Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0160-S/04
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0160-S/04vom 17.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S.D., vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab März 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 6. März 2003 stellte der
steuerliche Vertreter des Berufungswerbers (Bw) einen Antrag auf Gewährung
der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag und begründete diesen wie
folgt:
"Mit Rücksicht auf die derzeit beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängigen und noch nicht
entschiedenen Verfahren betreffend die Gewährung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag auch für mj. Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, wird hiemit zwecks Wahrung der fünfjährigen Antragsfrist
des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 die Gewährung von Familienbeihilfe
samt Kinderabsetzbetrag zugunsten des Berufungswerbers für sein mj. Kind
H.D. fristwahrend beantragt.
Der gegenständliche fristwahrende Antrag möge bis
zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte in dieser Angelegenheit bzw. als allfällige Reaktion auf
eine solche Entscheidung bis zu einer künftigen Entscheidung des
österreichischen Gesetzgebers einstweilen liegen gelassen und nicht weiter
bearbeitet werden, zumal dieser Antrag lediglich im Hinblick auf die
fünfjährige Antrags- und Verjährungsfrist des § 10
Abs. 3 FLAG 1967 fristwahrend bereits jetzt, zu einem Zeitpunkt, wo die
Entscheidung noch offen ist und man sohin noch nicht weiß, ob auch
für sich ständig im Ausland aufhaltende mj. Kinder eine
Familienbeihilfe und ein Kinderabsetzbetrag zu gewähren sein wird, gestellt
wird."
Das Finanzamt wies den Antrag bescheidmäßig ab
und führte begründend aus, dass nach § 5 Abs. 4 FLAG
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, grundsätzlich
kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, sofern es nicht entsprechende
zwischenstaatliche Regelungen gebe. Das Abkommen über Soziale Sicherheit
mit der Bundesrepublik Jugoslawien, das diesbezügliche Regelungen
beinhaltet habe, sei mit 30. September 1996 gekündigt worden. Hiedurch
sei die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Familienbeihilfe
für Kinder, die sich ständig in Jugoslawien aufhalten, weggefallen.
Das Anbringen, den Antrag fristwahrend liegen zu lassen, sei als bloße
Anregung zu werten, da für die Behörden gem. § 311
Bundesabgabenordnung Entscheidungspflicht bestehe.
In der gegen diesen Abweisungsbescheid erhobenen Berufung
führte der steuerliche Vertreter Folgendes aus:
"Der Berufungswerber bzw. sein Dienstgeber zahlen
gemäß
§ 41 FLAG von der sog. Beitragsgrundlage, die sich
aus dem Arbeitslohn des Berufungswerbers zusammensetzt, in gleicher Weise 4,5 vH
in den Familienlastenausgleichsfonds ein, wie bei einem Dienstnehmer, dessen
Kinder sich im Inland aufhalten. Der Berufungswerber unterliegt mit seinen
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich auch der
gleichen Lohn- und Einkommensteuer wie ein Dienstnehmer, dessen Kinder sich im
Inland aufhalten.
Während der Berufungswerber allein auf Grund der
Tatsache, dass sich sein Kind nicht im Inland, sondern im Ausland aufhält,
für dieses Kind aus dem Familienlastenausgleichsfonds weder eine
Familienbeihilfe, noch aus den Einnahmen aus der Lohn- bzw. Einkommensteuer
einen Kinderabsetzbetrag (gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3a
EStG 1988), sohin keinerlei Familienleistung erhält, erhält ein
vergleichbarer Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhalten, sowohl die
Familienbeihilfe als auch den Kinderabsetzbetrag.
Ob diese unterschiedliche Behandlung von dem
Einkommensteuergesetz 1988 einerseits und dem Familienlastenausgleichsgesetz
1967 andererseits unterliegenden Dienstnehmern, je nachdem, ob sich deren Kinder
im Inland oder im Ausland aufhalten, verhältnismäßig und
sachlich gerechtfertigt ist, ist beabsichtigt, in einem Parallelfall im Rahmen
eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH klären zu
lassen.
Da der Berufungswerber nach wie vor die Rechtsansicht
vertritt, dass der im österreichischen Familienlastenausgleichsgesetz 1967
und Einkommensteuergesetz 1988 normierte Ausschluss vom Anspruch auf
Familienbeihilfe und auf den Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten, europarechtswidrig ist, wird beantragt, der
vorliegenden Berufung Folge zu geben, wobei es aus Zeit- und Kostengründen
sinnvoll erscheint, die diesbezügliche Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes abzuwarten".
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte ist am 12. September 2003 getroffen worden. Dem
steuerlichen Vertreter des Bw. wurde dabei mitgeteilt, dass die Beschwerde als
unzulässig erklärt worden sei, dass aber, soweit die Beschwerdepunkte
in seine Zuständigkeit fallen würden, der Gerichtshof aufgrund aller
zur Verfügung stehenden Unterlagen zu der Auffassung gelangt sei, dass die
Beschwerde keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention oder ihren
Zusatzprotokollen garantierten Rechte und Freiheiten erkennen
lasse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. a
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für ihre minderjährigen Kinder.
Gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967
besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein
Anspruch auf Familienbeihilfe.
§ 50g Abs. 2 FLAG 1967 lautet:
§ 5 Abs. 4 idF des Bundesgesetzes BGBl.Nr.
201/1996 tritt an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 201/1996
folgenden Tag in Kraft. Soweit bestehende Staatsverträge die Gewährung
von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich ständig in einem
anderen Staat aufhalten, ist § 5 Abs. 4 idF des Bundesgesetzes
BGBl.Nr. 297/1995 weiter anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt
ist.
Durch BGBl. I 142/2000 hat der Absatz 4 des § 5
FLAG 1967 mit Wirkung ab 1.1.2001 die Bezeichnung "Absatz 3"
erhalten.
Somit besteht nach der geltenden Rechtslage Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten,
nur insoweit, als dies bestehende Staatsverträge vorsehen. Zufolge der von
österreichischer Seite mit 30. September 1996 vorgenommenen
Kündigung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Republik
Österreich und den Staaten des ehemaligen Jugoslawien, besteht für
Kinder, die sich ständig in den entsprechenden Staaten aufhalten, seit
1. Oktober 1996 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Der Bw selbst hat in seinem Antrag auf Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag bzw. in der Berufung angegeben, dass sich das Kind H.D.
ständig im Ausland aufhält. Das Finanzamt ging in der
Bescheidbegründung davon aus, dass sich das Kind ständig in der
Republik Jugoslawien aufhält, und der Bw ist dieser Feststellung in der
Berufung nicht entgegen getreten. Es kann somit als unstrittig angenommen
werden, dass sich das betreffende Kind des Bw im maßgeblichen Zeitraum
ständig in der Republik Jugoslawien aufgehalten hat.
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 5
Abs. 4 FLAG 1967 bzw. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ab 2001 in
Verbindung mit der Tatsache, dass für den streitgegenständlichen
Zeitraum kein Abkommen, das die Gewährung der Familienbeihilfe für die
im Ausland lebenden Kinder vorsieht, in Kraft ist, besteht im
gegenständlichen Fall kein Anspruch auf Familienbeihilfe, was vom
Berufungswerber auch nicht bestritten wird.
Den Berufungsausführungen, wonach die derzeit
bestehende Rechtslage jedoch nicht verhältnismäßig, sachlich
nicht gerechtfertigt und somit EMRK-widrig sei, ist entgegenzuhalten, dass der
Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 4. 12. 2001,
B 2366/00 festgestellt hat, dass eine gesetzliche Regelung, die den
Anspruch auf eine der Familienförderung dienende Transferleistung an eine
Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden Kindes zum Inland bindet und hiebei auf
dessen Aufenthalt abstellt, als solche keine verfassungsrechtlichen Bedenken
erweckt. Für den Standpunkt des Berufungswerbers wird auch durch den in der
Berufung geltend gemachten Umstand nichts gewonnen, dass die Finanzierung der
beantragten Leistungen zu einem erheblichen Teil durch zweckgebundene, von der
Lohnsumme bemessene Beiträge der Arbeitgeber erfolgt, weil sich daraus
keinesfalls ableiten lässt, dass es sich bei der Familienbeihilfe um eine
Art Versicherungsleistung handelt, auf deren Gewährung durch
Beitragsleistung Anspruch erworben würde.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass auch
österreichische Staatsbürger von der einschränkenden Bestimmung
des § 5 Abs. 4 (bzw. Abs. 3) FLAG 1967 erfasst sind. Auch
ihnen erwächst kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten. Solcherart liegt nach Auffassung des
Verwaltungsgerichtshofes somit auch eine Diskriminierung nach der
Staatsangehörigkeit nicht vor ( VwGH 18.9.2003, 2000/15/0204).
Da zwischenzeitlich auch die Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in einem nach Angaben
des Berufungswerbers gleichgelagerten Fall ergangen ist und über die
Beschwerde abschlägig entschieden wurde, konnte von einem weiteren Eingehen
auf die diesbezüglichen Berufungsausführungen abgesehen
werden.
Am Rande bemerkt wird, dass derzeit nach dem Wissensstand
der Abgabenbehörde zweiter Instanz weder beim Verwaltungs- noch beim
Verfassungsgerichtshof oder einem sonstigen Gericht ein Verfahren anhängig
ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung
über die Berufung ist. Eine Aussetzung gemäß
§ 281 BAO
kommt daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Hingewiesen wird darauf,
dass die Aussetzung - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - im
Ermessen der Behörde liegt (VwGH vom 20.2.1995, 93/15/0060), die Partei
somit keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung hat (VwGH vom 20.2.1998, Zl.
96/15/0169).
Abschließend wird noch festgestellt, dass in der
Eingabe vom 6. März 2003 die Gewährung von Familienbeihilfe samt
Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG
1988 für das Kind H.D. beantragt wurde. Im angefochtenen Abweisungsbescheid
des Finanzamtes wurde lediglich über den Antrag auf Familienbeihilfe
abgesprochen, sodass der Antrag auf Gewährung des Kinderabsetzbetrages noch
unerledigt ist. Eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Antrag in
der gegenständlichen Berufungsentscheidung ist daher nicht möglich,
weil darüber im angefochtenen Bescheid gar nicht abgesprochen wurde.
Hingewiesen wird allerdings darauf, dass nach § 33 Abs. 4 Z. 3
lit a (bzw. für das Jahr 1999 § 33 Abs. 4 Z. 3
lit c) EStG 1988 ein Anspruch auf Kinderabsetzbetrag nur bei Vorliegen der
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe gegeben
wäre.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
17. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0160-S/04
- Stammnummer
- 13568
- Gültig
- 17.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF