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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2067-W/10

Aus mehreren Gründen nichtige Einkünftefeststellungsbescheide und Nichtfeststellungsbescheide

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2067-W/10vom 14.07.2011Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hinsichtlich des gegenüber den Anlegern behaupteten Unternehmensgegenstandes der 2. Geschäftsherrin - insbesondere Entwicklung eines Geomarketing und BezeichnungVermeintlichesProdukt2 - wird im Betriebsprüfungsbericht dargestellt, dass dies nur in der Verbuchung von vermeintlichen Know-how-Ankäufen bestanden habe. Die behaupteten Ankaufspreise seien sofort als Aufwand abgesetzt worden mit dem Argument, dass es sich insgesamt wegen der eigenen Fertigstellungsarbeiten um nicht aktivierbaren Herstellungsauswand gehandelt hätte. Die betreffenden Eingangsrechnungen seien im Wesentlichen nicht bezahlt worden. Befragte Know-how-Lieferanten hätten die Rechnungsausstellung bestritten. Der Betriebsprüfer schloss aus Nichtvorhandensein von Personal bei der geschäftsherrin2 zur Entwicklung oder Weiterentwicklung von Know-how; der Beurteilung der nach Urgenzen vorgelegten Dokumentationen des zugekauften Know-how, welche sich als Kopien aus Büchern, im Internet frei zugängliche Fachartikel, frei zugänglichen Publikationen von Universitäten etc, erwiesen; den Aussagen des HerrP: "Ich und sämtliche Firmen, in denen ich tätig war und Funktionen ausübte, haben niemals Leistungen von den in den Rechnungen angeführten Personen erhalten. Es fand kein Leistungsaustausch mit diesen Personen statt." Er habe erst nach Prüfungsbeginn die der Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen (Datenträger) erstellt, um die vorgenommenen Verrechnungen plausibel erscheinen zu lassen. Dies habe er im Auftrag und auf Druck der tatsächlichen Machthaber getan, weil er der einzige im Unternehmensverband gewesen sei, der das notwendige technische Wissen gehabt habe, die verrechneten Leistungen gegenüber der Betriebsprüfung plausibel und glaubhaft erscheinen zu lassen; dass die geschäftsherrin2 kein Know-how und keine sonstigen werthaltigen Leistungen erhalten habe. Es habe insbesondere mangels Gewinnerzielungsabsicht im Sinne der Markteinkommenstheorie keine Einkunftsquelle gegeben; und die Tätigkeit sei als nicht einkommensteuerbar einzustufen. Die Abwicklung der Aktivitäten der Geschäftsherrin.2 sei in den Räumlichkeiten der D-GmbH in a erfolgt. Aus den im F-Akt2 abgehefteten Zweitschriften, dem Rückschein, dem Fristverlängerungsantrag (vgl unten) und den Vorhaltsbeantwortungen des Finanzamtes A vom September 2010 (vgl Punkt L) geht hervor, dass am 12. November 2009 dem HerrP - mit einem Textverarbeitungsprogramm erstellte - Ausfertigungen folgender Schreiben übergeben wurden, auf denen jeweils das Finanzamt A als Behörde angegeben war und die für dessen Vorständin von Herrn S, einem Beamten des Finanzamtes c unterzeichnet wurden: mit 11. November 2009 datierter ´Bescheid´ über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2004, gerichtet an Geschäftsherrin2 & atypisch Stille z.H. Geschäftsherrin2 mit dem Hinweis, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen Beteiligten habe, denen gemeinschaftliche Einkünfte zuflössen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO) und wonach mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 3 BAO), wobei die Beteiligten nicht namentlich angeführt sind; mit 11. November 2009 datierter ´Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO´, gerichtet an Geschäftsherrin2 & atypisch Stille z.H. Geschäftsherrin2, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2004 betreffend der Geschäftsherrin2 & atypisch Stille unterbleibe für die namentlich angeführten 107 Personen bzw. Personengemeinschaften, wobei der Bw angeführt ist, und mit den Hinweisen, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen genannten beteiligten Personen bzw. Personengesellschaften habe (§ 191 iVm 190 Abs. 1 BAO), und dass mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 iVm § 190 Abs. 1 BAO); mit 11. November 2009 datierter ´Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO´, gerichtet an Geschäftsherrin2 & atypisch Stille z.H. Geschäftsherrin2, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2005 betreffend der Geschäftsherrin2 & atypisch Stille unterbleibe für die namentlich angeführten 175 Personen bzw. Personengemeinschaften, wobei der Bw angeführt ist, und mit den Hinweisen, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen genannten beteiligten Personen bzw. Personengesellschaften habe (§ 191 iVm 190 Abs. 1 BAO), und dass mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 iVm § 190 Abs. 1 BAO); mit 11. November 2009 datierter ´Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO´, gerichtet an Geschäftsherrin2 & atypisch Stille z.H. Geschäftsherrin2, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2006 betreffend der Geschäftsherrin2 & atypisch Stille unterbleibe für die namentlich angeführten 180 Personen bzw. Personengemeinschaften, wobei der Bw angeführt ist, und mit den Hinweisen, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen genannten beteiligten Personen bzw. Personengesellschaften habe (§ 191 iVm 190 Abs. 1 BAO), und dass mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 iVm § 190 Abs. 1 BAO); mit 11. November 2009 datierter ´Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO´, gerichtet an Geschäftsherrin2 & atypisch Stille z.H. Geschäftsherrin2, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2007 betreffend der Geschäftsherrin2 & atypisch Stille unterbleibe für die namentlich angeführten 180 Personen bzw. Personengemeinschaften, wobei der Bw angeführt ist, und mit den Hinweisen, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen genannten beteiligten Personen bzw. Personengesellschaften habe (§ 191 iVm 190 Abs. 1 BAO), und dass mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 iVm § 190 Abs. 1 BAO); mit 11. November 2009 datierter ´Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO´, gerichtet an Geschäftsherrin2 & atypisch Stille z.H. Geschäftsherrin2, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2008 betreffend der Geschäftsherrin2 & atypisch Stille unterbleibe für die namentlich angeführten 180 Personen bzw. Personengemeinschaften, wobei der Bw angeführt ist, und mit den Hinweisen, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen genannten beteiligten Personen bzw. Personengesellschaften habe (§ 191 iVm 190 Abs. 1 BAO), und dass mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 iVm § 190 Abs. 1 BAO). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 stellte RA Dr. U - unter Berufung auf die Bevollmächtigung ("Vollmacht erteilt") - in Vertretung von neuerNameHerrP, vormals P, dieser wiederum in Vertretung u.a. für die Geschäftsherrin2 & atypisch Stille, den Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfristen bis 28. Februar 2010 u.a. für die am 12. November 2009 dem Geschäftsführer durch Übergabe zugestellten fünf o.a. Feststellungsbescheide nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO sowie für den Wiederaufnahmebescheid betreffend 2004 (vgl UFS-R2-Akt Bl 22-24). Die Zweitschrift einer derartigen, als Bescheid intendierten Fristverlängerung an Geschäftsherrin2 & atypisch Stille z.H. Geschäftsherrin2 ohne Hinweis iSd § 101 BAO ist aktenkundig (vgl UFS-R2-Akt Bl 25). Es kann hier jedoch dahingestellt bleiben, ob dadurch ein - insbesondere auch für die stillen Beteiligten (behaupteten Mitunternehmer) - wirksamer Fristverlängerungsbescheid erlassen worden ist, und zwar trotz Bezeichnung der Geschäftsherrin2 und nicht des Rechtsanwaltes Dr. U als Zustellempfänger, sei es infolge einer Heilung des Zustellmangels durch § 9 Abs. 3 Satz 2 ZustellG idF BGBl I 5/2008 oder infolge einer Interpretation des § 103 Abs. 3 lit. a BAO idF BGBl I 124/2003, nach welcher die in seiner geltend gemachten Bevollmächtigung grundsätzlich enthaltene Zustellbevollmächtigung "Abgabenbehörden gegenüber unwirksam" ist, trotz Nichtanführung der Beteiligten und des Hinweises gemäß § 101 Abs. 3 oder 4 BAO, oder ob bereits durch die Antragstellung mittels Hemmung des Fristenlaufes gemäß § 245 Abs. 3 und 4 BAO auch mit Wirkung für die stillen Beteiligten im Ergebnis eine Rechtsmittelfristverlängerung bis 28. Februar 2010 eingetreten ist, was jeweils zutreffendenfalls - unter der Voraussetzung der rechtlichen Existenz der am 12. November 2009 zugestellten (vermeintlichen) Feststellungsbescheide, von der hier freilich nicht ausgegangen wird - die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages hinsichtlich der noch gar nicht abgelaufen gewesenen Berufungsfrist zur Folge haben müsste. Denn es erfolgt ohnehin aufgrund der Begründung unter Punkt W/d eine Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages mit Spruchpunkt 1/d der vorliegenden Berufungsentscheidung. Folgende Maßnahmen waren rein finanzverwaltungsintern und stellen schon mangels Bekanntgabe durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO) jedenfalls keine Bescheide im rechtlichen Sinn dar; diese Maßnahmen führten insb zu automatisierten Mitteilungen über die festgestellten Einkünfteanteile für die Einkommensteuerakten der (behaupteten) Mitunternehmer: über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter Sammel-´Bescheid´ des Finanzamtes A vom 14. Dezember 2009an "geschäftsherrin.2 & Atyp.St.Ges.""z.H. FINANZAMT C "in welchem kombiniert waren erstens ein Wiederaufnahms´bescheid´ zum Einkünftefeststellungsverfahren für das Jahr 2004 und zweitens ein ´Bescheid´ betreffend Feststellung der im Jahr 2004 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 107 Beteiligte - inkl. des Bw - mit jeweils Null; über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter ´Bescheid´ des Finanzamtes A vom 14. Dezember 2009an "geschäftsherrin.2 & Atyp.St.Ges.""z.H. FINANZAMT C "betreffend Feststellung der im Jahr 2005 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 107 Beteiligte - inkl. des Bw - mit jeweils Null; über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter gemäß § 293b BAO berichtigter ´Bescheid´ des Finanzamtes A vom 18. Dezember 2009an "geschäftsherrin.2 & Atyp.St.Ges.""z.H. FINANZAMT C "betreffend Feststellung der im Jahr 2005 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 175 Beteiligte - inkl. des Bw - mit jeweils Null; über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter ´BESCHEID´ des Finanzamtes A vom 14. Dezember 2009an "geschäftsherrin.2 & Atyp.St.Ges.""z.H. FINANZAMT C"betreffend Feststellung der im Jahr 2006 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 179 Beteiligte - inkl des Bw - mit jeweils Null; über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter ´BESCHEID´ des Finanzamtes A vom 14. Dezember 2009an "geschäftsherrin.2 & Atyp.St.Ges.""z.H. FINANZAMT C "betreffend Feststellung der im Jahr 2007 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 179 Beteiligte - inkl des Bw - mit jeweils Null; über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter ´BESCHEID´ des Finanzamtes A vom 14. Dezember 2009an "geschäftsherrin.2 & Atyp.St.Ges.""z.H. FINANZAMT C "betreffend Feststellung der im Jahr 2008 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 179 Beteiligte - inkl des Bw - mit jeweils Null. G) Zur 3. Geschäftsherrin (Inhaberin des Handelsgewerbes/Handelsgeschäftes iSd § 178 HGB, Inhaberin des Unternehmens iSd § 179 UGB) ist aus dem Firmenbuch ersichtlich: Am 8. August 2006 wurde unter FN3 die "alterFirmennameGeschäftsherrin3." mit Sitz in a und Geschäftsanschrift Adr5in_a durch das Landesgericht a in das Firmenbuch eingetragen. Die Erklärung über die Errichtung dieser Gesellschaft (3. Geschäftsherrin) datierte vom 19. Juni 2006; ein Nachtrag hierzu vom 15. Juli 2006. Am 10. Juli 2007 wurde durch das Landesgericht cc die Verlegung des Sitzes der 3. Geschäftsherrin nach W bei cc und die Geschäftsanschrift Adr6in_W bei cc in das Firmenbuch eingetragen. Am 9. Februar 2008 wurde durch das Landesgericht a bei der 3. Geschäftsherrin in das Firmenbuch eingetragen: - Firmenänderung auf "Geschäftsherrin3", - Sitzverlegung nach T, - Geschäftsanschrift Adr7inT. Am 23. Dezember 2008 wurde durch das Landesgericht a die Verlegung des Sitzes der 3. Geschäftsherrin nach a und die Geschäftsanschrift Adr5in_a in das Firmenbuch eingetragen. Als Geschäftsführer der 3. Geschäftsherrin war ab Beginn bis 29. Februar 2008 und von 23. Dezember 2008 bis 3. Juli 2010 HerrIngP eingetragen. Am 3. Juli 2010 wurde infolge der rechtskräftigen Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 39 FBG die Auflösung der 3. Geschäftsherrin im Firmenbuch eingetragen; ihre Firma wurde auf "Geschäftsherrin3 in Liquidation" geändert. H) Zum Steuerakt (Papierakt) betreffend Geschäftsherrin3 & atypisch Stille des Finanzamtes, abgekürzt: F-Akt3 (+Ausdrucke aus elektronischem Steuerakt im UFS-Akt zu "Geschäftsherrin3 & atypisch Stille (betr. div. GZ.)", abgekürzt: UFS-R3-Akt) hinsichtlich der Bildung und Vertretung der behaupteten Mitunternehmerschaft: Die 3. Geschäftsherrin schloss mit stillen Gesellschaftern in mehreren Beteiligungsrunden/-tranchen in den Jahren 2006 bis 2008 Gesellschaftsverträge ab: Tranche 2006/I (per 31.8./1.9.2006): mit 97 Personen (davon 3 doppelt angeführt) laut von der 3. Geschäftsherrin am 31. Mai 2007 beim Finanzamt in cc eingebrachter Liste (Tabelle), wobei der Bw nicht angeführt ist; Tranche 2007/I (per 31.1./1.2.2007): mit 5 Personen laut von der 3. Geschäftsherrin am 31. Oktober 2007 beim Finanzamt eingebrachter Liste (Tabelle), wobei der Bw nicht angeführt ist; Tranche 2007/II (per 31.8./1.9.2007): mit 101 Personen (davon 3 doppelt angeführt) laut von der 3. Geschäftsherrin am 30. Mai 2008 eingebrachter Liste (Tabelle), wobei der Bw mit einem Einzahlungsbetrag (vorvorletzte Spalte) = Nominale (vorletzte Spalte) = atypisch stille Einlage (letzte Spalte) = jeweils 12.000,00 € angeführt ist; Tranche 2008/I (per 31.3./1.4.2008) mit 36 Personen, wobei der Bw nicht angeführt ist; Tranche 2008/II (per 31.8./1.9.2008) mit 21 Personen, wobei der Bw nicht angeführt ist. Die jeweils neun Monate nach dem Zusammenschlußstichtag erfolgende Meldung an das Finanzamt korrespondiert mit der Aussage in den Musterverträgen, wonach es sich um Zusammenschlüsse gemäß Art IV UmgrStG handle: Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 UmgrStG kann der Stichtag bis zu neun Monate vor Meldung an das Finanzamt (bei Vorgängen ohne Firmenbucheintragung) liegen. Das Finanzamt c (FA Nr. FAnrC) vergab für die Geschäftsherrin3 [bzw damals noch: alterFirmennameGeschäftsherrin3.] & atypisch stille Gesellschafter am 4. September 2007 die St.Nr. (FAnrC-)StNr3alt. Als Vertreter gemäß § 81 BAO wurde bei dieser Steuernummer vom Finanzamt in der EDV am 4. September 2007 die StbGesellschaft3 und am 5. Oktober 2007 die 3. Geschäftsherrin erfasst (UFS-Galileo-Akt Bl 6). Zur Beurteilung, ob überhaupt jemand rechtlich zur Vertretung gemäß § 81 BAO berufen worden war - vorausgesetzt, es gab eine abgabenverfahrensrechtlich rechtsfähige (parteifähige) Personenvereinigung / Personengemeinschaft - und, wenn ja, wer, sind folgende zwei Schriftstücke aktenkundig: Mit einem von der Geschäftsherrin - datiert mit 31. Mai 2007 - unterfertigten Formular ´Verf16´ war dem Finanzamt c bekanntgegeben worden: Ort der Geschäftsleitung: adr6inW; Beginn der unternehmerischen Tätigkeit: 31. August 2006; Rechtsform: Atypisch stille Gesellschaft; keines der vier Kästchen betreffend Vollmacht zur steuerlichen Vertretung, Auftrag zur Anmeldung, Vollmacht zum Empfang sämtlicher Schriftstücke, Vertreter gemäß § 81 BAO war angekreuzt, jedoch war in der Zeile zwischen den letzten beiden Kästchen angegeben: "Zustelladresse: steuerberatungsgesellschaft3" Am 28. August 2007 war vom Finanzamt c eine "Niederschrift über die Erhebung/Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme" aufgenommen worden, woran laut Unterschriften seitens des Finanzamtes ein Erhebungsorgan und seitens AlterFirmennameGeschäftsherrin3 & atypische stille Gesellschafter zwei Personen teilnahmen; die erste dieser Unterschriften kann HerrP zugeordnet werden; zur zweiten dieser Unterschriften ist nach der Aktenlage keine Zuordnung möglich. (Die Niederschrift enthält weder den Namen des Leiters der Amtshandlung noch der anwesenden Parteien in Klarschrift.) Unter "Die Buchhaltung wird vorgenommen von" ist angegeben: "stb.ges3" Unter ´Angaben zum Geschäftsführer´ ist angegeben: "Hr. Ing. P - GmbH"; darunter ist unter ´Angaben zur zeichnungsberechtigten Person´ angegeben: "w.o.". Weiter unten wird ausgeführt: "Die Geschäftsführung und Vertretung nach aussen steht nur der Geschäftsherrin, der AlterFirmennameGeschäftsherrin3 zu." In den Musterverträgen zu den Beteiligungstranchen heißt es, wobei "R3" die Kurzbezeichnung der Geschäftsherrin ist: "Zur Geschäftsführung und Vertretung ist nur die R3 berechtigt und verpflichtet. Im Außenverhältnis ist nur die R3 berechtigt aufzutreten. Der atypisch stille Gesellschafter ist im Innenverhältnis wie ein Gesellschafter mit den Rechten und Pflichten eines Kommanditisten zu behandeln. Die R3 erklärt, dass sie bei sämtlichen außergewöhnlichen Maßnahmen die Zustimmung der Gesellschafter einholen wird." Als steuerlicher Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter erfasste das Finanzamt c bei der der AlterFirmennameGeschäftsherrin3 [später: Geschäftsherrin3] & atypisch Stille zugeordneten Steuernummer am 4. September 2007 die steuerberat.gesellschaft3. Diese wurde am 27. September 2007 (über FinanzOnline) durch die WPgesellschaft1 ersetzt, welche diese Eintragung am 16. März 2009 (über FinanzOnline) löschte. Am 23. April 2009 wurde über FinanzOnline STB2 als steuerlicher Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter eingetragen. Dieser wurde am 22. Oktober 2009 vom Finanzamt gelöscht. (UFS-R3-Akt Bl 8f). Zur Beurteilung, ob und wer und wie lange als gewillkürter Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter - vorausgesetzt, es gab eine abgabenverfahrensrechtlich rechtsfähige (parteifähige) Personenvereinigung / Personengemeinschaft - rechtswirksam bestellt war, ist neben den o.a. beiden Schriftstücken auch aus der o.a. Eintragung als Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter über FinanzOnline eine diesbezügliche Berufung auf die jeweils erteilte Bevollmächtigung durch die WPgesellschaft1 am 27. September 2007 sowie durch Stb2 am 23. April 2009 gegeben. Eine weitere abgabenverfahrensrechtlich vorgesehene elektronische Eingabe ist in der Zurücklegung der Vollmacht durch die WPgesellschaft1 am 16. März 2009 zu erblicken. Niederschriftlich widerrief HerrIngP im Beisein u.a. des Betriebsprüfers des FA c am 21. Oktober 2009 die gegenüber Stb. stb2 erteilten Vollmachten u.a. für "R3" (UFS-R3-Akt Bl 103, 109) I) Zu den Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften/gemeinschaften (Einkünfteerklärungen) iZm der 3. Geschäftsherrin sowie zur abgabenbehördlichen Außenprüfung und deren (gescheiterte; vgl unten Punkt O) bescheidmäßige Umsetzung: Die Anmerkung am Beginn von Punkt F, wonach es sich genaugenommen mangels Unterfertigung durch eine vertretungsbefugte Person um vermeintliche Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften/gemeinschaften handelte, gilt sinngemäß auch hier. Aufgrund eines Prüfungsauftrages des Finanzamtes c vom 30. Jänner 2008 begann ein Betriebsprüfer des Finanzamtes c am 4. März 2008 eine Außenprüfung bei Geschäftsherrin3 & atypisch stille Gesellschaft. Nachdem die elektronische Einreichung der Einkünfte-"Erklärung" 2006 gescheitert war, wurde eine von der 3. Geschäftsherrin am 31. März 2008 unterfertigte "Erklärung" der Einkünfte der Geschäftsherrin3 und atypisch stille Gesellschafter für 2006 eingereicht, worin die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit -9.171.338,85 € und der davon auf den Bw entfallende Anteil mit -38.556,16 € angegeben waren. Am 16. Februar 2009 wurde eine Einkünfte-"Erklärung" für 2007 betreffend Geschäftsherrin3 & atypisch Stille elektronisch eingebracht, worin die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit -11.658.228,96 € und der davon auf den Bw entfallende Anteil mit -44.751,21 € angegeben waren. Für das Jahr 2008 wurde keine Einkünfteerklärung - auch keine vermeintliche - betreffend Geschäftsherrin3 & atypisch Stille eingebracht. Die Schlussbesprechung über die Außenprüfung fand 21. Oktober 2009 statt; die Niederschrift darüber wurde noch für das Finanzamt c aufgenommen. Mit Schreiben auf Formular Verf58 betreffend Aktenabtretung vom 22. Oktober 2009 teilte das Finanzamt c dem Finanzamt A mit, dass die Geschäftsherrin3 & atyp. stille Gesellschaft den Ort der Geschäftsleitung am 23. Dezember 2008 nach a verlegt habe. Auf einer Beilage zum Aktenabtretungsformular Verf58 wurde ausgeführt: "... sind vom FA a (FAnrA) die neuen Steuernummern zu vergeben. Anschließend sind die Prüfungsfälle durch den zuständigen Teamleiter im BP 2000 wieder an das jetzt nur noch für den Prüfungsabschluss zuständige FA c freizugeben. Nach Abholung des Prüfungsfalles durch den Teamleiter und Zuteilung an den jeweiligen Prüfer kann eine neue AB-Nr. [Anm: Auftragsbuch-Nummer] vergeben werden, die dann allerdings nur noch für interne Zwecke gedacht ist. Nach Aussen bleibt die alte AB-Nr. aufrecht. Die Berichts- und Bescheidausfertigung erfolgt dann durch das FA-cc im Namen des FA a unter Angabe der neuen Steuernummer jedoch der alten AB-Nr. Die körperlichen Akten verbleiben bis zur endgültigen Erledigung des Betriebsprüfungsverfahrens beim FA CC und werden nach Abschluß sämtlicher Verfahren an das neu zuständige FA a (FAnrA) übermittelt." Die (EDV-mäßige) Aktenabtretung erfolgte am 2. November 2009, wobei das Finanzamt A der Geschäftsherrin3 & atypisch Stille die Steuernummer StNr3neu zuteilte. Laut Vorhaltsbeantwortungen des Finanzamtes A vom September 2010 (vgl Punkt L) ist der Prüfungsfall dann auch tatsächlich wieder dem Finanzamt c elektronisch zum Zweck der sogenannten Prüfung in Nachbarschaftshilfe zugeteilt worden. [Anm: Der hier nicht unmittelbar verständliche Begriff der Nachbarschaftshilfe kommt daher, dass ursprünglich damit gemeint war, dass das zuständige Finanzamt einem Betriebsprüfer, der in einem benachbarten Finanzamt - genaugenommen: in dem für ein benachbartes Gebiet örtlich zuständigen Finanzamt - tätig war, den schriftlichen Prüfungsauftrag erteilte. Dieser - einen Bescheid darstellende und notwendigerweise schriftliche (Ritz, BAO3, § 148 Tz 1ff) - Prüfungsauftrag enthält iSd § 148 Abs 1 BAO das Prüfungsorgan als Person.] Der beim Finanzamt c tätige Betriebsprüfer, der die Außenprüfung durchgeführt hatte, erstellte den mit 6. November 2009 datierten Außenprüfungsbericht mit dem Finanzamt A als Behördenbezeichnung. Der Teamleiter dieses Betriebsprüfers ist Herr S. Ein verwaltungsinterner Organisationserlass soll die Approbationsbefugnis für Bescheide, die nach einer in sogenannter Nachbarschaftshilfe durchgeführten Prüfung ergehen, dem Teamleiter des Betriebsprüfers zuweisen (vgl unten Punkt P). [Anm: Wie noch auszuführen ist, wird in der vorliegenden Berufungsentscheidung jedoch davon ausgegangen, dass verwaltungsinterne Erlässe die Approbationsbefugnis im Sinne des § 96 Satz 1 BAO nicht wirksam an Organwalter eines anderen Finanzamtes übertragen können. Die Verbindlichkeit dieses Erlasses innerhalb der weisungsgebundenen Abgabenverwaltung (ohne UFS) ist hier nicht zu thematisieren.] Hinsichtlich des gegenüber den Anlegern behaupteten Unternehmensgegenstandes der 3. Geschäftsherrin - insbesondere Entwicklung eines verteilten Datenbankmanagement-Systems - wird im Betriebsprüfungsbericht dargestellt, dass dies nur in der Verbuchung von vermeintlichen Know-how-Ankäufen und Fertigstellungsarbeiten bestanden habe, wobei Lieferanten die 1. Geschäftsherrin und die 2. Geschäftsherrin gewesen wären. Die behaupteten Ankaufspreise seien sofort als Aufwand abgesetzt worden mit dem Argument, dass es sich insgesamt wegen der eigenen Fertigstellungsarbeiten um nicht aktivierbaren Herstellungsauswand gehandelt hätte. Die betreffenden Eingangsrechnungen seien zu einem wesentlichen Teil nicht bezahlt worden. Der Betriebsprüfer schloss aus Nichtvorhandensein von Personal bei der Geschäftsherrin3 zur Entwicklung oder Weiterentwicklung von Know-how; der Beurteilung der nach Urgenzen vorgelegten Dokumentationen des zugekauften Know-how, welche sich als Kopien aus Büchern, im Internet frei zugängliche Fachartikel, frei zugänglichen Publikationen von Universitäten etc, erwiesen; den Aussagen des HerrP: "Ich und sämtliche Firmen, in denen ich tätig war und Funktionen ausübte, haben niemals Leistungen von den in den Rechnungen angeführten Personen erhalten. Es fand kein Leistungsaustausch mit diesen Personen statt." Er habe erst nach Prüfungsbeginn die der Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen (Datenträger) erstellt, um die vorgenommenen Verrechnungen plausibel erscheinen zu lassen. Dies habe er im Auftrag und auf Druck der tatsächlichen Machthaber getan, weil er der einzige im Unternehmensverband gewesen sei, der das notwendige technische Wissen gehabt habe, die verrechneten Leistungen gegenüber der Betriebsprüfung plausibel und glaubhaft erscheinen zu lassen; dass die Geschäftsherrin3 kein Know-how und keine sonstigen werthaltigen Leistungen erhalten habe. Es habe insbesondere mangels Gewinnerzielungsabsicht im Sinne der Markteinkommenstheorie keine Einkunftsquelle gegeben; und die Tätigkeit sei als nicht einkommensteuerbar einzustufen. Die Abwicklung der Aktivitäten der R3 sei in den Räumlichkeiten der D-GmbH in a erfolgt. Aus den im F-Akt3 abgehefteten Zweitschriften, dem Rückschein, dem Fristverlängerungsantrag (vgl unten) und den Vorhaltsbeantwortngen des Finanzamtes A vom September 2010 (siehe Punkt L) geht hervor, dass am 12. November 2009 dem HerrP - mit einem Textverarbeitungsprogramm erstellte - Ausfertigungen folgender Schreiben übergeben wurden, auf denen jeweils das Finanzamt A als Behörde angegeben war und die für dessen Vorständin von Herrn S unterzeichnet waren: mit 11. November 2009 datierter ´Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO´, gerichtet an Geschäftsherrin3 & atypisch Stille z.H. Geschäftsherrin3 , wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2006 betreffend der Geschäftsherrin3 & atypisch Stille unterbleibe für die namentlich angeführten 101 Personen bzw. Personengemeinschaften, wobei der Bw angeführt ist; mit 11. November 2009 datierter ´Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO´, gerichtet an Geschäftsherrin3 & atypisch Stille z.H. Geschäftsherrin3, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2007 betreffend der Geschäftsherrin3 & atypisch Stille unterbleibe für die namentlich angeführten 156 Personen bzw. Personengemeinschaften, wobei der Bw angeführt ist; mit 11. November 2009 datierter ´Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO´, gerichtet an Geschäftsherrin3 & atypisch Stille z.H. Geschäftsherrin3, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2008 betreffend der Geschäftsherrin3 & atypisch Stille unterbleibe für die namentlich angeführten 171 Personen bzw. Personengemeinschaften, wobei der Bw angeführt ist. Diese ´Feststellungsbescheide´ enthalten jeweils den Hinweis: "Der Bescheid hat Wirkung gegenüber allen oben genannten beteiligten Personen bzw. Personengesellschaften § 191 iVm § 190 Abs.1 BAO. Mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen (§ 101 iVm § 190 Abs.1 BAO)." Die Begründung sei dem angeschlossenen Bericht über die Ergebnisse der Außenprüfung zu entnehmen. Hingegen waren folgende Maßnahmen rein finanzverwaltungsintern, welche schon mangels Bekanntgabe durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO) jedenfalls keine Bescheide im rechtlichen Sinn waren; diese Maßnahmen führten insb zu Mitteilungen über die festgestellten Einkünfteanteile für die Einkommensteuerakten der (behaupteten) Mitunternehmer: Über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter "BESCHEID ÜBER DIE FESTSTELLUNG VON EINKÜNFTEN GEM. § 188 BAO 2006" des Finanzamtes A vom 14. Dezember 2009an "geschäftsherrin3 & atyp Still""z.H. Finanzamt CC "zur Feststellung der im Jahr 2006 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 101 Beteiligte - inkl. des Bw - mit jeweils Null (vgl UFS-R3-Akt Bl 110-117). Über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter "BESCHEID ÜBER DIE FESTSTELLUNG VON EINKÜNFTEN GEM. § 188 BAO 2007" des Finanzamtes A vom 14. Dezember 2009an "geschäftsherrin3 & atyp Still""z.H. Finanzamt CC "zur Feststellung der im Jahr 2007 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 156 Beteiligte - inkl. des Bw - mit jeweils Null (vgl aaO Bl 118-129). Über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter "BESCHEID ÜBER DIE FESTSTELLUNG VON EINKÜNFTEN GEM. § 188 BAO 2008" des Finanzamtes A vom 14. Dezember 2009an "geschäftsherrin3 & atyp Still""z.H. Finanzamt CC"zur Feststellung der im Jahr 2008 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 156 Beteiligte - inkl. des Bw - mit jeweils Null (vgl aaO Bl 130-141). Über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter "BESCHEID ÜBER DIE FESTSTELLUNG VON EINKÜNFTEN GEM. § 188 BAO 2008" des Finanzamtes A vom 15. Dezember 2009an "geschäftsherrin3 & atyp Still""z.H. FINANZAMT C"zur Berichtigung gemäß § 293 BAO des vorgenannten Bescheides vom 14. Dezember 2009, sodass die Anteile des Jahres 2008 an den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv Null für 171 Beteiligte - inkl. des Bw - mit jeweils Null festgestellt würden (vgl aaO Bl 142-155). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 stellte RA Dr. U in Vertretung von neuerNameHerrP, vormals P, dieser wiederum in Vertretung u.a. für die Geschäftsherrin3 & atypisch Stille, den Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfristen bis 28. Februar 2010 u.a. für die am 12. November 2009 dem Geschäftsführer durch Übergabe zugestellten drei o.a. Feststellungsbescheide nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO (vgl UFS-R3-Akt Bl 95-97). Die Zweitschrift einer derartigen, als Bescheid intendierten Fristverlängerung an Geschäftsherrin3 & atypisch Stille z.H. Geschäftsherrin3 ohne Hinweis iSd § 101 BAO ist aktenkundig (vgl UFS-R3-Akt Bl 98). Es kann hier jedoch dahingestellt bleiben, ob dadurch ein - insbesondere auch für die stillen Beteiligten (behaupteten Mitunternehmer) - wirksamer Fristverlängerungsbescheid erlassen worden ist, und zwar trotz Bezeichnung der Geschäftsherrin3 und nicht des Rechtsanwaltes Dr. U als Zustellempfänger, sei es infolge einer Heilung des Zustellmangels durch § 9 Abs. 3 Satz 2 ZustellG idF BGBl I 5/2008 oder infolge einer Interpretation des § 103 Abs. 2 lit. a BAO idF BGBl I 124/2003, nach welcher die in seiner geltend gemachten Bevollmächtigung grundsätzlich enthaltene Zustellbevollmächtigung "Abgabenbehörden gegenüber unwirksam" ist, trotz Nichtanführung der Beteiligten und des Hinweises gemäß § 101 Abs. 3 oder 4 BAO, oder ob bereits durch die Antragstellung mittels Hemmung des Fristenlaufes gemäß § 245 Abs. 3 und 4 BAO auch mit Wirkung für die stillen Beteiligten im Ergebnis eine Rechtsmittelfristverlängerung bis 28. Februar 2010 eingetreten ist, was jeweils zutreffendenfalls - unter der Voraussetzung der rechtlichen Existenz der am 12. November 2009 zugestellten (vermeintlichen) Feststellungsbescheide, von der hier freilich nicht ausgegangen wird - die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages hinsichtlich der noch gar nicht abgelaufen gewesenen Berufungsfrist zur Folge haben müsste. Denn es erfolgt ohnehin aufgrund der Begründung unter Punkt W/d eine Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages mit Spruchpunkt 1/f der vorliegenden Berufungsentscheidung. J) Rechtsmittel und Anträge des Bw zu den (vermeintlichen) Feststellungsbescheiden/Grundlagenbescheiden, sowie Bescheide über diese Anbringen, sowie Rechtsmittel des Bw gegen letztgenannte Bescheide (betreffend Spruchpunkt 1): Mit Schreiben vom 27. Jänner 2010 (ebenso Postaufgabe) an das Finanzamt A (Eingangsstempel 28. Jänner 2010) und an das Finanzamt CC (Eingangsstempel 29. Jänner 2010) stellte der Bw, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. RA, die sich auf die Bevollmächtigung berief ("VM erteilt"), erstens einen Zustellantrag, zweitens einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO, und drittens wurde Berufung erhoben jeweils betreffend/gegen: Bescheide betreffend Geschäftsherrin3 und atypisch stille Gesellschafter, St.Nr. StNr3neu, vom 11.12.2009 (bzw 11.11.2009 iSv Seite 4f des Schriftsatzes), Bescheide betreffend Geschäftsherrin1 und atypisch stille Gesellschafter, St.Nr. StNr1neu, vom 11.11.2009, Bescheide betreffend geschäftsherrin2 und atypisch stille Gesellschafter, St.Nr. StNr2neu, vom 11.11.2009, Bescheide betreffend geschäftsherrin2 und atypisch stille Gesellschafter, St.Nr. StNr2neu, vom 14.12.2009. Der Bw habe erst mit der Zustellung der abgeleiteten Bescheide (gemäß § 295 BAO erlassene Einkommensteuerbescheide) vom 22. Dezember 2009 und deren zusätzlicher Begründung vom 23. Dezember 2009 Kenntnis von den Feststellungsbescheiden / Grundlagenbescheiden erhalten, die erlassen worden sein sollen. Vorgebracht wird, dass keine ordnungsgemäße Zustellung der Bescheide vom 11. November und 14. Dezember 2009 erfolgt sei, weil der Geschäftsführer der Geschäftsherrinnen infolge Verhaftung und Kontaktaufnahmeverbot zu Beteiligten defacto nicht mehr in der Lage gewesen sei, als Geschäftsführer zu agieren. Somit sei weder Geschäftsherrin noch deren Geschäftsführer ein ordnungsgemäßer gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter iSd § 101 Abs. 3 BAO gewesen; aus Ermessensgründen hätte von der Zustellfiktion kein Gebrauch gemacht werden dürfen, sondern die Feststellungsbescheide an jeden Gesellschafter zuzustellen bzw jedenfalls dem Gesellschafter, der eine solche Zustellung begehre, wobei der Hinweis auf die Zustellfiktion entsprechend einzuschränken sei (Verweis auf Ritz, BAO3, § 101 Tz 10 sowie BMF 24.5.2002 in SWK 2002, S 522). Für den Fall, dass die Behörde der Ansicht sei, dass eine wirksame Zustellung erfolgt sei, werde in eventu der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO gestellt hinsichtlich der Rechtsmittelfrist gegen die Grundlagenbescheide, weil durch das Ereignis der Verhaftung des Geschäftsführers der Geschäftsherrinnen und die Auflage des Landesgerichtes a, Kontaktaufnahmen mit sämtlichen möglichen Beteiligten zu unterlassen, eine Wahrung der Rechte nicht möglich sei. Gegen die mit Berufung angefochtenen Grundlagenbescheide wurde auch ein umfangreiches inhaltliches Vorbringen samt Beilagen gegen die Nichtanerkennung von Einkunftsquellen erstattet sowie in eventu beantragt, die Verluste aus der Veruntreuung anzuerkennen, jedenfalls bis zur Höhe der Einlage. In der vorliegenden Berufungsentscheidung wird auf diese inhaltlichen Themen nicht eingegangen werden können, weil sich sämtliche Maßnahmen im November und Dezember 2009, die den Eindruck der Erlassung von Feststellungsbescheiden in Sachen Geschäftsherrin1 & atypisch Stille, Geschäftsherrin2 & atypisch Stille sowie Geschäftsherrin3 & atypisch Stille erwecken konnten, als rechtlich unwirksam erweisen werden. Somit sind nur sogenannte Nichtbescheide - also in Wahrheit gar keine Feststellungsbescheide - ergangen. An diesen vermeintlichen Feststellungsbescheiden sind keine inhaltlichen Änderungen möglich; vielmehr können nur die Konsequenzen aus der Nichtigkeit (rechtliche Nichtexistenz) der vermeintlichen Feststellungsbescheide gezogen werden. Das Finanzamt A erließ daraufhin folgende, mit 7. April 2010 datierte Bescheide an den Bw zu Handen RaeOG: a) Zurückweisungsbescheid, mit dem die Berufung vom 27. Jänner 2010 gegen die Feststellungsbescheide nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO der Jahre 2006 bis 2008 als Beteiligter bei der Geschäftsherrin3 & atypisch Stille zurückgewiesen wurde aus dem Grund, dass die Berufungsfrist bereits am 14. Dezember 2009 abgelaufen sei. b) Bescheid, mit dem der Antrag vom 27. Jänner 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO hinsichtlich der Berufungsfrist gegen die unter a) genannten Feststellungsbescheide abgewiesen wurde aus dem Grund, dass weder die Verhaftung des Geschäftsführers der Geschäftsherrinnen noch die behauptete Auflage des Landesgerichtes, den Kontakt mit den Beteiligten zu meiden, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellten. Der Geschäftsführer sei am 3. September 2009 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Die Feststellungsbescheide seien ihm erst am 12. November 2009 zugestellt worden. Er habe nach seiner Enthaftung die Interessen der geprüften Gesellschaften wahrgenommen und sich eines steuerlichen Vertreters (WP-Gesellschaft1a) sowie einer anwaltlichen Vertretung (RA Dr. u) bedient. Das Gericht habe ihm nur verboten, jeden Kontakt mit Mitbeschuldigten zu meiden. Die Beteiligten seien aber keine Mitbeschuldigten. c) Zurückweisungsbescheid, mit dem die Berufung vom 27. Jänner 2010 gegen die Feststellungsbescheide nach § 188 BAO der Jahre 2003 bis 2008 als Beteiligter bei der Geschäftsherrin1 & atypisch Stille zurückgewiesen wurde aus dem Grund, dass die Berufungsfrist bereits am 14. Dezember 2009 abgelaufen sei. d) Bescheid,mit dem der Antrag vom 27. Jänner 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO hinsichtlich der Berufungsfrist gegen die unter c) genannten Feststellungsbescheide abgewiesen wurde mit der gleichen Begründung wie oben unter b). e) Zurückweisungsbescheid, mit dem die Berufung vom 27. Jänner 2010 gegen die Feststellungsbescheide nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO der Jahre 2004 bis 2008 als Beteiligter bei der Geschäftsherrin2 & atypisch Stille zurückgewiesen wurde aus dem Grund, dass die Berufungsfrist bereits am 14. Dezember 2009 abgelaufen sei. f) Bescheid,mit dem der Antrag vom 27. Jänner 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO hinsichtlich der Berufungsfrist gegen die unter e) genannten Feststellungsbescheide abgewiesen wurde mit der gleichen Begründung wie oben unter b). Weiters wies das Finanzamt darauf hin, dass ein Antrag auf Zustellung von Bescheiden in der BAO nicht vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 19. Mai 2010 erhob der Bw, vertreten durch RaeOG, die sich auf die Bevollmächtigung berief ("VM erteilt"), dagegen Berufung mit dem Begehren nach Behebung der angefochtenen Bescheide und der Behandlung der Berufung vom 27. Jänner 2010 als rechtzeitig und in eventu dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge zu geben. Vorgebracht wird u.a.: Diskrepanz zwischen Begründung der abgeleiteten Bescheide, wonach die Grundlagenbescheide vom 14. Dezember 2009 wären, und der nunmehrigen Berufungszurückweisung wegen Ablauf der Berufungsfrist am 14. Dezember 2009. Unzulässigkeit der Zustellung unter Inanspruchnahme der Zustellfiktion gemäß § 103 Abs. 3 BAO an Herrn P mit Verweis auf BMF, SWK 2002, S522. Die Behörde hätte davon ausgehen müssen, dass der Antrag zur Verlängerung der Berufungsfrist gegen die Grundlagenbescheide bis Ende Februar 2010 mit Wirksamkeit für sämtliche Berufungswerber gestellt worden ist. Das geltend gemachte unvorhergesehene bzw unabwendbare Ereignis sei nicht die Verhaftung des Geschäftsführers gewesen, sondern dass der Geschäftsführer den Bw nicht informierte und der Bw daher an der Einbringung des Rechtsmittels gehindert war. Insoweit die Behörde der Meinung sei, dass ein Antrag auf Bescheidzustellung in der BAO nicht vorgesehen sei, werde ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt. K) Versendung von Bescheid(teil)abschriften und Rechtsmittel betreffend Spruchpunkt 2: Laut aktenkundigen Zweitschriften sind dem Bw in Reaktion auf den o.a. Antrag auf Akteneinsicht vom 19. Mai 2010 als Anlage zu einem Schreiben vom 2. Juni 2010 (ggfs auszugsweise) Abschriften von Bescheiden, die als erlassende Behörde das Finanzamt A ausweisen, übermittelt worden, und zwar auszugsweise Abschrift von einem an Geschäftsherrin3 & atypisch Stille gerichteten, mit 11. November 2009 datierten Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs 1 BAO, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2006 betreffend der Geschäftsherrin3 & atypisch Stille unterbleibt für die "nachfolgenden Personen bzw. Personengemeinschaften", wobei dann nur der Bw angeführt ist; Abschrift von einem an Geschäftsherrin1 & atypisch Stille gerichteten, mit 11. November 2009 datierten Bescheid zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2003; auszugsweise Abschrift von einem an Geschäftsherrin1 & atypisch Stille gerichteten, mit 11. November 2009 datierten Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO, wonach die im Kalenderjahr 2003 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0,00 € festgestellt werden, wobei dann bei der Einkünfteverteilung auf die Beteiligten nur der Bw mit einem Anteil von 0,00 angeführt ist; Abschrift von einem an Geschäftsherrin2 & atypisch Stille gerichteten, mit 11. November 2009 datierten Bescheid zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2004; auszugsweise Abschrift von einem an Geschäftsherrin2 & atypisch Stille gerichteten, mit 11. November 2009 datierten Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs 1 BAO, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2004 betreffend der Geschäftsherrin2 & atypisch Stille unterbleibt für die "nachfolgenden Personen bzw. Personengemeinschaften", wobei dann nur der Bw angeführt ist. Die Approbation auf jeder der genannten Zweitschriften wird folgendermaßen angegeben: "Für die Vorständin", danach ca 1-2 cm Leeraum und danach ein Querstrich, darunter (nicht handschriftlich): "S". Laut Begleitschreiben wurden auch die "Begründungen (=BP-Bericht)" übersandt; abschließend wurde im Begleitschreiben ausgeführt: "Die übrigen betroffenen Jahre sind inhaltsgleich, weshalb die Abschrift auf die angeführten Jahre beschränkt wurde." Mit Schreiben vom 7. Juli 2010 erhob der Bw, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. RA, die sich auf die Bevollmächtigung berief ("VM erteilt"), Berufung gegen die Bescheide betreffend Geschäftsherrin3 und atypisch stille Gesellschafter vom 11.12.2009, Geschäftsherrin1 und atypsich stille Gesellschafter vom 11.11.2009 und 14.12.2009 sowie Geschäftsherrin.2 und atypisch stille Gesellschafter vom 11.11.2009. Verwiesen wurde darauf, dass der Bw bereits mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2010 Berufung eingebracht habe, dies allerdings ohne die angefochtenen Bescheide zugestellt erhalten zu haben. Nun habe die Behörde auf Grund eines Antrages auf Akteneinsicht vom 19. Mai Feststellungsbescheide teilweise zugestellt, sodass der Antragsteller zur Vermeidung von Rechtsnachteilen gegen diese neuerlich Berufung einbringe. L) Zweitinstanzlicher Verfahrensgang: Die mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010 erhobene Berufung wurde beim UFS unter GZ. RV/2067-W/10 protokolliert. Die mit Schriftsatz vom 7. Juli 2010 erhobene Berufung wurde beim UFS unter GZ. RV/2536-W/10 protokolliert. Mit zwei Schreiben vom 17. August 2010 richtete der Referent im UFS an den Bw (UFS-Akt RV/2067-W/10, Bl 19ff) und an das Finanzamt A als Amtspartei (aaO Bl 25ff) gleichlautende Vorhalte, worin auch eine Frage an den Bw und mehrere Fragen an die Amtspartei enthalten waren. Mit Telefax (aaO Bl 31) und Schreiben (aaO Bl 42f) vom 20. September 2010 wurde seitens des Bw auf die diesbezügliche Frage im Vorhalt geantwortet, dass die o.a. Abschriften, die dem Bw als Reaktion auf seinen Antrag auf Akteneinsicht in der Berufung vom 19. Mai 2010 übersandt worden waren, nicht handschriftlich unterschrieben waren. Mit Schreiben vom 20. September 2010 (aaO Bl 33ff) und unter Verweis auf ein Schreiben vom 10. September 2010 (aaO Bl 39ff) beantwortete das Finanzamt als Amtspartei die gestellten Fragen. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 wurden dem Bw die Antworten des Finanzamtes vorgehalten und die Meinung des Finanzamtes, wie die Bescheidadressaten aufzufassen wären (aaO Bl 45f). Mit Telefax vom 15. November 2010 (aaO Bl 47ff) teilte der Bw dem UFS unter Übermittlung des Aussetzungsbescheides mit, dass sein Wohnsitzfinanzamt gemäß § 281 Abs. 1 BAO die Entscheidung über seine Berufung gegen die abgeleiteten Einkommensteuerbescheide zu den UFS-Verfahren mit den GZ. RV/1928-W/10 und RV/1931-W/10 ausgesetzt hat. Hierzu siehe unten Punkt Z. Abgesehen von der Zustellproblematik (Undeutlichkeit an wen die Bescheide vom 11. November 2009 zuzustellen seien - an GmbH oder an die Stillen oder an beide oder an den Geschäftsführer der GmbH) sei der Adressat im Spruch des Bescheides nicht gesetzmäßig bezeichnet. Nachdem der Referent im UFS dem Finanzamt A vorgehalten hatte, dass laut Aktenlage nicht ein Prüfer des Finanzamtes c aus dem Team des Herrn S, sondern eine Prüferin bzw eine Prüfer des Finanzamtes Wien bezirk mit der Prüfung hinsichtlich Geschäftsherrin1 & atypisch Stille bzw hinsichtlich Geschäftsherrin.2 & atypisch Stille beauftragt gewesen war, bestätigte das Finanzamt A dies mit Schreiben vom 25. März 2011 (aaO Bl 50). Es habe keine Zuteilung des BP-Falles oder der Betriebsprüfer an das Team von Herrn S gegeben. Herr S sei nur mit der Abwicklung beauftragt worden. An dieser Stelle werden einige Begriffe der abgabenverfahrensrechtlichen Terminologie klargestellt, wobei hier nur auf schriftliche Ausfertigungen, nicht aber auf elektronisch zuzustellende Dokumente oder die Verkündung von mündlichen Bescheiden eingegangen wird, denn es gibt keine Anhaltspunkte für elektronische Zustellungen oder - für die gegenständlichen, vermeintlichen Feststellungsbescheide überdies gemäß §§ 94f und 287 Abs. 4 BAO (Einschränkung mündlicher Bescheiderlassungen auf Verfahrensanordnungen, verfahrensleitende Verfügungen, sonstige Erledigungen ohne Bescheidcharakter und Verkündungen nach einer mündlichen Berufungsverhandlung) unzulässige - mündliche Bescheidverkündungen: Gestützt auf § 92 Abs. 1 lit. b BAO können u.a. Bescheide zur Festellung von abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsachen erlassen werden: Solche Bescheide kann man als Feststellungsbescheide bezeichnen; gegebenenfalls (vgl übernächster Punkt) kann man sie auch als Nichtfeststellungsbescheide oder Einkünftenichtfeststellungsbescheide bezeichnen. Gestützt auf § 185 iVm § 188 BAO können Bescheide zur gesonderten Feststellung [früher: einheitliche und gesonderte Feststellung] von Einkünften erlassen werden: Solche Bescheide kann man als Feststellungsbescheide oder als Einkünftefeststellungsbescheide bezeichnen. ´Nichtfeststellungsbescheid´, ´Einkünftenichtfeststellungsbescheid´, aber auch bloß ´Feststellungsbescheid´ sind Bezeichnungen für einen Feststellungsbescheid gemäß § 92 BAO, welcher ausspricht, dass eine Einkünftefeststellung nach § 188 BAO zu unterbleiben hat. ´Nichtbescheid´ = ´nichtiger Bescheid´ = ´vermeintlicher Bescheid´ sind Kurzbezeichnungen für eine schriftliche Ausfertigung, die den unrichtigen Anschein erweckt, dass mit ihrer Zustellung (oder vermeintlichen Zustellung) ein Bescheid erlassen würde. Ein "(Einkünfte)nichtfeststellungsnichtbescheid" wäre also eine schriftliche Ausfertigung, die den unrichtigen Anschein erweckt, dass damit gemäß § 92 BAO bescheidmäßig ausgesprochen werde, dass eine Einkünftefeststellung nach § 188 BAO zu unterbleiben habe. Der Begriff der abgabenverfahrensrechtlich rechtsfähigen/parteifähigen"Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit" iSd des § 81 Abs. 1 BAO kann in Bezug auf Mitunternehmerschaften, denen atypisch stille Gesellschaften zugrundeliegen, nicht sinnvoll in einerseits Personenvereinigung und andererseits Personengemeinschaft aufgespalten werden:Zu einer etwas anderen Fassung des § 81 Abs. 1 BAO als der heute geltenden, sahen Reeger/Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung [1966] den Unterschied zwischen Personenvereinigung und Personengemeinschaft folgendermaßen, wobei § 81 Abs. 1 BAO (in der Stammfassung BGBl 194/1961) damals folgenden Wortlaut hatte: "Bei Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die als solche abgabepflichtig sind, und bei Personengemeinschaften, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen, haben die Geschäftsführer und, wenn solche nicht vorhanden sind, die Gesellschafter (Mitglieder) die Pflichten zu erfüllen, die der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) wegen der Erhebung von Abgaben auferlegt sind. Im übrigen gilt § 80 Abs. 1 sinngemäß." Laut Anm 2 aaO zu § 81 war unter einer "abgabepflichtigen" Personenvereinigung jede Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu verstehen, der nach den Abgabenvorschriften irgendwelche abgabenrechtlichen Pflichten auferlegt waren, auch wenn es sich nur um Erklärungspflichten u.ä. handelte.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2067-W/10
Stammnummer
54470
Gültig
14.07.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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