Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0053-I/04
Strittige Bemessungsgrundlage für Aussetzungszinsen iZm einer nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0053-I/04vom 30.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus der Bestimmung des § 212a Abs. 1 iVm Abs. 9 BAO, dass Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen die im Aussetzungsbescheid mit Rechtskraftwirkung festgestellte, um eine nachträgliche Herabsetzung iSd § 212a Abs. 9 zweiter Satz BAO verminderte Abgabenschuldigkeit ist. Demnach ist eine schon vor der Einbringung des Aussetzungsantrages eingetretene Minderung der den Gegenstand der Aussetzungsbewilligung bildenden Abgabe bei der Zinsenberechnung nicht zu berücksichtigen. Eine Berechnungsmethode, die von auf bestimmte Berufungspunkte in der Hauptsache entfallenden Abgabenbeträgen ausgeht, entspricht nicht dem Gesetz..
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Corti & Partner Steuer- und Unternehmensberatungs GmbH,
8010 Graz, Radetzkystraße 6, vom 23. Juni 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 20. Mai 2003 betreffend
Aussetzungszinsen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
1.1. Das
Finanzamt erließ gegenüber der Berufungswerberin (Bw.) im Anschluss
an eine abgabenbehördliche Prüfung in den wieder aufgenommenen
Verfahren mit Ausfertigungsdatum 6. 2. 2001 neue Sachbescheide betreffend
Umsatz- und Körperschaftsteuer 1996 bis 1999. Hieraus ergaben sich
Nachforderungen an Umsatzsteuer 1996 (3.598.882 ATS), Umsatzsteuer 1997
(5.712.114 ATS), Umsatzsteuer 1998 (4.955.925 ATS), Körperschaftsteuer
1999 (20.405.72 ATS) und Gutschriften betreffend Umsatzsteuer 1999 (-131.139
ATS), Körperschaftsteuer 1996 (-1.048.322 ATS), Körperschaftsteuer
1997 (-3.762.644 ATS), Körperschaftsteuer 1998 (-1.431.978 ATS).
1.2. In der
Berufung vom 9. 3. 2001 gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide
1996 bis 1999 beantragte die Bw. die Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO "in Höhe des strittigen Betrages von 14.552.259 ATS
(Umsatzsteuernachforderung 1996 bis 1998 incl. Säumniszuschläge)".
1.3. Mit
Bescheid vom 17. 4. 2001 bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung
folgender Abgabenbeträge: Umsatzsteuer 1996: 3.598.882 ATS
(261.540,95 €); Umsatzsteuer 1997: 5.712.114 ATS
(415.115,52 €); Umsatzsteuer 1998: 4.955.925 ATS
(360.161,11 €); Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 1996: 71.978
ATS, Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 1997: 114.242 ATS;
Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 1998: 99.118 ATS (Aussetzungsbetrag
insgesamt: 14.552.259 ATS).
1.4. Die
Erledigung der Berufung gegen die obigen Abgabenbescheide mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. 1. 2003 führte zu Gutschriften an
Umsatzsteuer 1996 (-155.578,36 €), Umsatzsteuer 1997
(-339.107,58€), Umsatzsteuer 1998 (-263.837,12 €) bzw. zu
Nachforderungen betreffend Körperschaftsteuer 1996
(317.742,34 €), Körperschaftsteuer 1997 (573.240,84 €),
Körperschaftsteuer 1998 (459.360,62 €) und
Körperschaftsteuer 1999 (276.056,19 €). Hinsichtlich der
Umsatzsteuer 1999 ergab sich weder eine Gutschrift noch eine Nachforderung.
Mit weiteren
Bescheiden vom 7. 1. 2003 verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung
der Einhebung der Umsatzsteuer 1996 bis 1998 und schrieb der Bw.
Aussetzungszinsen in Höhe 19.564,94 € vor.
1.5. Mit
Schriftsatz vom 30. 1. 2003 stellte die Bw. einen Vorlageantrag
gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO betreffend die Berufung gegen
die obigen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 1996 bis 1999.
Gleichzeitig brachte die Bw. einen Aussetzungsantrag ein, der wie folgt lautete:
"Wir beantragen hiemit die Einhebung der
Umsatzsteuern 1996 - 1999 (gemeint wohl: 1996 bis 1998) im Betrag von EUR
1.036.817,59 (Differenz erklärte USt zur Bp), der Körperschaftsteuer
in Höhe von EUR 2.655.601,98 € (Differenz erklärte KöSt
zur BVE) sowie sämtlicher Säumniszuschläge betreffend diese
Abgaben bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung
auszusetzen".
Mit weiterer
Eingabe vom 4. 2. 2003 beantragte die Bw. auch die Aussetzung der obigen
Aussetzungszinsen (19.564,94), welche das Finanzamt mit Bescheid vom 10. 2. 2003
bewilligte.
In einem
schriftlichen Nachtrag vom 7. 2. 2003 zum Aussetzungsantrag vom 30. 1.
2003 führte die Bw. aus, dass der Betrag von 1.036.817,59 € der
Differenz "zwischen den ursprünglichen Erklärungen und den Bescheiden
aufgrund der Betriebsprüfung" entspreche. Zwar sei aufgrund der bereits
verbuchen Berufungsvorentscheidung (7. 1. 2003) lediglich eine Aussetzung "der
Umsatzsteuern in Höhe von EUR 278.294,52" möglich. Nach Ansicht der
Bw. müsste jedoch "der gesamte Betrag von EUR 1.036.817,58" ausgesetzt
werden, weil die aufgrund einer fehlenden Begründung "noch nicht
vollständig" ergangene Berufungsvorentscheidung am Abgabenkonto nicht
hätte verbucht werden dürfen.
1.6. Mit
Bescheiden vom 13. 2. 2003 und 27. 2. 2003 bewilligte das Finanzamt
die Aussetzung der Einhebung folgender Abgabenschuldigkeiten: Umsatzsteuer 1996
(261.540,95 €), Umsatzsteuer 1997 (415.115,52 €),
Umsatzsteuer 1998 (360.161,11 €), Körperschaftsteuer 1998
(231.204,84 €). Die Summe der ausgesetzten Umsatzsteuerbeträge
1996 bis 1998 entspricht dem im Aussetzungsantrag vom 30. 1. 2003
angeführten Gesamtbetrag von 1.036.817,58 €.
1.7. Mit
Ausfertigungsdatum 11. 2. 2003 erließ das Finanzamt einen
Berichtigungsbescheid gemäß
§ 293 BAO zur
Berufungsvorentscheidung vom 7. 1. 2003. Dieser führte zu Nachforderungen
an Umsatzsteuer 1996 (2.243,48 €) und Umsatzsteuer 1997
(32.026,48 €) einerseits bzw. zu Gutschriften betreffend
Körperschaftsteuer 1996 (-86.767,29 €), Körperschaftsteuer
1997 (-141.314,36 €), Körperschaftsteuer 1998
(-124.089,88 €) und Körperschaftsteuer 1999
(-500.602,03 €) andererseits.
1.8. Mit
Ausfertigungsdatum 20. 5. 2003 erging eine zweite Berufungsvorentscheidung in
der Hauptsache, deren gebarungsmäßige Folgen bezüglich der
Umsatzsteuer 1996 bis 1998 und Körperschaftsteuer 1998 sich wie folgt
darstellen: Gutschrift U 1996: -105.375,61 €, Gutschrift
U 1997: -109.857,13 €, Gutschrift U 1998:
-101.136,39 €, Gutschrift K 1998:
-120.848,09 €.
1. 9. Mit dem
hier angefochtenen weiteren Bescheid vom 20. 5. 2003 setzte das Finanzamt
gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO für den Zeitraum
17. 2. 2003 bis 20. 5. 2003 Aussetzungszinsen im Betrag von
5.051,60 € fest. Dies mit der Begründung, dass Aussetzungszinsen
für jene Abgaben vorzuschreiben seien, für die aufgrund eines Antrags
auf Aussetzung der Einhebung bzw. aufgrund der Bewilligung einer Aussetzung der
Einhebung ein Zahlungsaufschub eingetreten sei. Die Berechnung der
Aussetzungszinsen wurde wie folgt vorgenommen:
|
Datum
|
Anfangsbestand
u. Änderungen
|
Aussetzungsbetrag
|
Tage
|
Jahreszinssatz
|
Tageszinssatz
|
Aussetzungszinsen
|
17.2.2003
|
66.448,49
|
66.448,49
|
2
|
3,20
|
0,0088
|
11,69
|
19.2.2003
|
-101.136,39
|
-34.687,90
|
1
|
3,20
|
0,0088
|
0,00
|
20.2.2003
|
43.908,26
|
9.220,36
|
14
|
3,20
|
0,0088
|
11,36
|
6.3.2003
|
360.161,11
|
369.381,47
|
13
|
3,20
|
0,0088
|
422,57
|
19.3.2003
|
461.423,73
|
830.805,20
|
63
|
3,20
|
0,0088
|
4.605,98
1.10. Die Bw.
erhob gegen den vorgenannten Zinsenbescheid am 23. 6. 2003 Berufung und
begehrte die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von 1.379,52 €.
Die Berufung richtet sich gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen
"auch für jene USt- und
KöSt-Beträge, welchen in der Berufung stattgegeben worden
ist".
1.11. Das
Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 25. 11. 2003
keine Folge. Begründend führte es dazu nach Wiedergabe des § 212a
Abs. 9 BAO aus, die Entrichtung von Aussetzungszinsen sei dann vorgesehen, wenn
der Abgabepflichtige mit seiner Berufung, die Anlass für den
Aussetzungsantrag bzw. die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung gewesen sei,
nicht durchdringe. Obsiege der Abgabepflichtige im Rechtsmittelverfahren, seien
Zinsen nicht festzusetzen, es sei denn, der durch die Berufungserledigung
weggefallene Abgabenbetrag sei geringer als die aufgrund des Aussetzungsantrages
bzw. der Bewilligung der Aussetzung für die Zinsenberechnung
maßgebliche Abgabenschuld. Mit der Erlassung der Berufungsvorentscheidung
in der Hauptsache (20. 5. 2003) seien die rechtlichen Voraussetzungen für
die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung und die Festsetzung von
Aussetzungszinsen eingetreten (§ 212a Abs. 5 BAO).
Die Abgabengutschriften laut Berufungsvorentscheidung vom
20. 5. 2003 seien bei der Zinsenberechnung berücksichtigt worden: Zum
einen hätten die Umsatzsteuergutschriften 1996 und 1997 (lt. BVE vom
20. 5. 2003) im in Abhängigkeit von den Berichtigungsbescheiden
gemäß
§ 293 BAO vom 11. 2. 2003 zeitlich festgelegten
Änderungszuwachs vom 19. 3. 2003 (461.423,73 €)
rückwirkend Berücksichtigung gefunden, indem bei der Zinsenberechnung
die ausgesetzte Umsatzsteuer 1996 und 1997 (261.540,95 € +
415.115,52 € = 676.656,47 €) um die Umsatzsteuergutschriften
1996 und 1997 (105.375,61 € + 109.857,13 € =
215.232,74 €) gekürzt worden sei.
Zum anderen habe sich die Umsatzsteuergutschrift 1998 laut
Berufungsvorentscheidung vom 20. 5. 2003 (101.136,39 €)
zinsmindern ausgewirkt, indem diese Gutschrift rückwirkend ab 19. 2.
2003 berücksichtigt und per 6. 3. 2003 (Tag der Bekanntgabe des
Aussetzungsbescheides vom 27. 2. 2003) mit der ausgesetzten Umsatzsteuer
1998 (360.161,11€) verrechnet worden sei.
Weiters sei in die Zinsenberechnung nur der um die
Körperschaftsteuergutschrift 1998 verminderte Aussetzungsbetrag
eingeflossen (231.204,84 € - 120.848,09 € =
110.356,75 €). Laut Beilage zum Zinsenbescheid setze sich dieser
zinsenrelevante Betrag (110.356,75 €) aus dem Anfangsbestand
(66.448,09 €) und dem Änderungszuwachs vom 20. 2. 2003
(43.908,26 €) infolge Bekanntgabe des Aussetzungsbescheides vom 13. 2.
2003 zusammen.
Somit seien die
strittigen Aussetzungszinsen dem zweiten Satz des § 212a Abs. 9 BAO
entsprechend unter rückwirkender Berücksichtigung der jeweiligen
Herabsetzungsbeträge festgesetzt worden.
1.12. Im Vorlageantrag vom 18. 12. 2003 brachte die Bw. im
Wesentlichen vor, dass der Aussetzungsantrag vom 30. 1. 2003 nicht den
Erfordernissen des § 212a BAO entsprochen habe, weil im Aussetzungsantrag
nur der Gesamtbetrag der auszusetzenden Abgabenbeträge angeführt
worden sei, obwohl die beantragte Aussetzung mehrere Abgaben betroffen habe. Das
Finanzamt habe den fehlerhaften Aussetzungsantrag nicht zurückgewiesen,
sondern die Aussetzung der Einhebung betreffend Umsatzsteuer 1996
(261.540,95 €), Umsatzsteuer 1997 (415.115,52 €) und
Körperschaftsteuer 1998 (231.204,84 €) bewilligt. Für die
Bw. sei es "nicht ganz" verständlich, weshalb gerade die Einhebung dieser
Abgaben in dieser Höhe bewilligt worden sei. Dies sei aber nicht weiter
hinterfragt worden, weil das Ziel, Einbringungsmaßnahmen bis zur
Entscheidung über die Berufung zu vermeiden, erreicht worden sei.
Die strittigen Aussetzungszinsen seien offenbar unter
Zugrundelegung der ausgesetzten Beträge unter Berücksichtigung der
Abgabengutschriften aufgrund der in der Hauptsache ergangenen zweiten
Berufungsvorentscheidung vom 20. 5. 2003 berechnet worden. Dabei seien
allerdings nur die Gutschriften betreffend Umsatzsteuer 1996 bis 1997 und
Körperschaftsteuer 1998 berücksichtigt worden.
Da der Berufung in der Hauptsache mit zweiter
Berufungsvorentscheidung vom 20. 5. 2003 in den wesentlichen Punkten
stattgegeben worden sei, seien sämtliche Bescheide über die jeweiligen
Nebenansprüche (Aussetzungszinsen und Säumniszuschläge)
aufgehoben worden. Nur der angefochtene Zinsenbescheid sei weder abgeändert
noch aufgehoben worden.
Sinn der
Aussetzungszinsen sei die Abgeltung des Zinsvorteils des Abgabepflichtigen
für Abgaben, deren Vorschreibung sich letztlich als rechtmäßig
erweise. Maßgeblich für die Vorschreibung von Aussetzungszinsen sei
somit ausschließlich, ob sich der strittige, in Berufung gezogene
Abgabenbetrag als rechtswidrig oder rechtmäßig erweise. Irrelevant
sei hingegen, ob und inwieweit die Berufungserledigung zu einer Gutschrift oder
einer Nachforderung führe (vgl. Ritz, RdW 1997/361). Folglich könnten
Aussetzungszinsen nur für Abgabenbeträge anfallen, "gegen die berufen
und verloren wurde
und ein Aussetzungsantrag gestellt war".
Weiters
enthält der Vorlageantrag eine alternative Zinsenberechnung, der als
Bemessungsgrundlage die auf jene Prüfungsfeststellungen entfallenden
Abgabenbeträge zugrunde liegen, hinsichtlich derer der Berufung in der
Hauptsache mit zweiter Berufungsvorentscheidung vom 20. 5. 2003 nicht
stattgegeben worden sei (vgl. Bp-Bericht Tz. 15 d und Tz. 20).
Die Bw. gelangt anhand der nachstehenden Berechnung für den Zeitraum
14. 3. 2001 bis 22. 5. 2003 zu Aussetzungszinsen in Höhe von
1.394,42 €:
|
Betrag
in S
|
Beschreibung
|
Zeitraum
|
Tage
|
Zinssatz
|
Zinsen
in S
|
152.787
|
USt
M.
|
14/3/01
bis 30/8/01
|
170
|
5,25
%
|
3.735,96
|
152.787
|
USt
M.
|
31/08/01
bis 17/09/01
|
18
|
4,75
%
|
357,90
|
152.787
|
USt
M.
|
18/09/01
bis 08/11/01
|
52
|
4,25
%
|
925,09
|
152.787
|
USt
M.
|
9/11/01
bis 10/12/02
|
397
|
3,75
%
|
6.231,83
|
152.787
|
USt
M.
|
11/12/02
bis16/02/03
|
68
|
3,20
%
|
910,86
|
843.588,64
|
USt
M. + Aussetzungszinsen bis 16/02/03 +
KöST Dienstbarkeit K.
|
17/02/03
bis 22/05/03
|
95
|
3,20
%
|
7.026,05
|
|
|
|
|
|
19.187,69
(1.394,42 €)
Über
die Berufung wurde erwogen:
2.1.
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Nach dem
dritten Satz des § 212a Abs. 5 BAO ist der Ablauf der Aussetzung
anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
Berufungsvorentscheidung oder Berufungsentscheidung oder anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.
Zufolge Abs. 9 lit. b dieser Gesetzesstelle sind
für Abgabenschuldigkeiten, soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung
ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten.
Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der
Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
2.2. Der
gegenständliche Aussetzungsantrag vom 30. 1. 2003 war auf die
Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 1996 bis 1999 (richtig: 1996 bis 1998)
im Gesamtbetrag von 1.036.817,59 € sowie der Körperschaftsteuer
1996 bis 1999 im Gesamtbetrag von 2.655.601,98 € einschließlich
der diesbezüglichen Säumniszuschläge gerichtet.
Der Bw. ist
zwar zuzustimmen, dass dieser Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO zurückzuweisen gewesen
wäre, weil darin nicht jeder einzelne Abgabenbetrag, dessen Aussetzung
beantragt wurde, dargestellt worden ist (vgl. VwGH 18. 2. 1999,
97/15/0143; VwGH 28. 5. 1997, 97/13/0001, VwGH 28. 1. 1994,
91/17/0026-0029). Falls aber mit dem weiteren Vorbringen, die vom Finanzamt
bewilligte Aussetzung sei für die Bw. "nicht ganz verständlich", die
Unrichtigkeit der ausgesetzten Abgabenbeträge geltend gemacht werden soll,
verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg, weil die Unrichtigkeit eines
ausgesetzten Abgabenbetrages allein gegen den Aussetzungsbescheid, nicht aber
gegen den auf dessen Grundlage ergangenen Aussetzungszinsenbescheid eingewendet
werden kann (vgl. VwGH 15. 1. 1997, 95/13/0186). Demnach kann
Gegenstand des Berufungsverfahrens betreffend die Festsetzung von
Aussetzungszinsen nicht die Beurteilung der Frage sein, ob die ausgesetzten
Abgabenbeträge (dem Grunde oder der Höhe nach) richtig sind.
2.3. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus § 212a Abs. 1
iVm § 212a Abs. 9 BAO, dass Bemessungsgrundlage der
Aussetzungszinsen der für die Aussetzung in Betracht kommende, im Antrag
darzustellende Abgabenbetrag bzw. die im Aussetzungsbescheid angeführte
Abgabenschuldigkeit ist. Mit dem Bescheid über die Aussetzung der Einhebung
wird der Betrag der ausgesetzten Abgabenschuldigkeit mit Rechtskraftwirkung
festgesetzt. Abgesehen von dem im zweiten Satz des § 212a Abs. 9 BAO
ausdrücklich vorgesehenen Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld stellt die Feststellung des ausgesetzten Betrages im
Aussetzungsbescheid die Grundlage für die mit weiterem Bescheid
vorzuschreibenden Aussetzungszinsen dar (vgl. VwGH 15. 1. 1997,
95/13/0186; VwGH 21. 7. 1998, 98/14/0101).
2.4. Aus dieser
Rechtslage ergibt sich für den Berufungsfall, dass Grundlage für die
Zinsenberechnung die von den Aussetzungsbescheiden vom 13. 2. 2003 und
27. 2. 2003 umfassten Abgabenbeträge sind, und zwar Umsatzsteuer
1996 (261.540,95 €), Umsatzsteuer 1997 (415.115,52 €),
Umsatzsteuer 1998 (360.161,11 €), Körperschaftsteuer 1998
(231.204,84 €).
Weiters ist
gemäß
§ 212a Abs. 9 zweiter Satz BAO zu
berücksichtigen, dass durch die Erledigung der Berufung in der Hauptsache,
die Anlass für die Aussetzung der Einhebung war, mit zweiter
Berufungsvorentscheidung vom 20. 5. 2003 eine Minderung der für die
Berechnung der Aussetzungszinsen maßgeblichen Abgabenschulden
ausgelöst wurde. Die abgeänderte Steuerfestsetzung führte zu
Gutschriften an Umsatzsteuer 1996 (-105.375,61 €), Umsatzsteuer
1997 (-109.857,13 €), Umsatzsteuer 1998 (-101.136,39 €) und
Körperschaftsteuer 1998 (-120.848,09 €).
Wie aus der
Beilage zum Aussetzungszinsenbescheid im Zusammenhalt mit dem
Begründungsteil der Berufungsvorentscheidung vom 25. 11. 2003
ersichtlich ist, liegen der Berechnung der strittigen Aussetzungszinsen die mit
den gegenständlichen Aussetzungsbescheiden ausgesetzten Abgabenbeträge
unter rückwirkender Berücksichtigung der vorgenannten
Herabsetzungsbeträge zugrunde: Die ausgesetzten Beträge betreffend
Umsatzsteuer 1996 (261.540,95 €) und Umsatzsteuer 1997
(415.115,52 €), insgesamt also 676.656,47 €, wurden sowohl
um die Umsatzsteuergutschrift 1996 laut zweiter Berufungsvorentscheidung vom
20. 5. 2003 (105.375,61 €) als auch um die
Umsatzsteuergutschrift 1997 (109.857,13 €) gekürzt, sodass als
Zinsenbemessungsgrundlage nur mehr der Differenzbetrag von
461.423,73 € verblieb.
Die aus der
zweiten Berufungsvorentscheidung vom 20. 5. 2003 resultierende
Umsatzsteuergutschrift 1998 (-101.136,39 €) hat die Aussetzungszinsen
infolge rückwirkender Verrechnung mit dem Aussetzungsbetrag
(360.161,11 €) ebenfalls gemindert.
Der ausgesetzte
Betrag an Körperschaftsteuer 1998 (231.204,85 €) stellt den Saldo
dar aus der Gutschrift laut Bescheid vom 6. 2. 2001
(-104.065,89 €), der Nachforderung laut Berufungsvorentscheidung vom
7. 1. 2003 (459.360,62 €) und der Gutschrift laut
Berichtigungsbescheid vom 11. 2. 2003 (-124.089,88 €).
Diesbezüglich wurden Aussetzungszinsen nur von dem um den
nachträglichen Herabsetzungsbetrag laut zweiter Berufungsvorentscheidung
vom 20. 5. 2003 (120.848,09 €) verminderten Aussetzungsbetrag
(231.204,84 €), somit von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von
110.356,75 € festgesetzt. Dieser zinsenrelevante Betrag setzt sich
laut Beilage zum Zinsenbescheid aus dem Anfangsbestand zum 17. 2. 2003
(66.448,49 €) und der Änderung zum 20. 2. 2003
(43.908,26 €) zusammen.
2.5. Die Bw.
tritt den diesbezüglichen Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung, denen Vorhaltcharakter zukommt und die einen
integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bilden, zunächst mit dem
Argument entgegen, die nachträgliche Herabsetzung der Umsatzsteuer 1998 mit
zweiter Berufungsvorentscheidung vom 20. 5. 2003 habe keinen Eingang in die
Zinsenberechnung gefunden. Dieser Einwand ist aber, wie bereits unter
Pkt. 2.4. dargelegt, nicht berechtigt.
Weiters stellt
die Bw. eine alternative Zinsenberechnung an, die aber schon deshalb fehl geht,
weil der angefochtene Zinsenbescheid ausschließlich über
Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom 17. 2. 2003 bis
20. 5. 2003 abspricht, während die Bw. als Ausgangspunkt ihrer
Berechnung den 14. 3. 2001 heranzieht. Da dieser Zinsenberechnung die gesamte
Dauer des Berufungsverfahrens in der Hauptsache ab dem Einlangen der Berufung
vom 9. 3. 2001 bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens mit zweiter
Berufungsvorentscheidung vom 20. 5. 2003 zugrunde liegt, gelangt die Bw.
auch zu Aussetzungszinsen für vor dem 17. 2. 2003 gelegene
Zeiträume. Aussetzungszinsen für Zeiträume vor dem 17. 2. 2003
können aber aufgrund des Spruchinhaltes des angefochtenen Zinsenbescheides
nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein. An dieser Stelle sei jedoch
darauf verwiesen, dass Aussetzungszinsen in Höhe von 19.564,94 €
für den Zeitraum 14. 3. 2001 bis 7. 1. 2003 mit dem hier nicht
bekämpften Zinsenbescheid vom 7. 1. 2003 (vgl. Punkt 1.4.)
festgesetzt wurden, wobei diese Zinsen durch den erstinstanzlichen Bescheid
über die Aufhebung von Nebengebühren vom 27. 10. 2003 zur
Gänze weggefallen sind.
Soweit die
Zinsenberechnung der Bw. den hier maßgeblichen Zeitraum vom
17. 2. 2003 bis 20. 5. 2003 betrifft, stellt diese keine
taugliche Berechnungsmethode dar, weil die von der Bw. als zutreffend erachtete
Bemessungsgrundlage nicht dem Gesetz entspricht. Vielmehr folgt aus der
Bestimmung des § 212a Abs. 1 iVm Abs. 9 BAO, dass
Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen die im Aussetzungsbescheid
mit Rechtskraftwirkung festgestellte, um eine nachträgliche Herabsetzung im
Sinn des § 212a Abs. 9 zweiter Satz BAO verminderte
Abgabenschuldigkeit ist (vgl. nochmals die unter Pkt 2.3. zitierte Judikatur).
In Anbetracht dieser Rechtslage bleibt für eine Zinsenberechnung ausgehend
von den auf bestimmte Berufungspunkte in der Hauptsache entfallenden
Abgabenbeträgen kein Raum.
Schließlich
wendet die Bw. ein, dass ihr Aussetzungszinsen auch für Abgabenbeträge
vorgeschrieben worden seien, "denen in der Berufung stattgegeben" worden sei,
obwohl Aussetzungszinsen nur für Abgabenbeträge anfallen könnten,
"gegen die berufen und verloren wurde und ein Aussetzungsantrag gestellt war".
Mit dieser Argumentation wird im Ergebnis der Umstand bemängelt, dass jene
Gutschriften betreffend Umsatzsteuer 1996 (-155.578,36 €),
Umsatzsteuer 1997 (-339.107,58 €) und Umsatzsteuer 1998
(-263.837,12 €), die sich aus der in der Hauptsache ergangenen ersten
Berufungsvorentscheidung vom 7. 1. 2003 ergeben hatten, bei der
Berechnung der Aussetzungszinsen außer Betracht geblieben sind. Nach
Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz entspricht aber die
Nichtberücksichtigung der Abgabengutschriften laut Berufungsvorentscheidung
vom 7. 1. 2003 der Rechtslage, weil diese Gutschriften nicht auf eine
nachträgliche Herabsetzung der
Abgabenschuld iSd § 212a Abs. 9 zweiter Satz BAO, sondern auf
eine schon vor der Einbringung des
Aussetzungsantrages vom 30. 1. 2003 eingetretene Minderung der den Gegenstand
der Aussetzungsbewilligung bildenden Umsatzsteuer 1996 bis 1998
zurückzuführen sind.
Mit den
Aussetzungsbescheiden vom 13. 2. 2003 und 27. 2. 2003 hat das
Finanzamt dem Aussetzungsantrag der Bw. bzw. ihrer oben erwähnten Eingabe
vom 7. 2. 2003 entsprochen, indem nicht bloß die Aussetzung der um die
Umsatzsteuergutschriften 1996 bis 1998 (laut BVE vom 7. 1. 2003) verminderten
Umsatzsteuerbeträge 1996 bis 1998 bewilligt wurde (1.036.817,59 €
minus 155.578,36 € minus 339.107,58 € minus
263.837,12 €=278.294,52 €), sondern antragsgemäß
die gesamte Umsatzsteuernachforderung 1996 bis 1998 (laut Bescheiden vom 6. 2.
2001) im Betrag von 1.036.817,59 € ausgesetzt wurde. Ob die Aussetzung
der Umsatzsteuer 1996 bis 1998 in eben dieser Höhe zu Recht erfolgte, mag
indessen dahingestellt bleiben, weil die Unrichtigkeit bescheidmäßig
ausgesetzter Abgabenbeträge nicht nachträglich (im Verfahren
betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen) aufgegriffen werden kann.
Durch die
Verbuchung der sich aus der Berufungsvorentscheidung vom 7. 1. 2003
ergebenden Umsatzsteuergutschriften für 1996 bis 1998 (insgesamt
758.523,06 €) in Verbindung mit der nachfolgenden Aussetzung der
ungekürzten Umsatzsteuernachforderungen für 1996 bis 1998 (insgesamt
1.036.817,59 €) hat die Bw. de facto einen Zahlungsaufschub in einer
die Gesamtnachforderung übersteigenden Höhe erreicht. Nicht zuletzt
auch unter diesem Aspekt kann sich die Bw. nicht als beschwert erachten, wenn
die gegenständlichen Umsatzsteuergutschriften zu keiner Herabsetzung der
Aussetzungszinsen führen.
Dem Hinweis der
Bw. auf die Rechtsansicht von Ritz, RdW 1997, 361, wonach Aussetzungszinsen
davon abhängen, ob der strittige Abgabenbetrag sich letztlich als
rechtswidrig oder rechtmäßig erweist, nicht jedoch davon, ob die
Berufungserledigung (als Folge von Änderungen in anderen Bereichen) zu
einer Gutschrift oder einer Nachforderung führt, genügt es
entgegenzuhalten, dass der Berufungsfall mit den in diesem Artikel behandelten
Fallkonstellationen in keiner Weise vergleichbar ist.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 30. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0053-I/04
- Stammnummer
- 23860
- Gültig
- 30.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF