Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0475-I/03
Familienbeihilfe für ständig im Ausland lebende Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0475-I/03vom 08.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch
Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 22.
Juli 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 9. Juli 2003
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
ab 1. März 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 6. März 2003 stellte der
steuerliche Vertreter des Berufungswerbers einen Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für seine in B. lebenden Kinder und begründete diesen
wie folgt:
"Mit Rücksicht auf die derzeit beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängigen und noch nicht
entschiedenen Verfahren betreffend die Gewährung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag auch für mj. Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, wird hiemit zwecks Wahrung der fünfjährigen Antragsfrist
des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 die Gewährung von
Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag zugunsten des Berufungswerbers für
seine mj. Kinder M.A., Dr.A. und Du.A. fristwahrend beantragt.
Der gegenständliche fristwahrende Antrag möge bis
zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte in dieser Angelegenheit bzw. als allfällige Reaktion auf
eine solche Entscheidung bis zu einer künftigen Entscheidung des
österreichischen Gesetzgebers einstweilen liegen gelassen und nicht weiter
bearbeitet werden, zumal dieser Antrag lediglich im Hinblick auf die
fünfjährige Antrags- und Verjährungsfrist des § 10
Abs. 3 FLAG 1967 fristwahrend bereits jetzt, zu einem Zeitpunkt, wo
die Entscheidung noch offen ist und man sohin noch nicht weiß, ob auch
für sich ständig im Ausland aufhaltende mj. Kinder eine
Familienbeihilfe und ein Kinderabsetzbetrag zu gewähren sein wird,
gestellt."
Das Finanzamt wies den Antrag bescheidmäßig ab
und führte begründend aus, dass nach § 5 Abs. 4 FLAG
für Kinder die sich ständig im Ausland aufhalten, grundsätzlich
kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Das Anbringen, den Antrag
fristwahrend liegen zu lassen, sei als bloße Anregung zu werten, da
für die Behörden gem. § 311 Bundesabgabenordnung
Entscheidungspflicht bestehe.
Die gegen diesen Abweisungsbescheid erhobene Berufung
begründete der steuerliche Vertreter wie folgt:
" Der Berufungswerber bzw. sein Dienstgeber zahlen
gemäß
§ 41 FLAG von der sog. Beitragsgrundlage, die sich aus dem
Arbeitslohn des Berufungswerbers zusammensetzt, in gleicher Weise 4,5 vH in den
Familienlastenausgleichfonds ein, wie bei einem Dienstnehmer, dessen Kinder sich
im Inland aufhalten. Der Berufungswerber unterliegt mit seinen Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich auch der gleichen Lohn-
und Einkommensteuer wie ein Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland
aufhalten.
Während der Berufungswerber allein auf Grund der
Tatsache, dass sich seine Kinder nicht im Inland, sondern im Ausland aufhalten,
für diese Kinder aus dem Familienlastenausgleichsfonds weder eine
Familienbeihilfe, noch aus den Einnahmen aus der Lohn- bzw. Einkommensteuer
einen Kinderabsetzbetrag (gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3a
EStG 1988), sohin keinerlei Familienleistung erhält, erhält ein
vergleichbarer Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhalten, sowohl die
Familienbeihilfe, als auch den Kinderabsetzbetrag.
Ob diese unterschiedliche Behandlung von dem
Einkommensteuergesetz 1988 einerseits und dem Familienlastenausgleichsgesetz
1967 andererseits unterliegenden Dienstnehmern, je nachdem, ob sich deren Kinder
im Inland oder im Ausland aufhalten, verhältnismäßig und
sachlich gerechtfertigt ist, bildet derzeit den Gegenstand zumindest eines
Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in
Straßburg (Beschwerde Nr.37460/02, Cirkovic./.Österreich).
Da der Berufungswerber nach wie vor die Rechtsansicht
vertritt, dass der im österreichischen Familienlastenausgleichsgesetz 1967
und Einkommensteuergesetz 1988 normierte Ausschluss vom Anspruch auf
Familienbeihilfe und auf den Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten, EMRK-widrig ist, wird beantragt, wobei es aus
Zeit- und Kostengründen sinnvoll erscheint, die diesbezügliche
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
abzuwarten, der vorliegenden Berufung Folge zu geben".
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. a
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für ihre minderjährigen Kinder.
Gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967
besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten kein
Anspruch auf Familienbeihilfe.
§ 50g Abs. 2 FLAG 1967 lautet:
§ 5 Abs. 4 idF des Bundesgesetzes BGBl.Nr.
201/1996 tritt an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 201/1996
folgenden Tag in Kraft. Soweit bestehende Staatsverträge die Gewährung
von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich ständig in einem
anderen Staat aufhalten, ist § 5 Abs. 4 idF des Bundesgesetzs
BGBl.Nr. 297/1995 weiter anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt
ist.
Durch BGBl. I 142/2000 hat der Absatz 4 des
§ 5 FLAG 1967 mit Wirkung ab 1.1.2001 die Bezeichnung
"Absatz 3" erhalten.
Somit besteht nach der geltenden Rechtslage Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten nur
insoweit, als dies bestehende Staatsverträge vorsehen. Zufolge der von
österreichischer Seite mit 30. September 1996 vorgenommenen
Kündigung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Republik
Österreich und den Staaten des ehemaligen Jugoslawien, darunter auch B. ,
besteht für Kinder, die sich ständig in den entsprechenden Staaten
aufhalten, seit 1. Oktober 1996 kein Anspruch auf Familienbeihilfe
mehr.
Unbestritten steht fest, dass die Kinder des
Berufungswerbers, für welche die Gewährung von Familienbeihilfe
beantragt wurde, sich im maßgeblichen Zeitraum ständig im Ausland (B.
) aufhielten. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 Abs. 4
FLAG 1967 bzw. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ab 2001 in
Verbindung mit der Tatsache, dass für den streitgegenständlichen
Zeitraum kein Abkommen, das die Gewährung der Familienbeihilfe für die
im Ausland lebenden Kinder vorsieht, in Kraft ist, besteht im
gegenständlichen Fall kein Anspruch auf Familienbeihilfe, was vom
Berufungswerber auch nicht bestritten wird.
Den Berufungsausführungen, wonach die derzeit
bestehende Rechtslage jedoch nicht verhältnismäßig und sachlich
nicht gerechtfertigt und somit EMRK-widrig sei, ist entgegenzuhalten, dass der
Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntis vom 4.12.2001, B 2366/00
festgestellt hat, dass eine gesetzliche Regelung, die den Anspruch auf eine der
Familienförderung dienende Transferleistung an eine Nahebeziehung des
anspruchvermittelnden Kindes zum Inland bindet und hiebei auf dessen Aufenthalt
abstellt, als solche keine verfassungsrechtlichen Bedenken erweckt. Für den
Standpunkt des Berufungswerber wird auch durch den in der Berufung geltend
gemachten Umstand nichts gewonnen, dass die Finanzierung der beantragten
Leistungen zu einem erheblichen Teil durch zweckgebundene, von der Lohnsumme
bemessene Beiträge der Arbeitgeber erfolgt, weil sich daraus keinesfalls
ableiten lässt, dass es sich bei der Familienbeihilfe um eine Art
Versicherungsleistung handelt, auf deren Gewährung durch Beitragsleistung
Anspruch erworben würde.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass auch
österreichische Staatsbürger von der einschränkenden Bestimmung
des § 5 Abs. 4 (bzw. Abs. 3) FLAG 1967 erfasst sind.
Auch ihnen erwächst kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die
sich ständig im Ausland, zB in der Republik B. aufhalten. Solcherart liegt
nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes somit auch eine Diskriminierung
nach der Staatsangehörigkeit nicht vor ( VwGH 18.9.2003, 2000/15/0204).
Da zwischenzeitlich auch die Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in einem nach Angaben
des Berufungswerbers gleichgelagerten Fall ergangen ist und über die
Beschwerde abschlägig entschieden wurde, konnte von einem weiteren Eingehen
auf die diesbezüglichen Berufungsausführungen abgesehen werden.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang noch, dass der
unabhängige Finanzsenat ausschließlich auf Basis der geltenden
Gesetze zu entscheiden hat. Er ist nicht berufen über allfällige
Verfassungswidrigkeiten von Gesetzesbestimmungen zu befinden.
Da auf Grund der Bestimmung des § 5 Abs. 4
(bzw. Abs. 3) FLAG 1967 für den streitgegenständlichen
Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe für die beiden Kinder des
Berufungswerber besteht, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 8. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0475-I/03
- Stammnummer
- 10844
- Gültig
- 08.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF