Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0746-W/06
Berechnung der Aussetzungszinsen bei nachträglicher Herabsetzung der Abgabenschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0746-W/06vom 21.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuerberater,
vom 19. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf vom 19. Dezember 2005 betreffend Aussetzungszinsen
entschieden:
Der Berufung
wird insoweit stattgegeben als die Aussetzungszinsen mit € 84,98
anstatt bisher € 98,67 festgesetzt werden.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 verfügte das
Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung hinsichtlich des Betrages von
€ 9.107,43 betreffend Einkommensteuer 1986 und setzte gleichzeitig
Aussetzungszinsen in Höhe von € 3.848,48 fest.
Mit Tilgungtag 1. Februar 2005 (Saldozahlung)
entrichtete die Berufungswerberin (Bw.) einen Betrag in Höhe von
€ 9.700,00. Der verbleibende Betrag in Höhe von
€ 3.255,91 betreffend Aussetzungszinsen wurde am
9. Februar 2005 gemäß
§ 212a BAO
ausgesetzt.
Der Berufung betreffend Einkommensteuer 1986 wurde in der
Folge stattgegeben. Die daraus entstandene Gutschrift in Höhe von
€ 2.471,10 wurde am 15. Dezember 2005 am Abgabenkonto
verbucht.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2005 verfügte
das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend
Aussetzungszinsen 2004 in Höhe von € 3.255,91 und setzte mit
Bescheid gleichen Datums Aussetzungszinsen in Höhe von € 98,67
fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom
19. Jänner 2006 verwies die Bw. "auf die noch
einzubringende Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1996" und
führte in der Ergänzung vom 23. Jänner 2006 aus, dass
am 20. Dezember 2004 ein Bescheid über den Ablauf einer
Aussetzung der Einhebung in Höhe von € 9.107,43 über die
vorgeschriebene Nachzahlung an Einkommensteuer 1986 ergangen sei. Gleichzeitig
sei ein Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe
von € 3.848,48 ergangen. Nach Einzahlung von € 9.700,00 sei
der verbleibende Betrag von 3.255,91 gemäß ihres Antrages vom
25. Jänner 2005 ausgesetzt worden. In der Berufung gegen den
Ablauf der Aussetzng der Einhebung und über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen vom 19. Jänner 2005 habe die Bw. einerseits
beantragt, die Verlusttangente an der H-GmbHin der Einkommensteuererklärung 1986 zu berücksichtigen und
aufgrund der neuen Basis die Aussetzungszinsen neu festzusetzen. Die
Aussetzungszinsen seien bis dato nicht korrigiert worden, sodass die Berufung
vom 19. Jänner 2005 gegen den Bescheid über die Festsetzung
von Aussetzungszinsen vom 20. Dezember 2004 nach wie vor unerledigt
sei.
Aufgrund der durch die Einkommensteuergutschrift 1986
notwendige Korrektur der Aussetzungszinsen sei der Aussetzungsbetrag
gutzuschreiben, da der derzeitige Rückstand wie o.a. durch die Korrektur
der Aussetzungszinsen und der Einkommensteuergutschrift ausgeglichen werde. Eine
erneute Festsetzung von Aussetzungszinsen sei damit hinfällig.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2006 änderte das
Finanzamt den Bescheid über die Festsetzung der Aussetzungszinsen vom
20. Dezember 2004 gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO dahingehend
ab, dass es die Aussetzungszinsen mit € 2.804,20 anstatt bisher
€ 3.848,48 festsetzte.
Bereits zuvor, nämlich am 7. Februar 2006
gab das Finanzamt der Berufung vom 19. Jänner 2006 gegen die mit
Bescheid vom 19. Dezember 2005 festgesetzten Aussetzungszinsen statt und
setzte diese mit € 84,98 anstatt bisher € 98,67
fest.
Bemessungsgrundlage waren die (berichtigten)
Aussetzungszinsen in Höhe von € 2.804,20.
In ihrer Eingabe vom 3. März 2006
führte die Bw. aus, dass sie in der Beilage eine Aufstellung über die
Vorschreibungen, auf die sich die Aussetzungszinsen beziehen würden,
übermittle.
Am 12. Dezember 2005 sei als Basis für die
Aussetzungszinsen 2005 der am 9. Februar 2005 ausgesetzte Betrag in
Höhe von € 3.255,91 herangezogen worden. Da dieser Betrag
entsprechend den Berufungen wieder gutgeschrieben worden sei, entfalle diese
Basis dafür.
Am 7. Februar 2006 sei seitens des Finanzamtes
eine Berufungsvorentscheidung erlassen worden, in der der Bescheid vom
9. Dezember angeblich korrigiert werde. Tatsächlich sei der Betrag
jedoch bereits im Jahr 2005 bezahlt worden, es seien daher keine
Aussetzungszinsen festzusetzen.
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ursprüngliche
Festsetzungen
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20.12.2004
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Ablauf der
Aussetzung der Einhebung für E 1986
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9.107,43
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Festsetzung von
Aussetzungszinsen 2004
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3.848,48
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Zahllast
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12.955,91
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1.02.2005
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Einzahlung
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-9.700,00
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9.
02.2005
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Aussetzung der
Einhebung
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3.255,91
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Korrekturen
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16.12.2005
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Korrektur der E
1986
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-2.471,10
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13.02.2006
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Korrektur der
Aussetzungszinsen 2004
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-1.044,28
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Neue
Festsetzungen
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Tats.
Nachzahlung E 1986
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6.636,33
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Korr.
Aussetzungszinsen
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2.804,20
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Zahllast
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9.440,53
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Einzahlung
01.02.2005
|
9.700,00
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Guthaben
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-259,47
Mit Eingabe vom 15. März 2006 beantragte
die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte ergänzend aus, dass gegen den Bescheid vom 19. Dezember
2005 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen am 25. Jänner
2006 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden sei, da in diesem auf den
am 25. Jänner 2005 beantragten Aussetzungsbetrag ungerechtfertigt
Anspruchszinsen (richtig: Aussetzungszinsen) vorgeschrieben worden seien. Die
Aussetzung habe sich auf die erwartete Gutschrift aus der Einkommensteuer 1986
sowie auf die damit verbundene Verringerung der Aussetzungszinsen bezogen.
Diesen Berufungen sei antragsgemäß stattgegeben worden, weshalb
für das Jahr 2005 keine Aussetzungszinsen vorzuschreiben
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212a
Abs. 9 BAO lautet: Für Abgabenschuldigkeiten sind
a)
solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den
noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b)
soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub
eintritt,
Aussetzungszinsen
in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung
einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
In der Berufung gegen den Bescheid über die
Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 19. Dezember 2005 verwies die
Bw. auf "die noch einzubringende Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1996" und bezog sich in der Folge darauf, dass
sich die Aussetzung der Einhebung auf die zu erwartende Gutschrift aus der
Einkommensteuer 1986 bezogen habe.
Bei ihrer Argumentation scheint die Bw. zu übersehen,
dass Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen die im Aussetzungsbescheid
angeführte Abgabenschuldigkeit ist.
Nach § 212a Abs. 9 zweiter Satz BAO hat im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld die Berechnung der
Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Es handelt sich dabei um eine auf einzelne Abgabenschulden
abstellende Regelung, die es nicht erlaubt, die infolge Herabsetzung einer
Abgabenschuld entstehende Gutschrift rückwirkend bei der Berechnung der
Aussetzungszinsen für eine andere Abgabenschuld zu berücksichtigen
(vgl. das Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl.
94/15/0043).
Eine rein saldomäßige Betrachtungsweise der
Zahlungsverpflichtungen, wie diese in der Eingabe vom
3. März 2006 (siehe Sachverhalt, Tabellen) dargestellt wird, ist
daher für die Berechnung der Aussetzungszinsen
unzulässig.
Im vorliegenden Fall wurden unbestrittenermaßen mit
Bescheid vom 9. Februar 2005 Aussetzungszinsen 2004 in Höhe von
€ 3.255,91 gemäß
§ 212a BAO von der Einhebung
ausgesetzt.
Der diesbezügliche Ablauf- und damit verbundene
(neuerliche) Aussetzungszinsenbescheid 2005 erging am
19. Dezember 2005.
Bemessungsgrundlage konnten im Hinblick auf die obigen
Ausführungen ausschließlich die auf € 2.804,20 korrigierten
Aussetzungszinsen 2004 sein. Diesbezüglich ist auf die Berechnung der
Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2006 zu
verweisen.
Der hier angefochtenen Aussetzungszinsenbescheid hätte
nur durch Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO des
strittigen Betrages an Einkommensteuer 1986 und den darauf entfallenden Betrag
an Aussetzungszinsen 2004 vermieden werden können.
Nochmals wird festgestellt, dass Gegenstand des
Aussetzugsbescheides vom 9. Februar 2005 ausschließlich die
Aussetzungszinsen 2004 waren. Dieser Bescheid ist nach der Aktenlage in
Rechtskraft erwachsen und darf im vorliegenden Verfahren nicht auf dessen
Richtigkeit überprüft werden.
Angemerkt wird, dass der Abgabenbehörde beim Vollzug
der Bestimmung des § 212a Abs. 9 BAO kein Ermessen eingeräumt
ist. Ob es Wille des Gesetzgebers war, dass Aussetzungszinsen festzusetzen sind,
obwohl die Abgabenschuldigkeiten bei richtiger Abgabenfestsetzung durch die
Zahlung des Betrages von € 9.700,00 vollständig entrichtet
gewesen wären, somit das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit ist daher
in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
Die mit Bescheid vom 19. Dezember 2005
vorgeschriebenen Aussetzungszinsen 2005 für den Zeitraum 4. Februar
2005 bis 19. Dezember 2005 waren im Hinblick auf die korrigierte
Festsetzung der Aussetzungszinsen 2004 wie folgt zu berechnen:
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Datum
|
Anfangsbestand
und
Änderung
|
Aussetzungs-
betrag
|
Anzahl der
Tage
|
Jahres-
zinssatz
|
Tages-
zinssatz
|
Aussetzungs-
zinsen
|
04.02.2005
|
2.804,20
|
2.804,20
|
319
|
3,47
|
0,0095
|
84,98
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 21.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0746-W/06
- Stammnummer
- 22848
- Gültig
- 21.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF