Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1070-W/03
Rückforderung von Kinderabsetzbeträgen bei "Anlassfall"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1070-W/03vom 27.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Anlassfallwirkung der durch das Erkenntnis des VfGH vom 17.10.1997, G 168/96 u.a. erfolgten Aufhebung der lit. a der Z 3 des § 33 Abs. 4 EStG idF des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, führt laut VwGH vom 25.2.2003, 99/14/0299, dazu, dass es der bescheidmäßig erfolgten Rückforderung der seinerzeit ausgezahlten Kinderabsetzbeträge an der entsprechenden gesetzlichen Grundlage mangelt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Tulln betreffend Rückforderung zu Unrecht
bezogener Kinderabsetzbeträge entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
A)
Dem Bw. wurde mit Bescheid vom 7. März
2002 (OZ 16 f. FBH-Akt) die Rückzahlung der in den Jahren 1993 bis
1995 für seine Kinder Daniela, Stefan und Maria bezogenen
Kinderabsetzbeträge vorgeschrieben. Der gesamte Rückforderungsbetrag
macht € 4.120,55 (= S 56.700,00) aus. Das Finanzamt erklärte
im genannten Bescheid, dass sich die Rückzahlungsverpflichtung aus
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in
Verbindung mit (iVm) § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a bzw.
lit. c EStG 1988 ergebe. Zur Begründung dieses Bescheides führte
das Finanzamt aus, dass es auf die Ausführungen in der
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 15. November 1999 betreffend den
Jahresausgleich für 1993 und die Arbeitnehmerveranlagungen für 1994
bis 1996 hinweise. Da im Fall des Bw. ein Anlassfall des Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 17. Oktober 1997, G 168/96,
G 285/96, vorliege, sei von der nach der Aufhebung durch den VfGH
geschaffenen Rechtslage auszugehen. Dies bedeute, dass infolge der
Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen des Bw. an die Kinder Daniela,
Stefan und Maria als außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 EStG 1988 ohne diese dort normierten Einschränkungen die
Kinderabsetzbeträge gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3
lit. a leg. cit. nicht ansetzbar seien. Deshalb müssten die
Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 1993 bis 1995 rückgefordert
werden.
B) Mit
Schreiben vom 28. März 2002 (OZ 18
FBH-Akt) erhob der Bw. gegen den unter Abschnitt A) angeführten Bescheid
Berufung. Begründend führte der Bw. aus, dass er in den Streitjahren
1993 bis 1995 an das Finanzamt folgende Eingaben und Berufungen gerichtet
habe:
- Jahresausgleich 1993 mit der Berufung vom
7. September 1998 gegen den Jahresausgleichsbescheid für 1993 vom
1. September 1998. In der Berufung führe er Unterhaltsleistungen
vermindert um den Kinderabsetzbetrag und die Familienbeihilfe an.
- Die beiden
Arbeitnehmerveranlagungen für 1994 und 1995 mit den Berufungen vom
6. August 1998 gegen die Einkommensteuerbescheide für 1994 vom
15. Juli 1998 sowie für 1995 vom 21. Juli 1998. In beiden
Berufungen habe er die Unterhaltsleistungen vermindert um den Kinderabsetzbetrag
und die Familienbeihilfe angeführt.
In der vom Bw. errechneten
Höhe der Unterhaltsleistungen sei der Kinderabsetzbetrag und die
Familienbeihilfe im Vorhinein berücksichtigt worden. Einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt
werde, stehe nach § 33, 3a EStG ein Kinderabsetzbetrag zu. Aus diesen
angeführten Gründen ersuche er, der Berufung stattzugeben.
C)
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Mai
2003 (OZ 19 f. FBH-Akt) wies das Finanzamt die Berufung gemäß
Abschnitt B) als unbegründet ab. Begründend führte das Finanzamt
aus, dass unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid
nochmals festgehalten werde, dass aufgrund des Vorliegens eines Anlassfalles von
der nach der Aufhebung durch den VfGH geschaffenen Rechtslage auszugehen sei
(siehe Erkenntnis vom 17. 10. 1997, G 168/96, G 285/96). Da
die Unterhaltsleistungen für die Kinder des Bw. als
außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 EStG 1988 ohne
diese dort normierten Einschränkungen beim Jahresausgleich für 1993
und den Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1994 bis 1995
berücksichtigt worden seien, könnten nicht gleichzeitig die
Kinderabsetzbeträge gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3
lit. a leg. cit. ausbezahlt werden. Die Ermittlung der Höhe der
berücksichtigten Unterhaltskosten und der dadurch resutlierenden Begrenzung
durch den Unterhaltsstopp (das Zweieinfachhalbe der Regelbedarfssätze) habe
auf den gegenseitigen Ausschluss - Berücksichtigung der Unterhaltskosten
gemäß
§ 34 EStG 1988 und Kinderabsetzbetrag
gemäß
§ 33 EStG 1988 - keinen Einfluss.
D)
Mit Schreiben vom 23. Mai 2003 (OZ 21
FBH-Akt) stellte der Bw. den Vorlageantrag gemäß
§ 276 (2)
BAO. Darin gab der Bw. an, dass er die Berufung vom 28. März 2002
dahingehend ergänze, dass der angefochtene Bescheid vom 7. März 2002
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Kinderabsetzbeträge
für die Jahre 1993 bis 1995 aufgrund der Bestimmungen des § 207 (4)
BAO iVm § 208 (1) lit. b BAO als verjährt (wohl gemeint: als nach der
Verjährung erlassen) anzusehen ist. Begründend führt der Bw.
aus:
Gemäß den
vorgenannten Bestimmungen verjähre das Recht, die Rückzahlung zu
Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern sowie das Recht auf Rückforderung zu
Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben
in fünf Jahren. Die Verjährung beginne mit dem Ablauf des Jahres, in
dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder
Abgeltungen geleistet worden seien. Das Recht, diese Beträge
zurückzufordern, sei daher spätestens am 31. 12. 2000
erloschen.
Gemäß
§ 33 (4)
Z. 3 lit. a EStG stelle der Kinderabsetzbetrag de facto eine Abgeltung der
Einkommensteuer dar, die gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt werde,
und falle daher unter die Verjährungsbestimmung des § 207 (4) BAO. Es
werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid vom 7. März
2002 wegen Verjährung aufzuheben und den somit zu Unrecht
zurückgezahlten Rückforderungsbetrag wiederum auszuzahlen.
E)
Mit Schreiben vom 25. August 2003
brachte der Bw. beim unabhängigen Finanzsenat eine weitere Ergänzung
seiner Berufung vom 28. März 2002 ein. Im Wesentlichen führt der Bw.
aus, dass infolge des Erkenntnisses des VfGH vom 28. November 1997,
B 2852/96, B 2881/96, B 9/97, wonach die Beschwerde des Bw. ein
Anlassfall für das VfGH-Erk. vom 17. Oktober 1997, G 168/96,
G 285/96, gewesen sei, die vom VfGH aufgehobene Bestimmung des
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988 nicht mehr anzuwenden
sei.
Der vom Finanzamt verfassten
Sachverhaltsdarstellung in der Beilage zur Vorlage der Berufung sei zu
entnehmen, dass die Rückforderung der Kinderabsetzbeträge für die
Jahre 1993 bis 1995 aufgrund der Weisung der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. November 1999 erfolgt sei.
Dem Einwand der Verjährung werde seitens des Finanzamtes entgegengehalten,
dass durch die verschiedenen Bescheide und die Berufungsentscheidung vom
15. November 1999 Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 209 BAO
vorlägen, und daher die Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen
hätte.
Gemäß den
Bestimmungen des § 207 (4) BAO iVm § 208 (1) lit. b BAO verjähre
das Recht, die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern sowie
das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen,
Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben in fünf Jahren. Die
Verjährung beginne mit dem Ablauf des Jahres, in dem die
rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen
geleistet worden seien. Das Recht, die Kinderabsetzbeträge
zurückfordern, sei daher für die Jahre 1993 bis 1995 jeweils am
31. 12. 1998, 1999 und 2000 erloschen.
Da in den Berufungen gegen die
Bescheide betreffend Jahresausgleich für 1993 und Einkommensteuer für
1994 und 1995 nicht die ausbezahlten Kinderabsetzbeträge angefochten worden
seien, sondern ausschließlich die Höhe der anzuerkennenden
außergewöhnlichen Belastungen und auch in der Berufungsentscheidung
vom 15. November 1999 nur über die Höhe der
außergwöhnlichen Belastungen für die betroffenen Jahre
entschieden worden sei, liege keine Unterbrechung der Verjährung
gemäß
§ 209 BAO vor.
Die Behörde habe
außerdem ausreichend Zeit gehabt, einen entsprechenden
Rückforderungsbescheid zu erlassen. Die in der Berufung vom 28. März
2002 vorgebrachte Begründung erscheine dem Bw. als nicht zielführend
und werde daher nicht mehr aufrechterhalten. Der Berufungsantrag, den
angefochtenen Bescheid vom 7. März 2002 wegen Verjährung
aufzuheben und den zu Unrecht zurückgezahlten Rückforderungsbetrag
wieder auszubezahlen, bleibe aufrecht.
F)
Mit Telefax vom 24. Oktober 2003 zog der
Bw. seinen im Vorlageantrag vom 23. Mai 2003 gestellten Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die
Rückforderung der Kinderabsetzbeträge für die Jahre 1993 bis 1995
gesetzeskonform erfolgte.
Sachverhaltsmäßig
ist davon auszugehen, dass der VfGH in seinem Erkenntnis vom 17. Oktober
1997, G 168/96, G 285/96, u. a. die lit. a der Z 3 des § 33
Abs. 4 EStG 1988 idF des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. 818/1993 sowie
die gleichlautende Bestimmung für nichtselbstständig
Erwerbstätige in § 57 Abs. 2 Z 3 lit. a EStG 1988 idF des
Familienbesteuerungsgesetzes 1992, BGBl. 312/1992, als verfassungswidrig
aufgehoben hat. Der Bw. war mit seiner Beschwerde betreffend den Jahresausgleich
für 1993 und die Arbeitnehmerveranlagungen für 1994 und 1995
Anlassfall hinsichtlich der mit dem vorgenannten Erkenntnis des VfGH erfolgten
Aufhebung mehrerer Bestimmungen des EStG 1988.
Der angefochtene Bescheid vom
7. März 2002 beruht auf der Überlegung, dass der Bw. durch die
Berücksichtigung der Unterhaltslasten im Wege von
außergewöhnlichen Belastungen und den (vorausgegangenen) Bezug von
Kinderabsetzbeträgen doppelt begünstigt sei. Nach § 87
Abs. 2 VfGG haben die Verwaltungsbehörden mit den ihnen zu Gebote
stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VfGH
entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Im Fall des Bw. war die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die
Verwaltungsbehörde, die den der Rechtsanschauung des VfGH entsprechenden
Rechtszustand herzustellen hatte. Sie tat dies mit der Berufungsentscheidung vom
15. November 1999, indem sie für
die Jahre 1993 bis 1995 außergewöhnliche Belastungen in Höhe des
Zweieinhalbfachen der Regelbedarfssätze in Abzug brachte. Der Umstand, dass
der Bw. für diese drei Jahre Kinderabsetzbeträge bezogen hatte, wurde
in diesen nach der Bescheidaufhebung durch den VfGH wieder offen gewesenen
Einkommensteuerverfahren bei der Bemessung der vorhin angeführten
außergewöhnlichen Belastungen nicht berücksichtigt.
Die bescheidmäßige Rückforderung der
seinerzeit zur Auszahlung gelangten Kinderabsetzbeträge hätte jedoch
nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Anordnung (siehe Art. 18 B-VG) erfolgen
dürfen. Das Finanzamt verpflichtete den Bw. im Bescheid vom
7. März 2002 unter Anführung des § 26 Abs. 1 FLAG
iVm § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 zur Rückzahlung
der Kinderabsetzbeträge für die Jahre 1993 bis 1995. Damit war aber
die geforderte gesetzliche Grundlage zur Rückforderung der
streitgegenständlichen Kinderabsetzbeträge
nicht gegeben. Denn durch die
gänzliche Aufhebung des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und des
§ 57 Abs. 2 Z 3 lit. a EStG 1988 wurde auch die in diesen
aufgehobenen Gesetzesstellen enthaltene Verweisbestimmung auf § 26
FLAG 1967 aufgehoben. Es stand dem Finanzamt daher keine Rechtsgrundlage
für die Erlassung eines Bescheides, mit dem die dem Bw. für die Jahre
1993 bis 1995 gewährten Kinderabsetzbeträge hätten
zurückgefordert werden können, zur Verfügung (vgl. VwGH vom 25.
2. 2003, 99/14/0299).
Auf die im Vorlageantrag
vorgebrachte Verjährung des Rückforderungsanspruches braucht wegen der
vorhergehenden Ausführungen nicht mehr eingegangen zu werden.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
27. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1070-W/03
- Stammnummer
- 6484
- Gültig
- 27.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF