Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0417-S/05
Die Steuerbefreiung nach dem NeuFöG ist an die rechtzeitige Vorlage des Formulars NeuFö 3 gebunden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0417-S/05vom 21.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 19. September 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 17. August 2005, StNr.,
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu GZ
2006/16/0098 ist nunmehr abgeschlossen worden, sodass das vorliegende Verfahren
nach § 281 Abs. 2 BAO von amtswegen fortzusetzen ist.
Die Abgabenbehörde I.Instanz hat für den
Übergabsvertrag vom 20.12.2004, mit dem die Mutter des Berufungswerbers (in
der Folge: Bw) die ihr gehörigen Liegenschaften sowie hinsichtlich der auf
EZ,KG errichteten Kfz-Garagen das Nutzungsrecht an den Bw übertrug,
Grunderwerbsteuer in Höhe von € 15.166,99 festgesetzt.
Die Übergabe erfolgte unter Fortführung der
Buchwerte ... als Neugründung im Sinne der Bestimmungen des
NeuFöG.
Die Gegenleistungen sind im angefochtenen Bescheid vom
17.8.2005, StNr., ausführlich mit den angesetzten Werten und Vervielfachern
dargestellt.
Im Zuge der Berufung gegen diesen Bescheid wurde das
amtliche Formulas NeuFö 3 vorgelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10.10.2005 wies die
Abgabenbehörde I.Instanz die Berufung ab, da die Vorlage des amtlichen
Vordruckes innerhalb der Anzeigefrist eine materiell-rechtliche Voraussetzung
für die Steuerbefreiung darstelle und die Vorlage im Zuge der Berufung als
verspätet anzusehen sei.
Einwendungen die Bemessungsgrundlage betreffend wurden
nicht vorgebracht.
Strittig ist daher: 1.) Ob die Vorlage des amtlichen
Formulars im Zuge der Berufung als rechtzeitig anzusehen ist und 2.) wenn
nein, ob die Abgabenbehörde I.Instanz aufgrund des oben dargestellten
Vertragsinhaltes, in dem auf die Bestimmungen des NeuFöG verwiesen worden
ist, im Sinne der amtswegigen Ermittlungspflicht verpflichtet gewesen wäre,
vor Bescheiderstellung die Behebung des Mangels der Vorlage des amtlichen
Vordruckes NeuFö 3 aufzutragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im zum ausgesetzten Verfahren, 2006/16/0098, ergangenen
Erketnnis vom 27.3.2007 führte der VwGH wörtlich aus:
"Gemäß
§
1 Z. 2 NeuFöG wird zur Förderung der Neugründung von Betrieben
(nach § 5a NeuFöG auch bei Betriebsübertragung) Grunderwerbsteuer
für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher
Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft,
soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als
Gegenleistung gewährt werden, nicht erhoben.
§ 4 NeuFöG in
der Fassung BGBl. I Nr. 68/2002 lautet:
"§ 4. Die Wirkungen
nach § 1 treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4
ein.
(1) Die Wirkungen nach
§ 1 Z 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in
Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die
Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu
erklären:
1. das Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 2,
2. der Kalendermonat nach
§ 3,
3. jene Abgaben,
Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6
eintreten sollen.
(2) Die Wirkungen nach
§ 1 Z 7 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches
Formular im Sinne des Abs. 1 erstellt.
(3) Auf dem amtlichen
Vordruck muss in den Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, dass die
Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener
gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt
worden ist. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die
entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche
Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über
grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber
keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch
die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu
nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren
der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in
Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung
festzulegen.
(4) Konnten die Wirkungen
des § 1 zunächst nur deshalb nicht eintreten, weil der amtliche
Vordruck zur Erklärung der Neugründung noch nicht aufgelegt war, so
treten bei nachträglicher Vorlage (Abs. 1) oder bei Ausstellung (Abs. 2)
des amtlichen Vordrucks die Wirkungen des § 1 nachträglich
(rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im Sinne des § 1 Z 1 bis
6 sind in einem solchen Fall zu erstatten."
Unstrittig ist im
Beschwerdefall, dass wegen der Vorlage des amtlichen Vordruckes erst im
Berufungsverfahren nach den Bestimmungen des NeuFöG keine
Gebührenfreiheit eingetreten ist. Außer im Fall des § 4 Abs. 4
NeuFöG - der hier nicht vorliegt - muss nämlich der amtliche Vordruck
"bei der Behörde" vorgelegt werden; das ist jene Behörde, die die
Amtshandlung vollzieht bzw. bei der die dort beschriebenen Abgaben anfallen
(vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zl. 2000/16/0362). Diese Behörde
ist im vorliegenden Fall das beschwerdeführende Finanzamt.
Auch das NeuFöG
selbst lässt in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden
Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller
Voraussetzungen - vgl. etwa die Vorlage eines Vordrucks als
materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4 NeuFöG) - eintreten
(vgl. das Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, Zl. 2003/16/0472). Die spätere
Schaffung der Voraussetzungen wäre nur in dem im § 4 Abs. 4
NeuFöG beschriebenen Fall zulässig (vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni
2003, Zl. 2000/16/0362).
Die belangte Behörde
vertrat jedoch die Auffassung, die Anwendung des § 295a BAO saniere die
nach dem NeuFöG verspätete Vorlage des amtlichen Vordruckes, weil nach
§ 295a BAO auch nachträgliche Änderungen zu berücksichtigen
seien; eine solche sei die Vorlage des Formulares im Berufungsverfahren
gewesen.
§ 295a BAO,
eingeführt durch das Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl. I Nr.
124/2003, lautet:
"Ein Bescheid kann auf
Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert
werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die
Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches
hat."
Dazu wird in den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage (GP XXII RV 238 S 38) Folgendes
ausgeführt:
"Im Unterschied zu §
175 Abs. 1 Z. 2 (deutsche) Abgabenordnung enthält die BAO keinen
Verfahrenstitel zur Berücksichtigung rückwirkender Ereignisse. Gemeint
sind Ereignisse, von denen sich aus Abgabenvorschriften eine abgabenrechtliche
Wirkung für bereits entstandene Abgabenansprüche ergibt. Dies gilt
beispielsweise für die (nachträgliche) Entrichtung ausländischer
Quellensteuern, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen auf
österreichische Abgaben anzurechnen sind. Diesfalls ist zweifelhaft, mit
welchem Verfahrensmangel eine nachträgliche Berücksichtigung erfolgen
kann (vgl. z.B. Ritz BAO-Kommentar, 2. Auflage, Wien 1999, § 295 Tz
25).
Eine legistische
Lösung dieser Zweifelsfrage bzw. eine Schließung dieser
Regelungslücke erscheint zweckmäßig (vgl. z.B. Schuch in
Gassner/Lang/Lechner (HRSG), die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,
Wien 1995, 59).
Ein weiteres Beispiel
für ein solches 'rückwirkendes' Ereignis ist der Ersatz von
grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung anzusehenden
Aufwendungen (z.B. von Arzthonoraren) in einem der Verausgabung der Beträge
folgenden Jahr. Ein solcher Kostenersatz führt nachträglich dazu, dass
die Beträge nicht mehr nach § 34 EStG 1988 abziehbar wären (vgl.
z.B. Doralt, Einkommensteuergesetz-Kommentar, 4. Auflage (Loseblatt), § 34
Tz 25 und 26).
Der neue Verfahrenstitel
soll im Ermessen liegen. Dies ermöglicht vor allem, dass geringfügige
Abänderungen von Bescheiden unterbleiben dürfen.
§ 295a BAO
ermöglicht Durchbrechungen der Rechtskraft nur hinsichtlich der
abgabenrechtlichen Folgen des betreffenden rückwirkenden Ereignisses.
'Verböserungen' in anderen Bereichen sind somit durch Abänderungen
gemäß
§ 295a BAO nicht zulässig.
Das Antragsrecht der
Partei stellt sicher, dass die Abgabenbehörde über ein auf
Berücksichtigung rückwirkender Ereignisse gerichtetes Anbringen der
Partei stets mit Bescheid absprechen muss."
Gemäß
§
280 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der
Abgabenbehörde im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen,
Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder
ergänzt wird.
Ein abändernder
Bescheid nach § 295a BAO ist jeweils von der Abgabenbehörde erster
Instanz zu erlassen, auch wenn der abzuändernde Bescheid von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz erlassen worden ist (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar3, Tz 44 zu § 295a, unter Hinweis auf
Ellinger/Iro/Krammer/Sutter/Urtz, BAO Kommentar (Loseblatt), Anmerkung 11 zu
§ 295a). Wird ein Antrag auf Abänderung eines Bescheids nach §
295a vor der Beendigung des Verfahrens über eine gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung gestellt, so kann seine Erledigung durch eine
Berufungsvorentscheidung oder durch die Berufungsentscheidung erfolgen (vgl.
§ 280 BAO und Ellinger u.a., aaO).
Ereignisse im Sinne des
§ 295a BAO sind sachverhaltsändernde, tatsächliche oder
rechtliche Vorgänge, von denen sich - aus den die steuerlich relevanten
Tatbestände regelnden Abgabenvorschriften - eine abgabenrechtliche Wirkung
für bereits entstandene Abgabenansprüche ergibt; gerichtliche oder
verwaltungsbehördliche Entscheidungen sind in der Regel keine Ereignisse im
vorgenannten Sinn, es sei denn, dass eine Entscheidung Tatbestandselement ist,
die die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Entscheidung zum Gegenstand
hat oder gegebenenfalls ein (anderes) Tatbestandselement ändert (vgl.
Ellinger u.a., aaO, Anmerkung 13 zu § 295a).
Bei der Vorlage des
amtlichen Vordruckes (§ 4 NeuFöG) bei der Behörde gemeinsam mit
dem Befreiungsantrag handelt sich um ein materiell-rechtliches
Tatbestandsmerkmal für die Befreiung. Dieses muss, wie die übrigen vom
Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Befreiung, im Zeitpunkt der -
rechtzeitigen - Antragstellung vorliegen. Eine spätere Vorlage kann den
Tatbestand daher nicht mehr erfüllen, weil dieser eben die rechtzeitige
Vorlage verlangt. Die Vorlage des amtlichen Vordruckes im Berufungsverfahren
bedeutet demnach keine für die Befreiung relevante nachträgliche
Änderung des Sachverhaltes oder eine Änderung von rechtlichen
Gegebenheiten; dadurch wird der Befreiungstatbestand nicht (mehr) erfüllt.
§ 295 a BAO dient nicht der Korrektur von fehlenden formalen
Tatbestandselementen.
Im Beschwerdefall lag
demnach ein Ereignis im Sinne des § 295a BAO nicht vor, weshalb die
belangte Behörde diese Bestimmung zu Unrecht angewendet hat."
In der zum zitierten Erkenntnis im fortgesetzten Verfahren
ergangenen UFS-Entscheidung, RV/0532-L/07, ist ausgeführt:
"Der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH 4. 12. 2003, 2003/16/0472) vertritt die Auffassung,
das NeuFöG lasse selbst in seiner Gesamtheit erkennen, dass die
begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter
formeller Voraussetzungen - vgl etwa die Vorlage eines Vordrucks als
materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4 NeuFöG) - eintreten.
Weiters vertritt er, dass für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen
Begünstigung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der
Steuerschuld maßgeblich sind.
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Erklärung der Neugründung - und
analog dazu die Erklärung der Betriebsübertragung - nach § 4
NEUFÖG formgebunden. Es ist ein bestimmter amtlicher Vordruck zu verwenden
und überdies eine Bestätigung einzuholen. Die Vorlage dieses
formgebundenen Antrages ist die materielle Voraussetzung für die
Begünstigung (siehe VwGH 26.4.2001, 2000/16/0314; vom 24.4.2002,
99/16/0398; vom 26.6.2003, 2000/16/0326). Im Erkenntnis vom 4.12.2003,
2003/16/0472, führt der VwGH u. a. aus, das NEUFÖG lasse in seiner
Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur
bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl etwa die Vorlage
eines Vordrucks als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4
NEUFÖG) - eintreten.
Die
ordnungsgemäß und iSd § 4 Abs. 1 NEUFÖG vollständig
ausgefüllte Erklärung (gegebenenfalls inklusive Bestätigung der
Beratung) ist damit materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Begünstigung. Im gegenständlichen Fall hat der Bw. erst im
Berufungsverfahren den vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck
NeuFö 3 dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt, welche diesen auch dem
Finanzamt zur Kenntnis gebracht hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung des
Unabhängigen Finanzsenates (vgl. UFS 2. 12. 2005, GZ RV/0240-I/05)
könnte eben aus dem Grund, dass für die Inanspruchnahme der
Begünstigungen die ordnungsgemäße und vollständige Vorlage
der Erklärung NeuFö 3 eine materielle Voraussetzung darstellt, selbst
durch spätere Nachreichung einer Erklärung, ein solcher Mangel nicht
mehr saniert werden.
Die mit dem
Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl I 2003/124 eingeführte Bestimmung
des § 295a der Bundesabgabenordnung (BAO) wonach ein Bescheid auf
Antrag oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden kann, als ein
Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf
den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat, ist für den
gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2007, 2006/16/0098 dient § 295a
BAO nicht der Korrektur von fehlenden formalen Tatbestandselementen. Demnach
führte die nachträgliche Vorlage des vollständig
ausgefüllten amtlichen Vordruckes NeuFö 3 im Zuge des
Berufungsverfahrens nicht zum Eintritt der Begünstigung nach dem
NeuFöG."
Mit seinem Hinweis auf § 85 BAO ist der Bw auf die
ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen:
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes tritt in einem ausschließlich auf die Erwirkung
einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren der Grundsatz
der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den
Hintergrund, als der eine Begünstigung in Anspruch nehmende
Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das
Vorliegen all jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann (VwGH 25.2.2004,
2003/13/0117).
Mit seinen Ausführungen geht der VwGH auch auf diese
oben angesprochene Fragestellung ein, ob wie der Bw meint, der Hinweis im
Vertrag auf die beabsichtigte Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des
NeuFöG genügt und damit eine amtswegige Ermittlungspflicht
auslöst.
Wörtlich ist ausgeführt:
"Bei der Vorlage des
amtlichen Vordruckes (§ 4 NeuFöG) bei der Behörde gemeinsam mit
dem Befreiungsantrag handelt sich um ein materiell-rechtliches
Tatbestandsmerkmal für die Befreiung. Dieses muss, wie die übrigen vom
Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Befreiung, im Zeitpunkt der -
rechtzeitigen - Antragstellung vorliegen. Eine spätere Vorlage kann den
Tatbestand daher nicht mehr erfüllen, weil dieser eben die rechtzeitige
Vorlage verlangt."
Rechtzeitige Vorlage bedeutet aber die Vorlage des
Vertrages, der Abgabenerklärung und des amtlichen Vordruckes NeuFö 3
innerhalb der Abgabenerklärungsfrist des § 10 GrEStG. Daher kann eine
amtswegige Ermittlungspflicht, wie sie der Bw urgiert, nicht zum Tragen kommen.
Zusätzlich kommt die Rechtsprechung zur Anwendung, wonach die amtswegige
Ermittlungspflicht bei Abgabenbegünstigungen, wie sie zweifelsfrei
Steuerbefreiungen darstellen, gegenüber den Pflichten des Steuerschuldners
zurücktritt. Dies umso mehr, als es sich um eine formgebundene
Geltendmachung der Steuerbefreiung handelt.
Der Berufung käme aber auch aus folgendem Grund keine
Berechtigung zu:
Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten
gemäß
§ 4 Abs. 1 Z. 3 NeuFöG nur dann ein, wenn der
Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen
Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem
amtlichen Vordruck sind jene Abgaben, Gebühren und Beiträge zu
erklären, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 eintreten
sollen.
In dem im Zuge der Berufung vorgelegten Formular ist weder
das Kästchen für die Grunderwerbsteuer angekreuzt noch jenes für
die Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch.
Die Anwendung der Steuerbefreiung nach dem NeuFöG war
aber schon aufgrund der verspäteten Vorlage des amtlichen Formulars
NeuFö 3 ausgeschlossen, sodass die fehlende Erklärung zur
Grunderwerbsteuer nicht mehr relevant war.
Der Vertrag datiert vom 20.12.2004. Die Beratung durch die
gesetzliche Berufsvertretung und die Erstellung des Formulars NeuFö 3 ist
jedoch erst am 16.9.2005 erfolgt. Das heißt, dass im Zeitpunkt des Endes
der Erklärungspflicht nach dem GrEStG dieses materiellrechtliche
Formerfordernis gar nicht erfüllt war und daher auch nicht rechtzeitig
vorgelegt werden konnte.
Aufgrund der Entscheidung des VwGH vom 29.3.2007, GZ.
2006/16/0098, unter dem weiteren Hinweis auf die im Aussetzungsbescheid
angeführte Rechtsprechung des UFS und des VwGH, ist die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
21. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0417-S/05
- Stammnummer
- 34778
- Gültig
- 21.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF