Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0871-G/07
Steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für Heimfahrten bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0871-G/07vom 30.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. April 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 4. April 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe erfahren gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom
19. Oktober 2007 keine Änderung.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezieht als Bediensteter des
Österreichischen Bundesheeres Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
Im Streitjahr 2006 war der in Graz wohnhafte, allein
stehende Bw. in der Zeit vom 18. April 2006 bis
16. Juli 2006 und vom 8. September 2006 bis
7. Dezember 2006 einer Kaserne in E. (255 km vom Wohnort entfernt)
dienstzugeteilt. Weiters nahm er in diesem Jahr auch an diversen
Truppenübungen (Tüpl S., A., B.) teil.
Im Zuge seines Antrages auf Durchführung einer
Arbeitnehmerveranlagung für 2006 machte er dafür unter dem Titel
"Beruflich veranlasste Reisen" Werbungskosten in Höhe der Differenz
zwischen den von seinem Dienstgeber erhaltenen Reisekostenvergütungen und
den pauschalen Tagesgeldsätzen nach § 26
Z 4 EStG 1988 geltend (sog. "Differenzwerbungskosten").
Strittig ist nun im vorliegenden Fall, ob und
bejahendenfalls in welcher Höhe dem Bw. während der Dienstzuteilung
(sowie während den Truppenübungen) ein steuerlich zu
berücksichtigender
Verpflegungsmehraufwand erwachsen und
in der Folge steuerlich zu berücksichtigen ist.
Weiters steht in Streit, in welchem Umfang -
wöchentlich (laut Bw.)
oder monatlich (laut Finanzamt) - die
vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen (Kilometergelder für die Heimfahrten
von E. nach Graz) als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Ad
Verpflegungsmehraufwand:
Mit dem Hinweis auf die Begründung eines weiteren
Tätigkeitsmittelpunktes ab einer durchgehenden Dienstverrichtung von mehr
als fünf Tagen an einem neuen Einsatzort berücksichtigte das Finanzamt
lediglich die beantragten Aufwendungen für die ersten fünf
Aufenthaltstage in E. als Werbungskosten.
Bei den Truppenübungen wiederum werde - so das
Finanzamt - die Verpflegung vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt, wobei
der einbehaltene Verpflegungskostenbeitrag gleich hoch wie bei der
Berufsausübung am fixen Dienstsitz sei. Deshalb sei - da diesfalls gar kein
Verpflegungsmehraufwand entstünde
- die beantragte Anerkennung eines
Taggeldes als Werbungskosten nicht möglich.
Demgegenüber vertritt der Bw. die Auffassung, dass
"sehr wohl Mehrkosten bezüglich der
Verpflegung" entstünden, da er
"für die Verpflegung selber aufkommen"
müsse.
Ad
Heimfahrten:
Der Bw. begründete seine
wöchentlich notwendigen
Heimfahrten damit, dass er "48 Pflanzen,
darunter auch Exotische" in seiner Wohnung hätte. Diese würden
"verenden, wenn ich sie nicht wöchentlich
pflege". Weiters müsse er in
"unregelmäßigen Abständen
Post- und Banküberweisungen tätigen, die per Zahlschein zu mir
gelangen".
Dazu führte das Finanzamt aus, dass
wöchentliche Heimfahrten bei
längeren beruflich veranlassten Reisen nur dann anerkannt würden, wenn
der Steuerpflichtige in seiner Wohnung am Heimatort in einer Partnerschaft lebe.
Bei allein stehenden Steuerpflichtigen würde maximal eine Heimfahrt pro
Monat anerkannt und würde auch die Pflege von Pflanzen als
"rein privater Grund" nicht zur
Anerkennung höherer Aufwendungen führen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad
Verpflegungsmehraufwand:
Dienstzuteilung -
E.:
Kosten der eigenen Verpflegung gehören
grundsätzlich zu den steuerlich unbeachtlichen Privataufwendungen
(§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.a EStG 1988).
Gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988 gehören zu den Werbungskosten
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich
veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als
Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus
§ 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht
übersteigen.
Mit dem Begriff "Reise" im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen
auseinandergesetzt.
So hat der VwGH in jüngerer Zeit etwa im Erkenntnis
vom 7.10.2003, 2001/15/0151, seine ständige Rechtsprechung bestätigt,
wonach der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise darstellt. Zu einem
(weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit werde ein Ort auf Grund längeren
Aufenthaltes des Steuerpflichtigen. Der längere Aufenthalt ermögliche
es ihm, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren
und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu
vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht
abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten
Lebensführung rechtfertige.
Schon im Erkenntnis vom 20.4.1999, 98/14/0156, sah der VwGH
die Rechtfertigung für die Anerkennung von
Verpflegungsmehraufwand als
Werbungskosten darin, dass der Steuerpflichtige in der ersten Zeit an einem
neuen Ort keine ausreichenden Kenntnisse über günstige
Verpflegungsmöglichkeiten hat. Nach Ablauf dieser Zeit befindet er sich in
der gleichen Lage wie ein Dienstnehmer, der nicht auf Reise ist, sich aber
außerhalb seines Haushaltes verpflegt. Sämtliche Verpflegungskosten
gehören damit ab diesem Zeitpunkt wieder zu den Kosten der privaten
Lebensführung
(§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG).
Davor hatte der VwGH im Erkenntnis vom 7.9.1993,
93/14/0081, ausgeführt, dass nicht mehr vom Vorliegen einer Reise mit der
für sie typischen Reisebewegung gesprochen werden könne, wenn ein
Steuerpflichtiger sich über einen längeren Zeitraum hindurch (in der
Regel mehr als eine Woche) an ein und demselben Ort aufgehalten hat. Die
Berücksichtigung von
Verpflegungsmehraufwand sei daher bei
durchgehender Tätigkeit am selben Einsatzort nur für die ersten
fünf Tage möglich.
Unter Bedachtnahme auf diese Sach- und Rechtslage hat daher
das Finanzamt völlig zu Recht einen
Verpflegungsmehraufwand nur für
die ersten fünf Aufenthaltstage in E. als Differenzwerbungskosten
anerkannt.
Truppenübungen:
Wie bereits aus den obigen Erwägungen hervorgeht, ist
eine Voraussetzung dafür, dass den - grundsätzlich zu den steuerlich
unbeachtlichen Privataufwendungen
(§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG)
gehörenden - Kosten der eigenen Verpflegung überhaupt der Charakter
steuerlich relevanter Werbungskosten zukommen kann, das Bejahen eines
Verpflegungsmehraufwandes.
Davon kann jedoch gegenständlichenfalls keine Rede
sein, da anlässlich der Abhaltung von Truppenübungen vom Dienstgeber
selbst für die übliche Verpflegung gesorgt wird.
Somit geht allein deshalb das diesbezügliche
Berufungsbegehren ins Leere und folgt der Unabhängige Finanzsenat somit der
Rechtsauffassung des Finanzamtes.
Ad
Heimfahrten:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Nimmt der Steuerpflichtige eine Erwerbstätigkeit an
einem außerhalb der üblichen Entfernung zum Wohnort gelegenen
Arbeitsort auf und ist ihm weder die tägliche Rückkehr zum Wohnsitz
noch eine Verlegung der Wohnung an den Ort der Erwerbstätigkeit zumutbar,
stellen die Kosten der doppelten Haushaltsführung einschließlich der
Heimfahrten nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
Werbungskosten dar. Heimfahrten sind allerdings nur insoweit abzugsfähig,
als sie innerhalb angemessener
Zeiträume erfolgen; bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen
reichen monatliche Heimfahrten zu seiner Wohnung am Heimatort aus
(Doralt,
EStG10,
§ 16 Tz 220 zu Stichwort "Familienheimfahrten" sowie § 4 Tz
359 und die dort zitierte Rechtsprechung).
In seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 24.9.2007,
2006/15/0024, hat der VwGH ebenfalls die Auffassung vertreten, dass es einem
allein stehenden Dienstnehmer mit einer Wohnung im Heimatort zuzubilligen ist,
"in gewissen Zeitabständen, etwa
monatlich, in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen" und seien somit
die dafür getätigten Aufwendungen steuerlich anzuerkennen.
Außer Streit steht gegenständlichenfalls, dass
die Kosten der Heimfahrten von der Dienststelle zum Wohnsitz nach Graz dem
Grunde nach als Werbungskosten abzugsfähig sind, weil dem Bw. eine
Verlegung des Wohnsitzes nach E. schon im Hinblick auf die zeitliche Befristung
der Dienstzuteilung nicht zugemutet werden kann.
Abzugsfähig sind jedoch - wie oben ausgeführt -
nur die Kosten für Heimfahrten, die in
angemessenen Zeitabständen - das
sind im vorliegenden Fall eben monatliche
Heimfahrten - unternommen werden.
Abschließend wird noch zu der vom Bw. behaupteten
Notwendigkeit, wöchentlich heimfahren zu müssen, bemerkt:
Diese ausschließlich mit privaten Vorlieben ("Zucht
exotischer Pflanzen", Tätigen von Banküberweisungen mittels
Erlagscheinen) im Zusammenhang stehende Notwendigkeit der wöchentlichen
Heimfahrten vermag eine steuerliche Berücksichtigung der damit verbundenen
Aufwendungen als Werbungskosten nicht herbeizuführen.
Abgesehen davon lässt sich in der heutigen Zeit der
die Privatsphäre betreffende Zahlungsverkehr durch
Überweisungsaufträge, Einziehungsaufträge, e-banking, etc. so
gestalten lässt, dass für "Einzahlungen per Erlagschein"
wöchentliche Heimfahrten nicht
erforderlich sind.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 30.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
HeimfahrtenWerbungskostenwöchentlichmonatlichangemessener Zeitraumallein stehender Steuerpflichtiger
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0871-G/07
- Stammnummer
- 35018
- Gültig
- 30.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF