… 4. kein Begründen eines neuen Mittelpunktes der Tätigkeit; 5. Anfallen eines Verpflegungsmehraufwandes. Zu diesen Tatbestandsmerkmalen einer Reise ist festzuhalten: Zu 1. und 2.: Üblicher Mittelpunkt der Tätigkeit ist der Ort der Betriebsstätte, in welcher der Arbeitnehmer tätig ist (VwGH 14.6.1988, 87/14/0109…
…Wird ein Ort aufgrund eines durchgehenden oder wiederkehrenden Einsatzes zu einem Mittelpunkt der Tätigkeit, kann ein Verpflegungsmehraufwand für die erste Woche (die ersten zehn Arbeitstage im Monat) nur dann geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige erstmals oder zuletzt vor mehr als sechs Monaten an diesem…
…Wird ein Ort aufgrund eines durchgehenden oder wiederkehrenden Einsatzes zu einem Mittelpunkt der Tätigkeit, kann ein Verpflegungsmehraufwand für die erste Woche (die ersten zehn Arbeitstage im Monat) nur dann geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige erstmals oder zuletzt vor mehr als sechs Monaten an diesem…
…weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25.9.2002, 99/13/0034). Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher…
…einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit wird ein Ort aufgrund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen. Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger, üblicher Verpflegungsaufwendungen der privaten…
…weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird ein Ort aufgrund eines längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen. Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die Verpflegungsaufwendungen zu informieren und so jenen Verpflegungsaufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten…
…der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung rechtfertigt (VwGH 13.2.1991, 90/13/0199). Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Bw. sowohl in China als auch in Indonesien einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit gegründet hat. Verpflegungsaufwendungen…
…weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird ein Ort aufgrund eines längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen. Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die Verpflegungsaufwendungen zu informieren und so jenen Verpflegungsaufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten…
…vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung rechtfertigt (VwGH 25.9.2002, 99/13/0034, ÖStZB 2003, 20 mwH). Dies kann auch zutreffen, wenn der ständige Arbeitsort ein beweglicher Arbeitsplatz ist (das Fahrzeug ist "Mittelpunkt der Tätigkeit")…
…Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, mit -355,27 € festgesetzt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nur dann vorliegen würden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bilde. Diese…
…weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit werde ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen. Der längere Aufenthalt ermögliche es ihm, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten…
…Tagen in Innsbruck ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit vor. Der längere Aufenthalt ermöglichte es dem Bw., sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsmehraufwendungen der privaten Lebensführung gerechtfertigt hätte…
…würden neben der steuerrechtlichen Würdigung des Sachverhaltes die bundespolizeiliche Anmeldung am Wohnsitz Innsbruck seit 23.9.1996 bzw. die Dauer ihres befristeten Dienstverhältnisses bis zum Jahre 2008 sprechen. Die steuerrechtlichen Fristen zur Verlegung des Familienwohnsitzes wären entgegen ihren Berufungsvorbringen nur bei stark fluktuierenden Tätigkeiten (z…
…0006). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich nach herrschender Lehre an dem Ort, zu dem der Abgabepflichtige "die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat". Als "persönliche und wirtschaftliche Beziehungen" einer Person sind ihre familiären und gesellschaftlichen Beziehungen, ihre berufliche, politische, kulturelle und sonstige Tätigkeit, der…
…weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit werde ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen. Der längere Aufenthalt ermögliche es ihm, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten…
…vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten im Zusammenhang mit Reiseverpflegung liegt in dem, in typisierender Betrachtungsweise angenommenen, Mehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen. Mehraufwendungen…
…des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vor und können keine Tagesgelder abgezogen werden. Durch den fünftägigen Aufenthalt in W. wurde ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, weshalb nach diesem Aufenthalt in typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass keine Verpflegungsmehraufwendungen mehr anfallen. Für den…
…fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten für Reiseverpflegung liegt in dem, in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand, gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen…
…Auslandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten im Zusammenhang mit Reiseverpflegung liegt in dem, in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Mehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen…
…weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird. Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung rechtfertigt. Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen…