Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0138-I/04
Familienbeihilfe für Kinder im Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0138-I/04vom 22.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid
des Finanzamtes XY vom 14. Jänner 2004 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. März 1998 bzw. 1.
Juni 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 5. März 2003 stellte der
Steuerpflichtige, vertreten durch einen Rechtsanwalt, einen Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für seine ständig im Ausland (in
einem der Nachfolgestaaten Jugoslawiens) lebenden Kinder und begründete
diesen wie folgt:
"Mit Rücksicht auf die derzeit beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängigen und noch nicht
entschiedenen Verfahren betreffend die Gewährung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag auch für mj. Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, wird hiemit zwecks Wahrung der fünfjährigen Antragsfrist
des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 die Gewährung von
Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag zugunsten des Antragstellers für
seine mj. Kinder MH, ZH und EH fristwahrend beantragt.
Der gegenständliche fristwahrende Antrag möge bis
zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte in dieser Angelegenheit bzw. als allfällige Reaktion auf
eine solche Entscheidung bis zu einer künftigen Entscheidung des
österreichischen Gesetzgebers einstweilen liegen gelassen und nicht weiter
bearbeitet werden, zumal dieser Antrag lediglich im Hinblick auf die
fünfjährige Antrags- und Verjährungsfrist des § 10
Abs. 3 FLAG 1967 fristwahrend bereits jetzt, zu einem Zeitpunkt, wo
die Entscheidung noch offen ist und man sohin noch nicht weiß, ob auch
für sich ständig im Ausland aufhaltende mj. Kinder eine
Familienbeihilfe und ein Kinderabsetzbetrag zu gewähren sein wird, gestellt
wird."
Das Finanzamt wies den Antrag bescheidmäßig ab
und führte begründend aus, dass nach § 5 Abs. 4 bzw.
§ 5 Abs. 3 (ab 1.1.2001) FLAG 1967 für Kinder die sich
ständig im Ausland aufhalten, grundsätzlich kein Anspruch auf
Familienbeihilfe bestehe. Das Anbringen, den Antrag fristwahrend liegen zu
lassen, sei als bloße Anregung zu werten, da für die Behörden
gem. § 311 Bundesabgabenordnung Entscheidungspflicht bestehe.
Die gegen diesen Abweisungsbescheid erhobene Berufung
begründete der steuerliche Vertreter wie folgt:
" Der Berufungswerber bzw. sein Dienstgeber zahlen
gemäß
§ 41 FLAG von der sog. Beitragsgrundlage, die sich aus dem
Arbeitslohn des Berufungswerbers zusammensetzt, in gleicher Weise 4,5 vH in den
Familienlastenausgleichfonds ein, wie bei einem Dienstnehmer, dessen Kinder sich
im Inland aufhalten. Der Berufungswerber unterliegt mit seinen Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich auch der gleichen Lohn-
und Einkommensteuer wie ein Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland
aufhalten.
Während der Berufungswerber allein auf Grund der
Tatsache, dass sich seine Kinder nicht im Inland, sondern im Ausland aufhalten,
für diese Kinder aus dem Familienlastenausgleichsfonds weder eine
Familienbeihilfe, noch aus den Einnahmen aus der Lohn- bzw. Einkommensteuer
einen Kinderabsetzbetrag (gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3a
EStG 1988), sohin keinerlei Familienleistung, erhält, erhält ein
vergleichbarer Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhalten, sowohl die
Familienbeihilfe, als auch den Kinderabsetzbetrag.
Ob diese unterschiedliche Behandlung von dem
Einkommensteuergesetz 1988 einerseits und dem Familienlastenausgleichsgesetz
1967 andererseits unterliegenden Dienstnehmern, je nachdem, ob sich deren Kinder
im Inland oder im Ausland aufhalten, verhältnismäßig und
sachlich gerechtfertigt ist, ist beabsichtigt in einem Parallelfall im Rahmen
eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof
klären zu lassen.
Da der Berufungswerber nach wie vor die Rechtsansicht
vertritt, dass der im österreichischen Familienlastenausgleichsgesetz 1967
und Einkommensteuergesetz 1988 normierte Ausschluss vom Anspruch auf
Familienbeihilfe und auf den Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten, europarechtswidrig ist, wird beantragt, wobei
es aus Zeit- und Kostengründen sinnvoll erscheint, die diesbezügliche
(Vorab)Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes abzuwarten, der
vorliegenden Berufung Folge zu geben und den angefochtenen (Abweisungs)Bescheid
aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, daß dem Berufungswerber die
beantragte Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für seine Kinder im
Ausland gewährt wird.".
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. a
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für ihre minderjährigen Kinder.
Gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967
besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten kein
Anspruch auf Familienbeihilfe.
§ 50g Abs. 2 FLAG 1967 lautet:
§ 5 Abs. 4 idF des Bundesgesetzes BGBl.Nr.
201/1996 tritt an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 201/1996
folgenden Tag in Kraft. Soweit bestehende Staatsverträge die Gewährung
von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich ständig in einem
anderen Staat aufhalten, ist § 5 Abs. 4 idF des Bundesgesetzs
BGBl.Nr. 297/1995 weiter anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt
ist.
Durch BGBl. I 142/2000 hat der Absatz 4 des
§ 5 FLAG 1967 mit Wirkung ab 1.1.2001 die Bezeichnung
"Absatz 3" erhalten.
Somit besteht nach der geltenden Rechtslage Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten nur
insoweit, als dies bestehende Staatsverträge vorsehen. Zufolge der von
österreichischer Seite mit 30. September 1996 vorgenommenen
Kündigung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Republik
Österreich und den Staaten des ehemaligen Jugoslawien, besteht für
Kinder, die sich ständig in den entsprechenden Staaten aufhalten, seit
1. Oktober 1996 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Unbestritten steht fest, dass die Kinder des
Berufungswerbers, für welche die Gewährung von Familienbeihilfe
beantragt wurde, sich im maßgeblichen Zeitraum ständig im Ausland (in
einem der Nachfolgestaaten Jugoslawiens außerhalb des
Gemeinschaftsgebietes) aufhielten. Im Hinblick auf die Bestimmung des
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 bzw. § 5 Abs. 3
FLAG 1967 ab 2001 in Verbindung mit der Tatsache, dass für den
streitgegenständlichen Zeitraum kein Abkommen, das die Gewährung der
Familienbeihilfe für die im Ausland lebenden Kinder vorsieht, in Kraft ist,
besteht im gegenständlichen Fall kein Anspruch auf Familienbeihilfe, was
vom Berufungswerber auch nicht bestritten wird.
Den Berufungsausführungen, wonach die derzeit
bestehende Rechtslage nicht verhältnismäßig und sachlich nicht
gerechtfertigt und somit europarechtswidrig sei, ist entgegenzuhalten, dass der
Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 4.12.2001, B 2366/00
festgestellt hat, dass eine gesetzliche Regelung, die den Anspruch auf eine der
Familienförderung dienende Transferleistung an eine Nahebeziehung des
anspruchsvermittelnden Kindes zum Inland bindet und hiebei auf dessen Aufenthalt
abstellt, als solche keine verfassungsrechtlichen Bedenken erweckt. Für den
Standpunkt des Berufungswerber wird auch durch den in der Berufung geltend
gemachten Umstand nichts gewonnen, dass die Finanzierung der beantragten
Leistungen zu einem erheblichen Teil durch zweckgebundene, von der Lohnsumme
bemessene Beiträge der Arbeitgeber erfolgt, weil sich daraus keinesfalls
ableiten lässt, dass es sich bei der Familienbeihilfe um eine Art
Versicherungsleistung handelt, auf deren Gewährung durch Beitragsleistung
Anspruch erworben würde.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass auch
österreichische Staatsbürger von der einschränkenden Bestimmung
des § 5 Abs. 4 (bzw. Abs. 3) FLAG 1967 erfasst sind.
Auch ihnen erwächst kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die
sich ständig im Ausland, zB in einem Nachfolgestaat Jugoslawiens
außerhalb des Gemeinschaftsgebietes aufhalten. Solcherart liegt nach
Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine Diskriminierung nach der
Staatsangehörigkeit nicht vor (VwGH 18.9.2003, 2000/15/0204).
Zwischenzeitlich ist auch eine Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in einem
gleichgelagerten Fall ergangen; über die Beschwerde wurde abschlägig
entschieden.
Da das zu beurteilende Rechtsproblem somit bereits vom EuGH
und von den österreichischen Höchstgerichten untersucht wurde, ohne
dass dabei rechtliche Bedenken sichtbar geworden wären (siehe VfGH
4.12.2001, B 2366/00 und VwGH 18.9.2003, 2000/15/0204), ist eine
Rechtswidrigkeit nicht ersichtlich.
Da auf Grund der Bestimmung des § 5 Abs. 4
(bzw. Abs. 3) FLAG 1967 für den streitgegenständlichen
Zeitraum - auch nach den Berufungsausführungen unbestritten - kein
Anspruch auf Familienbeihilfe für die beiden Kinder des Berufungswerber
besteht, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 22. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0138-I/04
- Stammnummer
- 14855
- Gültig
- 22.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF