Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1076-L/06
Notwendiger Inhalt eines Fahrtenbuches; Glaubwürdigkeit von Reiseaufzeichnungen; Schätzung eines Privatanteiles bei unglaubwürdigen Reiseaufzeichnungen trotz eines Zweit-PKW in der Familie; keine Tagesgelder bei eintägigen Reisen (ohne Nächtigung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1076-L/06vom 19.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des C.D., vom 24. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 15. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Nach Einbringung der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 richtete das Finanzamt an den
Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw.) einen Vorhalt und forderte ihn darin
auf, die beantragten Werbungskosten einschließlich einer Aufstellung
über die Art von deren Ermittlung vorzulegen. In Beantwortung dieses
Vorhaltes legte der Berufungswerber folgende Unterlagen vor: Ein
Gutachten betreffend den PKW VW Golf 19, Kennzeichen LY über die
Prüfung gemäß
§ 57a Abs.4 KFG 1967 vom
4.5.2006; Reiseberichte des Bw. für den Zeitraum 1.1.-10.3.2005
betreffend seine Reisetätigkeit als Außendienstmitarbeiter der Firma
H. (im Folgenden kurz: Fa. H.), der (auszugsweise) nach folgendem Schema
geführt wurde:
|
Datum
|
Ausgangsort -
Zielort
|
Reisegrund
|
von
|
bis
|
Std.
|
Endstand
|
gefahren
|
Text
|
3.1.
|
Tr-Gr-Weibern-Hartk-Tr
|
KB
|
8.00
|
17.00
|
8.00
|
89334
|
180
|
|
26.1.
|
Tr-Griesk-Weibern-St.Agt-Tr
|
Kundenbe such
|
8.00
|
17.00
|
8.00
|
91753
|
211
|
|
10.3.
|
Eferding-St.Agatha
|
KB
|
8.00
|
17.00
|
8.00
|
96237
|
291
|
Reiseabrechnungen für den Zeitraum 1.9.2005
bis 31.12.2005 betreffend die Tätigkeit des Bw. als
Außendienstmitarbeiter der Firma A. (im Folgenden kurz: Fa. A.), die
(auszugsweise) nach folgendem Schema geführt wurden:
|
Beginn
|
Ende
|
Abreise
|
Ankunft
|
von/nach
|
Grund
|
Reise- art
|
betriebl.
|
priv.
|
Stand
|
03.10.
|
03.10.
|
08.00
|
08.01
|
Molln Umg.
|
Betreu- ung
|
B
|
267
|
0
|
116762
|
08.11.
|
08.11.
|
08.00
|
08.01
|
Regau-Umg.
|
Betreu- ung
|
B
|
212
|
0
|
120382
|
23.11.
|
23.11.
|
08.00
|
08.01
|
T.
|
Schul-
ung
|
B
|
220
|
0
|
121675
Eine vom Berufungswerber angefertigte
Zusammenstellung der in den Monaten Jänner bis März und September bis
Dezember 2005 beruflich gefahrenen Kilometer (insgesamt 17.562) und der in
diesen Monaten absolvierten Reisestunden (insgesamt 806); Eine
"Werbungskostenbestätigung für Reisekosten" der Firma A. betreffend
die Reisetätigkeit des Bw. in den Monaten September bis Dezember
2005. Auf Grundlage der angeführten Aufstellungen machte der Bw.
für 2005 Reisediäten in Höhe von 1.773,20 € und
Kilometergeld in Höhe von 6.230,00 € geltend; dies ergibt zusammen
8.003,20 €. Davon zog er steuerfreie Kostenersätze vom
Arbeitgeber 1.940,42 € ab und machte dem gemäß 6.062,73 €
als Werbungskosten aus dem Titel Reiseaufwand geltend. Weiters geht aus
dieser Aufstellung hervor, dass er an steuerfreien Kostenersätzen von der
Firma A. insgesamt 1.621,46 € und von der Firma H. insgesamt 3.146,36
€ erhielt.
Im Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 15. Mai 2006
anerkannte das Finanzamt die geltend gemachten Kilometergelder sowie die geltend
gemachten Diäten nicht als Werbungskosten und begründete dies im
Wesentlichen wie folgt: Im Zeitraum vom 1.1. bis 10.3 und vom 1.9. bis
31.12.2005 seien mit dem Privatfahrzeug insgesamt 17.141 Kilometer
zurückgelegt worden. Die Privatfahrten seien im Schätzungswege mit 30%
angesetzt worden. Zeitraum 1.1. bis 27.10.2005: 8.399 Kilometer zu
0,356 € ergibt 2.990,08 €
Zeitraum 28.10. bis
31.12.2005: 3.600 Kilometer zu 0,376 € ergibt
1.353,45 €
abzüglich Kostenersätze durch den
Arbeitgeber Firma H.: 3.146,53 €; Kostenersätze Firma A.:
1.621,46 €; daher verbleiben Werbungskosten für
Dienstreisen 0,00 €. Dass Privatfahrten ausschließlich
nur mit anderen zur Verfügung stehenden Fahrzeugen durchgeführt worden
seien, sei nicht glaubwürdig. Es müsse angenommen werden, dass nicht
für jede Privatfahrt das Kraftfahrzeug gewechselt worden sei. Die
Schätzung des Anteiles der Privatfahrten mit 30% sei daher als angemessen
anzusehen. In der Zeit der Arbeitslosigkeit (11.03.-30.08.2005) seien alleine
19.355 Kilometer privat zurückgelegt worden. Eine Reise im Sinne des
§ 16 Abs.1 Z.9 EStG liege vor, wenn sich der Steuerpflichtige zur
Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichen Anlass
mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt der Tätigkeit entferne und eine
Reisedauer von mehr als 3 Stunden vorliege und kein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet werde. Mittelpunkt der Tätigkeit könne
nicht nur ein einzelner Ort (politische Gemeinde), sondern ein mehrere Orte
umfassendes Einsatzgebiet sein. Im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien (RZ 304 ff)
sei als Einsatzgebiet auf jeden Fall der politische Bezirk, in dem sich die
Arbeitsstätte (Büro; Ausgangspunkt der Reise) des Vertreters befinde
und die an diesen Bezirk angrenzenden Bezirke zu verstehen (Statutarstädte
würden dabei nicht als eigener Bezirk gelten). Der Verpflegungsaufwand
für Fahrten zu Orten in diesen Bezirken sei daher nicht als Werbungskosten
zu berücksichtigen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Steuerpflichtige
rechtzeitig Berufung und führte zu deren Begründung im Wesentlichen
aus: Im Jahr 2005 sei er vom 1.01. bis zum 31.03. bei der Firma H. als
Außendienstmitarbeiter für die Gebiete G., E. und M. beschäftigt
gewesen. Sämtliche Dienstreisen habe er von seinem Wohnort in T. aus
begonnen. Zum Firmensitz in Ha. (ca. 1,5 km vom Wohnort) sei er maximal zwei Mal
während dieser Zeit gefahren. Am Firmensitz habe ihm kein Schreibtisch zur
Verfügung gestanden, wenn er dort gewesen sei, so sei dies am Weg zur
Heimreise gewesen. In der Zeit vom 1.09. bis 31.12. sei er bei der Firma
A. als Außendienstmitarbeiter für ganz Österreich tätig
gewesen. Der Firmensitz sei in der P.P.. Aus dem Fahrtenbuch sei ersichtlich,
dass er hauptsächlich in den Gebieten Mo., S. und Ms. unterwegs gewesen
sei. Er sei ca. zwei Mal pro Woche zum Firmensitz gefahren, die Strecke Wohnung
- Firmensitz betrage 1,5 km mal 2 = 3 km. Insgesamt habe er im Zeitraum
September bis Dezember 84 km an Privatfahrten absolviert. Weiters seien
ihm sämtliche Diäten nicht anerkannt worden, aus seinen Aufzeichnungen
sei jedoch ersichtlich, dass er für die Fa. A. in ganz Österreich
dienstlich unterwegs gewesen sei. Ein Einsatzgebiet habe er nicht
gehabt. Er stelle den Berufungsantrag, die in der Steuererklärung
beantragten Fahrtkosten als Werbungskosten abzüglich der in der Firma A.
getätigten Privatfahrten zu berücksichtigen und darüber hinaus
auch die beantragten Diäten während der Dienstzeit bei der Firma A.
anzuerkennen.
Nach Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz richtete diese am 15.01.2007 an den Bw. einen Bedenkenvorhalt,
den der Steuerpflichtige am 24.1.2007 beantwortete. Im Folgenden werden die im
Vorhalt gestellten Fragen und die dazu in der Beantwortung gegebenen
Auskünfte in ihrer Reihenfolge dargestellt: Auf die Frage nach der
ausführlichen Beschreibung des Inhaltes der Tätigkeit für die
Firma H. und der Tätigkeit für die Firma A. antwortete der
Bw.: "Firma H. - Außendienst,
Verkauf;
Firma A. Versicherung -
Außendienst, Verkauf." Im Punkt zwei des genannten Vorhaltes
wurde dem Berufungswerber Folgendes
mitgeteilt: "Auf Grund von
stichprobenartigen Überprüfungen ergeben sich aus Ihren
Reiseabrechnungen bei der Anzahl der gefahrenen Kilometer erhebliche Differenzen
gegenüber der Kilometeranzahl laut Routenplaner (map24), z.B. bei folgenden
Reisen:
- 26.1.2005:
T. - Grieskirchen - Weibern - St.
Agatha - T. ; laut Reisebericht: 211
km; laut map24: rund 130 km; Differenz: 81 km (entspricht rund
38%)
- 3.3.2005: T.
-Gallspach-St. Agatha-T.
; lt. Reisebericht: 257 km; lt. map24: rund
106 km; Differenz: 151 km (entspricht rund
59%)
- 10.03.2005: T.
-Eferding-St. Agatha-T.
; lt. Reisebericht: 291 km; lt. map24: rund 81
km; Differenz: 210 km (entspricht rund
72%)
- 03.10.2005: T.
-Mo.
-T. ;
lt. Reisebericht: 267 km; lt. map24: rund 129 km; Differenz: 138 km (entspricht
rund 52%)
- 08.11.2005:
T. -Regau-T.
; lt. Reisebericht: 212 km; lt. map24: rund
116 km; Differenz: 96 km (entspricht rund
45%)
- 18.11.2005: lt.
Reisebericht 256 km in T. (= Wohnort
!!!)
- 23.11.2005: lt.
Reisebericht 220 km in T. (= Wohnort
!!!) - "Schulung" Dazu gab der Berufungswerber folgende
Antwort: "Die angegebenen Orte sind als
Eckpunkte der Tour zu sehen. Es kam ständig aus verkaufstechnischen
Gründen zu größeren Abweichungen. Wenn ich z.B. in
G. war und ein Kunde aus
P. angerufen hat, konnte ich nicht
sagen "Heute nicht". Ferner haben sie bei ihrer Routenplanung (map24) nicht
berücksichtigt, das beim erreichen des Ortes die Fahrt nicht zu Ende war,
sondern dann das ganze Gebiet abgefahren wurde. Die von Ihnen errechneten
Differenzen sind nicht richtig. Meine Kilometerangaben stimmen
exakt." Die Frage drei des genannten Vorhaltes
lautete: "Wie hoch war die gesamte
Kilometerleistung des nach ihren Angaben (ausschließlich) für private
Zwecke verwendeten zweiten PKW im Jahr 2005? Legen Sie bitte geeignete Nachweise
vor, die diese Angaben beweisen (Reparaturrechnungen mit km-Angaben,
"Pickerl"-Gutachten u. dgl.)." Darauf antwortete der
Berufungswerber wie folgt: "Ich halte
fest, dass ich hier nicht die privaten Kilometer zur Abschreibung bringe. Ich
bin nicht verpflichtet über private Fahrten irgendwelche Auskünfte zu
geben. Bitte begründen Sie diese Frage hinreichend." Die
Frage vier des Vorhaltes lautete: "Auf
wen war der zweit PKW angemeldet (auf Sie oder auf die Gattin)? Bitte um Vorlage
einer Kopie des Zulassungsscheines für dieses Fahrzeug." Die
Antwort des Berufungswerbers auf diese Frage lautete:
"Dieser PKW ist noch immer auf meine Gattin
gemeldet." Die Frage fünf des Vorhaltes lautete:
"Wie hoch waren jeweils die von Ihnen und
Ihrer Gattin gefahrenen Anteile an der gesamten Kilometerleistung im Jahr 2005
beim Zweit PKW (allenfalls geschätzt)?" Diese Frage wurde wie
folgt beantwortet: "Das können
Sie den Aufzeichnungen entnehmen. Mit diesen 13 Jahre alten Wagen fahre nur
ich." Der Punkt 6. des Vorhaltes lautete:
"Ersucht wird um die Vorlage von
Kopien jener Teile der Typenscheine, aus denen die Zulassungen, Ab- und
Anmeldungen der beiden Fahrzeuge (des nach Ihren Angaben ausschließlich
für berufliche Zwecke VW Golf einerseits und des nach Ihren Angaben
ausschließlich für private Zwecke verwendeten Zweit PKW andererseits)
hervorgehen." Auf diese Frage wurde wie folgt geantwortet:
"Bitte begründen Sie ausreichend,
was Sie an diesen Daten rückschließen wollen und erläutern Sie,
warum Sie meine privaten Fahrten überprüfen wollen."
Der Referent der Berufungsbehörde fertigte am
30.01.2007 einen Aktenvermerk über ein mit dem Bw. geführtes Telefonat
an in dem Folgendes festgehalten
wurde: "Herr
D. ruft mich an und fragt nach dem
Hintergrund und der Begründung für die Fragen , die im Vorhalt vom
15.01.2006 an ihn gestellt wurden. Ich erkläre ihm dazu
Folgendes:
ad
Frage 1
(Ersuchen um ausführliche
Beschreibung der Tätigkeiten für zwei Firmen im Außendienst):
die Beantwortung dieser Frage ist notwendig zur Beurteilung der
Plausibilität seiner Aufzeichnungen über seine aus beruflichen
Gründen unternommenen
Fahrten.
ad
Frage 2
(Ersuchen um Aufklärung
der Differenzen zwischen den vom Bw. geführten Aufzeichnungen -
Reiseabrechnungen - und stichprobenartigen Auswertungen aus dem Routenplaner):
die Beantwortung dieser Frage ist notwendig um beurteilen zu können, ob die
in den Reiseabrechnungen enthaltenen Angaben den tatsächlichen
Gegebenheiten entsprechen (können) und ob sie somit einen tauglichen
Nachweis für die als Werbungskosten anzuerkennenden Fahrtkosten darstellen.
ad
Fragen 3 bis 6
(betreffend den auf die
Gattin des Bw angemeldeten Zweit-PKW): die Beantwortung dieser Frage ist
notwendig zur Beurteilung der Plausibilität der Behauptung des Bw., dass er
seine Privatfahrten ausschließlich mit dem auf seine Gattin angemeldeten
Zweit-PKW unternommen hat und mit dem beruflich genutzten PKW keinerlei
Privatfahrten durchgeführt hat."
Mit Schreiben vom 25. Jänner 2007 übermittelte
die Berufungsbehörde den soeben angeführten Aktenvermerk vom 23.1.2007
an den Bw. zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. Der Bw. gab
dazu keine Stellungnahme ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind a) das Ausmaß der beruflich
bzw. der privat gefahrenen Kilometer und b) die Anerkennung von
Tagesgeldern für die beruflich bedingte Fahrten.
Zu a) Ausmaß der beruflich gefahrenen
Kilometer: Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur
Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Dienstreisen wiederholt ausgesprochen,
dass Fahrtaufwendungen sowohl im betrieblichen als auch im
außerbetrieblichen Bereich stets in der tatsächlichen Höhe als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Gleichwohl
kann das amtliche Kilometergeld in vielen Fällen zu einem den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Ergebnis führen. Bei
höheren Kilometerleistungen entwickeln sich die tatsächlichen Kosten
für Fahrten mit dem eigenen PKW im Hinblick auf den hohen Anteil an
Fixkosten jedoch degressiv (vgl. VwGH 8.10.1998, 97/15/0073 und 30.11.1999,
97/14/0174). Nimmt der Steuerpflichtige das Kilometergeld in Anspruch,
kann sich der Nachweis der Kraftfahrzeugkosten darauf beschränken, dass es
sich dem Grunde nach um eine beruflich notwendige Fahrt handelte. Der Nachweis
ist durch ein Fahrtenbuch zu erbringen. Neben einem Fahrtenbuch können auch
Belege und Unterlagen, die die Merkmale eines Fahrtenbuches enthalten - wie etwa
Reisekostenabrechnungen für den Arbeitgeber - zur Nachweisführung
geeignet sein. Die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssen
sowohl die Kontrolle des beruflichen Zweckes, als auch der tatsächlich
zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Sie müssen nach der
Rechtsprechung des VwGH daher das Datum, die Dauer, den Beginn und das Ende, das
Ziel und den Zweck jeder einzelnen Fahrt festhalten (siehe VwGH vom 16.09.1970,
373/70 und vom 21.10.1993, 92/15/0001). Liegen glaubwürdige
Aufzeichnungen nicht vor, so ist zu schätzen (vgl. Hofstätter-Reichel,
ESt-Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Tz. 6.3).
Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber kein
Fahrtenbuch geführt. Zum Nachweis der beruflich bedingten Fahrten hat er
die für seine Arbeitgeber geführten Reiseaufzeichnungen vorgelegt. Im
Veranlagungsverfahren hat er gegenüber dem Finanzamt angegeben, dass er mit
dem für die dienstlichen Fahrten verwendeten PKW (einen VW-Golf mit dem
Kennzeichen LY) - mit Ausnahme von 84 km - in den Zeiten seiner Tätigkeit
als Außendienstmitarbeiter der Firma H. (vom 1.01.2005 bis 31.03.2005) und
der Firma A. (im Zeitraum 1.09.2005 bis 31.12.2005) keinerlei privat bedingte
Fahrten unternommen hat. Privatfahrten habe er (mit Ausnahme der Zeit der
Arbeitslosigkeit - vom 1.04.2005 bis 31.08.2005 - und von 84 km Privatfahrten
zwischen September und Dezember 2005) ausschließlich mit einem auf seine
Gattin angemeldeten zweiten PKW unternommen. Den für seine
Arbeitgeber geführten Reiseaufzeichnungen fehlt aber aus folgenden
Gründen die Glaubwürdigkeit: Die gegenüber der Firma H.
gelegten "Reiseberichte" enthalten zwar den jeweiligen Ausgangs- und die
Zielorte, als Reisezweck ist aber jeweils nur "Kundenbesuch" angegeben, was die
Kontrolle des beruflichen Zweckes dieser Fahrten vereitelt. Darüber hinaus
fällt auf, dass bei allen diesen Arbeitgeber betreffenden Reisebewegungen
als Reisebeginn 8.00 Uhr und als Reiseende 17.00 Uhr und daher an allen
Reisetagen einheitlich acht Stunden Reisedauer angegeben werden, obwohl die
Reisebewegungen an die unterschiedlichsten Orte durchgeführt wurden. Dies
erscheint nach der Lebenserfahrung im höchsten Maße
unglaubwürdig. Bei den "Fahrten-Übersichten" für die
Firma A. fehlt jeweils die Angabe des Ausgangsortes der Reise und als Reisezweck
ist jeweils nur "Betreuung" angegeben, weshalb auch hier eine Kontrolle des
beruflichen Zweckes der Reisebewegungen nicht möglich ist.
Überdies hat die Berufungsbehörde bei stichprobenartigen
Überprüfungen der Kilometerangaben erhebliche Differenzen zwischen der
in den Reiseberichten angegebenen Kilometeranzahl und der sich aus einem
Internet-Routenplaner (map24) ergebenden Kilometeranzahl festgestellt. Diese
Differenzen betragen - sowohl bei den dienstlichen Reisen für die Firma H.,
als auch bei jenen für die Firma A. - zwischen 38% und 72%, wobei jeweils
die vom Bw. aufgezeichneten Kilometerleistungen wesentlich höher sind als
jene, die sich dem Routenplaner ergeben. Die Fahrten am 18.11.2005 und am
23.11.2005 wurden laut Reiseaufzeichnungen am Wohnort des Bw. durchgeführt,
haben aber nach dem Reisebericht angeblich 256 km bzw. 220 km
betragen. Diese Differenzen wurden dem Bw. von der Berufungsbehörde
im Bedenkenvorhalt vom 15.01.2005 vorgehalten. Er hat sie lediglich damit
erklärt, dass es aus "verkaufstechnischen Gründen" zu
größeren Abweichungen von den aufgezeichneten Routen gekommen sei und
dass nicht nur die angegebenen Orte, sondern "das ganze Gebiet" abgefahren
worden seien. Einerseits lässt sich selbst bei Zutreffen dieser Argumente
die Größenordnung der geschilderten Abweichungen nicht ausreichend
erklären und andererseits wäre der Bw. bei "Abweichungen" von den
angegebenen Fahrtrouten verpflichtet gewesen, die tatsächlich angefahrenen
Fahrziele auch entsprechend in den Reiseberichten aufzunehmen. Die
Angaben in den Reiseaufzeichnungen des Bw. sind daher, was den beruflichen Zweck
betrifft nicht überprüfbar und was die tatsächlich
zurückgelegten Fahrtstrecken betrifft, können sie nicht den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechen sodass sie keine geeignete
Grundlage für die als Werbungskosten zu berücksichtigenden Fahrtkosten
darstellen. Zur Überprüfung der Plausibilität der
Behauptung des Bw. dass er für Privatfahrten nahezu ausschließlich
den auf seine Gattin angemeldeten Zweit-PKW benutzt hat, hat ihn die
Berufungsbehörde ersucht, die gesamte Jahreskilometerleistung für
diesen zweiten PKW anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Der Bw. hat die entsprechenden Fragen im Bedenkenvorhalt vom 15.02.2007
nicht beantwortet und dazu lediglich ausgeführt, das er nicht verpflichtet
sei, über private Fahrten "irgendwelche Auskünfte" zu
geben. Das Finanzamt hat unwidersprochen festgestellt, dass der Bw.
allein im Zeitraum vom 11.03.2005 bis 30.08.2005, in welchem er keiner
Beschäftigung nachging (vom 11.03.2005 bis 31.03.2005 befand er sich im
Krankenstand bzw. im Urlaub und vom 1.04.2005 bis zum 30.08.2005 war er
arbeitslos) mit dem Erstfahrzeug (den auf ihn angemeldeten VW-Golf, mit dem er
auch die strittigen beruflich bedingten Fahrten durchführte) allein 19.355
Kilometer privat bedingte Fahrten durchgeführt hat. Wenn das
Finanzamt bei dieser Sachlage davon ausgegangen ist, dass von der vom Bw. in den
Zeiträumen seiner Beschäftigung bei der Fa. H. und bei der Fa. A. (vom
Jänner bis März 2005 und vom September bis zum Dezember 2005) - als
ausschließlich beruflich bedingt angegebenen - gesamten Kilometerleistung
von 17.141 Kilometer ein Anteil von 30%, also 5.142 km, auf privat bedingte
Fahrten entfallen ist, so erscheint dies an Anbetracht der oben wiedergegebenen
Umstände als durchaus plausibel: Es wäre Sache des Bw.
gewesen, im Ermittlungsverfahren (durch Glaubhaftmachung der gesamten
Jahreskilometerleistung des Zweit-PKW und des davon auf ihn entfallenden
Anteiles) die Annahmen des Finanzamtes in der Begründung des angefochtenen
Bescheides zu widerlegen Angesichts des sehr hohen Ausmaßes an
privat bedingten Fahrten im Zeitraum der Arbeitslosigkeit (4-8/2005) erscheint
es nach Ansicht der Berufungsbehörde glaubwürdig, dass er in den
Zeiträumen der angeführten Beschäftigungsverhältnisse
weniger Privatkilometer gefahren ist. Nimmt man rund die Hälfte der in den
Monaten April bis August 2005 durchgeführten Privatfahrten als
Durchschnittswert für das Ausmaß der privat bedingten Fahrten in den
übrigen Monaten, so kommt man auf eine private Kilometerleistung von
monatlich rund 1.700 km. Hätte dieser Wert annähernd Deckung im
Ausmaß der Benutzung des auf die Gattin angemeldeten Zweit-PKW durch den
Bw. gefunden, so wäre die Angabe des Bw., er habe für Privatfahrten
nahezu ausschließlich diesen Zweit-PKW verwendet nachvollziehbar gewesen.
Infolge der fehlenden Mitwirkung des Bw. im Ermittlungsverfahren war es bereits
dem Finanzamt und nun auch der Berufungsbehörde nicht möglich, die
diesbezüglichen Behauptungen des Bw. zu überprüfen. In
Anbetracht dieser Umstände erscheint die Annahme eines (geschätzten)
Anteiles an Privatfahrten von 30% angemessen und der Lebenserfahrung
entsprechend. Bei der aufgezeigten relativ hohen privat bedingten
Kilometerleistung ist es nämlich nahe liegend, dass der Bw. dafür
nicht nur den PKW seiner Gattin, den ja diese auch für ihre privaten Zwecke
benutzt hat und der ihm daher nicht ständig zur Verfügung stehen
konnte, sondern auch den ansonsten von ihm für berufliche Zwecke
eingesetzten PKW verwendet hat. Da bei der Annahme eines Privatanteiles
von 30% - wie das Finanzamt in der Bescheidbegründung vom 15.05.2006
aufgezeigt hat - die von den Arbeitgebern geleisteten Kostenersätze iHv
4.767,82 € den beruflich bedingten Fahrtaufwand von
4.343,53 € zur Gänze abdecken, können aus dem Titel
beruflich bedingte Fahrtkosten keine Werbungskosten berücksichtigt werden.
Die Berufung war somit in diesem Punkt abzuweisen.
Zu b) Tagesgelder für die beruflich bedingte Fahrten
als Werbungskosten:
Nach § 16 Abs. 1 Z 9
Einkommensteuergesetz 1988 sind
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich
veranlassten Reisen Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer
Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus
§ 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen. Demgegenüber bestimmt § 20
Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988, dass die für den
Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge sowie Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden dürfen. Dies selbst dann nicht, wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen. Für die Möglichkeit der
Berücksichtigung von Werbungskosten im Zusammenhang mit Verpflegung im
Rahmen beruflich veranlasster Fahrten ist Voraussetzung, dass einerseits eine
Reise (Reisetatbestand) und andererseits ein in typisierender Betrachtungsweise
anzunehmenden Verpflegungsmehraufwand (Mehraufwandstatbestand) gegenüber
den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen
vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis liegt
eine Reise gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher
Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom
Mittelpunkt der Tätigkeit (so genannter Nahbereich um den Ort der
Betriebsstätte, bzw. Dienststelle) entfernt und eine Reisedauer von mehr
als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei
Auslandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet wird. Die Rechtfertigung für die Annahme von
Werbungskosten im Zusammenhang mit Reiseverpflegung liegt in dem, in
typisierender Betrachtungsweise angenommenen Mehraufwand gegenüber den
ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§
20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen
üblichen Verpflegungsaufwendungen. Mehraufwendungen für
Gasthausverpflegung gehören grundsätzlich zu den
nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung, zumal ein bedeutender
Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten in
öffentlichen Speiselokalen einzunehmen. Verpflegungsmehraufwand im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt daher nur dann vor, wenn
durch eine Reise zusätzliche
Verpflegungskosten verursacht werden, die über die in typisierender
Betrachtungsweise zu beurteilenden üblichen Verpflegungsausgaben der
Erwerbstätigen am ständigen Arbeitsort hinausgehen. Dabei können
Erschwernisse anderer Art, die mit einer Reise verbunden sind, nicht bei der
rechtlichen Beurteilung, ob ein Verpflegungsmehraufwand vorliegt,
Berücksichtigung finden. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat im
Erkenntnis vom 28.1.1997, Zl. 95/14/0156 zu § 4 Abs. 5 EStG 1972
(im Wesentlichen gleich lautend mit § 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988) die Rechtsauffassung, dass eine berufliche Tätigkeit, die an einem
neuen Tätigkeitsort aufgenommen wird, zu keinem steuerlich zu
berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand führt, wenn sich der
Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält.
Ein allfälliger, aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale
Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in solchen Fällen durch die
entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von
Lebensmitteln abgefangen werden. Soweit eine Nächtigung erforderlich ist,
ist - für den ersten Zeitraum von ca. einer Woche - der
Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen. Mit dem Erkenntnis vom
30.10.2001, Zl. 95/14/0013 folgte der VwGH bei eintätigen Reisen eines
Arbeitnehmers zu Schulungszwecken dieser Rechtsprechung: "Einem
Steuerpflichtigen stehen nämlich keine Verpflegungsmehraufwendungen zu,
wenn er sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte
aufhält. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die
lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in
solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten
bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine
Nächtigung erforderlich ist, sind für den ersten Zeitraum von rund
einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen." Auch im
Erkenntnis, Zl. 2000/15/0151 vom 7. Oktober 2003 wird im Zusammenhang mit der
eintägigen Reisetätigkeit eines Versicherungsvertreters auf die
Rechtsauffassung der vorstehenden Erkenntnisse ausdrücklich
hingewiesen. Diese Rechtsauffassung hat auch Vertreter in der
Rechtslehre: Der auf einer beruflich veranlassten Reise befindliche
Steuerpflichtige ist hinsichtlich des Mittagessens mit einem Steuerpflichtigen,
der sich an seinem Dienstort verköstigt, vergleichbar. In der gebotenen
typisierenden Betrachtungsweise wird ein Verpflegungsmehraufwand auf Reisen
erst durch die Nächtigung
feststellbar, weil der Steuerpflichtige dadurch verhalten ist, auch das
Frühstück und das Abendessen außerhalb seines Haushaltes
einzunehmen (Doralt, EStG4
zu § 16 RZ 176/1). Während der VwGH in seiner
bisherigen Rechtsprechung den Mehraufwandstatbestand indirekt und integriert im
Reisetatbestand im Wege der Prüfung eines weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit beurteilt hat, nimmt die Judikatur zu eintägigen Reisen
nunmehr entweder eine getrennte Tatbestandsprüfung vor oder hat den
Reisetatbestand um das Merkmal der Nächtigung erweitert. Für die
Berücksichtigung von Reisediäten als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben muss auch der Mehraufwandstatbestand erfüllt sein. Dabei
gelangt der VwGH in Abkehr von der Rechtsansicht des Erkenntnisses vom
27.6.1989, Zl. 88/14/0197 zu der Auffassung, dass nicht jede Reise zu erheblich
höheren als die üblichen Kosten der Verpflegung führt, sondern
bei bestimmten Arten von Reisen in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise
ein Verpflegungsmehraufwand überhaupt nicht vorliegt. Die
Rechtsauffassung, dass bei eintägigen Reisen üblicher Weise kein
Verpflegungsmehraufwand entsteht, führt zu einer sachgerechten
Differenzierung im Interesse der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen
hinsichtlich der Verpflegungskosten. Mit dieser Rechtsauslegung wird auch den im
Laufe der Jahre eingetretenen Veränderungen im Erwerbsleben und im
Konsumentenverhalten sowie den geänderten Verpflegungsmöglichkeiten
und Marktangeboten Rechnung getragen. Da es sich bei den geltend
gemachten beruflich veranlassten Fahrten des Berufungswerbers
ausschließlich um eintägige Reisebewegungen im Inland gehandelt hat,
sind nach obigen Ausführungen im Einklang mit der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes keine Tagesgelder als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Bemerkt wird noch, dass der Bw. laut Berufungsschrift vom
24.05.2006 für die Fa. H. bis 31.03.2005 das Gebiet G. , E. und M. betreut
hat. Nach dem von der Fa. H. für 2004 vorgelegten Lohnzettel war der Bw.
bereits seit Oktober 2004 bei dieser Firma beschäftigt. Allfällige aus
der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende
Verpflegungsmehraufwendungen haben somit 2005 nicht mehr anfallen können,
weil zu Beginn des Jahres 2005 die Anfangsphase (im Sinne der Verwaltungspraxis
von fünf bzw. fünfzehn Tagen - siehe Lohnsteuerrichtlinie 2002, Tz.
300 ff) jedenfalls überschritten war und somit davon auszugehen ist, dass
der Bw. 2005 über die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten
Bescheid wusste.
Überdies sind, wie oben bei Punkt a) näher
ausgeführt, die im Fahrtenbuch angeführten Orte bzw. Fahrtstrecken zum
Teil unglaubwürdig und lassen daher eine genaue Beurteilung nicht
zu. Auch im Zeitraum der Beschäftigung für die Fa. A. war der
Bw., wie aus den Reiseabrechnungen für seinen Arbeitgeber und aus den
Berufungsausführungen hervorgeht, hauptsächlich in den denselben
Gebieten unterwegs, sodass ihm auch dort die günstigen
Verpflegungsmöglichkeiten nach einer Anfangsphase bekannt sein mussten.
Für die Anfangsphase sind aber auf Grund der oben angeführten
höchstgerichtlichen Judikatur steuerlich keine Verpflegungsmehraufwendungen
anzuerkennen, weil alle diese Reisebewegungen mit keinen Nächtigungen
verbunden waren.
Aus allen diesen Gründen war der Berufung auch in
diesem Punkt ein Erfolg zu versagen.
Linz, am 19.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1076-L/06
- Stammnummer
- 26815
- Gültig
- 19.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF