…diesem Bereich fehlt im Erkenntnis eine nachvollziehbare Begründung für das Vorliegen der subjektiven Tatseite, jedenfalls muss auch dort auf Grund des Zugeständnisses der 50% Fremdleistung laut Betriebsprüfung im Zweifel für den Beschuldigten ausgegangen werden. 3. Zur Strafhöhe Auch ist die Strafe nicht tat- und schuldangemessen:…
…Verwaltungsgericht Wien im Verfahren VGW-M-022/04552/2014-1 das Datum 1. Mai 2014 akzeptiert hat. Im Zweifel für den Beschuldigten war daher auch in den hier gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme und der damals bevorstehenden Operation im…
weitere GZ. RV/2300007/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, die Richterin Dr. Andrea Ornig und die fachkundigen Laienrichter Mag. Petra Kühberger und Dipl.Tzt. Dr. Ursula Friedmann in der Finanzstrafsache gegen A…
…8 Jahre zurückliegenden Vorgangs - nicht restlos aufklärbar waren, etwa der Verbleib der nach den damaligen Erhebungen und Aussagen auch schon vorher eingekauften Uhren, war doch aufgrund der nicht ausreichend verstärkten Verdachtslage das Finanzstrafverfahren nach dem strafrechtlichen Grundsatz "im Zweifel für den Beschuldigten" (§ 6 Abs. 2…
…8 Jahre zurückliegenden Vorgangs - nicht restlos aufklärbar waren, etwa der Verbleib der nach den damaligen Erhebungen und Aussagen auch schon vorher eingekauften Uhren, war doch aufgrund der nicht ausreichend verstärkten Verdachtslage das Finanzstrafverfahren nach dem strafrechtlichen Grundsatz "im Zweifel für den Beschuldigten" (§ 6 Abs. 2…
5. Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wurde der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs. 1 BAO bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagung 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte. Lediglich Kleinunternehmer (§ 6…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 2 (Senatsgerichtsabteilung 1025-2) des Bundesfinanzgerichtes hat in den Finanzstrafsachen gegen 1. Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** 2. die ***Bf2***, ***Bf2-Adr***, beide vertreten durch Rechtsanwalt **V1**, Wien, 3. die ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch *L* GmbH Wirtschaftsprüfer und…
…hinsichtlich der Zigarettenmengen und des Tatzeitraumes erlangen. Solche Tatsachen durften zufolge des in § 98 Abs. 3 FinStrG 2. Halbsatz als Beweisregel postulierten Grundsatzes "im Zweifel für den Beschuldigten" ("in dubio pro reo") und zur verfahrensrechtlichen Absicherung der Unschuldsvermutung (§ 6 Abs. 2 FinStrG, Art. 6 Abs…
…Entrichtung hat daher eine strafaufhebende Wirkung der Selbstanzeige nicht verhindert, weshalb bezüglich der hinterzogenen Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis Juni 2002 ebenfalls - zumindest im Zweifel für den Beschuldigten - mit einer Verfahrenseinstellung vorzugehen war. Hinsichtlich der Strafausmessung ist auszuführen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für…
…worden ist, und obwohl sich aus sämtlichen vorgelegten Belegen und Urkunden keinerlei Begründungen für die erfolgten Zahlungen erkennen lassen, hätte doch der vom Beschuldigten behauptete Sachverhalt nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Beschuldigten" nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Die letztlich entscheidungswesentliche Frage, nämlich dass…
…eine besondere Ausnahme [nachträgliche Hervorhebung] sein. Nach der Aktenlage erscheint solches aber im gegenständlichen Fall zumindest im Zweifel für den Beschuldigten als Faktum. Folgt man aber insoweit den Darlegungen des Beschuldigten in Verbindung mit der Akten- und Beweislage, ergibt sich sohin zumal im Zweifel zu…
… die Differenz zwischen der Festsetzung mit Null und der Vorschreibung von € 2.157,28 wird im Zweifel für den Beschuldigten als nicht strafrelevant angesehen. Soweit der Verteidigung ein Unterschied zwischen der Höhe der vom Erstsenat vorgeworfenen Verkürzung an Einkommensteuer und der Höhe einer Anmeldung…
…Vorsatzes kann jedoch nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit bestätigt werden, sodass im Zweifel für den Beschuldigten das Finanzstrafverfahren einzustellen war. Eine Einvernahme der beantragten Zeugen erscheint im Hinblick darauf, dass schon vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz die Erinnerungslücke nicht geschlossen werden konnte…
…sind (Anm.: bedingter Vorsatz des Finanzstrafrechts nach § 8 Abs.1 FinStrG), diese Schlussfolgerung aber nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit zu ziehen sei und daher im Zweifel (Anm.: strafrechtliches Prinzip "Im Zweifel für den Beschuldigten", § 98 Abs.3 FinStrG) nur fahrlässiges Handeln anzulasten…
…Ungefährangaben beschränken, und zwar sowohl im abgabenrechtlichen Bereich (Schätzungsverfahren nach § 184 BAO) als auch im strafrechtlichen Bereich, wobei man in letzterem durch das Gebot "Im Zweifel für den Beschuldigten" (§ 98 Abs.3 FinStrG) dem Tatverdächtigen entgegenkommt. Der Zweifelsgrundsatz ist jedoch keine "negative Beweisregel", es sind…
…Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei endlich etwa Anfang April 2006 vom Beschuldigten die Unterlagen übermittelt worden seien. Dennoch kann im Zweifel für den Beschuldigten nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass der Geschäftsführer hinsichtlich seiner Säumigkeiten zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat…
…kundgemacht ist. Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass gem. Art. 6 Abs. 2 EMRK die Beweisregel und damit der postulierte Grundsatz "im Zweifel für den Beschuldigten" ("in dubio pro reo") die Beschwerdeführerin von ihrer Abgabepflicht enthebt, ist nicht rechtsrichtig. Zwar gilt die Unschuldsvermutung gem. § 6 Abs…
…wie diese Firmen vorgehen, mir standen diese Informationen nicht zur Verfügung. Im Zweifel für den Beschuldigten wird zu den vorgeworfenen Verkürzungshandlungen den Ausführungen der Verteidigerin beigepflichtet, dass der Beschuldigte blauäugig in die Firma hineingestolpert ist und erst im Zuge der Prüfung auf die Probleme hingewiesen…
…angebracht. Es kann daher ein grundsätzlicher Unwille zur Heranziehung gesetzlicher Bestimmungen zu Gunsten des Beschuldigten sehr eindeutig erkannt werden. Der Grundsatz: Im „Zweifel für den Beschuldigten“ scheint den handelnden Behördenvertretern nicht ausreichend zu würdigen bereit zu sein. Auch scheint die Behörde dem „Unschuldsgrundsatz“ durch die…
…Finanzstrafbehörde vom 17.03.2014, Zl. ****-AFA und ****-AFA wird stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis abgeändert, sodass es zu lauten hat wie folgt: Das beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien geführte Finanzstrafverfahren wird im Zweifel für den Beschuldigten gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt. Eine Revision…