Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0629-W/02
Reisekosten - Mittelpunkt der Tätigkeit im Jahr 1995
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0629-W/02vom 26.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1995 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
beantragte in seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1995 unter anderem Reisekosten in
Höhe von 3.145,00 S im Zusammenhang mit seiner beruflichen
Tätigkeit.
Im Zuge der Veranlagung wurden
diese Werbungskosten nicht anerkannt und im Bescheid dazu
ausgeführt:
"Nach
Ansicht des Finanzamtes liegt bei Ihnen ein wiederkehrender Einsatz über
einen längeren Zeitraum vor, so dass auf Grund der erworbenen
Ortskenntnisse die günstigsten Verpflegsmöglichkeiten bekannt sind und
auch zum Teil nach allgemeinen Erfahrungen in Anspruch genommen
werden."
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw mit Schreiben vom 25. September 1996 Berufung und führte darin aus,
dass der Hinweis auf die günstigeren Verpflegsmöglichkeiten von ihm
nicht nachvollzogen werden könne, da er aufgrund seiner Diensteinteilung
(Monteur beim X-Verband) jeden Tag woanders eingesetzt sei und sich daher nur
nach den jeweils örtlichen Gegebenheiten richten müsse. Eine
Inanspruchnahme etwaiger günstigerer Möglichkeiten sei innerhalb
seiner Dienstzeit nicht möglich. Der Bw ersuchte um eine entsprechende
Berücksichtigung der Werbeausgaben.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 14. Oktober 1996 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab und begründete dies wie folgt:
"Da
längere bzw. oftmalige Aufenthalte eines Steuerpflichtigen am selben Ort
(im selben Gebiet) es ihm ermöglichen, sich dort über die
günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen
Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosen,
statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen
rechtfertigt, konnten keine Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1
Z 9 EStG 1988 (Taggelder ) berücksichtigt werden.
Werbungskosten
im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 können nur dann
berücksichtigt werden, wenn ein Verpflegungsmehraufwand tatsächlich
anfällt, weil der Steuerpflichtige die günstigsten
Verpflegsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort nicht
kennt."
Mit Schreiben vom 29. Oktober 1996 stellte der Bw
einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz (§ 276 Abs. 2 BAO). Diesem
Vorlageantrag legte der Bw ein Schreiben seines Dienstgeber bei, in dem dieser
mitteilt, dass die Dienstnehmer des Wartungsdienstes einer fixen
Arbeitseinteilung unterliegen, und sich somit, was die Versorgung mit billigem
Essen anbelangt nicht nach Gutdünken billiger Essensquellen bedienen
können, sondern auf das Angebot in der Nähe ihres jeweiligen
Einsatzortes angewiesen sind.
Mit Bericht vom November 1996 legte das Finanzamt die
Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine
Erledigung der Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm
§ 260 BAO ist zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der
unabhängige Finanzsenat zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Verpflegungsmehraufwand
Eine Reise iSd § 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks
Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass
mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und
eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als
fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet wird.
Ein neuer Mittelpunkt der
Tätigkeit wird nach der für den Veranlagungszeitraum gültigen
Verwaltungspraxis begründet, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen
anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren
Zeitraum erstreckt. Von einem längeren Zeitraum ist auszugehen, wenn der
Dienstnehmer an diesem Einsatzort durch mehr als eine Woche (bei
Fünftagewoche mehr als fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage)
tätig ist (durchgehender Einsatz) oder (bei zeitlicher Unterbrechung)
insgesamt mehr als zehn Arbeitstage im Monat tätig ist (wiederkehrender
Einsatz).
Erstreckt sich die
Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf zwei oder mehrere
Tätigkeitsmittelpunkte, so ist der Aufenthalt an ihnen keine Reise, sodass
die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand nicht erfolgen kann.
Wird ein Ort aufgrund eines
durchgehenden oder wiederkehrenden Einsatzes zu einem Mittelpunkt der
Tätigkeit, kann ein Verpflegungsmehraufwand für die erste Woche (die
ersten zehn Arbeitstage im Monat) nur dann geltend gemacht werden, wenn der
Steuerpflichtige erstmals oder zuletzt vor mehr als sechs Monaten an diesem Ort
tätig war (vgl. VwGH 18.12.1990, 90/14/0232).
Im vorliegenden Fall hat der Bw
nach eigenen Angaben seinen Dienstort in A und somit dort einen Mittelpunkt der
Tätigkeit.
Nach Überprüfung der
vorgelegten Unterlagen für das Jahr 1995 stellt der Unabhängige
Finanzsenat fest, dass an keinem der vom Bw angeführten Orte ein neuer
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wurde. Da die Voraussetzungen
für die Gewährung der Tagesdiäten vorliegen, wird der Berufung
stattgegeben.
Abschließend wird der Bw
darauf hingewiesen, dass ab dem Jahre 1997 aufgrund der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes eine Änderung in der Beurteilung, ab wann ein
neuer Mittelpunkt der Tätigkeit gegeben ist, eingetreten ist. Die
vorliegende Entscheidung hat daher keine Auswirkungen auf
Folgejahre.
Wien,
26. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0629-W/02
- Stammnummer
- 6105
- Gültig
- 26.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF