Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0156-S/04
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder mit Aufenthalt im Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0156-S/04vom 25.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des N.N., vertreten durch M.Z., gegen den
Bescheid des FS., vertreten durch T.S., betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab März 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der steuerliche Vertreter des Bw. stellte mit Schreiben vom
26. März 2003 einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe samt
Kinderabsetzbetrag für seine im Ausland lebenden minderjährigen Kinder
und zwar
N.J., geb. am 1987, ab März 1998
N.T., geb am 1991, ab März 1998
mit folgendem Inhalt:
Mit Rücksicht auf
die derzeit beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
anhängigen und noch nicht entschiedenen Verfahren betreffend die
Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auch für
minderjährige Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, wird
hiermit zwecks Wahrung der 5-jährigen Antragsfrist des § 10 Abs. 3
FLAG 1967 die Gewährung von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag
fristwahrend beantragt.
Der gegenständliche
fristwahrende Antrag möge bis zu einer Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte in dieser Angelegenheit bzw. als
allfällige Reaktion auf eine solche Entscheidung bis zu einer
künftigen Entscheidung des österreichischen Gesetzgebers einstweilen
liegengelassen und nicht weiterbearbeitet werden, zumal dieser Antrag lediglich
im Hinblick auf die 5-jährige Antrags- bzw. Verjährungsfrist des
§ 10 Abs. 3 FLAG 1967 fristwahrend bereits jetzt, d.h. zu einem Zeitpunkt,
wo die Entscheidung noch offen ist und man sohin noch nicht weiß, ob auch
für sich ständig im Ausland aufhaltende minderjährige Kinder eine
Familienbeihilfe und ein Kinderabsetzbetrag zu gewähren sein wird, gestellt
wird.
Dieser Antrag wurde vom zuständigen Finanzamt mit
Bescheid vom 12. November 2003 abgewiesen und wie folgt
begründet:
Gemäß
§ 5
Abs. 4 FLAG 1967, i.d.F. BGBl. Nr. 201/1996 besteht für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten, grundsätzlich kein Anspruch auf
Familienbeihilfe, sofern es nicht entsprechende zwischenstaatliche Regelungen
gibt.
Das Abkommen über
Soziale Sicherheit mit der Bundesrepublk Jugoslawien, das diesbezügliche
Regelungen beinhaltet hat, wurde mit 30. September 1996 gekündigt (BGBl.
Nr. 345/96). Hiedurch ist die Rechtsgrundlage für die Gewährung der
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig in Jugoslawien
aufhalten, ab 1. Oktober 1996 weggefallen.
Das Anbringen, den Antrag
einstweilen fristwahrend liegen zu lasen, ist als bloße Anregung zu
werten, da für die Behörden gemäß
§ 311 BAO
Entscheidungspflicht besteht.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben, mit folgender
Begründung:
Der Berufungswerber bzw.
sein Dienstgeber zahlen gemäß
§ 41 FLAG von der sogenannten
Beitragsgrundlage, die sich auch aus dem Arbeitslohn des Berufungswerbers
zusammensetze, in gleicher Weise 4,5 vH in den Familienlastenausgleichsfonds
ein, wie bei einem Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhalten. Der
Berufungswerber unterliege mit seinen Einkünften aus nichtselständiger
Arbeit in Österreich auch der gleichen Lohn- bzw. Einkommensteuer, wie ein
Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhalten.
Während der
Berufungswerber allein auf Grund der Tatsache, dass sich seine Kinder nicht im
Inland, sondern im Ausland aufhalten, für diese Kinder aus dem
Familienlastenausgleichsfonds weder eine Familienbeihilfe, noch aus den
Einnahmen aus der Lohn- bzw Einkommensteuer einen Kinderabsetzbetrag
(gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3a EStG 1988), sohin keinerlei
Familienleistung, erhalte, erhalte ein vergleichbarer Dienstnehmer, dessen
Kinder sich im Inland aufhalten, sowohl die Familienbeihilfe, als auch den
Kinderabsetzbetrag.
Ob diese unterschiedliche
Behandlung von dem EStG 1988 einerseits und dem FLAG 1967 andererseits
unterliegenden Dienstnehmern, je nachdem, ob sich deren Kinder im Inland oder im
Ausland aufhalten, verhältnsmäßig und sachlich gerechtfertigt
sei, sei beabsichtigt in einem Parallelfall im Rahmen eines
Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof klären
zu lassen.
Da der Berufungswerber
nach wie vor die Rechtsansicht vertrete, dass der im österreichischen
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und im Einkommensteuergesetz 1988 normierte
Ausschluss vom Anspruch auf Familienbeihilfe und auf den Kinderabsetzbetrag
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, europarechtswidrig
sei, werde beantragt - wobei es aus Zeit- und Kostengründen sinnvoll
erscheine, eine diesbezügliche (Vorab)Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes abzuwarten -, der vorliegenden Berufung Folge zu geben und den
angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass dem
Berufungswerber die beantragte Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag
für seine Kinder im Ausland gewährt werde.
Mit Rücksicht auf
die zahlreichen rechtlich gleichgelagerten Parallelfälle werde zwecks
Vermeidung von Kosten und Zeitaufwand für unzählige inhaltlich gleiche
Beschwerden an den Verfassungs- bzw. den Verwaltungsgerichtshof angeregt, in
einem dieser Fälle, in denen es jeweils um den Anspruch auf
Familienbeihilfe für im Ausland lebende Kinder gehe, eine abweisende
Berufungsentscheidung unter Hinweis auf die derzeitige Gesetzeslage zu
fällen und die anderen Berufungsverfahren auszusetzen.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat
vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 29. 9. 2003 des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte wurde dem steuerlichen Vertreter des
Berufungswerbers mitgeteilt, dass der Gerichtshof am 12. 9. 2003 nach Beratung
beschlossen habe, die Beschwerde gemäß Artikel 28 der
Europäischen Menschenrechtskonvention für unzulässig zu
erklären, weil die in Artikel 34 und 35 der Konvention niedergelegten
Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Soweit die Beschwerdepunkte in seine
Zuständigkeit fielen, sei der Gerichtshof auf Grund aller zur
Verfügung stehenden Unterlagen zur Auffassung gelangt, dass die Beschwerde
keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention oder ihren
Zusatzprotokollen garantierten Rechten und Freiheiten erkennen
lasse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
(und noch weitere in den folgenden Bestimmungen des FLAG genannten Bedingungen
erfüllen), Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder
sowie unter bestimmten Voraussetzungen für volljährige
Kinder.
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 5
Abs. 4 FLAG 1967 idF BGBl 1996/201 für Kinder, die sich ständig im
Ausland aufhalten.
§ 5 Abs. 4 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996
tritt gemäß
§ 50 g Abs. 2 FLAG 1967 an dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft. Soweit bestehende Staatsverträge die Gewährung
von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich ständig in einem
anderen Staat aufhalten, ist § 5 Abs. 4 idF des Bundergesetzes BGBl. Nr.
297/1995 weiter anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt
ist.
Seit der durch das BGBl I Nr. 142/2000 geänderten
Fassung des FLAG 1967 hat § 5 Abs. 4 - bei gleich bleibendem Inhalt
- die Bezeichnung § 5 Abs. 3 erhalten.
Wie nun der geltenden Rechtslage zu entnehmen ist, besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, nur insoweit, als dies völkerrechtlich vorgesehen
ist.
Im Jahr 1996 wurden einige Abkommen im Bereich der Sozialen
Sicherheit, welche die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder, die
ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, vorsahen, von der Republik
Österreich gekündigt. Von dieser Kündigung per 30. 9. 1996
betroffen war auch das Abkommen mit der Bundesrepublik Jugoslawien
(Kündigungsbestimmung BGBl. Nr. 345/1996). Es besteht daher seit Oktober
1996 kein Abkommen mehr, welches vorsehen würde, dass eine in
Österreich lebende anspruchberechtigte Person, einen Anspruch auf
Familienbeihilfe hätte, wenn die Kinder, für welche Familienbeihilfe
begehrt wird, sich in der Republik Jugoslawien aufhalten.
Der Bw. selbst hat in seinem Antrag auf Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbetrag bzw. in der Berufung angegeben, dass sich seine zwei
Kinder, für welche ab März 1998 Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag beantragt wurden, ständig im Ausland aufhalten. Das
Finanzamt ging in der Bescheidbegründung davon aus, dass sich die Kinder
ständig in der Republik Jugoslawien aufhalten, und der Bw. ist dieser
Feststellung in der Berufung nicht entgegengetreten. Es kann somit als
unstrittig angenommen werden, dass sich die betreffenden Kinder des Bw. im
maßgeblichen Zeitraum ständig in der Republik Jugoslawien aufgehalten
haben.
Im gegenständlichen Berufungsfall besteht daher
gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG (ab 1.1.2001 § 5 Abs. 3 FLAG 1967)
und der Tatsache, dass ab Oktober 1996 kein Abkommen in Kraft ist, das die
Gewährung der Familienbeihilfe für Kinder im Ausland vorsieht, kein
Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Prüfung weiterer
Anspruchsvoraussetzungen erübrigt sich.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis
vom 4. 12. 2001, B 2366/00, mit den im dortigen Verfahren vorgebrachten
verfassungrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 4 (neu:
Abs. 3) auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein
verfassungrechtlicher Anspruch auf Familienbeihilfe für sich ständig
im Ausland aufhaltende Kinder nicht anzunehmen ist. In diesem Erkenntnis hat der
Gerichtshof ausgeführt, dass eine gesetzliche Regelung, welche den Anspruch
auf eine der Familienförderung dienende Transferleistung an eine
Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden Kindes zum Inland binde und hiebei auf
dessen Aufenthalt abstelle, keine verfassungsrechtlichen Bedenken
erwecke.
Für den Standpunkt des Bw. wird auch durch den in der
Berufung geltend gemachten Umstand nichts gewonnen, dass die Finanzierung der
beantragten Leistungen zu einem erheblichen Teil durch zweckgebundene, von der
Lohnsumme bemessene Beiträge der Arbeigeber erfolgt, weil sich daraus
keinesfalls ableiten lässt, dass es sich bei der Familienbeihilfe um eine
Art Versicherungsleistung handelt, auf deren Gewährung durch
Beitragsleistung Anspruch erworben würde (siehe dazu das bereits zitierte
Erkenntnis des VfGh).
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass auch
österreichische Staatsbürger von der einschränkenden Bestimmung
des § 5 Abs. 4 (neu: Abs. 3) FLAG 1967 erfasst sind. Auch ihnen
erwächst kein Anspruch auf Familienbeihilfe für sich ständig im
Ausland außerhalb des Gemeinschaftsgebietes aufhaltende Kinder. Daher
liegt auch keine Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit vor (vgl.
VwGH vom 18. 9. 2003, Zl. 2000/15/0204).
Da das vom Bw. angesprochene Verfahren beim EGMR inzwischen
abgeschlossen ist und über die Beschwerde abschlägig entschieden wurde
(Erklärung der Unzulässigkeit) und auch nach österreichischem
Verfassungsrecht der Wortlaut des § 5 Abs. 4 (neu: Abs. 3) FLAG 1967
unbedenklich ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Nach derzeitigem Wissensstand ist weder beim Verwaltungs-
noch beim Verfassungsgerichtshof oder einem sonstigen Gericht ein Verfahren
anhängig, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die
Entscheidung über die Berufung ist. Eine Aussetzung gemäß
§
281 BAO kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht kommen. Abgesehen
davon liegt die Aussetzung - bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen - im Ermessen der Behörde (VwGH 20. 2. 1995,
93/15/0060), die Partei hat keinen Rechtsanspruch (VwGH 20. 2. 1995,
96/15/0169).
Abschließend wird noch festgestellt, dass in der
Eingabe vom 26. März 2003 die Gewährung von Familienbeihilfe samt
Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 z 3 lit a EStG 1988 für die beiden
Kinder des Bw. beantragt wurde. Im angefochtenen Abweisungbescheid des
Finanzamtes wurde lediglich über den Antrag auf Familienbeihilfe
abgesprochen, sodass der Antrag auf Gewährung des Kinderabsetzbetrages noch
unerledigt ist. Eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Antrag in
der gegenständlichen Berufungsentscheidung ist daher nicht
möglich.
Hingewiesen wird allerdings darauf, dass nach § 33
Abs. 4 Z 3 lit a (für das Jahr 1999: § 33 Abs. 4 Z 3 lit c) EStG 1988
ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag nur bei Vorliegen der Voraussetzungen
für die Gewährung der Familienbeihilfe gegeben wäre.
Salzburg, am
25. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0156-S/04
- Stammnummer
- 14970
- Gültig
- 25.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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