Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0645-W/05
Verpflegungsmehraufwand anlässlich beruflich veranlasster Reisen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0645-W/05vom 06.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,A-Gasse, vom 22. Oktober
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom
4. Oktober 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte in seiner Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2003 ua 1.716,- €
Taggelder als Werbungskosten geltend. Davon wurden im Zuge der Veranlagung der
Einkommensteuer lediglich 396,- € anerkannt und hinsichtlich des
nichtanerkannten Teiles begründend ausgeführt, dass, wenn eine Reise
stets an den gleichen Ort führt, Diäten nur für 15 Tage
zustünden, da bis dahin die günstigste Verpflegungsmöglichkeit
bekannt sein sollte.
In der dagegen erhobenen Berufung beantragte der Bw. unter
Hinweis auf das Steuerbuch 2003 die Berücksichtigung des gesamten Betrages,
da es sich um eine große Dienstreise, d.h. um eine Dienstreise
außerhalb des Nahbereiches gehandelt habe.
Es gehe im vorliegenden Fall nicht darum, die
günstigste Verpflegungsmöglichkeit zu finden, da es eine solche nicht
mehr gebe, wenn er um 19 Uhr oder später die Firma verlasse.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, Taggelder seien dann nicht
absetzbar, wenn ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde.
Dies sei der Fall bei einer wiederkehrenden, aber nicht regelmäßigen
Tätigkeit am Einsatzort, wenn eine Anfangsphase von 15 Tagen im
Kalenderjahr überschritten sei.
Der Bw. stellte in weiterer Folge rechtzeitig einen Antrag
auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2005 wurde der Bw. über die
- in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes -
beabsichtigte Abänderung des angefochtenen Bescheides in Kenntnis
gesetzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Der Bw. war im Jahr 2003 für seinen Dienstgeber an
folgenden Tagen in Innsbruck tätig und erhielt für diese Zeit vom
Dienstgeber kein Taggeld ausbezahlt:
|
vom
|
bis
|
Anzahl
der Tage
|
9.1.
|
10.1.
|
2
|
21.1.
|
23.1.
|
3
|
17.2.
|
20.2.
|
4
|
10.3.
|
13.3.
|
4
|
17.3.
|
20.3.
|
4
|
7.4.
|
9.4.
|
3
|
28.4.
|
30.4.
|
3
|
20.5.
|
23.5.
|
4
|
2.6.
|
5.6.
|
4
|
23.6.
|
25.6.
|
3
|
9.7.
|
12.7.
|
4
|
4.8.
|
7.8.
|
4
|
25.8.
|
28.8.
|
4
|
15.9.
|
17.9.
|
3
|
6.10.
|
9.10.
|
4
|
28.10.
|
31.10.
|
4
|
17.11.
|
19.11.
|
3
|
15.12.
|
19.12.
|
5
Der Sachverhalt gründet
sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen und das Vorbringen des Bw., ist
insoweit unstrittig und war rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Mit dem Begriff "Reise" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen
Erkenntnissen auseinandergesetzt. Er hat dabei unter anderem darauf hingewiesen,
dass zu dem nach § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwändungen
auch jener Verpflegungsaufwand gehört, der einer Vielzahl von
Steuerpflichtigen regelmäßig dadurch erwächst, dass sie aus
beruflichen Gründen genötigt sind, einen Teil ihrer Mahlzeiten
außer Haus einzunehmen. Die gesetzliche Regelung, wonach bei Vorliegen
einer Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 Verpflegungsaufwand im
Wege pauschaler Tagesgelder als Werbungskosten zu berücksichtigen ist,
findet ihre Begründung darin, dass einerseits einem Reisenden die besonders
preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort
meist nicht bekannt sind, und andererseits ein Dispositionsrahmen bezüglich
der Einnahme der Hauptmahlzeiten durch die Reisebewegung wesentlich
eingeschränkt ist.
Eine Reise liegt nach der ständigen Rechtsprechung des
Vewaltungsgerichtshofes vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung
beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne
dass dadurch der bisherige Mittelpunkt aufgegeben wird.
Hält sich der Steuerpflichtige einen längeren
Zeitraum (mehr als fünf Tage) in ein und demselben Ort auf, wird dieser Ort
zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit und es kann nicht mehr vom
Vorliegen einer Reise mit der für sie typischen Reisebewegung gesprochen
werden. Sowohl eine mit Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an
einem Ort als auch wiederkehrende Beschäftigungen an einzelnen nicht
zusammenhängenden Tagen können die Eignung eines Ortes zu einem
weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründen, sofern die Dauer einer
solchen wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein
Ausmaß erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des in
typisierender Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes zu
führen hat (vgl. VwGH 7.10.2003, 2000/15/0151; VwGH 19.3.2002, 99/14/0317;
28.5.1997, 96/13/0132; VwGH 5.10.1994, 92/15/0225).
Der Bw. hielt sich im Jahr 2003 an insgesamt 65 Tagen in
Innsbruck auf. In Anwendung der durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
erarbeiteten Grundsätze lag nach 5 Tagen in Innsbruck ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit vor. Der längere Aufenthalt ermöglichte
es dem Bw., sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu
informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die
Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher)
Verpflegungsmehraufwendungen der privaten Lebensführung gerechtfertigt
hätte.
Das Vorbringen des Bw., es gehe bei ihm nicht darum, die
günstigste Verpflegungsmöglichkeit zu finden, da es um 19 Uhr, wenn er
die Firma verlasse, eine solche Verpflegungsmöglichkeit nicht mehr gebe,
ist nicht geeignet der Berufung zum Erfolg zu verhelfen, da es die durch die
gesetzliche Regelung gebotene typisierende Betrachtungsweise verbietet, auf die
im Einzelfall möglichen Besonderheiten Bedacht zu nehmen (VwGH 28.5.1997,
96/13/0132).
In Anbetracht der obigen Ausführungen waren daher
für 5 Tage Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von € 132,- als
Werbungskosten zu berücksichtigen. Der angefochtene Bescheid war in diesem
Sinne zum Nachteil des Bw. abzuändern.
Hinsichtlich des vom Bw. wiederholt angesprochenen
Steuerbuches 2003 ist anzumerken, dass es sich bei den darin getätigten
Aussagen um interne Weisungen des Bundesministeriums für Finanzen handelt,
die, da der Unabhängige Finanzsenat auf Grund des § 271 BAO
(Verfassungsbestimmung) an keine Weisungen gebunden ist, für diesen
rechtlich nicht bindend sind.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 6.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0645-W/05
- Stammnummer
- 18243
- Gültig
- 06.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF