…6. Februar 2008 erfolgten Widerruf in sachverhaltsbezogener Hinsicht ausschlaggebende Änderungen eingetreten wären. Gesamthaft gesehen ist damit aber nicht erkennbar, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf ein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit gerichteten Verhaltens des Berufungsführers seit der Erlassung des Aussetzungsbescheides geändert hätten. Auch…
…am 25. November 2002 eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen wurde verspätet eingebracht, da auf Grund des Aussetzungsbescheides vom 21. Februar 2001 für die sich aus den Einkommensteuerfestsetzungen 1998 und 1999 ergebenden Abgabenschuldigkeiten Zahlungsaufschub lediglich bis zum 30. August 2008 gewährt wurde. Dem Gesetzeswortlaut des § 212 Abs. 2 BAO…
…74 €) gekürzt worden sei. Zum anderen habe sich die Umsatzsteuergutschrift 1998 laut Berufungsvorentscheidung vom 20. 5. 2003 (101.136,39 €) zinsmindern ausgewirkt, indem diese Gutschrift rückwirkend ab 19. 2. 2003 berücksichtigt und per 6. 3. 2003 (Tag der Bekanntgabe des Aussetzungsbescheides vom 27…
…1998) unverändert aufrecht. Eine Änderung einer einmal bewilligten Aussetzung der Einhebung ist nur bei Vorliegen der in § 212 a Abs 6, Abs. 8 BAO geregelten Umstände rechtlich möglich. Wie oben dargestellt, können bereits getilgte Beträge nur über Antrag des Abgabepflichtigen in die Aussetzung einbezogen werden…
…vom Verwaltungsgerichtshof bestätigte Feststellungsbescheid nach § 92 Abs 1 lit b BAO des Finanzamtes entgegen, der in rechtlich bindender Weise ausspricht, dass nicht nur der laufende Verlust vom Vortrag ausgeschlossen ist. Sollte nämlich eine Änderung der Verlusttangente 1998 der J-KGeintreten, so ändert sich nach diesem…
…ist in aller Kürze anzumerken, dass ein solcher nur in Betracht kommt, wenn eine der Voraussetzungen des § 294 BAO gegeben ist, somit vor allem bei Änderung der maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse. Eine Änderung eines Aussetzungsbescheides gemäß § 294 BAO käme beispielsweise in Betracht, wenn das Berufungsbegehren eingeschränkt…
…Aussetzung ist vor allem anzumerken, dass ein solcher nur in Betracht kommt, wenn eine der Voraussetzungen des § 294 BAO gegeben ist, somit vor allem bei Änderung der maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse. Eine Änderung eines Aussetzungsbescheides gemäß § 294 BAO käme beispielsweise in Betracht, wenn das Berufungsbegehren eingeschränkt…
…dass der verfügte Ablauf der Aussetzung der Einhebung lediglich die Umsatzsteuer und Gewerbesteuer des Jahres 1993 betreffe. Alle anderen in diesem Bescheid angeführten Abgabenschuldigkeiten blieben vom Ablauf der Aussetzung der Einhebung unberührt und waren die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuernachforderungen der Jahre 1989 bis 1992 daher weiterhin von…
…zu übersehen, dass Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit ist. Nach § 212a Abs. 9 zweiter Satz BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Es handelt sich dabei um eine auf…
…Einhebung (§ 212a BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 1. Juli 2009 wies das Finanzamt den Antrag des Berufungswerbers (Bw) um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO mit der Begründung ab, dass die…
…unerledigt gelte, wobei die Wirkungen der Berufungsvorentscheidung vom 22. Juni 2009 gemäß § 276 BAO bis zur abschließenden Berufungserledigung erhalten blieben. Des Weiteren habe der Unabhängige Finanzsenat seine Berufung vom 31. August 2007 gegen den Rückforderungsbescheid vom 3. August 2007 mit Berufungsentscheidung vom 15. April 2009…
…insbesondere dem Schriftsatz der Berufung vom 9. Mai 2011 Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf…
…Die Anmerkung erfolgte versehentlich bei diesem Konto)". Es ist daher davon auszugehen, dass vom Berufungswerber kein weiterer Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Erbschaftssteuer gestellt wurde und an ihn auch kein weiterer Bescheid über eine Aussetzung der Einhebung ergangen ist. Auf dem Abgabenkonto des Berufungswerbers…
…1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigungen zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Falle der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 14. Dezember 2009 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden: Der Berufung wird nicht stattgegeben. Der Antrag vom 6. April 2009 um Bewilligung einer…
…dargestellte Rechenschritte, welche der Durchschnittsmensch auch "im Kopf" bewältige. Im vorliegenden Fall seien die fehlenden Angaben bei der Darstellung der Ermittlung der für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbeträge wie oben beschrieben so gewichtig, dass von einer rechtskonformen Darstellung im Sinne des § 212a Abs. 3…
…Sinne des § 250 Abs. 1 lit. c BAO (Erklärung, welche Änderungen beantragt werden) entsprochen. Über diesen Berufungsantrag wurde mit der in Rechtskraft erwachsenen Berufungsvorentscheidung vom 22.7.2011 abgesprochen. Dieser Antrag kann aber nicht gleichzeitig darüber hinaus als zusätzlicher oder eigenständiger Antrag im Sinne des…
…wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass sie bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von…
…Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien, Zl. 100/06835/1/2000 vom 18. September…
…Instanz gleichen Datums betreffe. Diese Berufung sei vom Finanzamt noch nicht erledigt worden, weshalb die Abweisung des Aussetzungsantrages zu Unrecht erfolgt sei. Er stelle daher nochmals den Antrag auf Aussetzung nach § 212a Abs. 1 BAO bis zur Erledigung dieser Berufung sowie der Berufung vom 13…