…Der übliche Mittelpunkt der Tätigkeit befindet sich dort, wo der Steuerpflichtige den größten Teil des Jahres tätig wird (VwGH 16.6.1961, 0146/61) bzw. wo der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit liegt (VwGH 29.1.1965, 1176/73). Ein Steuerpflichtiger kann auch über mehrere Tätigkeitsmittelpunkte…
… 4. kein Begründen eines neuen Mittelpunktes der Tätigkeit; 5. Anfallen eines Verpflegungsmehraufwandes. Zu diesen Tatbestandsmerkmalen einer Reise ist festzuhalten: Zu 1. und 2.: Üblicher Mittelpunkt der Tätigkeit ist der Ort der Betriebsstätte, in welcher der Arbeitnehmer tätig ist (VwGH 14.6.1988, 87/14/0109…
…Wird ein Ort aufgrund eines durchgehenden oder wiederkehrenden Einsatzes zu einem Mittelpunkt der Tätigkeit, kann ein Verpflegungsmehraufwand für die erste Woche (die ersten zehn Arbeitstage im Monat) nur dann geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige erstmals oder zuletzt vor mehr als sechs Monaten an diesem…
…Wird ein Ort aufgrund eines durchgehenden oder wiederkehrenden Einsatzes zu einem Mittelpunkt der Tätigkeit, kann ein Verpflegungsmehraufwand für die erste Woche (die ersten zehn Arbeitstage im Monat) nur dann geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige erstmals oder zuletzt vor mehr als sechs Monaten an diesem…
…ein Ort zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird. Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung rechtfertigt (zB VwGH…
…weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25.9.2002, 99/13/0034). Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher…
…einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit wird ein Ort aufgrund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen. Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger, üblicher Verpflegungsaufwendungen der privaten…
…weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird ein Ort aufgrund eines längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen. Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die Verpflegungsaufwendungen zu informieren und so jenen Verpflegungsaufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten…
…der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung rechtfertigt (VwGH 13.2.1991, 90/13/0199). Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Bw. sowohl in China als auch in Indonesien einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit gegründet hat. Verpflegungsaufwendungen…
…weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird ein Ort aufgrund eines längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen. Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die Verpflegungsaufwendungen zu informieren und so jenen Verpflegungsaufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten…
…vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung rechtfertigt (VwGH 25.9.2002, 99/13/0034, ÖStZB 2003, 20 mwH). Dies kann auch zutreffen, wenn der ständige Arbeitsort ein beweglicher Arbeitsplatz ist (das Fahrzeug ist "Mittelpunkt der Tätigkeit")…
…Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, mit -355,27 € festgesetzt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nur dann vorliegen würden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bilde. Diese…
…weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit werde ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen. Der längere Aufenthalt ermögliche es ihm, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten…
…Tagen in Innsbruck ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit vor. Der längere Aufenthalt ermöglichte es dem Bw., sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsmehraufwendungen der privaten Lebensführung gerechtfertigt hätte…
…somit als wahrscheinlicher zu beurteilen, dass der persönliche Mittelpunkt der Lebensinteressen im Jahr 2018 nicht mehr in ****neuer Ort***, sondern am Beschäftigungsort befindlich war. Wenn dem Beschwerdeführer auch durchaus Glauben geschenkt werden kann, dass er in ****Ort7**** (vorher ****Ort2****) durch seine gewerbliche Tätigkeit, wie vorgebracht…
…Steuerpflichtigen ein Ort zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird. Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung rechtfertigt (vgl…
…würden neben der steuerrechtlichen Würdigung des Sachverhaltes die bundespolizeiliche Anmeldung am Wohnsitz Innsbruck seit 23.9.1996 bzw. die Dauer ihres befristeten Dienstverhältnisses bis zum Jahre 2008 sprechen. Die steuerrechtlichen Fristen zur Verlegung des Familienwohnsitzes wären entgegen ihren Berufungsvorbringen nur bei stark fluktuierenden Tätigkeiten (z…
…weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird ein Ort auf Grund längeren Aufenthalts des Steuerpflichtigen. Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten…
…0006). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich nach herrschender Lehre an dem Ort, zu dem der Abgabepflichtige "die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat". Als "persönliche und wirtschaftliche Beziehungen" einer Person sind ihre familiären und gesellschaftlichen Beziehungen, ihre berufliche, politische, kulturelle und sonstige Tätigkeit, der…
…Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit abstellt (zB Dienstwohnung eines Werkportiers im Werkgelände, wenn gleichzeitig die eigene Wohnung beibehalten wird und die Zurverfügungstellung auf die Tage der Dienstausübung beschränkt ist). Wird hingegen eine Wohnung zur Verfügung gestellt, die nach objektiven Kriterien als Mittelpunkt der Lebensinteressen verwendet…