Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0159-S/04
Zuerkennung der Familienbeihilfe für ständig sich im Ausland aufhaltende Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0159-S/04vom 29.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, 5020 Salzburg, Sg, vertreten
durch M.P.C., vom 26. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vom 28. Oktober 2003 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 25. April 2003 stellte der Berufungswerber (Bw) einen
Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag und
begründete diesen wie folgt:
"Mit Rücksicht auf die derzeit beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängigen und noch nicht
entschiedenen Verfahren betreffend die Gewährung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag auch für minderjährige Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten, wird hiermit zwecks Wahrung der
5-jährigen Antragsfrist des § 10 Abs. 3 des FLAG 1967 die
Gewährung von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag zu Gunsten des oben
genannten Antragstellers für sein minderjähriges Kind D.D. ab April
1998 fristwahrend beantragt.
Der gegenständliche fristwahrende Antrag möge bis
zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte in dieser Angelegenheit bzw. als allfällige Reaktion auf
eine solche Entscheidung bis zu einer künftigen Entscheidung des
österreichischen Gesetzgebers einstweilen liegen gelassen und nicht weiter
bearbeitet werden, zumal dieser Antrag lediglich im Hinblick auf die
5-jährige Antrags- bzw. Verjährungsfrist des § 10 Abs. 3 FLAG
1967 fristwahrend bereits jetzt, d.h. zu einem Zeitpunkt, wo die Entscheidung
noch offen ist und man sohin noch nicht weiß, ob auch für sich
ständig im Ausland aufhaltende minderjährige Kinder eine
Familienbeihilfe und ein Kinderabsetzbetrag zu gewähren sein wird, gestellt
wird".
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2003 wies das Finanzamt den
angeführten Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab.
In weiterer Folge brachte der rechtliche Vertreter des Bw
Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 18. Dezember 2003 ein, in der er
begründend wie folgt ausführte: "Der Bw bzw. sein Dienstgeber
zahlen gem. § 41 FLAG von der sog. Beitragsgrundlage, die sich auch aus dem
Arbeitslohn des Bw zusammen setzt, in gleicher Weise 4,5 vH. in den
Familienlastenausgleichsfonds ein, wie bei einem Dienstnehmer, dessen Kinder
sich im Inland aufhalten. Der BW unterliegt mit seinen Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit in Österreich auch der gleichen Lohn- bzw.
Einkommensteuer, wie ein Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland
aufhalten.
Während der Bw allein auf Grund der Tatsache, dass
sich seine Kinder nicht im Inland, sondern im Ausland aufhalten, für diese
Kinder aus dem Familienlastenausgleichsfonds weder eine Familienbeihilfe, noch
aus den Einnahmen aus der Lohn- bzw. Einkommensteuer einen Kinderabsetzbetrag
(gem. § 33 Abs. 4 Z 3a EStG 1988), sohin keinerlei Familienleistung
erhält, erhält ein vergleichbarer Dienstnehmer, dessen Kinder sich im
Inland aufhalten, sowohl die Familienbeihilfe als auch den
Kinderabsetzbetrag.
Ob diese unterschiedliche Behandlung von dem EStG 1988
einerseits und dem FLAG 1967 andererseits unterliegenden Dienstnehmern, je
nachdem, ob sich deren Kinder im Inland oder im Ausland aufhalten,
verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt ist, ist
beabsichtigt in einem Parallelfall im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens
vor dem Europäischen Gerichtshof klären zu lassen.
Da der BW nach wie vor die Rechtsansicht vertritt, dass der
im österreichischen FLAG 1967 und im EStG 1988 normierte Ausschluss vom
Anspruch auf Familienbeihilfe und auf den Kinderabsetzbetrag für Kinder,
die sich ständig im Ausland aufhalten, europarechtswidrig ist, wird
beantragt - wobei es aus Zeit- und Kostengründen sinnvoll erscheint, die
diesbezügliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte abzuwarten - , der vorliegenden Berufung Folge zu geben und den
angefochtenen (Abweisungs)bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern,
dass dem Bw. die beantragte Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für
seine Kinder im Ausland gewährt wird".
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung vor.
Bei der Entscheidung ist noch folgender Umstand zu
berücksichtigen:
Dem rechtlichen Vertreter des Bw, der ebenso auch
rechtlicher Vertreter des beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte anhängigen Verfahrens "C./Ö." war, wurde vom EGMR ein
mit 29. September 2003 datiertes Schreiben zugestellt, in dem u.a. Folgendes
ausgeführt wird:
"Der Gerichtshof hat am 12. September 2003 nach Beratung
beschlossen, Ihre Beschwerde gem. Art. 28 der Konvention für
unzulässig zu erklären, weil die in Art. 34 und 35 der Konvention
niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Soweit die Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit
fallen, ist der Gerichtshof auf Grund aller zur Verfügung stehenden
Unterlagen zur Auffassung gelangt, dass die Beschwerde keinen Anschein einer
Verletzung der in der Konvention oder ihren Zusatzprotokollen garantierten
Rechte und Freiheiten erkennen lässt.
Diese Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner
Berufung an den Gerichtshof oder eine andere
Stelle........................"
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Antrag auf Zuwarten bis zur Entscheidung des EGMR in der
Beschwerdesache "C./Ö.":
Da dieses Verfahren beim EGMR inzwischen abgeschlossen ist
und über die - nach Angaben in der Berufung in einem
sachverhaltsmäßig gleichgelagerten Fall - Beschwerde abschlägig
entschieden wurde (Unzulässigkeit der Beschwerde), ist ein näheres
Eingehen auf die diesbezüglichen Berufungsausführungen
entbehrlich.
2) Antrag auf Familienbeihilfe für das sich
ständig im Ausland (ehemaliges Jugoslawien) aufhaltende Kind:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundes-gebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familien-beihilfe für minderjährige Kinder (lit. a).
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 idF BGBl 201/1996, (Abs. 3 ab
1.1.2001, BGBl I 142/2000) lautet: "Kein Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten."
§ 50g Abs. 2 FLAG 1967 lautet: "§ 5 Abs. 4
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt an dem der
Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 folgenden Tag in Kraft
(Anmerkung: ab 1.5.1996). Soweit bestehende Staatsverträge die
Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich
ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist § 5 Abs. 4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter anzuwenden, bis
völkerrechtlich anderes bestimmt ist."
Somit besteht nach der geltenden Rechtslage Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten nur
insoweit, als dies bestehende Staatsverträge vorsehen. Zur notwendigen
Konsolidierung des Bundeshaushaltes im Jahr 1996 waren auch Maßnahmen auf
dem Gebiete des Sozialrechtes erforderlich. In diesem Zusammenhang wurden einige
Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit von der Republik Österreich
gekündigt, die die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder
vorsah, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben. Von dieser
Kündigung betroffen waren u.a. die mit 30. September 1996 gekündigten
Abkommen über Soziale Sicherheit mit den Staaten des ehemaligen Jugoslawien
(Kündigungsbestimmung BGBl. Nr. 347/1996). Es besteht daher seit Oktober
1996 kein Abkommen mehr, welches vorsehen würde, dass eine in
Österreich lebende anspruchsberechtigte Person, einen Anspruch auf
Familienbeihilfe hätte, wenn die Kinder, für welche Familienbeihilfe
begehrt wird, sich ständig auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien
aufhalten.
Der Bw selbst hat in seinem Antrag auf Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge bzw. in der Berufung angegeben, dass sich das in Rede
stehende Kind, für welches ab April 1998 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge beantragt wurden, ständig im Ausland aufhält.
Das Finanzamt ging in der Bescheidbegründung davon aus, dass sich dieses
Kind ständig auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien aufhält und der
Bw ist dieser Feststellung in der Berufung nicht entgegen getreten. Dieser
Sachverhalt kann somit als unstrittig angenommen werden.
Auf Grundlage der angeführten Bestimmungen des
innerstaatlichen Rechts besteht somit im gegenständlichen Fall kein
Anspruch auf Familienbeihilfe, was auch vom Bw nicht bestritten wird. Da sich
das Kind D.D. ständig im Ausland aufhält, schließt § 5 Abs.
4 (bzw. Abs. 3) FLAG 1967 den Anspruch auf Familienbeihilfe aus. Ob weitere
Anspruchs-voraussetzungen wie z.B. das Vorliegen eines Dienstverhältnisses,
die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für das Kind, etc.
erfüllt sind, ist daher ohne Bedeutung und braucht somit nicht weiter
geprüft werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis
vom 4.12.2001, B 2366/00, mit den im dortigen Verfahren relevierten
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die soeben zitierte gesetzliche Bestimmung
auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein verfassungsrechtlicher
Anspruch auf Familienbeihilfe für sich ständig im Ausland aufhaltende
Kinder nicht anzunehmen ist. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof
ausgeführt, dass eine gesetzliche Regelung, welche den Anspruch auf eine
der Familienförderung dienende Transferleistung an eine Nahebeziehung des
anspruchsvermittelnden Kindes zum Inland binde und hierbei auf dessen Aufenthalt
abstelle, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erwecke. Solches zu normieren,
stehe dem Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit
zu.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass (auch)
österreichische Staatsbürger von der einschränkenden Bestimmung
des § 5 Abs. 4 (bzw. Abs. 3) FLAG 1967 erfasst sind. Auch ihnen
erwächst kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich
ständig im Ausland außerhalb des Gemeinschaftsgebietes aufhalten.
Solcherart liegt somit auch eine Diskriminierung nach der
Staatsangehörigkeit nicht vor (VwGH 18.9.2003, 2000/15/0204).
Da somit nach dem eindeutigen, auch im Lichte der
Bestimmungen der EMRK und des österreichischen Verfassungsrechtes
unbedenklichen Wortlaut des § 5 Abs. 4 (bzw. Abs. 3) FLAG 1967 kein
Anspruch auf Familienbeihilfe für sich ständig im Ausland
(außerhalb des Gemeinschaftsgebietes) aufhaltende Kinder besteht, war der
gegenständliche Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe
abzuweisen.
3) Antrag auf Gewährung von Kinderabsetzbeträgen:
In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass gem.
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a (bzw. für das Jahr 1999 § 33 Abs. 4 Z 3
lit. c) EStG 1988 ein Anspruch auf Kinderabsetzbeträge nur bei Vorliegen
der Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe gegeben
ist.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Salzburg, am
29. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0159-S/04
- Stammnummer
- 13309
- Gültig
- 29.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF