Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2067-W/10
Aus mehreren Gründen nichtige Einkünftefeststellungsbescheide und Nichtfeststellungsbescheide
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2067-W/10vom 14.07.2011Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der eine (in Ablichtung) aktenkundige Gesellschaftsvertrag aus der zweiten, dem Finanzamt erst am 31. Dezember 2002 bekanntgewordenen Beteiligungsrunde datiert vom 28. Mai 2002: Wenn man nicht auf den Kenntnisstand des Finanzamtes, sondern auf die tatsächliche Formation der Mitunternehmerschaft abstellt, wurden den Finanzämtern niemals alle diesbezüglichen Gesellschaftsverträge (zumindest in Ablichtung) bekannt, sodass jedenfalls nicht alle tatsächlichen Gesellschafter dem Finanzamt gegenüber die 1. Geschäftsherrin ausdrücklich als vertretungsbefugte Person namhaft machten.
Bei der zweiten Vollmachtserteilung am 3. April 2009 für Steuerberater Stb2 und beim Widerruf dieser Vollmacht kam nicht klar heraus, dass HerrP dabei als Geschäftsführer der Geschäftsherrin1 handele.
Bei der zweiten Vollmachtserteilung am 3. April 2009 für Stb2 war die Mitunternehmerschaft laut Finanzamt bereits beendet; die Auftrags- und Vollmachtserteilung ist aber nicht für die ehemaligen Gesellschafter, sondern für die Mitunternehmerschaft erfolgt.
Somit verbleiben einige Unsicherheiten, ob am 12. November 2009 an HerrP als Geschäftsführer der Geschäftsherrin1 mit Wirkung für diejenigen, denen Einkünfte zugeflossen sind, zugestellt hätte werden können. Diese rechtlichen Unsicherheiten machen es mangels Literatur- oder Höchstgerichtsaussagen zu genau der vorliegenden Konstellation nach Ansicht der Berufungsbehörde entbehrlich, zum Aspekt der Wirksamkeit eines Zustellvorganges, dem geeignete zuzustellende Ausfertigungen zugrunde gelegen wären, eine Entscheidung zu treffen. Denn die an HerrP in Sachen Geschäftsherrin1 & atypisch Stille zugestellten ungeeigneten Ausfertigungen vermeintlicher Bescheide führten ohnehin schon aus anderen zwei Gründen zur Nichtigkeit der beabsichtigten Bescheide.
Jedenfalls wäre unter solchen Umständen aus Ermessensgründen jedenfalls der sichereren Methode der Zustellung an alle (zuletzt) Beteiligten der Vorzug gegenüber der hier unsichereren Zustellung mit dem Versuch der Anwendung der Zustellfiktion zu geben, wenn zwischen diesen beiden Methoden abgewogen wird. Insoweit ist dem Bw mit seinem Vorbringen zur Nichtanwendung der Zustellfiktion zuzustimmen. Inwieweit aber in dem hier theoretischen Fall der Zustellung einer geeigneten Bescheidausfertigung ein Ermessensfehler bei der Wahl der Zustellmethode die Zustellwirkung vernichten würden, kann hier dahingestellt bleiben.
U) Vertretung der aus der 2. Geschäftsherrin und den an ihr still Beteiligten zusammengesetzten Personenmehrheit:
Zunächst ist auf Punkt T zu verweisen.
Klarzustellen ist, dass in der vorliegenden Berufungsentscheidung nicht darüber entschieden wird, ob die aus der 2. Geschäftsherrin und den an ihr still Beteiligten zusammengesetzten Personenmehrheit
entweder in irgendeinem Zeitraum Mitunternehmerschaft war (oder - unwahrscheinlich - noch ist), sodass sie überhaupt unter § 81 BAO fällt und dadurch überhaupt geeignet ist, einen Vertreter gemäß
§ 81 BAO zu haben bzw gehabt zu haben - sei es als bestehende Personenvereinigung (Personengemeinschaft) oder als beendete Personenvereinigung (Personengemeinschaft),
oder niemals Mitunternehmerschaft, d.h. Personenvereinigung (Personengemeinschaft) iSd § 81 BAO war, und somit niemals eine vertretungsbefugte Person gemäß
§ 81 BAO haben konnte, und weiters niemals beendet werden konnte mit der Wirkung der Weitergeltung einer Vertretungsbefugnis auf zuletzt Beteiligte.
Die folgende Untersuchung wird zeigen, dass es jedenfalls an einer geeigneten Namhaftmachung einer vertretungsbefugten Person mangelte, sodass dahingestellt bleiben kann, ob die aus der 2. Geschäftsherrin und den an ihr still Beteiligten zusammengesetzte Personenmehrheit eine Mitunternehmerschaft war oder nicht.
Unter den "zur Führung der Geschäfte bestellten Personen" iSd ersten Halbsatzes von § 81 Abs. 1 BAO sind die zur Führung der Geschäfte zivilrechtlich bestellten Personen zu verstehen. Da es solche Personen bei einer Personenmehrheit, die aus einer Geschäftsherrin und mehreren an dem Unternehmen/Handelsgewerbe der Geschäftsherrin still Beteiligten besteht, nicht geben kann, ist der 2. Fall des § 81 Abs. 1 BAO erfüllt: Die abgabenrechtlichen Pflichten der Personenmehrheit - sofern diese überhaupt rechtsfähig ist und Pflichten (und Rechte) hat - sind "von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen."
Wenn - wie hier im Fall der Beteiligungen an der Geschäftsherrin2 nicht auszuschließen - mangels Führung eines Handelsgewerbes (im Anwendungsbereich des HGB) [bzw mangels Führung eines Unternehmens (in dem beim Abschluss der Gesellschaftsverträge noch nicht begonnenen zeitlichen Anwendungsbereich des UGB)] trotz Abschlusses eines Vertrages zur stillen Beteiligung zivilrechtlich keine stille Gesellschaft im Sinne des Handels- bzw Unternehmensrechtes zustandegekommen ist, und dennoch vom Bestehen (irgend)einer Gesellschaft ausgegangen wird, so handelt es sich dabei um eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, für die gilt:
Auf sie sind im Anwendungsbereich des HGB laut diesbezüglicher Literatur die §§ 178ff HGB analog anzuwenden (Rebhahn in Jabornegg, HGB, § 178 Tz 8). Es handelt sich um eine bürgerlich-rechtliche Innengesellschaft (Straube/U.Torggler in Straube, HGB3, § 178 Rz 16).Somit kann es auch bei einer GesBR nach Art einer stillen Gesellschaft iSd HGB keine (zivilrechtliche) Geschäftsführung und Vertretung dieser Innengesellschaft selbst geben.
Es ist kein Grund ersichtlich, dass dies bei einer GesBR nach Art einer stillen Gesellschaft iSd UGB anders sein sollte, sodass es auch hier keine (zivilrechtliche) Geschäftsführung und Vertretung dieser Innengesellschaft selbst geben kann.
Klarzustellen ist, dass für die Untersuchung der vermeintlichen Feststellungsbescheide vom 11. November 2009 in Sachen Geschäftsherrin2 & atypisch Stille auf Nichtigkeit hier unter Punkt U das - nichtige, wenngleich nicht unbedingt falsche - Verneinen des Vorgelegenseins einer Mitunternehmerschaft iZm dieser 2. Geschäftsherrin, das aus den vermeintlichen Bescheiden vom 11. November 2009 resultieren sollte, nicht als gegeben vorausgesetzt wird. Denn sonst hätten die nichtigen Bescheide - außer ihrer inneren Widersprüchlichkeit (vgl Punkt S) - plötzlich doch eine rechtsgestaltende Wirkung. Das Vorgelegensein einer Mitunternehmerschaft iZm der 2. Geschäftsherrin (geschäftsherrin2) muss außerhalb der Begründung zu Punkt S in der vorliegenden Berufungsentscheidung offen gelassen werden, damit die insgesamt drei Begründungen (Punkte Q, S, U) für die Nichtigkeit der Bescheide in Sachen Geschäftsherrin2 & atypisch Stille vom 11. November 2009 voneinander unabhängig sind, und jede für sich beständig ist.
Nachdem der 2. Fall des § 81 Abs. 1 BAO erfüllt ist und die abgabenrechtlichen Pflichten der Personenmehrheit - sofern diese überhaupt rechtsfähig ist und Pflichten (und Rechte) hat - "von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen" sind, ist mit § 81 Abs. 2 BAO fortzusetzen, dessen Satz 1 drei Fälle der Namhaftmachung, und zwar stets durch die mehreren Personen, die zur Erfüllung der in § 81 Abs. 1 BAO umschriebenen Pflichten in Betracht kommen, regelt.
Bei der behaupteterweise iZm der 2. Geschäftsherrin gebildeten Mitunternehmerschaft kamen folgende Personen zur Erfüllung der Pflichten iSd § 81 Abs. 1 BAO in Betracht (sofern eine Mitunternehmerschaft gegeben war und diese überhaupt Pflichten zu erfüllen hatte bzw Rechte geltend machen konnte):
Ab der Bekanntgabe der ersten Beteiligungs-Tranche (2004/I) beim Finanzamt mit Schreiben der 2. Geschäftsherrin vom 31. Dezember 2004 (ebenso: Eingangsstempel; F-Akt2, Dauerbelege) hätten 72 Personen, und zwar die 2. Geschäftsherrin und die 71 atypisch stillen Beteiligten dem Finanzamt "eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft [...] machen"müssen.Dies ist nicht dadurch geschehen, dass mit Schreiben vom 31. Mai 2005 (ebenso: Eingangsstempel; F-Akt2, Dauerbelege) Ablichtungen fast aller dieser Gesellschaftsverträge (Aktenheft Gesellschafterverträge 2004/1) eingereicht worden sind, laut deren jeweiligen Punkt IX/1 nur die 2. Geschäftsherrin zur Geschäftsführung und Vertretung verpflichtet sei,
weil ebenfalls mit Schreiben vom 31. Mai 2005 die zweite Beteiligungs-Tranche bekanntgegeben worden ist. Somit hätten ab 31. Mai 2005 die stillen Beteiligten der ersten beiden Beteiligungstranchen und die 2. Geschäftsherrin aus ihrer Mitte eine Person oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft machen müssen.
weil laut Aktenlage nicht alle Gesellschaftsverträge eingereicht worden sind, denn zumindest der Gesellschaftsvertrag hinsichtlich des Bw für die erste Beteiligungstranche fehlt.
Es kann somit dahingestellt bleiben, ob die Einreichung aller Gesellschaftsverträge ausreichend ausdrücklich und auch sonst geeignet gewesen wäre, um "der Abgabenbehörde gegenüber"die 2. Geschäftsherrin als vertretungsbefugte Person aus der Mitte der in Betracht kommenden Personen namhaft zu machen.
Ab der Bekanntgabe der zweiten Beteiligungs-Tranche (2004/II) beim Finanzamt mit Schreiben der 2. Geschäftsherrin vom 31. Mai 2005 (ebenso: Eingangsstempel; F-Akt2, Dauerbelege) hätten die stillen Beteiligten der ersten zwei Beteiligungs-Tranchen und die 2. Geschäftsherrin "eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft [...] machen" müssen.Dies ist nicht dadurch geschehen, dass mit Schreiben vom 31. Mai 2005 (ebenso: Eingangsstempel; F-Akt2, Dauerbelege) Ablichtungen der meisten dieser Gesellschaftsverträge (Aktenheft Gesellschafterverträge 2004/2) eingereicht worden sind,
weil laut Aktenlage nicht alle Gesellschaftsverträge eingereicht worden sind, denn zumindest der Gesellschaftsvertrag hinsichtlich des Gesellschafters mit der laufenden Nummer 11 auf der Liste für die zweite Beteiligungsbranche fehlt. Außerdem fehlte auch aus der ersten Beteiligungsbranche zumindest ein Vertrag (vgl oben).
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Einreichung aller Gesellschaftsverträge ausreichend ausdrücklich und auch sonst geeignet gewesen wäre, um "der Abgabenbehörde gegenüber"die 2. Geschäftsherrin als vertretungsbefugte Person aus der Mitte der in Betracht kommenden Personen namhaft zu machen.
Da zuvor keine vertretungsbefugte Person oder gemeinsamer Bevollmächtigter der Behörde gegenüber namhaft gemacht worden war, was gemäß
§ 81 Abs. 5 BAO auch für neu in die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) eintretende Gesellschafter (Mitglieder) gegolten hätte, hätten ab der Bekanntgabe der dritten Beteiligungs-Tranche (2004/III) beim Finanzamt mit Schreiben der 2. Geschäftsherrin vom 30. August 2005 (ebenso: Eingangsstempel; F-Akt2, Dauerbelege) die stillen Beteiligten der ersten drei Beteiligungs-Tranchen und die 2. Geschäftsherrin "eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft [...] machen" müssen.Dies ist nicht dadurch geschehen, dass als Beilage Ablichtungen dieser Gesellschaftsverträge (Aktenheft Gesellschafterverträge 2004/III) eingereicht worden sind,
weil nicht alle Gesellschaftsverträge eingereicht worden sind, denn aus der ersten und zweiten Beteiligungs-Tranche fehlten Verträge (vgl oben).
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Einreichung aller Gesellschaftsverträge ausreichend ausdrücklich gewesen wäre, um "der Abgabenbehörde gegenüber"die 2. Geschäftsherrin als vertretungsbefugte Person aus der Mitte der in Betracht kommenden Personen namhaft zu machen.
Zu der oder den Beteiligungs-Tranchen des Jahres 2005 ist nichts aktenkundig; zur Beteiligungstranche 2006/I ist neben der Liste mit den zusätzlichen Beteiligten nur ein Mustervertrag aktenkundig.Eine Namhaftmachung der 2. Geschäftsherrin als vertretungsbefugte Person (oder als abweichende Zustellungsbevollmächtigte) gemäß
§ 81 Abs. 2 Satz 1 BAO ist daher jedenfalls nicht erfolgt.
Die 2. Geschäftsherrin verhielt sich zwar, als ob sie die vertretungsbefugte Person iSd § 81 Abs. 2 Satz 1 BAO gewesen wäre. Dies konnte aber die Namhaftmachung durch alle zur Erfüllung der Pflichten iSd § 81 Abs. 1 BAO in Betracht kommenden Personen "der Abgabenbehörde gegenüber" nicht ersetzen. Auch eine wirksame Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung kann darin nicht erblickt werden, denn nichts deutet darauf hin, dass die 2. Geschäftsherrin oder ihr Geschäftsführer eine Berufsberechtigung als Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder oder Notar hätten, welche Voraussetzung für eine Wirksamkeit der Berufung auf eine erteilte Bevollmächtigung wäre. Somit kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Parteienvertreter wirksam sich selbst als vertretungsbefugte Person aus der Mitte der in Betracht kommenden Personen gegenüber der Behörde namhaft machen kann, indem diese Namhaftmachung als Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung zu betrachten wäre.
Im Übrigen ist nach Aktenlage durch die Abgabenbehörde jedenfalls keine Bestellung einer Person als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit gemäß der letzten beiden Sätze von § 81 Abs. 2 BAO erfolgt. Weiters ist durch die mehreren Personen, die zur Erfüllung der in § 81 Abs. 1 BAO umschriebenen Pflichten in Betracht kamen, keine Namhaftmachung eines Bevollmächtigten als vertretungsbefugte Person iSd 2. Falles des § 81 Abs. 2 Satz 1 BAO der Abgabenbehörde gegenüber erfolgt. Weiters ist durch die mehreren Personen, die zur Erfüllung der in § 81 Abs. 1 BAO umschriebenen Pflichten in Betracht kamen, keine Person als Zustellungsbevollmächtigter iSd 3. Falles des § 81 Abs. 2 Satz 1 BAO der Abgabenbehörde gegenüber namhaft gemacht worden.
Für eine Namhaftmachung des HerrP, der WPgesellschaft1 oder des Stb2 als gemeinsamem Bevollmächtigten (oder abweichenden Zustellungsbevollmächtigten) iSd § 81 Abs. 2 Satz 1 BAO für die Geschäftsherrin.2 & atypisch Stille durch alle diejenigen Personen, die zur Erfüllung der in § 81 Abs. 1 BAO umschriebenen Pflichten in Betracht kamen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufungen auf erteilte Bevollmächtigungen über FinanzOnline auf Bevollmächtigungen iSd § 81 Abs. 2 Satz 1 BAO beruhen. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Berufungen auf erteilte Vollmachten über FinanzOnline auf (vermeintlichen) rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigungen durch die 2. Geschäftsherrin bzw deren Geschäftsführer beruhen. Dem entspricht auch der vom Geschäftsführer der 2. Geschäftsherrin unterfertigte Auftrag und Vollmacht der geschäftsherrin2 & atypisch stille Gesellschafter für Steuerberater Stb2 inklusive ausdrücklich erteilter Zustellvollmacht vom 3. April 2009.
Rechtsgeschäftliche Vollmachtserteilungen durch die 2. Geschäftsherrin mit Wirkung für die Personenmehrheit, die aus der 2. Geschäftsherrin und den an ihr still Beteiligten bestand, hätten zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Namhaftmachung der 2. Geschäftsherrin als vertretungsbefugte Person iSd § 81 Abs. 2 BAO bedurft.
Da die 2. Geschäftsherrin oder deren Geschäftsführer nicht die gemäß
§ 81 Abs. 2 Satz 1 BAO namhaft gemachte vertretungsbefugte Person für die aus der 2. Geschäftsherrin und den an ihr still Beteiligten bestehende Personenmehrheit war, waren sämtliche Erklärungen der 2. Geschäftsherrin und ihres Geschäftsführers ohne Wirkung für diese Personenmehrheit. Die durch die 2. Geschäftsherrin und ihren Geschäftsführer vorgenommenen Bevollmächtigungen der WPgesellschaft1 und des Stb2 waren ohne jegliche Wirkung für diese Personenmehrheit. Wenn diese Personenmehrheit abgabenverfahrensrechtlich rechtsfähig (parteifähig) ist oder gewesen ist, was gemäß
§ 19 Abs. 2 iVm § 81 Abs. 6 BAO auch Nachwirkungen auf die zuletzt beteilgt gewesenen Gesellschafter/Mitglieder (und gemäß
§ 191 Abs. 2 iVm § 81 Abs. 8 BAO auf allfällig vor dem Ende der Personenvereinigung/gemeinschaft ausgeschiedene Gesellschafter/Mitglieder) haben kann, so war bzw ist sie - nur durch gleichlautende Erklärungen aller Gesellschafter/Mitglieder aktiv handlungsfähig, - nur durch Zustellung an alle Gesellschafter/Mitglieder passiv handlungsfähig. Für derartiges gemeinsames Handeln aller (ehemaligen) Gesellschafter/Mitglieder und für derartige Zustellungen an alle (ehemaligen) Gesellschafter/Mitglieder gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Vollmachtserteilungen kann es daher dahingestellt bleiben, ob diese Personenmehrheit rechtsfähig (parteifähig) war/ist oder nicht. Denn die Unwirksamkeit der vermeintlich rechtsgeschäftlich für die Personenmehrheit erteilten Vollmachten ist immer gleich: Entweder weil die 2. Geschäftsherrin und ihr Geschäftsführer nicht allein für die abgabenrechtlich rechtsfähige Personenmehrheit wirksame Erklärungen abgeben konnten, oder aber weil die Personenmehrheit mangels irgendwann bestandener Rechtsfähigkeit keinen Bevollmächtigten haben konnte. Der Übergang einer unwirksamen Bevollmächtigung auf die zuletzt beteiligten Gesellschafter/Mitglieder iSd § 81 Abs. 6 BAO ist undenkbar.
Die Berufung auf eine nicht wirksam erteilte Bevollmächtigung bewirkt nicht die Wirksamkeit der Bevollmächtigung.
Dahingestellt kann auch bleiben, ob in der Niederschrift vom 21. Oktober 2009 der Widerruf der Vollmacht in Sachen "R2" auch die gegenständliche Personenmehrheit betreffen soll oder nur die 2. Geschäftsherrin. Denn der Widerruf wird von HerrIngP erklärt, der für die gegenständliche Personenmehrheit ohnehin nicht wirksam Erklärungen abgeben konnte.
Selbst wenn es sich bei den am 12. November 2009 dem HerrP übergebenen Schriftstücken um geeignete Bescheidausfertigungen gehandelt hätte - was freilich nicht der Fall war (vgl. Punkte Q und S) -, ist deren Übergabe am 12. November 2009 an HerrP als Geschäftsführer der Geschäftsherrin2 kein wirksamer Zustellvorgang gewesen.
V) Vertretung der aus der 3. Geschäftsherrin und den an ihr still Beteiligten zusammengesetzten Personenmehrheit
Zunächst ist auf die Punkte T und U zu verweisen.
Klarzustellen ist, dass in der vorliegenden Berufungsentscheidung nicht darüber entschieden wird, ob die aus der 3. Geschäftsherrin und den an ihr still Beteiligten zusammengesetzten Personenmehrheit
entweder in irgendeinem Zeitraum Mitunternehmerschaft war (oder - unwahrscheinlich - noch ist), sodass sie überhaupt unter § 81 BAO fällt und dadurch überhaupt geeignet ist, einen Vertreter gemäß
§ 81 BAO zu haben bzw gehabt zu haben - sei es als bestehende Personenvereinigung (Personengemeinschaft) oder als beendete Personenvereinigung (Personengemeinschaft),
oder niemals Mitunternehmerschaft, d.h. Personenvereinigung (Personengemeinschaft) iSd § 81 BAO war, und somit niemals eine vertretungsbefugte Person gemäß
§ 81 BAO haben konnte, und weiters niemals beendet werden konnte mit der Wirkung der Weitergeltung einer Vertretungsbefugnis auf zuletzt Beteiligte.
Die folgende Untersuchung wird zeigen, dass es jedenfalls an einer geeigneten Namhaftmachung einer vertretungsbefugten Person mangelte, sodass dahingestellt bleiben kann, ob die aus der 3. Geschäftsherrin und den an ihr still Beteiligten zusammengesetzte Personenmehrheit eine Mitunternehmerschaft war oder nicht.
Unter den "zur Führung der Geschäfte bestellten Personen" iSd ersten Halbsatzes von § 81 Abs. 1 BAO sind die zur Führung der Geschäfte zivilrechtlich bestellten Personen zu verstehen. Da es solche Personen bei einer Personenmehrheit, die aus einer Geschäftsherrin und mehreren an dem Unternehmen/Handelsgewerbe der Geschäftsherrin still Beteiligten besteht, nicht geben kann, ist der 2. Fall des § 81 Abs. 1 BAO erfüllt: Die abgabenrechtlichen Pflichten der Personenmehrheit - sofern diese überhaupt rechtsfähig ist und Pflichten (und Rechte) hat - sind "von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen."
Klarzustellen ist, dass für die Untersuchung der vermeintlichen Feststellungsbescheide vom 11. November 2009 in Sachen Geschäftsherrin3 & atypisch Stille auf Nichtigkeit hier unter Punkt V das - nichtige, wenngleich nicht unbedingt falsche - Verneinen des Vorgelegenseins einer Mitunternehmerschaft iZm dieser 3. Geschäftsherrin, das aus den vermeintlichen Bescheiden vom 11. November 2009 resultieren sollte, nicht als gegeben vorausgesetzt wird. Denn sonst hätten die nichtigen Bescheide - außer ihrer inneren Widersprüchlichkeit (vgl Punkt S) - plötzlich doch eine rechtsgestaltende Wirkung. Das Vorgelegensein einer Mitunternehmerschaft iZm der 3. Geschäftsherrin (Geschäftsherrin3) muss außerhalb der Begründung zu Punkt S in der vorliegenden Berufungsentscheidung offen gelassen werden, damit die insgesamt drei Begründungen (Punkte P, S, V) für die Nichtigkeit der Bescheide in Sachen Geschäftsherrin3 & atypisch Stille vom 11. November 2009 voneinander unabhängig sind, und jede für sich beständig ist.
Nachdem der 2. Fall des § 81 Abs. 1 BAO erfüllt ist und die abgabenrechtlichen Pflichten der Personenmehrheit - sofern diese überhaupt rechtsfähig ist und Pflichten (und Rechte) hat - "von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen" sind, ist mit § 81 Abs. 2 BAO fortzusetzen, dessen Satz 1 drei Fälle der Namhaftmachung, und zwar stets durch die mehreren Personen, die zur Erfüllung der in § 81 Abs. 1 BAO umschriebenen Pflichten in Betracht kommen, regelt.
Bei der behaupteterweise iZm der 3. Geschäftsherrin gebildeten Mitunternehmerschaft kamen folgende Personen zur Erfüllung der Pflichten iSd § 81 Abs. 1 BAO in Betracht (sofern eine Mitunternehmerschaft gegeben war und diese überhaupt Pflichten zu erfüllen hatte bzw Rechte geltend machen konnte):
Ab der Bekanntgabe der ersten Beteiligungs-Tranche (2006/I) beim Finanzamt mit Schreiben der 3. Geschäftsherrin vom 31. Mai 2007 (ebenso: Eingangsstempel) hätten 95 Personen, und zwar die 3. Geschäftsherrin und die 94 atypisch stillen Beteiligten dem Finanzamt "eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft [...] machen"müssen.Durch den eingereichten Mustervertrag für eine derartige atypisch stille Gesellschaft und den im Wege des Wohnsitzfinanzamtes eines Beteiligten aktenkundig gewordenen Vertrag über eine der 94 stillen Gesellschaften kann dies jedenfalls nicht erfolgt sein.Dies ist aus folgenden Gründen auch nicht durch das von der 3. Geschäftsherrin - datiert mit 31. Mai 2007 - unterfertigte Formular ´Verf16´ (vgl oben Punkt H) erfolgt:
Als Vertreter gemäß
§ 81 BAO ist niemand angegeben.
Mit der Angabe der StbGesellschaft3 als "Zustelladresse" konnte schon deshalb kein - von der vertretungsbefugten Person abweichender - Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht werden, weil das Formular von der 3. Geschäftsherrin und für diese von ihrem Geschäftsführer unterschrieben worden ist. Weder die 3. Geschäftsherrin noch ihr Geschäftsführer sind jemals wirksam zur vertretungsbefugten Person für die gegenständliche Personenmehrheit geworden. Sie konnten daher nicht wirksam jemanden als Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen oder bevollmächtigen (vgl auch unten).
Auch in der Niederschrift vom 28. August 2007 (vgl oben Punkt H) wurde keine Person aus der Mitte der zur Erfüllung der Pflichten gemäß
§ 81 Abs. 1 BAO in Betracht kommenden Personen oder ein gemeinsamer Bevollmächtigter namhaft gemacht:
Die Niederschrift enthält zwar Aussagen, die darauf hindeuten, dass die 3. Geschäftsherrin die vertretungsbefugte Person sein solle. Die Unterfertigung erfolgte durch den Geschäftsführer der 3. Geschäftsherrin und eine weitere Person, über deren Identität keine Aussage möglich ist. Selbst wenn diese weitere Person einer der 94 stillen Gesellschafter war, haben nicht alle 95 zur Erfüllung der Pflichten in Betracht kommenden Personen die 3. Geschäftsherrin als vertretungsbefugte Person namhaft gemacht. Die 3. Geschäftsherrin konnte sich jedenfalls auch nicht selbst namhaft machen, denn nichts deutet darauf hin, dass die 3. Geschäftsherrin oder ihr Geschäftsführer eine Berufsberechtigung als Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder oder Notar hatten, welche Voraussetzung für eine Wirksamkeit der Berufung auf eine erteilte Vollmacht wäre. Somit kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Parteienvertreter wirksam sich selbst aus der Mitte der in Betracht kommenden Personen gegenüber der Behörde als vertretungsbefugte Person namhaft machen kann, indem diese Namhaftmachung als Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung aufzufassen wäre.
Die Bekanntgabe, dass die Buchhaltung durch die StbGesellschaft3 vorgenommen werde, kann schon vom Erklärungswert her keine Bevollmächtigung sein.
Da zuvor keine vertretungsbefugte Person oder gemeinsamer Bevollmächtigter der Behörde gegenüber namhaft gemacht worden war, was gemäß
§ 81 Abs. 5 BAO im Übrigen auch für neu in die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) eintretende Gesellschafter (Mitglieder) gegolten hätte, hätten ab der Bekanntgabe der zweiten Beteiligungstranche die stillen Beteiligten der ersten zwei Beteiligungs-Tranchen und die 3. Geschäftsherrin "eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft [...] machen" müssen.Dies ist durch den eingereichten Mustervertrag nicht erfolgt (vgl. oben)
Bei den folgenden Beteiligungstranchen konnte durch die Einreichung jeweils eines Mustervertrages ebenfalls keine Namhaftmachung einer vertretungsbefugten Person erfolgen.
Im Übrigen ist nach Aktenlage durch die Abgabenbehörde jedenfalls keine Bestellung einer Person als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit gemäß der letzten beiden Sätze von § 81 Abs. 2 BAO erfolgt. Weiters ist durch die mehreren Personen, die zur Erfüllung der in § 81 Abs. 1 BAO umschriebenen Pflichten in Betracht kamen, keine Namhaftmachung eines Bevollmächtigten als vertretungsbefugte Person iSd 2. Falles des § 81 Abs. 2 Satz 1 BAO der Abgabenbehörde gegenüber erfolgt. Weiters ist durch die mehreren Personen, die zur Erfüllung der in § 81 Abs. 1 BAO umschriebenen Pflichten in Betracht kamen, keine Person als Zustellungsbevollmächtigter iSd 3. Falles des § 81 Abs. 2 Satz 1 BAO der Abgabenbehörde gegenüber namhaft gemacht worden.
Für eine Namhaftmachung des HerrP, der steuerberat.gesellschaft3 oder der WPgesellschaft1 oder des Stb2 als gemeinsamem Bevollmächtigten (oder abweichenden Zustellungsbevollmächtigten iSd § 81 Abs. 2 Satz 1 BAO durch (alle) diejenigen Personen, die zur Erfüllung der in § 81 Abs. 1 BAO umschriebenen Pflichten in Betracht kamen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufungen auf erteilte Bevollmächtigungen über FinanzOnline auf Bevollmächtigungen iSd § 81 Abs. 2 Satz 1 BAO beruhen. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Berufungen auf erteilte Vollmachten über FinanzOnline auf (vermeintlichen) Bevollmächtigungen durch die 3. Geschäftsherrin bzw deren Geschäftsführer beruhen.
Da die 3. Geschäftsherrin oder deren Geschäftsführer nicht die gemäß
§ 81 Abs. 2 Satz 1 BAO namhaft gemachte vertretungsbefugte Person für die aus der 3. Geschäftsherrin und den an ihr still Beteiligten bestehende Personenmehrheit war, waren sämtliche Erklärungen der 3. Geschäftsherrin und ihres Geschäftsführers ohne Wirkung für diese Personenmehrheit. Die durch die 3. Geschäftsherrin und ihren Geschäftsführer vorgenommenen Bevollmächtigungen der WPgesellschaft1 und des Stb2 waren ohne jegliche Wirkung für diese Personenmehrheit. Wenn diese Personenmehrheit abgabenverfahrensrechtlich rechtsfähig (parteifähig) ist oder gewesen ist, was gemäß
§ 19 Abs. 2 iVm § 81 Abs. 6 BAO auch Nachwirkungen auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter/Mitglieder haben kann, so war bzw ist sie - nur durch gleichlautende Erklärungen aller Gesellschafter/Mitglieder aktiv handlungsfähig, - nur durch Zustellung an alle Gesellschafter/Mitglieder passiv handlungsfähig. Für derartiges gemeinsames Handeln aller (ehemaligen) Gesellschafter/Mitglieder und für derartige Zustellungen an alle (ehemaligen) Gesellschafter/Mitglieder gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Vollmachtserteilungen kann es daher dahingestellt bleiben, ob diese Personenmehrheit rechtsfähig (parteifähig) war/ist oder nicht. Denn die Unwirksamkeit der vermeintlich rechtsgeschäftlich für die Personenmehrheit erteilten Vollmachten ist immer gleich: Entweder weil die 3. Geschäftsherrin und ihr Geschäftsführer nicht allein für die rechtsfähige Personenmehrheit wirksame Erklärungen abgeben konnten, oder aber weil die Personenmehrheit mangels irgendwann bestandener Rechtsfähigkeit keinen Bevollmächtigten haben konnte. Der Übergang einer unwirksamen Bevollmächtigung auf die zuletzt beteiligten Gesellschafter/Mitglieder iSd § 81 Abs. 6 BAO ist undenkbar.
Die Berufung auf eine nicht wirksam erteilte Bevollmächtigung bewirkt nicht die Wirksamkeit der Bevollmächtigung.
Dahingestellt kann auch bleiben, ob in der Niederschrift vom 21. Oktober 2009 der Widerruf der Vollmacht in Sachen "R3" auch die gegenständlichen Personenmehrheit betreffen soll oder nur die 3. Geschäftsherrin. Denn der Widerruf wird von HerrIngP erklärt, der für die gegenständlichen Personenmehrheiten ohnehin nicht wirksam Erklärungen abgeben konnte.
Selbst wenn es sich bei den am 12. November 2009 dem HerrP übergebenen Schriftstücken um geeignete Bescheidausfertigungen gehandelt hätte - was freilich nicht der Fall war (vgl. Punkte P und S), wäre die am 12. November 2009 an HerrP als Geschäftsführer der Geschäftsherrin3 versuchte Zustellung unwirksam gewesen.
W) Konsequenzen aus Punkten M bis V für Spruchpunkt 1
a) Zur Wirksamkeit der unmittelbar angefochtenen Bescheide vom 7. April 2010:
Zunächst ist klarzustellen, dass die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes A vom 7. April 2010 trotz der durch "z.H." erfolgten Bezeichnung der RaeOG als Zustellempfängerin in den Adressfeldern der angefochtenen Bescheide vom 7. April 2010 gemäß
§ 9 Abs. 3 Satz 2 ZustellG idF BGBl I 5/2008 wirksam zugestellt sind (vgl auch Punkt K der ha. Vorhalte vom 17. August 2010):
In dem auf Briefpapier von RaeOG verfassten Schriftsatz vom 27. Jänner 2010 betreffend Berufung und andere Anbringen vertritt Frau RA Dr. RA, AdresseRAe, den Berufungswerber und beruft sich mit "VM erteilt" auf ihre Bevollmächtigung, was bei Rechtsanwälten deren urkundlichen Nachweis iSd § 83 Abs 1 BAO ersetzt (vgl Ritz, BAO3, § 83 Tz 10). Diese Bevollmächtigung betrifft das Verfahren zu den im Schriftsatz vom 27. Jänner 2010 erhobenen Anbringen (Berufung und Wiedereinsetzungsantrag). Diese Vollmacht schließt iSd VwGH-Beschlusses 23.10.2008, 2007/16/0032 (zu § 9 Abs 1 ZustG idF BGBl I 10/2004 mit der Formulierung "... ausdrücklich ...") eine Zustellvollmacht ein. Dies gilt umso mehr für den zeitlichen Anwendungsbereich von § 9 Abs 1 ZustG idF BGBl I 5/2008 (ohne "ausdrücklich"). (Vgl RS1 zu UFS 3.8.2009, RV/4028-W/08)Eine Einschränkung dieser Zustellungsbevollmächtigung auf "nur einige ... Erledigungen ... im Zuge eines Verfahrens" iSd § 103 Abs. 2 lit. a BAO ist nicht erfolgt, denn unter ´einem Verfahren´ ist hier das Verfahren zu den Anbringen vom 27. Jänner 2010 anzusehen.Eine Einschränkung dieser Zustellungsbevollmächtigung auf "nur einige jener Abgaben ..., deren Gebarung gemäß
§ 213 BAO zusammengefasst wird" iSd § 103 Abs. 2 lit. b BAO ist nicht erfolgt, denn die im Verfahren zu den Anbringen vom 27. Jänner 2010 ergehenden Bescheide sind keine verbuchungsfähigen Abgabenbescheide iSd § 198 BAO.Derartige Einschränkungen können somit auch nicht "ausdrücklich" erfolgt sein, wie dies im Wortlaut von § 103 Abs. 2 lit. a und lit. b BAO vorausgesetzt wird, um die Zustellungsbevollmächtigung Abgabenbehörden gegenüber unwirksam zu machen.
Zum Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Bescheide vom 7. April 2010 war für das diesbezügliche Verfahren des Bw nur RA Dr. RA als Zustellungsbevollmächtigte geltend gemacht worden. Die Bezeichnung der RaeOG , AdresseRAe als Zustellempfängerin der angefochtenen Bescheide vom 7. April 2010 widersprach somit § 9 Abs. 3 Satz 1 ZustellG. Gemäß
§ 9 Abs 3 Satz 2 ZustG idF BGBl I 5/2008 ist dieser Mangel heilbar, indem die Bescheide dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen sind. Eine solche Heilung ist hier eingetreten, weil die Bescheide Frau RA Dr. RA tatsächlich zugekommen sind. Dies wird geschlossen daraus, dass sie die Berufungsschrift vom 19. Mai 2010 für die RaeOG unterfertigt hat, und weil in der Berufungsschrift vom 19. Mai 2010 das Zustelldatum mit 20. April 2010 angegeben wird.
b) Zur erstinstanzlichen Zuständigkeit zur Erlassung der unmittelbar angefochtenen Bescheide vom 7. April 2010, welche in Reaktion auf einen sowohl beim Finanzamt A als auch beim Finanzamt c eingebrachten Schriftsatz vom 27. Jänner 2010 ergingen:
Die Finanzamts-Zuständigkeit zur Erlassung der am 20. April 2010 zugestellten Bescheide vom 7. April 2010 ist wegen ihrer Zustellung vor dem 1. Juli 2010 noch nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuordnung der Zuständigkeitsregelungen in Abgabensachen durch BGBl I 9/2010 folgendermaßen zu beurteilen:
Es handelt sich um Angelegenheiten der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenbereich (§ 3 AVOG). Beide involvierten Finanzämter - sowohl das Finanzamt A als auch das Finanzamt c sind Finanzämter mit allgemeinem Wirkungsbereich.
Soweit sich die Anbringen vom 27. Jänner 2010 und die Bescheide vom 7. April 2010 auf die Geschäftsherrin1 & atypisch Stille beziehen, war vor Beendigung des Betriebes und damit der Mitunternehmerschaft gemäß
§ 53 Abs. 1 lit. b iVm § 54 Abs. 1 lit. b BAO das Betriebsfinanzamt zuständig, d.h. dasjenige Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes befand. Nach Beendigung des Betriebes der Geschäftsherrin1 & atypisch Stille und damit der Mitunternehmerschaft war gemäß
§ 70 Z 2 BAO das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der Ort lag, von dem aus das Unternehmen ausgeübt worden ist.Wie durch die Betriebsprüfung festgestellt, wurde die Tätigkeit der Geschäftsherrin1 von den Räumlichkeiten der D-GmbH in a ausgeübt, was im Bereich des Finanzamtes A liegt, welches somit zur Erlassung der mit 7. April 2010 datierten Bescheide, soweit sie sich auf Geschäftsherrin1 & atypisch Stille bezogen, zuständig war.
Soweit sich die Anbringen vom 27. Jänner 2010 und die Bescheide vom 7. April 2010 auf die Geschäftsherrin2 & atypisch Stille beziehen, wird in der vorliegenden Berufungsentscheidung offengelassen, ob die diesbezüglich behauptete Mitunternehmerschaft jemals bestanden hat oder nicht. Für jede der beiden Varianten ergibt sich aber dasselbe zuständige Finanzamt:
(Variante 1) Wenn die Geschäftsherrin2 und die an dieser still Beteiligten eine Mitunternehmerschaft gebildet haben, so war gemäß
§ 70 Z 2 BAO nach Beendigung des Betriebes und damit der Mitunternehmerschaft das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der Ort lag, von dem aus das Unternehmen ausgeübt worden ist. Für den (unwahrscheidlichen) Fall der Nicht-Beendigung des Betriebes und damit der Mitunternehmerschaft bis 20. April 2010 wäre gemäß
§ 53 Abs. 1 lit. b iVm § 54 Abs. 1 lit. b BAO das Betriebsfinanzamt zuständig gewesen (Untervariante).
(Variante 2) Wenn die Geschäftsherrin2 und die an dieser still Beteiligten keine Mitunternehmerschaft gebildet haben, richtet sich die örtliche Zuständigkeit ebenfalls nach § 70 Z 2 BAO, und zwar: "in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, worden ist oder werden soll". Auch wenn das mehrmalige Aufnehmen von stillen Gesellschaftern für sich keine gewerbliche bzw unternehmerische Tätigkeit ist, so ist es doch jedenfalls eine dauernde Tätigkeit, auf die sich die gegenständliche Sache bezieht.
Für beide Varianten inklusive der Untervariante gilt: Wie durch die Betriebsprüfung festgestellt, wurde die Tätigkeit der Geschäftsherrin2 von den Räumlichkeiten der D-GmbH in a ausgeübt, was im Bereich des Finanzamtes A liegt, welches somit zur Erlassung der mit 7. April 2010 datierten Bescheide, soweit sie sich auf Geschäftsherrin2 & atypisch Stille bezogen, zuständig war.
Soweit sich die Anbringen vom 27. Jänner 2010 und die Bescheide vom 7. April 2010 auf die Geschäftsherrin3 & atypisch Stille beziehen, wird in der vorliegenden Berufungsentscheidung offengelassen, ob die diesbezüglich behauptete Mitunternehmerschaft jemals bestanden hat oder nicht. Für jede der beiden Varianten ergibt sich aber dasselbe zuständige Finanzamt:
(Variante 1) Wenn die Geschäftsherrin3 und die an dieser still Beteiligten eine Mitunternehmerschaft gebildet haben, so war gemäß
§ 70 Z 2 BAO nach Beendigung des Betriebes und damit der Mitunternehmerschaft das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der Ort lag, von dem aus das Unternehmen ausgeübt worden ist. Für den (unwahrscheidlichen) Fall der Nicht-Beendigung des Betriebes und damit der Mitunternehmerschaft bis 20. April 2010 wäre gemäß
§ 53 Abs. 1 lit. b iVm § 54 Abs. 1 lit. b BAO das Betriebsfinanzamt zuständig gewesen (Untervariante).
(Variante 2) Wenn die Geschäftsherrin3 und die an dieser still Beteiligten keine Mitunternehmerschaft gebildet haben, richtet sich die örtliche Zuständigkeit ebenfalls nach § 70 Z 2 BAO (vgl oben). Auch wenn das mehrmalige Aufnehmen von stillen Gesellschaftern für sich keine gewerbliche bzw unternehmerische Tätigkeit ist, so ist es doch jedenfalls eine dauernde Tätigkeit, auf die sich die gegenständliche Sache bezieht.
Für beide Varianten inklusive der Untervariante gilt: Wie durch die Betriebsprüfung festgestellt, wurde die Tätigkeit der Geschäftsherrin3 von den Räumlichkeiten der D-GmbH in a ausgeübt, was im Bereich des Finanzamtes A liegt, welches somit zur Erlassung der mit 7. April 2010 datierten Bescheide, soweit sie sich auf Geschäftsherrin3 & atypisch Stille bezogen, zuständig war.
Eine ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide vom 7. April 2010 aus dem Grunde der Unzuständigkeit des Finanzamtes A erfolgt somit nicht, weil das Finanzamt A zur Erlassung dieser Bescheide zuständig war.
c) zu den Spruchpunkten 1/a, 1/c, 1/e
Die Zurückweisung der gegen die vermeintlichen Feststellungsbescheide eingebrachten Berufung hat nicht wegen Ablauf der Berufungsfrist, sondern wegen Unzulässigkeit infolge rechtlicher Nichtexistenz der angefochtenen Bescheide zu erfolgen. Die diesbezügliche Abänderung liegt innerhalb der Abänderungsbefugnis des § 289 Abs 2 BAO, weil - wie anschließend ausgeführt werden wird - die Abänderung von Abweisung auf Zurückweisung zulässig ist, und dies umso mehr für eine Abänderung innerhalb der Zurückweisung gelten muss.
d) zu den Spruchpunkten 1/b, 1/d, 1/f:
Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO in eine Zurückweisung umzuändern, weil die vermeintlichen Berufungsfristen, in deren vorigen Stand die Wiedereinsetzung beantragt wurde, nicht existieren, denn die innerhalb der vermeintlichen Berufungsfristen anzufechtenden Bescheide existieren rechtlich nicht. Die Abänderung gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO von Abweisung auf Zurückweisung ist zulässig (vgl VwGH 21.10.1999, 98/15/0195).
X) Begründung für Spruchpunkt 2:
Soweit sich die Berufung vom 7. Juli 2010 auch gegen die bereits mit der Berufung vom 27. Jänner 2010 angefochtenen Bescheide gerichtet hat: Diese (vermeintlichen) Bescheide sind - wie unter den Punkten M, N und O zusammengefasst - sämtliche rechtlich nicht existent.
Soweit sich die Berufung vom 7. Juli 2010 gegen die dem Bw zugesandten, oben unter Punkt K aufgelisteten Bescheidabschriften richtet:
Schon durch die Bezeichnung als Abschriften wurde das Fehlen des Willens zu einer Bescheiderlassung ausgedrückt.
Weiters sind die auch in diesen Abschriften angeführten Bescheidadressaten genauso nichtexistent wie sie es schon am 12. November 2009 waren (vgl. Punkte R und S).
Weiters ist der Bw weder der in den Abschriften angeführte (materielle) Bescheidadressat (Geschäftsherrin3 & atypisch Stille, Geschäftsherrin1 & atypisch Stille, Geschäftsherrin2 & atypisch Stille) noch der in den Abschriften angeführte Zustellempfänger (Geschäftsherrin3, Geschäftsherrin1, Geschäftsherrin2). Indem dem Bw bzw seinen persönlichen Vertretern (RA Dr. RA bzw. der RaeOG) die Abschriften zukamen, konnte somit kein wirksamer Zustellvorgang erfolgen und es konnten damit auch keine Zustellmängel geheilt werden.
Aus all diesen Gründen richtet sich die Berufung vom 7. Juli 2010 nicht gegen wirksame Bescheide.
Die Berufung ist gemäß
§ 273 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen, weil die angefochtenen Bescheide rechtlich nicht existieren. Denn mit den in § 243 BAO als Anfechtungsobjekte einer Berufung bestimmten ´Bescheiden´ sind nur rechtlich existierende Bescheide gemeint (vgl auch Ritz, BAO3, § 273 Tz 6f
Y) Zur Zustellung der vorliegenden Entscheidung
Seit dem Einlangen der Berufungsschrift vom 19. Mai 2010 ist im Berufungsverfahren zu Spruchpunkt 1 (auch) die RaeOG als Bevollmächtigte des Bw anzusehen. Damit endet aber nicht die Eigenschaft von Frau RA Dr. RA als Bevollmächtigte des Bw im Verfahren zu den im Schriftsatz vom 27. Jänner 2010 erhobenen Anbringen (Berufung und Wiedereinsetzungsantrag), welches durch die Bescheide vom 7. April 2010 nicht geendet hat, sondern vielmehr als Berufungsverfahren fortgesetzt wurde. Für das Berufungsverfahren zu Spruchpunkt 1 hat der Bw daher zwei Bevollmächtigte und - hier von Interesse - zwei Zustellungsbevollmächtigte.
§ 9 Abs 4 Satz 2 ZustG bestimmt: "Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist." Daher reicht es hinsichtlich des Spruchpunktes 1 aus, in der vorliegenden Berufungsentscheidung - mit "z.H." im Adressfeld - nur Frau RA Dr. RA als Zustellempfängerin zu bezeichnen.
Da Frau RA Dr. RA die einzige Zustellungsbevollmächtigte des Bw im Berufungsverfahren zu Spruchpunkt 2 ist und folglich hinsichtlich dieses Spruchpunktes ebenso als Zustellempfängerin der vorliegenden Berufungsentscheidung zu bezeichnen ist, kann die Bezeichnung der Zustellempfängerin einheitlich erfolgen.
Z) Zu den abgeleiteten Einkommensteuerbescheiden:
Dies betrifft Verfahren, für die der Senat 7 im Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen des UFS an der Außenstelle Wien aufgrund der Geschäftsverteilung nicht zuständig sein kann, weil die abgeleiteten Einkommensteuerbescheide an den Bw vom Finanzamt Wien Wohnbezirk erlassen worden sind.
Da das Berufungsverfahren des Bw zu abgeleiteten Einkommensteuerbescheiden von diesem Finanzamt bescheidmäßig zu den GZ. RV/1928-W/10 und RV/1931-W/10 gemäß
§ 281 BAO von der Entscheidung ausgesetzt worden ist, wird mitgeteilt: Die Verfahren zu den GZ. RV/1928-W/10 und RV/1931-W/10 sind vom UFS bereits abgeschlossen worden. Wie der UFS erfahren hat, hat das Finanzamt A dies den anderen betroffenen Wohnsitzfinanzämtern bzw. Finanzämtern, die für die Einkommensteuer der Beteiligten zuständig sind, vor Kurzem mitgeteilt.
Nach rechtskräftiger Beendigung eines Verfahrens, zu dem die Entscheidung über eine Berufung gemäß
§ 281 BAO ausgesetzt worden war, ist das ausgesetzte Berufungsverfahren fortzusetzen, ohne dass es dazu irgendeines weiteren Bescheides bedarf.
Es ist daher zu erwarten, dass die abgeleiteten Einkommensteuerbescheide, die der Bw mit Berufung angefochten hat, vom Finanzamt Wohnbezirk mit Berufungsvorentscheidung stattgebend aufgehoben werden. Dies stellt aber nur eine unverbindliche Information dar, weil der Unabhängige Finanzsenat kein Weisungsrecht an Finanzämter hat.
Ergeht auch an Finanzamt A
Wien, am 14. Juli 2011
Normen und Schlagworte
- § 92 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2067-W/10
- Stammnummer
- 54470
- Gültig
- 14.07.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF