Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0153-W/06
Schmuggel von Uhren durch vorschriftswidrige Entfernung aus einem Versandverfahren unter zugleich begangener Verschlussverletzung. Mangels ausreichender Beweisbarkeit bei einem Beteiligten Einstellung gemäß dem Grundsatz "Im Zweifel für den Beschuldigten".
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0153-W/06vom 17.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 5 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Robert Huber, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. MMag. Roland Schönauer sowie
die Laienbeisitzer KR Otto Trunner und Mag. Harald Österreicher
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw.,
Geschäftsmann, geb. xxx, wohnhaft in yyy, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. W., yy, wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß
§§ 11, 35 Abs.1 lit.a und der vorsätzlichen Verletzung der
Verschlusssicherheit gemäß
§§ 11, 48 Abs.1 lit.a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
25. September 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Zollamt Wien vom 3. Juli 2006, Zl. 91.320/2000-AFB/Pö nach der am
17. April 2008 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers
Dr. W. , des Amtsbeauftragten ADir. Werner Sischka sowie der
Schriftführerin Diana Engelmaier durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben
und das gegen Bw. mit Tatbeschreibung vom 28.6.2000 wegen der Finanzvergehen des
Schmuggels und der vorsätzlichen Verletzung der Verschlusssicherheit nach
§§ 11, 35 Abs.1 lit.a und 48 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) eingeleitete Finanzstrafverfahren mangels Beweisbarkeit der Taten
gemäß
§ 136 iVm § 157 FinStrG
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 3. Juli 2006, Zl.
100000/91.320/2000-AFB/Pö, SN 2001/00000-002, hat der Spruchsenat des
Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz Bw. (Berufungswerber,
im Folgenden: Bw.) nach §§ 11, 35 Abs.1 lit.a sowie
§§ 11, 48 Abs.1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er
im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Z., B.T. und K. als
Beitragstäter eine mit Versandschein T1, Abfertigungsnummer
206/375/6000643/01/0 vom Zollamt Flughafen Wien zum Zollamt Grametten
angewiesene Uhrensendung der Firma M./Hongkong, bestehend aus 103 Kartons,
welche in den Kastenwagen der Marke Peugeot mit dem behördlichen
Kennzeichen X. verladen und durch zwei Verschlussmittel, nämlich dem
Zollblei jeweils mit der Nr. A1/375 gesichert war, durch Abnahme dieser
Verschlüsse die Waren aus dem Kastenwagen entnommen und in den freien
Verkehr gebracht und somit die Uhren der zollamtlichen Überwachung entzogen
hat. Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 35
Abs.4 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der
Höhe von € 4.000,- verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen ausgesprochen. Die Kosten des
Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG pauschal mit € 363,- bestimmt. Gemäß
§
19 FinStrG wurde auf die Strafe des Wertersatzes in Höhe von €
8.601,74 erkannt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 25. September 2006, in der vorgebracht
wurde, in keinster Weise zu wissen, warum ihm eine Zahlungsaufforderung in
Höhe von € 12.964,74 zugegangen wäre, da er keinerlei
Rückstände in Österreich habe. In einem weiteren Schriftsatz vom
4.12.2006 gab er zu der Information, die er auf telefonische Kontaktaufnahme hin
erhalten hatte, eine zusätzliche Erklärung ab. Danach habe er bei dem
Vorfall im Jahr 2000 zusammen mit Herrn K als Kraftfahrer beim Transport von
Waren einer israelischen Firma aus Österreich zu einer Firma in Tschechien
zusammengearbeitet. Er verstehe nicht, warum sie als Fahrer zu dieser
Geldzahlung herangezogen werden. Vermutlich seien sie bzw. ihre Unterschrift von
der israelischen Firma missbraucht worden. Er habe auch seit dem Jahr 2000 bis
zur Zahlungsvorschreibung im September 2006 zu dem Vorgang keine Stellungnahme
abgeben können. Er sei unschuldig und habe keine Verantwortung
getragen.
Am 17.4.2008 fand die mündliche Berufungsverhandlung
in Anwesenheit des Beschuldigten und des ebenfalls in finanzstrafrechtlichem
Verdacht wegen derselben Delikte stehenden K. statt.
Bw. führte aus, dass er nicht wisse, wer den
Zollverschluss abnahm bzw. die Uhren dem Versandverfahren entzogen habe. Man
habe ihm und K das Auto um ca. 17.00 oder 18.00 Uhr zurückgegeben; dass sie
selbst zum Flughafen mitgefahren wären, sei nicht erwünscht gewesen.
Sie beide hatten selbst erst an der Grenze bemerkt, dass sie minderwertige Ware
mithatten. Er fahre öfters nach Österreich zum Uhreneinkauf für
Vietnamesen in Brünn bzw. Prag. N. sei einer von ihnen, der wohl auch mit
dieser Uhrenlieferung zu tun hatte. Einen direkten Auftrag von ihm hatte er
nicht, er wusste auch nichts von einer Uhrensendung aus Hongkong. Mit K habe die
Arbeitsteilung bestanden, dass dieser transportiere und er, Bw., das Geld von
den vietnamesischen Uhrenhändlern in Brünn holen sollte; dem K
hätten sie es nicht anvertraut. Die vietnamesischen Uhrenhändler in
Tschechien haben keine Papiere und keinen Pass und könnten daher nicht
selbst nach Österreich fahren. Er kaufe die Uhren immer im Bereich des
Pl.es, an bereits vorher eingekaufte Uhren, die sich schon im Kastenwagen, mit
dem B.T. zum Flughafen fuhr, befunden hätten, könne er sich nicht
erinnern, auch im Auto des K befanden sich keine Uhren. Kontrolliert habe er den
Verschluss bei der Fahrzeugrückgabe nicht, er tue das auch sonst nie, ihm
sei aber die Bedeutung eines Zollverschlusses bekannt. Er hätte diese Uhren
nach Prag bringen sollen und es wäre für ihn nicht ratsam, die
Auftraggeber mit minderwertiger Ware zu betrügen. Im Gelände des
Südbahnhofs/Frachtenbahnhofs sei er während des Wien-Aufenthalts nicht
gewesen, er kenne nur die Gegend beim Pl. . K. bestätigte das im
Wesentlichen mit seinen Aussagen. Er führte nur den Transport für den
Bw., mit dem er sich in Wien vereinbarungsgemäß getroffen hatte,
durch, um sich wegen seiner damaligen Arbeitslosigkeit etwas zu verdienen. Er
könne sich an das Uhrengeschäft oder ob Bw. bereits Uhren eingekauft
hatte, nicht mehr erinnern, jedenfalls aber habe jemand die
gegenständlichen Uhren geholt und war dabei zwei bis drei Stunden abwesend.
Um ca. 17.00 Uhr haben er und Bw. die Rückfahrt angetreten, ohne den
Zollverschluss zu kontrollieren und sind ohne Unterbrechung bis zur Grenze
durchgefahren. Andere Uhren habe er nicht gesehen. Ca. 5 km vor der Grenze hat
er Bw. die Papiere übergeben, weil dieser sich um die Abfertigung
kümmern wollte. Im Gelände des Südbahnhofs/Frachtenbahnhofs sei
er während des Wien-Aufenthalts nicht gewesen, vielleicht war dort das Auto
abgestellt. Der beim Vorgang beim Zollamt Grametten tätig gewesene
Zollwachebeamte J.K. schilderte als Zeuge befragt dazu, dass er nur mit der
unmittelbaren Aufgriffshandlung zu tun hatte, zu der es wegen der leicht
erkennbaren Verschlussmanipulation kam, während die weiteren Amtshandlungen
bald danach die Zollfahndung Wien übernahm. Von weiteren vorhandenen Uhren
außer denjenigen, die von der Zollschnur umfasst waren, wisse er nichts.
Ihm gegenüber haben die beiden Tschechen nichts sagen wollen, es gab
allerdings auch sprachliche Verständigungsschwierigkeiten, weil anfangs
noch kein Dolmetsch anwesend war.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Dem Finanzstrafverfahren liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Am 28.6.2000 stellten sich die tschechischen
Staatsbürger Bw. und K. mit dem PKW Honda mit dem Kennzeichen Y. (CZ) bzw.
mit dem Kastenwagen der Marke Peugeot mit dem Kennzeichen X. (CZ) beim Zollamt
Grametten zur Ausgangsabfertigung. Bw.legte den vom Zollamt Flughafen Wien
ausgestellten Versandschein T1 Nr. 206/375/600643/01/0 zur Erledigung vor.
Auf dem Versandschein waren als Versender der Uhren die M. in Hongkong, als
Empfänger N. in Brünn/Tschechien und als Anmelder und
Hauptverpflichteter des Versandverfahrens die Firma S. eingetragen. Laut den
Ausfuhrpapieren sollten sich in dem von K gelenkten Kastenwagen 103
Packstücke Uhren im Wert von 5.355,- USD und 6.152,50 USD, die durch 2
Raumverschlüsse mit den Nummern A1/375 gesichert waren, befinden. Bei der
anschließenden Kontrolle wurde festgestellt, dass die Zollschnur an der
seitlichen Schiebetür augenscheinlich abgeschnitten und mit Klebestoff
wieder zusammengefügt worden waren. Daraufhin wurden die beiden Zollplomben
abgenommen und die Ladung wurde kontrolliert. Vorgefunden wurden
105 Kartons, der Großteil mit Uhren verschiedener Marken (Rolex,
Breitling, Raymond Weil, Cartier), einige Kartons waren leer. Es handelte sich
offensichtlich nicht um die zu den Papieren passenden Uhren. Es wurde die
Zollfahndung Wien von dem Vorfall verständigt und die beiden Tschechen bei
Gefahr im Verzug nach § 85 Abs. 3 FinStrG festgenommen.
Erste Erhebungen beim Zollamt Flughafen Wien am 29.6.2000
ergaben, dass sich die in den Ausfuhrpapieren angeführten Uhren noch bei
Zollamt Flughafen befanden, diese Uhren wären mit unbeschädigten
Kartons zurückgebracht und ins Zolllager übernommen worden. Der dabei
anwesende B.T. von der Firma F., die bei der Firma S. ein Lager besitzt,
erklärte, ein tschechischer Vietnamese hätte den Verschluss
geöffnet, diese Ware entladen bzw. eine andere eingeladen und sei dann
weitergefahren. Der Auftrag zur Abholung von Waren der Firma F erfolge entweder
telefonisch oder B.T. holt sie dort persönlich ab. Vom Lagerarbeiter H.
konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die 103 Karton Uhren
ordnungsgemäß ausgelagert und dem B.T. übergeben worden
waren. Die Besichtigung der beim Zollamt Grametten gestellten Uhren
zeigte, dass manche der 105 Kartons leer bzw. nur mit leeren
Uhrenschachteln gefüllt waren, andere Uhren waren mit Klebebändern zu
einem Knäuel zusammengebunden. Ein beträchtlicher Teil der Uhren waren
Imitationen verschiedener Uhrenmarken, manche Uhren waren kaputt oder bestanden
nur aus Teilen. Die am 30.6.2000 bei der Firma S . beschlagnahmten 103
Packstücke Uhren wurden am 29.8.2000 wiederum freigegeben, da das
Eigentumsrecht der Versenderfirma M . anerkannt worden war. Die am 29.
und 30.6.2000 erfolgten niederschriftlichen Einvernahmen von K und Bw. ergaben
folgendes: K führte aus, dass er sich am 28.6. um ca. 8.00 Uhr mit
Bw. traf und sie gemeinsam nach Österreich gefahren waren, Bw. lenkte den
Honda, K den Kastenwagen. Sie seien dann um 13.00 Uhr im Flughafen Wien
eingetroffen. Bw. habe ihm Anweisung gegeben, wo die Waren aufzuladen seien, und
sich dann in ein Restaurant entfernt. Am angegebenen Ort habe ihm, K , ein Mann
die Autoschlüssel abgenommen und sich entfernt. Nach ca. eineinhalb Stunden
kam er zurück und händigte ihm Auto und bezughabende Papiere aus.
Nachdem er Bw. verständigt hatte, fuhren sie gemeinsam ohne Zwischenstopp
zum Zollamt Grametten. K hätte für diese Fahrt von N. 1.000,- CZK und
die Benzinkosten erhalten. Den Zollverschluss habe er bei der Abfahrt vom
Flughafen nur oberflächlich kontrolliert. Diese Aussagen
änderte K später auf den Vorhalt, dass sie aufgrund weiterer
Ermittlungen (Einvernahme des Bw.) nicht stimmen können, ab. Er habe
unwahre Angaben gemacht, um seinem Auftraggeber keine Schwierigkeiten zu
bereiten. Er sei Gelegenheitsarbeiter und zum zweiten Mal mit Bw. unterwegs, um
Waren in Österreich abzuholen. Bw. war schon früher in Wien und habe
ihn, K , per Handy zum Pl. gelotst, er sei um ca. 13.00 Uhr zum vereinbarten
Platz gekommen. Dort wurden Kartons ins Fahrzeug geladen, er musste dann das
Fahrzeug verlassen und habe zuerst im Geschäft der Firma F und dann in
einem Lokal bis zum späten Nachmittag warten müssen, weil Bw. mit
einer anderen Person, nach Meinung Ks einem Russen, vereinbart hatte, diesem das
Fahrzeug zu überlassen. Bw. ist auch nicht mitgefahren, sondern habe auf
die Rückkehr des Russen gewartet. Um 17.00 Uhr sei dieser
zurückgekehrt, Bw. habe ihn, K , abgeholt und sie fuhren einige
Häuserblocks weiter, wo der Russe den Kastenwagen samt Schlüssel und
Begleitpapieren übergab. Zollplomben waren angebracht. Nun fuhren sie zur
Grenze, der "Chef", also Bw. , mit dem Bus Honda und er, K , mit dem
Kastenwagen. Bei einem kurzen Stopp sei sicher nicht an der Zollschnur hantiert
worden. Wenn der Russe behauptet, dass sie beide die Ware vom Flugplatz abgeholt
und selbst die Zollschnur abgenommen und entladen hätten, so stimme das
nicht, das könne nur der Russe getan haben. Nur bei einer früheren
gemeinsamen Fahrt seien sie direkt beim Flughafen gewesen und hätten dort
Waren übernommen und nach Grametten gebracht. Deshalb sei er auch auf die
ursprünglich falsche Version gekommen. K erlegte einen Betrag von
5.000,- ATS zur Sicherung von Geldstrafe und Kosten. Bw. erklärte in
der abgesondert aufgenommenen Niederschrift, sich keiner Schuld bewusst zu sein.
Er sei selbstständig erwerbstätig und beschäftige sich mit dem
An- und Verkauf von Kleidungsstücken. Er kenne die Wiener Firma F Export -
Import schon sechs oder sieben Jahre und habe bei ihr schon oft Uhren gekauft.
Ihm seien bei dieser Firma die Personen B. und Z bekannt. Auch am 28.6.2000 habe
er bei dieser Firma schon 2000 Stück Uhren ausgesucht, worauf ihm B. gesagt
habe, er könne ihm solche Uhren, jedoch billiger, beim Flughafen besorgen.
Er solle ihm sein Fahrzeug zur Verfügung stellen und er würde die
Uhren vom Flughafen holen. Als er B. das Auto überließ, waren schon
ca. 13 Kartons mit Uhren im Auto, die er vorher in einigen anderen
Uhrengeschäften eingekauft hatte. Rechnungen dazu habe er zum Teil
verloren, zum Teil gar nicht bekommen, da man ihn als Käufer schon kenne
und ihm die Rechnungen zusende. K blieb im Geschäft der Firma F , Bw. habe
sich in ein Lokal im Prater begeben. Um ca. 17.00 Uhr habe B. auf dem Handy
angerufen. Es sei alles fertig, er möge zum Hotel L. kommen. Er, Bw. , habe
nun wieder den K kontaktiert, sie begaben sich dann gemeinsam zum Hotel, wo
ihnen B. das grüne Papier und 2 Rechnungen übergab. Es seien das
die gezeigten Rechnungen über 5.355,- USD bzw. über 6.152,50 USD
gewesen. Von wem die Unterschrift stammt, wisse er nicht. Mit B. habe er
über die Ladung nicht gesprochen und ansehen konnte er sie nicht, da sie
verplombt war. Ihm, Bw. , gehöre sie auch nicht, er sei nur Einkäufer
und Vermittler, wichtig ist nur, dass N. , der Geschäftspartner seiner
Firma O.., für den sie bestimmt war, damit zufrieden wäre. Im
Übrigen kaufe er für verschiedene vietnamesische Firmen in Tschechien
Waren ein. Ein Zollpapier habe er immer nur dann mit, wenn er vom Flughafen
verplombte Waren bringt, ansonsten nur die Rechnungen. Wenn auf dem von der
Firma S. zur Versandscheinware ausgestellten Lieferschein die Unterschrift N.
aufscheint, so hat diese sicher nicht er oder sein Fahrer erteilt, beide waren
ja nicht am Flughafen. Von den beim Zollamt Grametten beschlagnahmten Uhren habe
er der Sorte nach einige gekauft, andere Sorten selbst jedenfalls nicht
eingekauft. Wie die Imitatsuhren ins Auto gelangt seien, wisse er nicht. Seiner
Vermutung nach hat B. die am Flughafen angelegte Plombe später
geöffnet, die Waren entnommen und die von ihm schon gekauften Waren sowie
zusätzliche Waren eingeladen. Inwiefern hierbei etwas mit N. abgesprochen
war, könne er nicht sagen, denn diese beiden Personen unterhalten sich ohne
ihn bzw. senden sich Faxmitteilungen. Es war das erste Mal, dass er B. ein
Fahrzeug geliehen hatte. Dieser wollte auch nicht, dass K ihn zum Flughafen
begleitet, er sollte vielmehr im Geschäft der Firma F auf die Rückkehr
warten. Wenn B. gesagt habe, dass sie beide beim Flughafen waren, die Plombe
abgerissen und die anderen Waren eingeladen hätten, sei das eine
Unwahrheit. Er sei im Prater gewesen und habe Kaffee und Mineralwasser getrunken
und sich in einem Wettbüro aufgehalten, das könnten Leute bezeugen,
die ihn dort gesehen haben. 103 Kartons Uhren habe er selbst jedenfalls nicht
eingekauft, offenbar hat B. Leerkartons in das Fahrzeug gegeben, um die Zahl,
die auf dem Versandschein steht, zu erreichen. K. habe jedenfalls mit der
Angelegenheit nichts zu tun, er fuhr nur als Gelegenheitsarbeiter mit. K sei ihm
nachgefahren, er habe am 28.6. um ca. 8.00 Uhr die Reise angetreten und sie
trafen einander um 13.00 Uhr im Prater an der Tankstelle. Den Kastenwagen hat
sich K selbst nur bei einem Bekannten ausgeborgt. Auch Bw. erlegte einen
Betrag von 5.000,- ATS zur Sicherung von Geldstrafe und Kosten. Nach den
Vernehmungen wurde die Verwahrungshaft des Bw. und K aufgehoben.
Zu dem Vorgang wurde am 30.6.2000 der bei S .
beschäftigte Lagerarbeiter M.H. als Zeuge vernommen. Er kenne den bei der
Fa. F beschäftigten Hrn. B. seit ca. einem Jahr, er sei es gewesen,
der bei der Beladung der gegenständlichen Sendung anwesend war. Er, H. ,
bekam per Rohrpost einen Lieferschein, B. kam zu ihm, um die 103 Kartons
abzuholen. Sie wurden mit dem Stapler herangebracht und in das Fahrzeug, es war
weiß und hatte tschechisches Kennzeichen, geladen. Die zollrechtlichen
Dinge wurden von Herrn P. erledigt. Er habe den Lieferschein dem B. zur
Unterfertigung vorgelegt, bei der Unterfertigung des Lieferscheins habe er aber
nicht zugesehen, das Datum 28.6.2000 wurde von ihm, H. , eingesetzt. Dass das
Datum und der Name N. mit dem gleichen Schreibstift geschrieben wurden, sei
vielleicht so zu erklären, dass er den Stift weitergereicht habe oder beim
Lieferschein liegen gelassen habe, vielleicht habe er auch zwischenzeitig einen
anderen Kunden bedient, er könne sich nicht genau erinnern. Ausweise werden
bei der Ausfolgung der Waren nicht verlangt. Für die Firma F holt immer B.
die Waren ab, gelegentlich in Begleitung eines Arbeiters. Das Autokennzeichen
auf dem Versandschein wurde von ihm, H. , vermerkt und dann gab er den
Versandschein dem Zollwachebeamten zwecks Anlegung eines Raumverschlusses. Warum
B. bestreitet, den Lieferschein unterschrieben zu haben, könne er sich
nicht erklären. Dass das von ihm, H. , eingesetzte Datum "28.08.2000" statt
richtig "28.06.2000" gelautet habe, sei offenbar ein in der Hektik passiertes
Versehen gewesen.
Es wurde am 4.7.2000 eine Niederschrift mit B.T. und M.H.
in Gegenüberstellung aufgenommen. Ersterer blieb dabei, den Lieferschein
zwar unterschrieben gesehen, aber nicht unterschrieben zu haben. Er blieb auch
auf die Frage H. `s, wer denn sonst unterschrieben haben soll, wenn nicht er,
dabei, das nicht zu wissen.
Am 30.6.2000 war A.B., Importsachbearbeiter bei S . und mit
dem gegenständlichen Fall befasst gewesen, als Zeuge vernommen worden. Er
führte aus, dass am 28.6.2000 eine Sendung für die Firma F aus
Hongkong ankam und er um 11.50 Uhr bei dieser angerufen habe, wie weiter zu
verfügen sei. Er kenne bei dieser Firma 2 Personen, nämlich den Z. und
den "P" (gemeint ist offenbar B.T., Anm.). P habe ihn um ca. 14.00 Uhr
angerufen, er möge einen Versandschein T1 für eine Person namens N. in
Brünn erstellen, die Ware werde noch am selben Tag abgeholt werden.
Daraufhin habe er das T1 - Papier und den Lieferschein erstellt und mit der
Rohrpost an Herrn H. weitergeleitet. Den Lieferschein habe er noch am selben Tag
unterfertigt in seinem Büro erhalten. Üblicherweise kommt Hr. P mit
dem Kunden, es ist ein ausländisches Fahrzeug dabei und er ist bei der
Beladung anwesend.
Am 30.6.2000 erschien Z. im Zollamt Wien, um den
Sachverhalt aufzuklären. Er habe die Uhren bei der M . in Hongkong gekauft,
von der er eine Rechnung über 26.780,- USD hatte. Er hätte die Uhren
an einen tschechischen Kunden verkauft und dem Übernehmer die Uhren samt
einer Rechnung an N. über 466.178,- ATS mitgegeben. Am 4.7.2000
wurde mit Z. eine Niederschrift aufgenommen. Er schilderte die Verhältnisse
in der Firma F und dass B. seit ca. 10 Jahren ein Lagerangestellter sei.
Den Anruf beim Zollamt Flughafen am 28.6.2000 habe B. auf seine, Z `s Order hin
getätigt. Er habe ihm auch die Anweisung erteilt, die aus Hongkong
kommenden 103 Kartons als Transitware an einen Kunden auszufolgen. Dass B. von
den beiden Personen Bw. und K. ein Fahrzeug übernommen hätte und um
17.00 Uhr beladen und verplombt zurückgebracht hatte, habe er keine
Kenntnis. Beim Vorzeigen eines Fotos führte er aus, dass diese Person ein
Kunde sei, der "H" heiße und am Abend des 29.6.2000 bei ihm im
Geschäft war und jene 103 Kartons Uhren kaufte, die am Flughafen ankamen.
Er verlangte, dass sie mittels Anweisung an N. geliefert werden sollen. Auf den
Vorhalt, dass diese Person am 29.6. aber in Haft war, änderte er seine
Aussage dahin ab, dass diese Person schon 2 Tage früher bei ihm war. Wo
dieser Vietnamese die 103 Kartons übernommen hatte, wisse er nicht, das
müsste B. wissen. Zum Umstand, dass bei der Kontrolle auch kaputte Uhren
und leere Schachteln sowie Produktpirateriewaren gefunden worden waren,
könne er nichts sagen. Die Uhren habe er selbst in Hongkong bei einem
dortigen Aufenthalt bestellt, wobei aber keine Imitationsmarken bekannter Firmen
dabei waren. Dazu, dass im Fahrzeug der Vietnamesen ganz andere Waren gefunden
wurden bzw. wie diese die Waren übernahmen, wisse er nichts. Zum Umstand,
dass diese 103 Kartons in Wien aufgefunden wurden, führte er aus, er sei am
Donnerstag (= 29.6.2008, Anm.) von einer ausländisch sprechenden Person,
vermutlich einem Vietnamesen, um ca. 10.00 Uhr oder 10.30 Uhr angerufen worden,
sei danach zum Südbahnhofgelände gefahren und habe im Bereich, wo die
Spediteure etabliert sind, die Ware gesucht. Er hat sie um ca. 11.00 Uhr
gefunden und an der Airwaybill-Nr. identifiziert. Er habe dann einen Albaner,
den er nicht näher kannte, um ca. 12.00 Uhr beauftragt, diese Waren zum
Flughafen zurückzubringen. Auf den Vorhalt, dass dies unglaubwürdig
sei, weil an diesem Tag die Beamten der Zollfahndung und auch B. um ca. 13.30
Uhr im Zollamt Flughafen anwesend waren und B. den Transport dieser Waren
telefonisch organisierte, erklärte Z , sich aus Nervosität nicht mehr
an die genauen Uhrzeiten zu erinnern. Ebenfalls am 4.7.2000 erfolgte eine
niederschriftliche Einvernahme des B.T. . Er sei bei der Firma F halbtags
beschäftigt und erledige Aufträge des Z. . Am Mittwoch, den 28.6.2000
erhielt er von Herrn Be. von der Firma S . um ca. 10.00 Uhr die
Verständigung, dass die 103 Kartons eingetroffen seien. Er habe dann
gemäß dem Auftrag von Z. Herrn Be. telefonisch angewiesen, ein T1 -
Papier mit Anweisung zum Zollamt Grametten für diese Uhren zu erstellen und
als Empfänger N. einzutragen. Um ca. 14.00 Uhr habe ihn Z wieder angerufen
und ihm mitgeteilt, dass ein Auto kommen werde und er die Kartons einladen soll.
Auf einem vorgezeigten Foto erkenne er die Person, die um 14.30 Uhr erschien,
wieder. Der vermutlich Vietnamese hatte auch einen Fahrer mit. Unterhalten
hatten sie sich auf tschechisch. Herr Z habe ihm, T., aufgetragen, allein zum
Flughafen zu fahren, damit dieser Kunde nicht sehe, woher die Ware kommt. Der
Ankömmling habe ihm dann das Fahrzeug überlassen. Da sich ca. 29
Kartons im Auto befanden, erklärte er ihm, dass diese zuerst herausgenommen
werden müssen. Die beiden Personen seien dann mit dem Auto weggefahren und
nach 10 bis 15 Minuten wieder leer zurückgekommen. Nun übernahm T. das
Fahrzeug und fuhr zum Flughafen - Fracht. Gesehen habe er die beiden Personen
nur mit diesem einen Auto, wo sie in der Zwischenzeit waren, wisse er nicht. Am
Flughafen teilte er dem Lagerarbeiter Mi. mit, dass er die 103 Kartons abhole.
Sie wurden in das Fahrzeug gehievt und dieses verplombt, Lieferschein bekam er
keinen. Er sei dann zum vereinbarten Treffpunkt in L gefahren. Die Zollpapiere
ließ er auf dem Sitz liegen, dem ihn schon erwartenden Vietnamesen und
seinem Fahrer habe er die Autoschlüssel übergeben und sie seien dann
weggefahren. Am nächsten Tag habe er von Z um ca. 11.30 Uhr die
Verständigung bekommen, dass die Sendung in Grametten gestoppt worden sei,
er möge sich zum Flughafen begeben, um die Sache bei der Firma S . mit den
Zollbeamten abzuklären. Dort angekommen, rief ihn Z an, dass sich die 103
Kartons im 10. Bezirk im Frachtenbahnhof befinden. Auf Aufforderung der
Zollbeamten, die Ware möglichst rasch zum Flughafen zu bringen, wollte sich
T. auf den Weg machen, es rief aber Z schon an, dass er ein Fahrzeug
aufgetrieben hätte. Die Ware wurde dann mit einem Klein-LKW von einem
vermutlich Österreicher zum Flughafen gebracht und ausgeladen. Die Abfahrt
der Tschechen am Vortag sei um ca. 17.00 Uhr erfolgt, die früher
ausgeladenen Kartons müssten wegen der kurzen Zeit von 15 Minuten in der
Nähe der X.Str. gelagert gewesen sein. Wo Z die 103 Kartons im
Frachtenbahnhof genau gefunden hatte, wisse er nicht und habe auch nicht danach
gefragt. T. blieb bei seiner Verantwortung auch auf den Vorhalt hin, dass die
Schilderung deshalb unschlüssig sei, weil der Aufgriff in Grametten am
28.6. um 19.45 Uhr erfolgte und die Fahrt vom Bez. dorthin ca. 2,5 Stunden
dauert, was sich bei einem Abfahrtszeitpunkt 17.00 Uhr ausgehe. Hätten die
beiden Tschechen jedoch noch im Frachtenbahnhof eine Ausladung der
103 Kartons, eine Wiedereinladung der schon erstandenen 29 Kartons und eine
Beischaffung noch weiterer ca. 76 Kartons - übrigens zum Teil Leerkartons-
mit dabei vorgenommenem Bruch des Zollsiegels vorgenommen, ginge sich das
zeitlich nicht aus. Dass sich der Vietnamese schon am Vormittag (des 28.6.) im
Geschäftslokal der Firma F Uhren ausgesucht hatte und dass der Fahrer erst
um 13.00 bis 14.00 Uhr zu ihm gestoßen sei, wisse er nicht und sei
offenbar eine von diesen Personen gesagte Unwahrheit. Wenn Z abweichende Angaben
mache, sei dies seine Sache, es sei ihm auch entgegen der zeugenschaftlichen
Aussage des H. kein Lieferschein zur Unterfertigung vorgelegt worden. Wer ihn
unterschrieben habe, könne er nicht sagen. Er bleibe dabei, die Uhren dem
Vietnamesen ordnungsgemäß ausgefolgt und keinerlei
Verschlussverletzung begangen zu haben. Es könnte sich der ihm vorgeworfene
Austausch der Waren im Südbahnhof gar nicht ausgehen, wo er doch erst um
16.20 Uhr den Flughafen verlassen und sich um 17.00 Uhr beim Hotel L. mit den
Tschechen getroffen habe.
Die Zollfahndung Wien nahm noch Umfragen in den
Uhrengeschäften vor, in denen der Bw. Uhren eingekauft hatte. Man
bestätigte, ihn seit Jahren als Kunden zu kennen, auch der Uhreneinkauf vom
27.6.2000 wurde bestätigt. Zum Teil nimmt er keine oder erst
nachträglich Rechnungen für diese Uhreneinkäufe an, es wurden
auch schon Rechnungen auf den Namen N. ausgestellt. An der Grenze zu Tschechien
kennt man ihn als Person, die häufig mit Uhren die Grenze
überschreitet. Die beim Zollamt Grametten aufgegriffenen Uhren waren
mangels eines Rechtsgrundes für die Zurückbehaltung freigegeben
worden.
Für das Finanzstrafverfahren sind folgende
Vorschriften aus dem FinStrG von Relevanz:
§ 35 Abs.1 lit.a : Der Schmuggels macht sich schuldig,
wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich ... der zollamtlichen
Überwachung entzieht.
§ 48 Abs.1 lit.a : Der Verletzung der
Verschlusssicherheit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder
fahrlässig Verschlussmittel oder Nämlichkeitszeichen, die in einem
Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren angelegt oder anerkannt wurden, beschädigt,
ablöst oder unwirksam macht; ... .
§ 11 : Nicht nur der unmittelbare Täter begeht
das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es
auszuführen oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
Der UFS hat erwogen:
Im vorliegenden Fall steht das Faktum fest, dass am
28.6.2000 eine aus 103 Kartons bestehende Sendung Uhren aus Hongkong im Wert von
26.780,- USD im Zollamt Flughafen Wien zu einem Versandverfahren abgefertigt
worden war und sich bei der Bestimmungsstelle Grametten herausstellte, dass
diese Uhren unter Verletzung des Zollverschlusses unbefugt aus dem
Versandverfahren entfernt und durch Uhren minderer Qualität ersetzt worden
waren, wobei Ort und Zeitpunkt dieses Austausches nicht ermittelt werden
konnten. Der Spruchsenat des Zollamtes Wien nahm diesbezüglich ein
bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der 4 Personen Z. , B.T. , Bw. und K. an.
Der Berufungssenat sieht hingegen bei den beiden zuletzt genannten Personen die
für ein Strafverfahren notwendige Sicherheit ihrer Tatbeteiligung aus
folgenden Gründen als nicht ausreichend erwiesen an : Nach
übereinstimmenden Aussagen der 3 Personen B.T. , Bw. und K. hat T. den
beiden Tschechen den Peugeot mit der Uhrenladung um ca. 17.00 Uhr übergeben
und sie traten die Rückfahrt nach Tschechien an. Der Aufgriff in Grametten
erfolgte um 19.45 Uhr, die Fahrzeit von Wien bis dorthin kann man mit etwa
zweieinhalb Stunden annehmen. Schon dieser Zeitvergleich macht es nahezu
unmöglich, dass sich die beiden Tschechen noch zu dem wahrscheinlichen
Umladeort Südbahnhof begeben haben sollen, um hier den Uhrenaustausch
vorzunehmen. Es würde auch wenig Sinn machen, dass die Tschechen die
wertvollen Uhren in Wien zurücklassen und mit den schlechten Uhren nach
Tschechien fahren, um hier vom Empfänger der Ware nun wegen einer
minderqualifizierten Anlieferung beanstandet zu werden. Das Szenarium, dass die
genannten 4 Personen in Wien zusammengewirkt hätten, um den oder die
Empfänger der Waren in Tschechien zu hintergehen, wäre zwar denkbar,
es fehlt aber dafür ein Beweis. Bloße Vermutung oder Spekulation kann
keine Grundlage für eine Bestrafung sein. Dem Berufungssenat erscheint
hingegen die Variante weit wahrscheinlicher, dass die beiden Tschechen
anlässlich der Einkaufsfahrt nach Wien ohne ihr Wissen dazu ausgenutzt
wurden, eine wertvolle Uhrensendung aus Hongkong unverzollt ins Zollgebiet der
Europäischen Union einzubringen. Wenn auch Unklarheiten zu manchen
Detailfragen des - allerdings schon ca. 8 Jahre zurückliegenden
Vorgangs - nicht restlos aufklärbar waren, etwa der Verbleib der nach den
damaligen Erhebungen und Aussagen auch schon vorher eingekauften Uhren, war doch
aufgrund der nicht ausreichend verstärkten Verdachtslage das
Finanzstrafverfahren nach dem strafrechtlichen Grundsatz "im Zweifel für
den Beschuldigten" (§ 6 Abs. 2, § 98 Abs. 3
FinStrG) gegen den Bw. einzustellen. Schließlich ist zu vermerken, dass
bei der Übernahme des Kastenwagens eine Kontrolle, ob die
Zollverschlüsse noch unversehrt sind, nicht erfolgte, sich aber aus der
Textierung des § 48 FinStrG eine solche Kontrollpflicht nicht entnehmen
lässt bzw. im Strafrecht eine Erweiterung des gesetzlichen Tatbildes durch
extensive Interpretation unzulässig ist und daher auch von dieser Warte her
ein Bestrafung nicht in Betracht kommt.
Das Finanzstrafverfahren gegen den Bw. war daher
spruchgemäß einzustellen.
Wien, am 17.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 48 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0153-W/06
- Stammnummer
- 34774
- Gültig
- 17.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF