…8 Jahre zurückliegenden Vorgangs - nicht restlos aufklärbar waren, etwa der Verbleib der nach den damaligen Erhebungen und Aussagen auch schon vorher eingekauften Uhren, war doch aufgrund der nicht ausreichend verstärkten Verdachtslage das Finanzstrafverfahren nach dem strafrechtlichen Grundsatz "im Zweifel für den Beschuldigten" (§ 6 Abs. 2…
…8 Jahre zurückliegenden Vorgangs - nicht restlos aufklärbar waren, etwa der Verbleib der nach den damaligen Erhebungen und Aussagen auch schon vorher eingekauften Uhren, war doch aufgrund der nicht ausreichend verstärkten Verdachtslage das Finanzstrafverfahren nach dem strafrechtlichen Grundsatz "im Zweifel für den Beschuldigten" (§ 6 Abs. 2…
…Entrichtung hat daher eine strafaufhebende Wirkung der Selbstanzeige nicht verhindert, weshalb bezüglich der hinterzogenen Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis Juni 2002 ebenfalls - zumindest im Zweifel für den Beschuldigten - mit einer Verfahrenseinstellung vorzugehen war. Hinsichtlich der Strafausmessung ist auszuführen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für…
…worden ist, und obwohl sich aus sämtlichen vorgelegten Belegen und Urkunden keinerlei Begründungen für die erfolgten Zahlungen erkennen lassen, hätte doch der vom Beschuldigten behauptete Sachverhalt nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Beschuldigten" nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Die letztlich entscheidungswesentliche Frage, nämlich dass…
… die Differenz zwischen der Festsetzung mit Null und der Vorschreibung von € 2.157,28 wird im Zweifel für den Beschuldigten als nicht strafrelevant angesehen. Soweit der Verteidigung ein Unterschied zwischen der Höhe der vom Erstsenat vorgeworfenen Verkürzung an Einkommensteuer und der Höhe einer Anmeldung…
…Vorsatzes kann jedoch nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit bestätigt werden, sodass im Zweifel für den Beschuldigten das Finanzstrafverfahren einzustellen war. Eine Einvernahme der beantragten Zeugen erscheint im Hinblick darauf, dass schon vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz die Erinnerungslücke nicht geschlossen werden konnte…
…sind (Anm.: bedingter Vorsatz des Finanzstrafrechts nach § 8 Abs.1 FinStrG), diese Schlussfolgerung aber nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit zu ziehen sei und daher im Zweifel (Anm.: strafrechtliches Prinzip "Im Zweifel für den Beschuldigten", § 98 Abs.3 FinStrG) nur fahrlässiges Handeln anzulasten…
…Ungefährangaben beschränken, und zwar sowohl im abgabenrechtlichen Bereich (Schätzungsverfahren nach § 184 BAO) als auch im strafrechtlichen Bereich, wobei man in letzterem durch das Gebot "Im Zweifel für den Beschuldigten" (§ 98 Abs.3 FinStrG) dem Tatverdächtigen entgegenkommt. Der Zweifelsgrundsatz ist jedoch keine "negative Beweisregel", es sind…
…Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei endlich etwa Anfang April 2006 vom Beschuldigten die Unterlagen übermittelt worden seien. Dennoch kann im Zweifel für den Beschuldigten nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass der Geschäftsführer hinsichtlich seiner Säumigkeiten zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat…
…der selben Höhe) mit Einstellung des Finanzstrafverfahrens vorzugehen, da im Zweifel für den Beschuldigten die Begehung einer weiteren Abgabenverkürzung dieser Jahre nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit bewiesen werden kann. Weiters wird das Erkenntnis angefochten, weil auch durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und…
…auch jene der Zeugin F gewesen und lassen Zweifel bestehen bezüglich des Schmuggels der 660 Stangen Zigaretten. Daher war der Beschuldigte gemäß dem strafrechtlichen Grundsatz "Im Zweifel für den Beschuldigten" gemäß § 136 FinStrG von diesem Vorwurf freizusprechen. Bezüglich des Abgabenverfahrens betreffend die 660 Stangen Zigaretten…
…nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG geforderten Vorsatzes kann jedoch nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit bestätigt werden, sodass im Zweifel für den Beschuldigten unter Beachtung der Bestimmung des § 161 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzustellen war. Wien, am 11. Mai 2007
…(welche?) als Subunternehmer tätig war und er "Herrn A." auch persönlich kennengelernt habe. Nach dem strafrechtlichen Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) wurde das Verfahren eingestellt. Damit wurde aber lediglich der Beschuldigte von Vorwurf einer wissentlichen Abgabenhinterziehung enthoben (nicht einmal freigesprochen…
…Dr. Z, am 21. Dezember 2010 ist im Zweifel für den Beschuldigten - eine ausreichende Dokumentation des Wortlautes einer gegen über dem Finanzamt mitgeteilten Entziehung der Bevollmächtigung {auch bezogen auf das Finanzstrafverfahren?} Anfang November 2010 ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen - nicht erweislich), StrNr. 068…
…hält der Berufungssenat in objektiver Hinsicht allerdings lediglich Verkürzungen auf Basis der o.a. Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates im Abgabenverfahren zu RV/0255-F/08 im Zweifel für den Beschuldigten als gesichert, woraus sich eine Verringerung der strafbestimmenden Wertbeträge auf insgesamt € 34.994,92…
…I.1. genannten Fakten betreffend die Veranlagungsjahre 2004 und 2005 auch Vorsteuern in Höhe von € 3.012,82 verkürzt und damit zusätzliche Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel für den Beschuldigten gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt. II. Im…
…noch aufrecht. Da in diesem Punkt Unsicherheit besteht und eine Bestrafung daher willkürlich erfolgen würde, ist gemäß dem strafrechtlichen und auch in Art.6 Abs.2 MRK enthaltenen Grundsatz "Im Zweifel für den Beschuldigten" für diese Menge ebenfalls gemäß § 31 Abs.5 i.V.m. …
…als abgabenrechtlich verantwortlich, zumindest für die Firma B-GmbH bezeichnen. An einem Schuldspruch zu Faktum zwei der diesbezüglichen Stellungnahme des Amtsbeauftragten ist somit eindeutig festzuhalten. Lediglich im Zweifel für den Beschuldigten C. ist seine Mittäterschaft bei der Firma A-GmbH nicht eindeutig erwiesen, sodass diesbezüglich…
…Wissentlichkeit noch auch nur bedingter Vorsatz nachgewiesen werden konnte, sei nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Beschuldigten" mit einer Einstellung des Finanzstrafverfahrens vorzugehen gewesen. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung des Amtsbeauftragten, die sich (nur) gegen die Einstellung des…
…192,03 entfallen, abgegeben wurde, und hiedurch eine Verzollungsumgehung nach § 36 Abs.1 FinStrG in der Form einer Beitragstäterschaft nach § 11 3. Alternative FinStrG begangen hat, wird im Zweifel für den Beschuldigten gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis vom 24. März 2006, StrNr…