Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0128-W/07
Tatsächliche Kraftfahrzeugkosten neben Kilometergeld, Unterhaltszahlungen neben Unterhaltsabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0128-W/07vom 08.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer 2002-2004
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) bezieht einerseits nichtselbstständige Einkünfte
bei Renault Österreich und andererseits selbstständige Einkünfte
bei der Firma Mediaprint GmbH & Co KG. Im Zusammenhang mit seinen
selbstständigen Einkünften bei der Firma Mediaprint GmbH &
Co KG macht der Bw. in seinen Einkommensteuererklärungen 2002, 2003
und 2004 sowohl Kilometergeld ohne Kfz-Kosten als auch tatsächlich
angefallene Kfz-Kosten, Leasingkosten und übrige Aufwendungen
(Telefonkosten) geltend.
Konkret wurden
in den drei streitgegenständlichen Jahren folgende Aufwendungen als
Betriebsausgaben geltend gemacht:
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Kilometergeld
|
Tatsächliche
Kfz-Kosten
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Leasingkosten
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Übrige
Aufwendungen
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2002
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€ 5.644,80
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€ 684
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€ 1.764
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€ 432
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2003
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€ 5.729,40
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€ 684
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€ 1.764
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€ 456
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2004
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€ 3.215,48
|
€ 456
|
€ 1.176
|
€ 272
Der Bw.
führt dazu aus, dass er gezwungen gewesen sei, ein Fahrzeug und ein Telefon
zu haben, um die organisatorische Arbeit für die Einteilung der
Zeitungsfahrer sowie Montagen durchführen zu können.
In den
Einkommensteuerbescheiden 2002, 2003 und 2004 brachte das Finanzamt jeweils
das Kilometergeld als Betriebsausgabe von den selbstständigen
Einkünften in Abzug, ließ jedoch die übrigen geltend gemachten
Aufwendungen unberücksichtigt.
In seiner
Berufung vom 3. Oktober 2006 wendet der Bw. ein, dass das Finanzamt
nicht alle von ihm eingereichten Kfz-Aufwendungen in Abzug gebracht habe. Da der
Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit des Bw. praktisch null sei,
dürfe sich daraus auch keine Nachzahlung ergeben.
Darüber
hinaus sei das Einkommen bei Renault Österreich sowie der Mediaprint als
Basis zur Berechnung der Unterhaltszahlung angenommen worden, sodass auch hier
kein Gewinn, sondern eher ein Minus erzielt worden sei.
Weiters sei der
Bw. in den genannten Zeiträumen von Kollegen und Verwandten vertreten
worden, deren Honorar er zwar verrechnet bekommen habe, er die Leute allerdings
auch bezahlen habe müssen.
Daraus sei ein
derartiges Minus entstanden, dass der Bw. über die Schuldnerberatung den
Privatkonkurs habe einreichen müssen und keinen einzigen Cent zur
Verfügung habe, weil er darüber hinaus in den Jahren 2002-2004
bis auf das Existenzminimum gepfändet worden sei.
Aus den
genannten Gründen sei der Berufung daher stattzugeben.
Mit
Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab.
Mit Schreiben
vom 19. Oktober 2006 beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Kfz-Kosten sind
bei betrieblicher Veranlassung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Ob
nun die PKW-Aufwendungen mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen sind oder
ob das amtliche Kilometergeld geltend gemacht werden kann, hängt davon ab,
ob der PKW Gegenstand des Betriebsvermögens ist (VwGH vom 19.11.1994,
93/14/0150). Die Beantwortung dieser Frage wiederum hat nach der
überwiegenden Art der Nutzung zu erfolgen, wobei das Verhältnis der
privaten zur betrieblichen Nutzung an Hand der gefahrenen Kilometer zu ermitteln
und vom Steuerpflichtigen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen
ist.
Im
gegenständlichen Fall wurde dem Bw. vom Finanzamt das Kilometergeld
zuerkannt.
Mit
dem Kilometergeld sind alle mit der Benützung des Fahrzeuges unmittelbar
zusammenhängenden Kosten abgegolten, wie z.B. Fahrzeugversicherung,
Kfz-Steuer, Park-, Mautgebühren, Treibstoffe, Öle, Reparaturen auf
Grund des laufenden Betriebes, ebenso die Dauergaragierung,
Rechtsschutzversicherung und Mitgliedschaft bei Autofahrerclubs.
Insofern sind
die seitens des Bw. geltend gemachten tatsächlichen Kfz-Kosten sowie die
Leasingkosten für das Fahrzeug für die streitgegenständlichen
Jahre 2002 bis 2004 vom Kilometergeld abgedeckt und können nicht
darüber hinaus geltend gemacht werden.
Da dem Bw. das
vom Finanzamt zuerkannte und unstrittige Kilometergeld zu gewähren war,
welches im übrigen betragsmäßig die Höhe der
tatsächlichen Kfz-Kosten bei weitem übersteigt, war die Berufung
betreffend die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Kfz-Kosten sowie
der Leasingkosten als unbegründet abzuweisen.
Betreffend die
Ausführungen des Bw., wonach das Einkommen des Bw. bei Renault
Österreich sowie bei der Mediaprint GmbH & CO KG als Basis zur
Berechnung der Unterhaltszahlungen angenommen worden sei, sodass auch hier kein
Gewinn habe erzielt werden können, ist einzuwenden, dass gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3a EStG gesetzliche
Unterhaltspflichten bzw. Unterhaltszahlungen mit dem Unterhaltsabsetzbetrag
abgegolten sind und darüber hinaus keine weiteren Aufwendungen geltend
gemacht werden können.
Wien, am 8.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Geltendmachung von tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten neben dem amtlichen KilometergeldGeltendmachung von Unterhaltskosten neben dem Unterhaltsabsetzbetrag.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0128-W/07
- Stammnummer
- 26408
- Gültig
- 08.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF