Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0769-L/05
Arbeitszimmer eines Lehrers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0769-L/05vom 13.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Z vom 14. Juni 2005 betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen, wie in
der Berufungsvorentscheidung vom 14. Juli 2005:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2002
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Einkommen
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33.754,83 €
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Einkommensteuer
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10.063,29€
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anrechenbare Lohnsteuer anrechenbare
Kapitalertragsteuer
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-10.480,00
€
- 74,56 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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- 491,27 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielt als Lehrer Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Der Berufungswerber beantragte in der
Einkommensteuererklärung für 2002 die Absetzung von Werbungskosten in
Höhe von 1.211,27 €, bestehend aus 996,00 € (Aufwendungen
für Arbeitszimmer), 103,30 € (Büromaterial), 89,47 €
(Elektronikbauteile) sowie 22,50 € (Kopien). Unter anderem führte der
Berufungswerber in seiner Begründung für das große
Pendlerpauschale für 2002 (Beilage 1) an, dass die Vor- und Nachbereitung
seines Unterrichtes zu 90 % in der Schule stattfinde, da er hier wenigsten die
allgemeine Schulbibliothek, die Fachbibliotheken für Mathematik, Physik und
Informatik und auch den Internetanschluss der Schule verwenden könne.
Weiters beantragte der Berufungswerber außergewöhnliche Belastungen
in der Gesamthöhe von 2.983,99 €.
Mit Einkommensteuerbescheid 2002 vom 14. Juni 2005
berechnete das Finanzamt eine Einkommensteuer in Höhe von 9.673,80 €,
wobei die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte,
erklärungsgemäß in Höhe von -1.211,27 € abgezogen
wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Berufungswerber
geltend gemachten außergewöhnliche Belastungen in Höhe von
2.983,99 € nicht berücksichtigt werden konnten, da sie den
Selbstbehalt in Höhe von 3.877,20 € nicht überstiegen
hätten.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2005 erhob der Berufungswerber
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2002 und beantragte die
Absetzung einiger zusätzlicher Posten in der Gesamthöhe 550,83 €,
die er bei der Geltendmachung der Werbungskosten vergessen habe.
Unter Punkt 1. machte der Berufungswerber Kosten für
Kopien in Höhe von 140,00 € zusätzlich als Werbungskosten
geltend, da er auf Grund der mangelhaften Ausstattung mit Lehrbüchern dies
durch einen verstärkten Einsatz von Kopien ausgleichen habe
müssen.
Unter Punkt 2. - anteilige Betriebskosten beim
Arbeitszimmer - führte der Berufungswerber aus, dass die AfA und die
anteiligen Errichtungskosten für das Arbeitszimmer im
Einkommensteuerbescheid für 2002 vollständig bei den Werbungskosten
anerkannt worden seien. Leider habe er die anteiligen Betriebskosten bei dieser
Einkommensteuererklärung vergessen. Er beantrage daher folgende
Teilbeträge: 180,88 € für Heizöl, 6,75 € für
Rauchfangkehrerarbeiten, 101,70 € für Stromkosten, 21,30 €
für Wasserkosten, 91,07 € für Grundsteuer,
Kanalbenützungsgebühren und Müllabfuhrgebühren sowie 9,13
€ für Feuerversicherung, insgesamt 410,83 €.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 14. Juli 2005 teilweise statt und änderte den Bescheid vom 14. Juni
2005 insofern ab, als die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, mit -355,27 € festgesetzt wurden.
Begründend wurde ausgeführt, dass Werbungskosten für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nur dann
vorliegen würden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bilde. Diese Voraussetzungen
seien nicht gegeben, daher könnten die diesbezüglich als
Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt
werden.
Der Berufungswerber stellte mit Schreiben vom 30. Juli 2005
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2002 durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und beantragte die Absetzung der Aufwendungen bzw. Kosten für das
Arbeitszimmer für 2002 (jährliche AfA in Höhe von 514,00 €,
anteilige Errichtungskosten in Höhe von 482,00 € sowie anteilige
Betriebskosten in Höhe von 410,83 €). Begründend wurde
unter anderem ausgeführt, dass der Berufungswerber im Jahr 2002 die
Fächer Mathematik, Physik und Informatik unterrichtet habe. Da seit 1996
das Arbeitszimmer bei den Werbungskosten nicht mehr anerkannt worden sei, habe
er sich seit diesem Zeitpunkt keinen Computer, keine Software, keine
Unterrichtsmaterialien, keine Bücher usw. mehr gekauft. Offensichtlich sei
ein Arbeitszimmer weder für die Vorbereitung eines Lehrers noch als
Verwahrungsort für Unterrichtsmaterialien notwendig. In der Schule stehe
dem Berufungswerber nur ein Teil eines Schrankes zur Verfügung und die
Größe der benutzbaren Arbeitsfläche betrage 0,48 m². Die
Vorbereitungsarbeit im Konferenzzimmer bedeute, dass der Berufungswerber in
einem Raum, der höchstens die Größe von zwei Klassenzimmern
habe, unter den Betriebs- und Arbeitsgeräuschen von 50 Kollegen all seine
Korrektur-, Verwaltungs- und Vorbereitungsarbeiten erledigen müsse. Aus dem
selben Grund (Nichtanerkennung des Arbeitszimmers bei den Werbungskosten) habe
er sich auch zu Hause keinen Internetanschluss zugelegt. In der Schule stehe ein
Computer (Konferenzzimmer) für 80 Kollegen zur Verfügung. In den drei
Informatikräumen stünden ca. 45 Computer zur Verfügung, die aber
jeden Tag von 7.30 bis 16.30 Uhr vollständig durch Unterricht belegt seien.
Nachmittagsunterricht gehöre zum Regelunterricht, außerdem seien alle
Kollegen in allen Fächern laut Lehrplan dazu verpflichtet, den Computer und
das Internet möglichst oft in das Unterrichtsgeschehen einzubinden. Ab
16.30 Uhr stünden somit ca. 40 Computer (zwei Computer pro Informatikraum
seien meistens defekt) für 80 Kollegen zur Verfügung. Ob unter solch
einer Geräuschkulisse (80 Kollegen bemühen sich auf relativ beengten
Räumlichkeiten um 40 Computer- pro 30 Kollegen steht ein Drucker zur
Verfügung) vernünftiges Arbeiten überhaupt möglich sei,
bleibe dahin gestellt. Der Berufungswerber besitze zu Hause einen alten Computer
aus dem Jahre 1994, auf dem aus Geschwindigkeitsgründen gerade noch
Microsoft Windows 95 und eine alte Word-Version laufe. Mit heutzutage
üblicher Software sei diese Maschine maßlos
überfordert. Als Konsequenzen würden sich im Wesentlichen
ergeben, dass die kurze Zeit, die der Berufungswerber pro Woche an einem
Computer verbringen könne, nicht ausreichend sei für die Eingabe und
das Ausdrucken von Texten sowie für die Einbindung des Internets in den
Unterricht. Dadurch könnten die Schüler nicht gezielt, effektiv und
schnell gefördert werden. Die Korrektur von Mathematikschularbeiten
könne häufiger innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens von einer Woche
für die Rückgabe der Schularbeit nicht eingehalten werden, da die
vorgegebene Arbeitsfläche von 0,48 m² ein schnelleres Vorgehen
unmöglich mache. Die Korrektur von Informatiktests in der 5. Klasse, die
Schüler haben ihr Ergebnis auf eine Diskette gespeichert, habe auch nicht
mehr erfolgen können, da der Computer zu Hause aus dem Jahr 1994 nicht mehr
geeignet sei. In der Schule habe er nur Zeit während des Unterrichts die
Testergebnisse am Bildschirm zu überfliegen und den einzelnen Schülern
"falsch" oder "richtig" mitzuteilen. Bei Fachbereichsarbeiten bestehe das
Problem, dass als Literaturquellen hauptsächlich Seiten aus dem Internet
angegeben werden. Auf Grund des fast nicht vorhandenen Internetzuganges des
Berufungswerbers sei die Überprüfung auf die Richtigkeit der Quellen
nicht immer möglich. Besonders in den Wissensgebieten Physik und Informatik
gebe es im rasanten Tempo immer wieder neue, teilweise sensationelle Ergebnisse,
die laut Lehrplan auch im Unterricht eingebaut werden sollen. Der
Berufungswerber habe jedoch in der Schule so gut wie keinen Internetzugang,
andererseits könne er weder in der Schule (kein Platz) noch zu Hause (wegen
der Nichtanerkennung des Arbeitszimmers bei den Werbungskosten) Bücher und
andere Unterrichtsmaterialien aufbewahren, weswegen er auch keine einkaufe. Der
Berufungswerber sei zwar seit 15 Jahren Leiter der Arbeitsgemeinschaft Physik
und unter anderem für die fachliche Weiterbildung aller Physiklehrer im
A-BG zuständig, aber auf Grund der fehlenden Möglichkeiten der Schule
könne er diese Funktion nicht wahrnehmen. Nach einem Vortrag des
weltberühmten österreichischen Physikers Univ. Prof. Dr.AZ hätten
die Schüler mehr über die Forschungen von Dr.AZ erfahren wollen. Der
Berufungswerber habe jedoch leider keines jener drei Bücher kaufen
können, auf die in dem besagten Vortrag verwiesen worden sei, da er keinen
Platz zur Aufbewahrung habe. Die durch die Nichtanerkennung des
Arbeitszimmers bei den Werbungskosten verursachte Verschlechterung seiner
Unterrichtsqualität sei auch Schülern, Eltern und besonders dem
Elternverein nicht verborgen geblieben. Seitdem sei er massiver Kritik seitens
der Eltern, der Schüler und in letzter Zeit auch immer häufiger durch
den Arbeitgeber ausgesetzt. Die Wirtschaftskammer habe das Projekt
"Traumberuf Technik" ins Leben gerufen. Der Berufungswerber habe als
Fachkoordinator für Physik die Aufgabe auch nach diesen
Informationsveranstaltungen möglichst viele Schüler für den
technischen Beruf zu motivieren. Er könne dieser Aufgabe so gut wie
überhaupt nicht nachkommen wegen 0,48 m² Arbeitsfläche, kein
Aufbewahrungsort, fast kein Internetzugang und fast kein Zugang zu einem
Computer überhaupt. Seit Beginn der Sommerferien 2005 habe der
Berufungswerber in der Schule überhaupt keinen Computerzugang (9 Wochen in
den Ferien) und teilweise auch ein Betretungsverbot der Schule (3 Wochen in den
Ferien), daher könne er auch den gesetzlichen Auftrag der Weiterbildung und
Vorbereitung für das nächste Schuljahr so gut wie überhaupt nicht
wahrnehmen. Besonders auf dem Gebiet der Physik gebe es interessante, teilweise
sensationelle neue Erkenntnisse und Erfindungen, die er nur mit Hilfe des
Internet für den Unterricht aufbereiten könne. Er habe die neun Wochen
nicht einmal auf seine E-mail Adresse zugreifen können.
Der UFS ersuchte den Berufungswerber mit Schreiben vom 27.
August 2007 um eine Stellungnahme zur Feststellung, dass sich das Arbeitszimmer
im häuslichen Wohnungsverband ohne seperaten Eingang befinde und 17% der
Wohnfläche betrage. Das Arbeitszimmer sei zum Vor- und Nachbereiten des
Unterrichts sowie zur Aufbewahrung von Unterlagen verwendet worden. Die Vor- und
Nachbereitung des Unterrichts habe im Berufungsjahr zu 90% in der Schule
stattgefunden, da der Berufungswerber nur einen alten Computer aus dem Jahr 1994
verwenden habe können. Weiters wurde der Berufungswerber befragt, inwieweit
das Arbeitszimmer in Hinblick auf die Tätigkeit als Leiter der ARGE Physik
den Mittelpunkt der Tätigkeit dargestellt habe und ob diese
Tätigigkeit extra entlohnt worden sei.
Der Berufungswerber beantwortete den Vorhalt mit Schreiben
vom 7. September 2007 und ergänzte, dass das Arbeitszimmer keinen seperaten
Hauseingang habe und ca. 17% der Gesamtwohnfläche des Hauses betrage. Das
Arbeitszimmer sei im Jahr 2002 zum Vor- und Nachbereiten des Unterrichts und zur
Aufbewahrung der Unterrichtsmaterialien verwendet worden. Er sei seit über
zehn Jahren Fachkoordinator für Physik und müsse aufgrund dieser
Tätigkeit alle pädagogischen Belange koordinieren. All diese
Tätigkeiten könne er aufgrund der begrenzten räumlichen und
technischen Möglichkeiten in der Schule leider nur zu einem geringen Teil
nachkommen. Er habe im Jahr 2002 den gesamten Posteinlauf als Fachkoordinator
noch im Arbeitszimmer aufbewahrt (ca. 5 volle A4-Ordner in einem Schuljahr). Die
Schule stelle ihm für diese Tätigkeiten den Extraplatz von einem
A4-Ordner zur Verfügung. Weiters habe er im Jahr 2002 die
Unterrichtsvorbereitung noch im Arbeitszimmer durchgeführt. In Hinblick auf
die Tätigkeit als Leiter der ARGE Physik stelle das Arbeitszimmer
natürlich den Mittelpunkt der Tätigkeit dar. In der Schule stehe kein
Arbeitsraum für diese Tätigkeit zur Verfügung. Diese
Tätigkeit werde nicht extra entlohnt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Kopiekosten in Höhe von 140 €:
Der Berufungswerber beantragte in der Berufung vom 11. Juli
2005 die Absetzung von Kopiekosten in Höhe von 140 € mit der
Begründung, dass der Einsatz von Kopien für einen guten Unterricht
unerlässlich und in Ermangelung mancher Lehrbücher verstärkt
erforderlich sei.
Das Finanzamt folgte mit Berufungsvorentscheidung dem
diesbezüglichen Antrag des Berufungswerbers und gewährte die Absetzung
der Kopiekosten in Höhe von 140 €.
Diesem Berufungspunkt wird - wie in der
Berufungsvorentscheidung vom 14. Juli 2005 - stattgegeben.
2) Kosten für das Arbeitszimmer in Höhe von
1.406,83 €:
Strittig ist, ob die vom Berufungswerber als Kosten
für sein Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von
1.406,83 € in Zusammenhang mit seiner unselbständigen Tätigkeit
als Lehrer Werbungskosten darstellen (Ansicht des Berufungswerbers) oder nicht
(Ansicht des Finanzamtes).
Aus der Überprüfung der Sachlage im Zuge eines
Vorhalteverfahrens resultiert, dass sich das Arbeitszimmer des Berufungswerbers
im häuslichen Wohnungsverband ohne seperaten Eingang befindet und dieses
zum Vor- und Nachbereiten des Unterrichts sowie zur Aufbewahrung von Unterlagen
verwendet wurde. So wurde im Berufungsjahr 2002 die Vor- und Nachbereitung des
Unterrichts zu 90 % in der Schule erledigt, da der Berufungswerber im
häuslichen Arbeitszimmer nur einen alten Computer aus dem Jahr 1994
benutzen konnte (vgl. Beilage 1 zur Einkommensteuererklärung 2002).
Nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit.d EStG 1988 idF StruktAnpG
1996 gehören zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben
nunmehr Aufwendungen und Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung; nur wenn ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen
bildet, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben
einschließlich der Kosten für die Einrichtung
abzugsfähig.
Einrichtungsgegenstände eines im Wohnungsverband
befindlichen Arbeitszimmers, wie etwa Bücherregale oder der Schreibtisch,
sind nach der neuen Rechtslage somit selbst dann nicht abzugsfähig, wenn
sie ausschließlich beruflich genutzt werden. Nur typische Arbeitsmittel
wie Computer, Kopiergerät etc. bleiben weiterhin gemäß
§ 16
Abs. 1 Z. 7 EStG 1988 abzugsfähig.
Es ist daher zu prüfen, ob das häusliche
Arbeitszimmer des Berufungswerbers, das ihm zur Vor- und Nachbereitung des
Unterrichts und zur Aufbewahrung von Unterlagen dient, in Hinblick auf seine
berufliche Tätigkeit als Lehrer den Mittelpunkt seiner Tätigkeit
darstellt.
Der Mittelpunkt der Tätigkeit ist grundsätzlich
nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel ist darauf
abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die
Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle
benützt wird (z.B. VwGH 24.6.2004, 2001/15/0052).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit nicht in
dem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer, sondern
an jenem Ort gelegen, an dem die Vermittlung
von Wissen und technischem Können selbst erfolgt (z.B. VwGH
24.6.2004, 2001/15/0052; VwGH 29.1.2003, 99/13/0076,0077).
Der Berufungswerber unterrichtet Mathematik, Physik und
Informatik am A-BG und stellt für den Berufungswerber die Schule nach der
Verkehrsauffassung daher den Mittelpunkt seiner unterrichtenden Tätigkeit
dar.
Laut Angaben des Berufungswerbers fand die Vor- und
Nachbereitung des Unterrichts im Berufungsjahr zu 90 % in der Schule statt, da
er hier wenigstens die allgemeine Schulbibliothek, die Fachbibliotheken und auch
den Internetanschluss der Schule verwenden habe können. Der Berufungswerber
benützte das häusliche Arbeitszimmer auch in zeitlicher Hinsicht in
nur sehr untergeordnetem Ausmaß und stellt dieses auch aus diesem Grund
nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Berufungswerbers
dar.
Dem Berufungswerber wurde noch vorgehalten, inwieweit das
häusliche Arbeitszimmer für seine Tätigkeit als Leiter der ARGE
Physik = Fachkoordinator für Physik den Mittelpunkt der Tätigkeit
darstellen könne.
Der Berufungswerber vermochte keine näheren Angaben
dazu zu machen, wieso das häusliche Arbeitszimmer in Hinblick auf seine
Tätigkeit als Leiter der ARGE Physik den Mittelpunkt der Tätigkeit
gebildet habe, vielmehr wird im Vorlageantrag ausgeführt, dass er dieser
Tätigkeit überhaupt nicht nachkommen habe können.
Da der Berufungswerber seinen eigenen Ausführungen
nach zudem nur 10 % der beruflichen Tätigkeit im häuslichen
Arbeitszimmer ausgeübt hat und die Tätigkeit als Leiter der ARGE
Physik außerdem nicht extra entlohnt wurde, wird hier auch kein
Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer begründet.
Das häusliche Arbeitszimmer des Berufungswerbers
stellt eindeutig nicht den Mittelpunkt seiner unterrichtenden Tätigkeit dar
und können die beantragten Kosten in Höhe von 1.406,83 € gem.
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit.d EStG 1988 nicht als Werbungskosten
berücksichtigt werden.
Es erübrigt sich daher, die weiteren Voraussetzungen
für die Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers, nämlich
die Notwendigkerit des Arbeitszimmers und die tatsächlich
ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche Nutzung zu
prüfen.
Gem. 289 Abs. 2 BAO kann der angefochtene Bescheid nach
jeder Richtung abgeändert werden, auch zu Ungunsten des Berufungswerbers.
Das Finanzamt hat daher verfahrensrechtlich völlig korrekt den
angefochtenen Bescheid mit Berufungsvorentscheidung abgeändert und die
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit um die jährliche
AfA für das Arbeitszimmer in Höhe von 514,00 € und die anteiligen
Errichtungskosten in Höhe von 482,00 € vermindert.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass Aufwendungen für
einen Computer und das Zubehör (Drucker) auf die Nutzungsdauer verteilt als
Arbeitsmittel abzugsfähig sind, soweit eine berufliche Verwendung eindeutig
feststeht. Befindet sich der Computer in der Wohnung des Steuerpflichtigen, dann
ist die berufliche Notwendigkeit (im Sinne von objektiv sinnvoll) und das
Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (VwGH
13.9.1989, 88/13/0122). Auch hinsichtlich der steuerlichen Geltendmachung eines
Internetanschlusses ist die berufliche Notwendigkeit und das Ausmaß der
beruflichen Nutzung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Der Berufungspunkt - Aufwendungen für das
häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 1.406,83 € - war abzuweisen
und der angefochtenen Bescheid vom 14. Juni 2005 abzuändern.
Insgesamt war der Berufung teilweise stattzugeben und der
angefochtene Bescheid im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom 11. Juli 2005
abzuändern.
Linz, am 13.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0769-L/05
- Stammnummer
- 30515
- Gültig
- 13.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF