…im Vorhinein berücksichtigt worden. Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt werde, stehe nach § 33, 3a EStG ein Kinderabsetzbetrag zu. Aus diesen angeführten Gründen ersuche er, der Berufung stattzugeben. C) Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Mai 2003 (OZ 19 f. FBH-Akt) wies…
…gem. § 33 Abs. 4 Z 3a EStG 1988), sohin keinerlei Familienleistung erhält, erhält ein vergleichbarer Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhalten, sowohl die Familienbeihilfe als auch den Kinderabsetzbetrag. Ob diese unterschiedliche Behandlung von dem EStG 1988 einerseits und dem FLAG 1967 andererseits unterliegenden Dienstnehmern…
…gem. § 33 Abs. 4 Z 3a EStG 1988), sohin keinerlei Familienleistung erhält, erhält ein vergleichbarer Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhalten, sowohl die Familienbeihilfe als auch den Kinderabsetzbetrag. Ob diese unterschiedliche Behandlung von dem EStG 1988 einerseits und dem FLAG 1967 andererseits unterliegenden Dienstnehmern…
…sondern im Ausland aufhalten, für diese Kinder aus dem Familienlastenausgleichsfonds weder eine Familienbeihilfe, noch aus den Einnahmen aus der Lohn- bzw. Einkommensteuer einen Kinderabsetzbetrag (gemäß § 33 Abs. 4 Z 3a EStG 1988), sohin keinerlei Familienleistung, erhalte, erhalte ein vergleichbarer Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland…
…Finanzbehörde, sofern zu den beantragten Angaben eine Änderung der Tatsachen eintritt. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen war daher die Familienbehilfe sowie die Kinderabsetzbeträge nach den Bestimmungen des § 26 FLAG und § 33 Abs. 4 Ziffer 3a) EStG (Einkommensteuergesetz) zurückzufordern. Es war daher, wie im Spruch ausgeführt…
…Auszahlung durch eine in § 46 FLAG genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden sei. Dies gelte gemäß § 33 Abs 4 Z 3a EStG 19888 auch für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag. Die in § 26 FLAG geregelte Rückzahlungsverpflichtung sei so weitgehend, dass diese auf subjektive Momente…
…hat zudem in seinem Erkenntnis zu B 2366/00 vom 4.12.2001 die Regelung des § 5 Abs. 4 des FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 4 Z. 3a EStG 1988, wonach für sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag besteht…
…worden sei, sodass auch hier kein Gewinn habe erzielt werden können, ist einzuwenden, dass gemäß § 33 Abs. 4 Z 3a EStG gesetzliche Unterhaltspflichten bzw. Unterhaltszahlungen mit dem Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten sind und darüber hinaus keine weiteren Aufwendungen geltend gemacht werden können. Wien, am 8. Februar 2007
…zitierte das Finanzamt die §§ 2 Abs. 1 lit. b bis f, 26 FLAG 1967, 33 Abs. 4 Z 3a EStG 1988 und führte aus, dass die für einen Anspruch auf Familienbeihilfe höchstzulässige Studiendauer für den ersten Abschnitt überschritten worden sei. Daher bestehe ab März 2010…
…ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3a EStG steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird…
…nicht im Inland, sondern im Ausland aufhalten, für diese Kinder aus dem Familienlastenausgleichsfonds weder eine Familienbeihilfe, noch aus den Einnahmen aus der Lohn- bzw. Einkommensteuer einen Kinderabsetzbetrag (gemäß § 33 Abs. 4 Z 3a EStG 1988), sohin keinerlei Familienleistung, erhält, erhält ein vergleichbarer Dienstnehmer, dessen Kinder…
…gemäß § 33 Abs. 4 Z 3a EStG 1988), sohin keinerlei Familienleistung, erhalte, erhalte ein vergleichbarer Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhalten, sowohl die Familienbeihilfe, als auch den Kinderabsetzbetrag. Ob diese unterschiedliche Behandlung von dem EStG 1988 einerseits und dem FLAG 1967 andererseits unterliegenden Dienstnehmern…
…nicht im Inland, sondern im Ausland aufhalten, für diese Kinder aus dem Familienlastenausgleichsfonds weder eine Familienbeihilfe, noch aus den Einnahmen aus der Lohn- bzw. Einkommensteuer einen Kinderabsetzbetrag (gemäß § 33 Abs. 4 Z 3a EStG 1988), sohin keinerlei Familienleistung, erhält, erhält ein vergleichbarer Dienstnehmer, dessen Kinder…
…nicht im Inland, sondern im Ausland aufhalten, für diese Kinder aus dem Familienlastenausgleichsfonds weder eine Familienbeihilfe, noch aus den Einnahmen aus der Lohn- bzw. Einkommensteuer einen Kinderabsetzbetrag (gemäß § 33 Abs. 4 Z 3a EStG 1988), sohin keinerlei Familienleistung, erhält, erhält ein vergleichbarer Dienstnehmer, dessen Kinder…
…nicht im Inland, sondern im Ausland aufhalten, für diese Kinder aus dem Familienlastenausgleichsfonds weder eine Familienbeihilfe, noch aus den Einnahmen aus der Lohn- bzw. Einkommensteuer einen Kinderabsetzbetrag (gemäß § 33 Abs. 4 Z 3a EStG 1988), sohin keinerlei Familienleistung, erhält, erhält ein vergleichbarer Dienstnehmer, dessen Kinder…
…im Ausland aufhalten, für diese Kinder aus dem Familienlastenausgleichsfonds weder eine Familienbeihilfe, noch aus den Einnahmen aus der Lohn- bzw. Einkommensteuer einen Kinderabsetzbetrag (gemäß § 33 Abs. 4 Z 3a EStG 1988), sohin keinerlei Familienleistung erhält, erhält ein vergleichbarer Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhalten…
…im Ausland aufhält, für dieses Kind aus dem Familienlastenausgleichsfonds weder eine Familienbeihilfe, noch aus den Einnahmen aus der Lohn- bzw. Einkommensteuer einen Kinderabsetzbetrag (gemäß § 33 Abs. 4 Z 3a EStG 1988), sohin keinerlei Familienleistung erhält, erhält ein vergleichbarer Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhalten…
…für diese Kinder aus dem Familienlastenausgleichsfonds weder eine Familienbeihilfe, noch aus den Einnahmen aus der Lohn- bzw. Einkommensteuer einen Kinderabsetzbetrag (gem. § 33 Abs. 4 Z 3a EStG 1988), sohin keinerlei Familienleistung erhalte, würde ein vergleichbarer Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhielten, sowohl die Familienbeihilfe…
…im Ausland aufhalten, für diese Kinder aus dem Familienlastenausgleichsfonds weder eine Familienbeihilfe, noch aus den Einnahmen aus der Lohn- bzw. Einkommensteuer einen Kinderabsetzbetrag (gemäß § 33 Abs. 4 Z 3a EStG 1988), sohin keinerlei Familienleistung erhält, erhält ein vergleichbarer Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhalten…
…im Ausland aufhalten, für diese Kinder aus dem Familienlastenausgleichsfonds weder eine Familienbeihilfe, noch aus den Einnahmen aus der Lohn- bzw. Einkommensteuer einen Kinderabsetzbetrag (gemäß § 33 Abs. 4 Z 3a EStG 1988), sohin keinerlei Familienleistung erhält, erhält ein vergleichbarer Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhalten…