Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0595-S/02
Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0595-S/02vom 19.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der RB., B., vertreten durch den RV-Sbg.,
vom 21. Dezember 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
22. November 2001 betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen wie
folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die RK wurde für den Zeitraum 1991 bis 1993 einer
Betriebsprüfung unterzogen, die im Ergebnis zu erheblichen
Abgabennachforderungen führte. Die Abgabepflichtige hat die
Abgabenbescheide (Körperschaft- und Gewerbesteuer 1991 bis 1993)
angefochten und nach Ergehen von Berufungsvorentscheidungen mit Schriftsatz vom
26.Mai 1997 die Vorlage ihrer Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt. Unter einem wurden Anträge auf Aussetzung der Einhebung
gem. § 212 a BAO gestellt, wobei für den Zeitraum 1993 die Aussetzung
von ATS 250.000.-an Körperschaftsteuer und ATS 120.000.-an
Gewerbesteuer beantragt wurde. Das seinerzeit für die Einhebung
zuständige Finanzamt Zell am See folgte diesem Antrag und erließ am
9.7.1997 einen entsprechenden Aussetzungsbescheid. Nach der
Übertragung der Gebarungsdaten an das Finanzamt Salzburg-Stadt setzte auch
dieses Finanzamt mit Buchungstag 24.Mai 2000 insgesamt ATS 1,939.332.-nach
§ 212 a BAO von der Einhebung aus. Diese Aussetzungsbescheide sind
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens in der
Abgabensache verfügte das Finanzamt mit Bescheid vom 22.November 2001 gem.
§ 212 a Abs. 5 BAO den Ablauf der Aussetzung. Mit gleichem Datum erging der
berufungsgegenständliche Nebengebührenbescheid, mit dem gem. §
212 a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen in Höhe von ATS
144.325.-vorgeschrieben wurden.
Gegen diesen Aussetzungszinsenbescheid wurde mit Eingabe
vom 21.Dezember 2001 berufen und im wesentlichen ausgeführt, dass
Aussetzungszinsen für jene Abgaben vorzuschreiben seien, für die ein
Zahlungsaufschub eingetreten sei. Sowohl hinsichtlich der
Körperschaftsteuer 1993 als auch der Gewerbesteuer 1993 sei es durch die
Bewilligung der Aussetzung jedoch zu gar keinem bzw. nur zu einem geringeren
Zahlungsaufschub als im angefochtenen Bescheid angenommen gekommen. Die
Veranlagung des Jahres 1993 sei von der Betriebsprüfung vorgenommen worden
und dabei seien deren Feststellungen berücksichtigt worden. Daraus habe
keine Nachzahlung resultiert, sondern sei es aufgrund hoher anrechenbarer
Kapitalertragsteuern zu einem Guthaben von über ATS
450.000.-gekommen. Irrtümlicherweise sei hinsichtlich der
KöSt 1993 ein Aussetzungsantrag über ATS 250.000.-gestellt und
in der Folge auch bescheidmäßig bewilligt worden. Die Ursache
dürfte darin begründet gewesen sein, dass es durch die Feststellungen
der Betriebsprüfung zu einer geringeren Gutschrift, aber sehr wohl zu einer
Gutschrift und nicht zu einem Zahlungsaufschub gekommen sei. Hinsichtlich der
Gewerbesteuer 1993 seien die beantragten ATS 120.000.-ausgesetzt worden,
obwohl es lediglich zu einer Nachforderung von ATS 82.900.-gekommen sei.
Nur für diesen Betrag sei ein Zahlungsaufschub eingetreten.
Erhärtet werde diese Auslegung durch den 2.Satz des § 212 a
Abs. 9 leg. cit. wo normiert sei, dass im Fall der nachträglichen
Herabsetzung einer Abgabenschuld die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen
habe.
Es werde daher beantragt für die KöSt 1993 keine
Aussetzungszinsen und für die Gewerbesteuer 1993 Aussetzungszinsen auf der
Basis von ATS 82.900.-festzusetzen.
Das Finanzamt verzichtete auf die Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung und legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO
ermöglicht es dem Abgabepflichtigen bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen die Entrichtung von Abgabenbeträgen, deren endgültige
Festsetzung vom Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens abhängt, solange
hintan zu halten, bis das Berufungsverfahren tatsächlich beendet ist. Aus
Abs. 1 dieser Bestimmung ergibt sich, dass eine Aussetzung nur insoweit
zulässig ist, als sich bei einer stattgebenden Berufungsentscheidung die
Abgabenschuld vermindern würde.
Führt die Berufungsentscheidung in der Abgabensache
hingegen nicht zum Wegfall des ausgesetzten Abgabenbetrages, so kommt § 212
a Abs. 9 BAO zum Tragen, wonach Aussetzungszinsen zu entrichten sind.
Im vorliegenden Fall stellte die Berufungswerberin im
November 1995 und (verbunden mit dem Vorlageantrag vom 26.Mai 1997)
Aussetzungsanträge u. a. für die Körperschaft- und Gewerbesteuer
1993. Mit Bescheiden vom 22.11.1995 und (neuerlich) vom 9.7.1997 hat das
Finanzamt diesen Anträgen vollinhaltlich entsprochen und KöSt 1993 in
Höhe von ATS 250.000.-und GwSt 1993 in Höhe von ATS
120.000.-gem. § 212 a Abs.1 BAO von der Einhebung ausgesetzt. Nach
einer durch Änderung der Zuständigkeitsbestimmungen erforderlich
gewordenen Übertragung der Gebarungsdaten vom Finanzamt Zell am See auf das
Finanzamt Salzburg-Stadt setzte auch dieses Finanzamt mit Buchungsdatum 25.Mai
2000 erneut insgesamt rund ATS 1,39 Mio. von der Einhebung aus. Diese
Aussetzung blieb bis zum 22.11.2001 aufrecht. Mit diesem Tag verfügte das
Finanzamt im Sinne des § 212 a Abs. 5 leg. cit. den Ablauf, nachdem das
Berufungsverfahren in der Abgabensache endgültig beendet wurde. Dieses
Rechtsmittelverfahren führte für die Bw nicht zum Erfolg, sodass die
ausgesetzten Abgabenbeträge nicht weggefallen sind.
Folglich wurden auch Aussetzungszinsen vorgeschrieben.
Bei der strittigen Frage, ob diese Zinsen zurecht angelastet wurden, ist
vom rechtskräftigen Aussetzungsbescheid auszugehen. Die in der Berufung
gegen den Aussetzungs-zinsenbescheid vorgebrachten Argumente richten sich gegen
die Aussetzung an sich. Nach dem Berufungsvorbringen sei offenbar
irrtümlich für zu hohe Abgabenbeträge um Aussetzung angesucht
worden. Diese Einwendungen wären jedoch gegen den Aussetzungsbescheid vom
(zuletzt) 9.7.1997 vorzubringen gewesen, im Rahmen der Berufung gegen die
Festsetzung von Aussetzungszinsen können die vorgebrachten Gründe der
Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. In einem Verfahren betreffend
Aussetzungszinsen ist über die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides,
auf Grund dessen die Aussetzung bewilligt worden ist, nicht zu befinden (VwGH
21.7.1998, 98/14/0101). Tatsache ist, dass rund ATS 1,39 Mio. im Zeitraum
zwischen 1997 und 2001 von der Einhebung ausgesetzt waren. Für die Bw war
dies aufgrund der zugegangenen Aussetzungsbescheide bzw. der Kontonachrichten
klar erkennbar, sie hat gegen die (wie nun vorgebracht wird) überhöhte
Aussetzung an KöSt bzw. GwSt 1993 aber nichts unternommen. Dazu
kommt, dass der Abgabepflichtige jederzeit die Möglichkeit hat, das
Entstehen der Aussetzungszinsen in gegebenenfalls beträchtlicher Höhe
durch Entrichten der ausgesetzten Abgaben zu verhindern (§ 212 a Abs. 8).
Auch von dieser Möglichkeit hat die Bw nicht Gebrauch gemacht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen die im Aussetzungsbescheid
angeführte Abgabenschuldigkeit, auch wenn ein gegenüber dem
Berufungsbegehren überhöhter Betrag ausgesetzt wurde (VwGH 15.1.1997,
95/13/0186).
Richtig ist der Hinweis in der Berufung, dass im Fall einer
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld die Berechnung der
Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat. Allerdings liegen diese Voraussetzungen
hier nicht vor, weil die Gründe für die aus Sicht der Bw
überhöhten Aussetzungsbeträge - nämlich die
Nichtberücksichtigung der anrechenbaren Kapitalerstragsteuern - schon
bei Verfügung der Aussetzungsmaßnahme gegeben waren.
Nur zur Klarstellung ist abschließend
anzuführen, dass der Abgabenbehörde beim Vollzug des § 212 a Abs.
9 BAO kein Ermessen eingeräumt wird und allfällige
Billigkeitsüberlegungen daher bei der Entscheidung nicht zum Tragen kommen
konnten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
19. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0595-S/02
- Stammnummer
- 23356
- Gültig
- 19.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF