte
Nachforderung ergebe sich aus Nichtanerkennung von Gutschriften. Der Bf.
betreibe das Gewerbe des Kleintransportes und sei einer Betriebsprüfung
unterzogen worden. In den Jahren 2003 und 2004 habe er zudem mehr Ausgaben als
Einnahmen gehabt, aber er werde zukünftig versuchen eventuelle Verluste aus
dem Bereich der Unternehmen abzudecken.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die Meldung
des Veranlagungsreferates, wonach für die Jahre 2002 und 2003 mangels
Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung eine Schätzung
vorgenommen werden musste, zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Nach
§ 160 Abs. 2 FinStrG ist über Beschwerden ohne mündliche
Verhandlung zu entscheiden.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz hat der Unternehmer spätestens am 15.
Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweit folgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.
Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine
berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag
eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß
§ 184 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung soweit sie nicht
ermittelt oder berechnet werden können diese zu schätzen. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Abs. 2 Zu schätzen ist insbesondere dann , wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Abs.3 Zu schätzen ist
ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach
den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Abgabenbehörde war nach § 184 BAO zur
Schätzung der Umsatzsteuerzahllasten für die Monate 2-8/2002
berechtigt, da zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen weder Zahlungen geleistet
noch entsprechende Meldungen erstattet wurden.
Als strafbestimmender Wertbetrag für die Monate
2-8/2002 wurden jedoch nicht die geschätzten Beträge sondern zu
Gunsten des Bf. ohnehin die selbst einbekannten nicht fristgerecht gemeldeten
oder entrichteten Zahllast angenommen, da die Nachreichung der Anmeldungen im
Dezember 2002 zu einer Korrektur des Abgabenkontos führte.
Gemäß
§ 29 Abs.1 FinStrG wird, wer sich
eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs.2 War mit einer Verfehlung eine
Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt
die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen
Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden
für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der
Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei
selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der
Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des
Betrages an den Anzeiger zu laufen.
Abs. 3 Straffreiheit tritt nicht ein, a) wenn zum
Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den
Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren, b)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt
und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die
Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger
bekannt war, oder c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen
die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau,
Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen
nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird.
Dem Bf. war durch die Zustellung des
Schätzungsbescheides bekannt, dass seine Tat entdeckt ist, der Nachreichung
von Meldungen im Berufungsverfahren kann daher nicht mehr das Benefiz des
Strafaufhebungsgrundes der Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG
zukommen.
Auch für das Jahr 2003 und die Monate 1 und 2/2004
wurden zu den gesetzlichen Terminen keine Vorauszahlungen geleistet und auch
keine Meldungen eingebracht.
Im Zuge einer Umsatzsteuernachschau wurde zunächst am
3. Juni 2004 eine Zahllast in der Höhe von € 13.067,18 festgesetzt.
Der Bf. brachte am 11. und 12. September 2004 Umsatzsteuervoranmeldungen nach
und machte für die Monate 2 bis 6 und 11/2003 Gutschriften geltend. Die
Gutschriftgeltendmachung hielt jedoch einer Überprüfung durch die
Betriebsprüfung nicht stand. Da keine entsprechenden Belege vorgelegt
werden konnten wurde im Schätzungsweg ein Vorsteueranteil von 30 % der
Umsatzsteuer angesetzt, Die Jahresumsatzsteuer wurde am 16. Dezember 2004 mit
€ 12.770,43 errechnet.
Berücksichtigt man die Ust Gutschrift für
Jänner 2003 ergibt sich, dass im Zuge der Berechnung der Jahresumsatzsteuer
ein Gutschriftsbetrag von € 150,11 anfällt, der in dubio zu Gunsten
des Bf. wohl auf die Schätzung für 2-12/2003 anzurechnen ist. Demnach
war die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages für 2-12/2003 auf
€ 12.917,07 zu reduzieren.
Für die Monate 1 und 2/2004 wurden gleichfalls am 15.
September 2004 Umsatzsteuergutschriften nachgereicht, die jedoch zu keiner
geänderten Abgabenfestsetzung führten. In den am 2. Juni 2004
geschätzten Beträgen ist jedoch ein strafrechtlich nicht relevanter
Sicherheitszuschlag von € 1.200,00 enthalten, der somit im
Rechtsmittelverfahren herauszurechnen war. Es ergibt sich daher ein
strafbestimmender Wertbetrag von € 2.529,96.
Werden unrichtige oder keine Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben und die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht oder zu niedrig entrichtet,
stellt dieses Verhalten nur dann eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG dar, wenn der Täter in Bezug auf die Verwirklichung einer
Umsatzsteuerverkürzung wider besseres Wissen gehandelt hat.
Der Täter muss wissen, dass er durch die Tathandlung
den verpönten Erfolg bewirkt, dass er diesen auch anstrebt ist nicht
gefordert. Dies ist in etwa auch der Fall, wenn der Abgabepflichtige die Tat
deshalb begeht, weil ihm die liquiden Mittel zur Entrichtung der
Selbstberechnungsabgaben fehlen (VwGH 29.1.2000, 99/12/0046).
Die Wissentlichkeit bezieht sich auf die Kenntnis der
Zahlungsverpflichtung und der Fälligkeitstermine (Bewirken der
Verkürzung), bezüglich des Unterbleibens der Meldungserstattung
(Pflichtverletzung) genügt dolus eventualis.
Verkürzt wird die Abgabe nicht nur dann, wenn sie
überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise
dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf
gesetzlich Anspruch hatte.
Hat der Abgabepflichtige der gesetzlichen Vorschrift
zuwider zum Zeitpunkt der monatlichen Fälligkeit der Steuer diese nicht
entrichtet, ist in diesem Zeitpunkt die Verkürzung der
Selbstbemessungsabgabe bewirkt und die strafgesetzlich verpönte Erfolg
eingetreten (VwGH 22.10.1986, 83/13/0055).
Zur subjektiven Tatseite des Bf. ist festzustellen, dass
der Bf. seinen steuerlichen Verpflichtungen im Tatzeitraum in keinster Weise
nachgekommen ist. Er hat unzweifelhaft regelmäßig Umsätze
erzielt aber weder Steuerzahlungen geleistet noch die Höhe der geschuldeten
Beträge bekannt gegeben, daher ist der begründete Tatverdacht der
Abgabenhinterziehung gegeben.
Die Strafbarkeit einer
Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist
ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen
Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht,
weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG -
nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für solche Fälle
gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG als auch jene nach § 33 Abs. 1 FinStrG durch Unterlassung der
Einbringung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der
Jahresumsatzsteuererklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird (VwGH
30.1.2001, 2000/14/0109, Hinweis E 26.11.1997, 95/13/0040).
Der Verdacht der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer im
Versuchsstadium (§ 33 Abs.1, 3 lit. a i. V. 13 FinStrG) ist nach Ansicht
der Rechtsmittelbehörde nicht gegeben, da der Bf. bereits im Oktober 2002
persönlich als Auskunftsperson nach seinen laufenden Umsätzen befragt
wurde und laufend Schätzungen für die Voranmeldungszeiträume
vorgenommen wurden und der Bf. selbst bei gänzlichem Untätigbleiben
somit nicht mit einer zu niedrigen Schätzung rechnen konnte.
Im Straferkenntnis ist zu begründen, dass der
Beschuldigte die Tat begangen hat, im Einleitungsbescheid muss lediglich
begründet werden, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher
Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (VwGH 28.9.2004, 2004/14/0014).
Der begründete Tatverdacht ist gegeben, nur in diesem
Umfang bestand eine Prüfungsaufgabe der Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz, eine abschließende Beurteilung betreffend der tatsächlichen
Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages, der Schuld und Strafe wird nach
Abschluss des Untersuchungsverfahrens durch die Finanzstrafbehörde erster
Instanz zu erfolgen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Nichtabgabe von UmsatzsteuervoranmeldungenNeuberechnung des strafbestimmenden Wertbetrages nach Schätzung und Prüfungsfeststellungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0017-W/06
- Stammnummer
- 30195
- Gültig
- 20.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF