Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0477-I/03
FB und KAB für Kinder die sich ständig im Ausland (Serbien) aufhalten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0477-I/03vom 26.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch RA, vom 22.
Juli 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 9. Juli 2003
betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 17.3. 2003 langte beim Finanzamt Innsbruck eine mit
6.3.2003 datierte Eingabe des Vertreters ein, die mit "fristwahrender Antrag auf
Gewährung von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag" überschrieben
war. Darin wird ausgeführt:
"Mit
Rücksicht auf die derzeit beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) anhängigen und noch nicht entschiedenen Verfahren
betreffend die Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auch
für minderjährige Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten,
wird hiermit zwecks Wahrung der 5-jährigen Antragsfrist des § 10 Abs.
3 des FLAG 1967 die Gewährung von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag
zu Gunsten des oben genannten Antragstellers für seine minderjähriges
Kinder und zwar
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Name
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FB und KAB ab
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Mi
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03/98
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Ma
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03/98
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Ti
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07/99
fristwahrend beantragt.
Der
gegenständliche fristwahrende Antrag möge bis zu einer Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in dieser
Angelegenheit bzw. als allfällige Reaktion auf eine solche Entscheidung bis
zu einer künftigen Entscheidung des österreichischen Gesetzgebers
einstweilen liegen gelassen und nicht weiter bearbeitet werden, zumal dieser
Antrag lediglich im Hinblick auf die 5-jährige Antrags- bzw.
Verjährungsfrist des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 fristwahrend bereits jetzt,
d.h. zu einem Zeitpunkt, wo die Entscheidung noch offen ist und man sohin noch
nicht weiß, ob auch für sich ständig im Ausland aufhaltende
minderjährige Kinder eine Familienbeihilfe und ein Kinderabsetzbetrag zu
gewähren sein wird, gestellt wird".
Das Finanzamt erließ am 9.7.2003 einen
Abweisungsbescheid, in welchem es aussprach, dass der Antrag auf Gewährung
der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die angeführten
Kinder abgewiesen werde. Als Begründung wurde angeführt, dass nach
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 keine Familienbeihilfe zu gewähren sei, da sich
die Kinder ständig im Ausland aufhielten. Die Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte könne im Hinblick
auf die im § 311 BAO normierte Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde
nicht abgewartet werden.
In weiterer Folge brachte der rechtliche Vertreter des Bw.
form- und fristgerecht Berufung gegen den Abweisungsbescheid ein, in der er
begründend ausführte:
Der Bw. bzw.
sein Dienstgeber würden gem. § 41 FLAG von der sog. Beitragsgrundlage,
die sich auch aus dem Arbeitslohn des Bw. zusammensetzte, in gleicher Weise 4,5
vH. in den Familienlastenausgleichsfonds einzahlen, wie bei einem Dienstnehmer,
dessen Kinder sich im Inland aufhielten. Der Bw. unterliege mit seinen
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Österreich auch der
gleichen Lohn- bzw. Einkommensteuer, wie ein Dienstnehmer, dessen Kinder sich im
Inland aufhielten.
Während
der Bw. allein auf Grund der Tatsache, dass sich seine Kinder nicht im Inland,
sondern im Ausland aufhielten, für diese Kinder aus dem
Familienlastenausgleichsfonds weder eine Familienbeihilfe, noch aus den
Einnahmen aus der Lohn- bzw. Einkommensteuer einen Kinderabsetzbetrag (gem.
§ 33 Abs. 4 Z 3a EStG 1988), sohin keinerlei Familienleistung erhalte,
würde ein vergleichbarer Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland
aufhielten, sowohl die Familienbeihilfe, als auch den Kinderabsetzbetrag
erhalten.
Die Frage, ob
diese unterschiedliche Behandlung von dem Einkommensteuergesetz 1988 einerseits
und dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 andererseits unterliegenden
Dienstnehmern, je nachdem, ob sich deren Kinder im Inland oder im Ausland
aufhielten, verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt sei,
bilde den Gegenstand in einem Parallelfall im Rahmen eines
Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH.
Da der Bw. nach
wie vor die Rechtsansicht vertrete, dass der im Österreichischen
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und im Einkommensteuergesetz 1988 normierte
Ausschluss vom Anspruch auf Familienbeihilfe und auf Kinderabsetzbetrag für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhielten, EMRK-widrig sei, werde
beantragt - wobei es aus Zeit- und Kostengründen sinnvoll erscheine, eine
diesbezügliche Entscheidung des EUGH für Menschenrechte abzuwarten -,
der vorliegenden Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid
aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass dem Bw. die beantragte
Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag für seine Kind im Ausland
gewährt werde.
Das Finanzamt legte die Berufung (ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung) der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Am 22.7.2004 gab der Vertreter des Bw. gegenüber dem
gefertigten Referenten fm. ergänzend an, dass sich die
antragsgegenständlichen Kinder des Bw. in Serbien aufhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Antrag auf Zuwarten bis
zur Entscheidung des EGMR:
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte ist am 12. September 2003 getroffen worden. Dem
steuerlichen Vertreter des Bw. wurde dabei mitgeteilt, dass die Beschwerde als
unzulässig erklärt worden sei, dass aber, soweit die Beschwerdepunkte
in seine Zuständigkeit fallen würden, der Gerichtshof aufgrund aller
zur Verfügung stehenden Unterlagen zu der Auffassung gelangt sei, dass die
Beschwerde keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention oder ihren
Zusatzprotokollen garantierten Rechte und Freiheiten erkennen lasse. Da
dieses Verfahren beim EGMR inzwischen somit abgeschlossen ist und über die
- nach Angaben in der Berufung in einem sachverhaltsmäßig
gleichgelagerten Fall - Beschwerde abschlägig entschieden wurde
(Unzulässigkeit der Beschwerde), ist ein näheres Eingehen auf die
diesbezüglichen Berufungsausführungen entbehrlich.
2) Antrag auf
Familienbeihilfe für sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder:
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der
für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung) besagt,
dass Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige
Kinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen für volljährige Kinder
haben.
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 legt fest,
dass die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes
Kind hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt
das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Aus § 2
Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz geht hervor, dass Personen, die sowohl im
Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe haben, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im
Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten.
Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie
die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
hat.
§ 5 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bestimmt, dass
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht.
§ 50g Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 lautet:
§ 5 Abs. 4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt an dem der Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 folgenden Tag in Kraft. Soweit bestehende
Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder
vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist § 5
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter anzuwenden,
bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist. Seit der durch das BGBl I
Nr. 142/2000 geänderten Fassung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
hat § 5 Abs. 4 - bei gleich bleibendem Inhalt - die Bezeichnung § 5
Abs. 3 erhalten. Wie den zitierten gesetzlichen Bestimmungen zu
entnehmen ist, besteht nach geltender Rechtslage Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, nur insoweit, als
dies bestehende Staatsverträge vorsehen. Im Jahr 1996 wurden einige
Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit, welche die Gewährung von
Familienbeihilfe für Kinder, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland
haben, vorsahen, von der Republik Österreich gekündigt. Von dieser
Kündigung betroffen waren auch die Abkommen über Soziale Sicherheit
mit den Staaten des ehemaligen Jugoslawien (u.a. Serbien, Kündigung des
Abkommens mit Ablauf des 30.9.1996, BGBl. 345/1996). Seit 1.10.1996 besteht
daher kein Abkommen mehr, welches vorsieht, dass eine in Österreich
lebende, anspruchsberechtigte Person, einen Anspruch auf Familienbeihilfe
hätte, wenn das Kind (die Kinder), für das (die) Familienbeihilfe
begehrt wird, sich ständig in Serbien aufhält (aufhalten).
Unbestritten steht fest, dass die oben angeführten Kinder des Bw.,
für welche die Gewährung von Familienbeihilfe (bzw.
Kinderabsetzbetrag) beantragt wurde, sich im maßgeblichen Zeitraum
ständig im Ausland (Serbien) aufhielten. Im Hinblick auf die Bestimmung des
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 (bzw. ab 1.1.2001 § 5 Abs. 3 FLAG 1967), in
Verbindung mit der Tatsache, dass für den streitgegenständlichen
Zeitraum kein Abkommen, das die Gewährung der Familienbeihilfe für die
im Ausland lebenden Kindern vorsieht, in Kraft ist, besteht im
gegenständlichen Berufungsfall kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Eine Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen weiterer
Anspruchsvoraussetzungen, wie das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, die
überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für das Kind usw.,
erübrigt sich somit. Zur Berufungsbegründung des steuerlichen
Vertreters des Bw., in der nicht vorgebracht wird, dass der Anspruch auf
Familienbeihilfe im gegenständlichen Berufungsfall aufgrund der derzeitigen
Gesetzeslage bestehe, sondern lediglich, dass die derzeit bestehende gesetzliche
Lage nicht verhältnismäßig und sachlich nicht gerechtfertigt,
und deshalb europarechtswidrig sei, und in der er seine Absicht
geäußert hat, Beschwerde an den Verfassungs- bzw.
Verwaltungsgerichtshof zu erheben mit der Anregung, dass es aus Zeit- und
Kostengründen sinnvoll erscheine, eine diesbezügliche
(Vorab)Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes abzuwarten, wird
abschließend noch Folgendes festgestellt: Im Erkenntnis VfGH
4.12.2001, B 2366/00 , hat sich der Verfassungsgerichtshof bereits einmal mit
(den im dortigen Verfahren vorgebrachten) verfassungsrechtlichen Bedenken (u.a.)
gegen die gesetzliche Bestimmung des § 5 Abs. 4 FLAG 1967 auseinander
gesetzt. Der Leitsatz dieses Erkenntnisses lautet:
Keine Verletzung
verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der
Familienbeihilfe für ein in der Türkei lebendes Kind; keine Bedenken
gegen die eine Familienbeihilfe für sich ständig im Ausland
aufhaltende Kinder ausschließende Regelung des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 angesichts der Möglichkeit einer
steuerlichen Berücksichtigung der nicht volljährigen Kindern
gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtung im Einkommensteuerrecht.
Der Verfassungsgerichtshof hat
u.a. auch folgende Rechtssätze ausgesprochen:
Eine gesetzliche Regelung, die
den Anspruch auf eine der Familienförderung dienende Transferleistung an
eine Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden Kindes zum Inland bindet und
hiebei auf dessen Aufenthalt abstellt, erweckt als solche keine
verfassungsrechtlichen Bedenken.
Kein Anspruch auf
Familienbeihilfe durch Beitragsleistung (kein Versicherungsprinzip trotz
Finanzierung zu einem erheblichen Teil durch zweckgebundene
Arbeitgeberbeiträge).
Der Verwaltungsgerichthof hat überdies in seinem
Erkenntnis VwGH 18.9.2003, 2000/15/0204, ausgesprochen:
Im
Beschwerdefall ist nun entscheidend, dass (auch) österreichische
Staatsbürger von der einschränkenden Bestimmung des § 5 Abs. 4
FLAG erfasst sind. Auch ihnen erwächst kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die sich ständig im Ausland außerhalb des
Gemeinschaftsgebietes, beispielsweise in der Türkei, aufhalten. Solcherart
liegt eine Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit nicht vor.
Bemerkt wird, dass der Unabhängige Finanzsenat an das
im Artikel 18 Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip gebunden ist, wonach
die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden
darf. Er ist daher nicht berufen über eine allfällige
Verfassungswidrigkeit von Gesetzesbestimmungen zu befinden.
3.)
Kinderabsetzbeträge
Auch das Begehren des Bw. auf die Kinderabsetzbeträge
ist unbegründet, da gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988
die Kinderabsetzbeträge an den rechtmäßigen Bezug der
Familienbeihilfe anknüpfen. Besteht daher - wie im
gegenständlichen Fall - kein Anspruch auf Familienbeihilfe,
gebühren auch keine Kinderabsetzbeträge.
Der Berufung mußte daher sowohl hinsichtlich der
Familienbeihilfe als auch hinsichtlich der Kinderabsetzbeträge ein Erfolg
versagt bleiben.
Innsbruck,
am 26. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0477-I/03
- Stammnummer
- 11073
- Gültig
- 26.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF