Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0161-S/04
Zuerkennung der Familienbeihilfe für ständig sich im Ausland aufhaltende Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0161-S/04vom 28.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des B.M., vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 22. Jänner
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 18. Dezember
2003 betreffend Familienbeihilfe ab 1. Juli 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 5. August 2003 stellte der Berufungswerber (BW) den
Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag und
begründete diesen wie folgt: "Mit Rücksicht auf die derzeit
beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
anhängigen und noch nicht entschiedenen Verfahren betreffend die
Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auch für
minderjährige Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, wird
hiermit zwecks Wahrung der 5-jährigen Antragsfrist des § 10
Abs. 3 des FLAG 1967 die Gewährung von Familienbeihilfe samt
Kinderabsetzbetrag zu Gunsten des oben genannten Antragstellers für seine
minderjährigen Kinder und zwar
1. B.A., ab Juli 1998
2. B.E., ab Juli 1998
fristwahrend beantragt.
Der gegenständliche fristwahrende Antrag möge bis
zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte in dieser Angelegenheit bzw. als allfällige Reaktion auf
eine solche Entscheidung bis zu einer künftigen Entscheidung des
österreichischen Gesetzgebers einstweilen liegen gelassen und nicht weiter
bearbeitet werden, zumal dieser Antrag lediglich im Hinblick auf die
5-jährige Antrags- bzw. Verjährungsfrist des § 10
Abs. 3 FLAG 1967 fristwahrend bereits jetzt, d.h. zu einem Zeitpunkt,
wo die Entscheidung noch offen ist und man sohin noch nicht weiß, ob auch
für sich ständig im Ausland aufhaltende minderjährige Kinder eine
Familienbeihilfe und ein Kinderabsetzbetrag zu gewähren sein wird, gestellt
wird".
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2003 wies das
Finanzamt den angeführten Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe
für die beiden Kinder ab:
In weiterer Folge brachte der rechtliche Vertreter des BW
Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 18. Dezember 2003 ein, in der er
begründend wie folgt ausführte:
Der BW bzw. sein Dienstgeber zahlen gem. § 41
FLAG von der sog. Beitragsgrundlage, die sich auch aus dem Arbeitslohn des Bw.
zusammen setzt, in gleicher Weise 4,5 vH. in den Familienlastenausgleichsfonds
ein, wie bei einem Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhalten. Der BW
unterliegt mit seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in
Österreich auch der gleichen Lohn- bzw. Einkommensteuer, wie ein
Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhalten.
Während der BW allein auf Grund der Tatsache, dass
sich seine Kinder nicht im Inland, sondern im Ausland aufhalten, für diese
Kinder aus dem Familienlastenausgleichsfonds weder eine Familienbeihilfe, noch
aus den Einnahmen aus der Lohn- bzw. Einkommensteuer einen Kinderabsetzbetrag
(gem. § 33 Abs. 4 Z 3a EStG 1988), sohin keinerlei
Familienleistung erhält, erhält ein vergleichbarer Dienstnehmer,
dessen Kinder sich im Inland aufhalten, sowohl die Familienbeihilfe als auch den
Kinderabsetzbetrag.
Ob diese unterschiedliche Behandlung von dem EStG 1988
einerseits und dem FLAG 1967 andererseits unterliegenden Dienstnehmern, je
nachdem, ob sich deren Kinder im Inland oder im Ausland aufhalten,
verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt ist, ist
beabsichtigt in einem Parallelfall im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens
vor dem Europäischen Gerichtshof klären zu lassen.
Da der BW nach wie vor die Rechtsansicht vertritt, dass der
im österreichischen FLAG 1967 und im EStG 1988 normierte
Ausschluss vom Anspruch auf Familienbeihilfe und auf den Kinderabsetzbetrag
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, europarechtswidrig
ist, wird beantragt - wobei es aus Zeit- und Kostengründen sinnvoll
erscheint, die diesbezügliche Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte abzuwarten - , der vorliegenden Berufung
Folge zu geben und den angefochtenen (Abweisungs)bescheid aufzuheben bzw.
dahingehend abzuändern, dass dem Bw. die beantragte Familienbeihilfe und
der Kinderabsetzbetrag für seine Kinder im Ausland gewährt
wird".
Das Finanzamt legte die gegenständliche Berufung mit
Vorlagebericht der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vor.
Bei der Entscheidung ist noch folgender Umstand zu
berücksichtigen: Dem rechtlichen Vertreter des BW, der ebenso auch
rechtlicher Vertreter des beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte anhängigen Verfahrens "Cirkovic./.Österreich" war,
wurde vom EGMR ein mit 29. September 2003 datiertes Schreiben
zugestellt, in dem u.a. Folgendes ausgeführt wird:
"Beschwerde-Nr. 37460/02
Cirkovic./.Österreich
.......................Der Gerichtshof hat am
12. September 2003 nach Beratung beschlossen, Ihre Beschwerde gem.
Art. 28 der Konvention für unzulässig zu erklären, weil die
in Art. 34 und 35 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht
erfüllt sind.
Soweit die Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit
fallen, ist der Gerichtshof auf Grund aller zur Verfügung stehenden
Unterlagen zur Auffassung gelangt, dass die Beschwerde keinen Anschein einer
Verletzung der in der Konvention oder ihren Zusatzprotokollen garantierten
Rechte und Freiheiten erkennen lässt.
Diese Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner
Berufung an den Gerichtshof oder eine andere
Stelle........................"
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Antrag auf
Zuwarten bis zur Entscheidung des EGMR in der Beschwerdesache
Cirkovic./.Österreich: Da dieses Verfahren beim EGMR
inzwischen abgeschlossen ist und über die - nach Angaben in der Berufung in
einem sachverhaltsmäßig gleichgelagerten Fall - Beschwerde
abschlägig entschieden wurde (Unzulässigkeit der Beschwerde), ist ein
näheres Eingehen auf die diesbezüglichen Berufungsausführungen
entbehrlich.
2) Antrag auf
Familienbeihilfe für sich ständig im Ausland (Bosnien-Herzegowina)
aufhaltende Kinder:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundes-gebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familien-beihilfe für minderjährige Kinder (lit. a).
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 idF BGBl 201/1996, (Abs. 3 ab
1.1.2001, BGBl I 142/2000) lautet:
"Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten."
§ 50g Abs. 2 FLAG 1967 lautet:
"§ 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996 tritt an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996
folgenden Tag in Kraft (Anmerkung: ab 1.5.1996). Soweit bestehende
Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder
vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist § 5
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter anzuwenden,
bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist."
Somit besteht nach der geltenden Rechtslage Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten nur
insoweit, als dies bestehende Staatsverträge vorsehen. Zur notwendigen
Konsolidierung des Bundeshaushaltes im Jahr 1996 waren auch Maßnahmen auf
dem Gebiete des Sozialrechtes erforderlich. In diesem Zusammenhang wurden einige
Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit von der Republik Österreich
gekündigt, die die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder
vorsah, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben. Von dieser
Kündigung betroffen waren u.a. die mit 30. September 1996
gekündigten Abkommen über Soziale Sicherheit mit den Staaten des
ehemaligen Jugoslawien (darunter auch die Republik Bosnien-Herzegowina;
Kündigungsbestimmung BGBl. Nr. 347/1996). Es besteht daher seit Oktober
1996 kein Abkommen mehr, welches vorsehen würde, dass eine in
Österreich lebende anspruchsberechtigte Person, einen Anspruch auf
Familienbeihilfe hätte, wenn die Kinder, für welche Familienbeihilfe
begehrt wird, sich ständig in der Republik Bosnien-Herzegowina aufhalten.
Der BW selbst hat in seinem Antrag auf Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge bzw. in der Berufung angegeben, dass sich die beiden
Kinder für die jeweils ab Juli 1998 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge beantragt wurden, ständig im Ausland aufhalten.
Das Finanzamt ging in der Bescheidbegründung davon aus, dass sich die
beiden Kinder ständig in Bosnien-Herzegowina aufhalten und der BW ist
dieser Feststellung in der Berufung nicht entgegen getreten. Es kann somit als
unstrittig angenommen werden, dass sich die betreffenden Kinder des BW im
maßgeblichen Zeitraum ständig in Bosnien-Herzegowina aufgehalten
haben.
Auf Grundlage der angeführten Bestimmungen des
innerstaatlichen Rechts besteht somit im gegenständlichen Fall kein
Anspruch auf Familienbeihilfe, was auch vom BW nicht bestritten wird. Da sich
die Kinder ständig im Ausland aufhalten, schließt § 5 Abs. 4
(bzw. Abs. 3) FLAG 1967 den Anspruch auf Familienbeihilfe aus. Ob weitere
Anspruchs-voraussetzungen wie z.B. das Vorliegen eines Dienstverhältnisses,
die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für das Kind, etc.
erfüllt sind, ist daher ohne Bedeutung und braucht somit nicht weiter
geprüft werden. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem
Erkenntnis vom 4.12.2001, B 2366/00, mit den im dortigen Verfahren relevierten
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die soeben zitierte gesetzliche Bestimmung
auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein verfassungsrechtlicher
Anspruch auf Familienbeihilfe für sich ständig im Ausland aufhaltende
Kinder nicht anzunehmen ist. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof
ausgeführt, dass eine gesetzliche Regelung, welche den Anspruch auf eine
der Familienförderung dienende Transferleistung an eine Nahebeziehung des
anspruchsvermittelnden Kindes zum Inland binde und hierbei auf dessen Aufenthalt
abstelle, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erwecke. Solches zu normieren,
stehe dem Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit
zu.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass (auch)
österreichische Staatsbürger von der einschränkenden Bestimmung
des § 5 Abs. 4 (bzw. Abs. 3) FLAG 1967 erfasst sind. Auch ihnen
erwächst kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich
ständig im Ausland außerhalb des Gemeinschaftsgebietes,
beispielsweise in der Republik Bosnien Herzegowina, aufhalten. Solcherart liegt
somit auch eine Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit nicht vor
(vgl. VwGH 18.9.2003, 2000/15/0204).
Da somit nach dem eindeutigen, auch im Lichte der
Bestimmungen der EMRK und des österreichischen Verfassungsrechtes
unbedenklichen Wortlaut des § 5 Abs. 4 (bzw. Abs. 3) FLAG 1967 kein
Anspruch auf Familienbeihilfe für sich ständig im Ausland
(außerhalb des Gemeinschaftsge-bietes) aufhaltende Kinder besteht, war der
gegenständliche Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die
beiden Kinder abzuweisen.
3) Antrag auf
Gewährung von Kinderabsetzbeträgen: In diesem
Zusammenhang wird ausgeführt, dass gem. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a (bzw.
für das Jahr 1999
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. c) EStG 1988 ein
Anspruch auf Kinderabsetzbeträge nur bei Vorliegen der Voraussetzungen
für die Gewährung der Familienbeihilfe gegeben ist.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Salzburg, am
28. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0161-S/04
- Stammnummer
- 11130
- Gültig
- 28.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF