Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0011-F/06
Nicht erweisliche Sorglosigkeit eines Speditionsdisponenten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0011-F/06vom 27.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Feldkirch 4 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Doris Schitter
sowie die Laienbeisitzer Mag. Isabella Gerstgrasser und Mag. Renate Burtscher
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen W, Vertreten
durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in Universitätsstraße 3, 6020
Innsbruck, wegen Verzollungsumgehung gemäß
§ 36 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 27.
April 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Zollamt Feldkirch
als Organ des Zollamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
24. März 2006, StrNr. 900/2005/00089-001, nach der am 27. Juli 2006 in
Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten AD
Kurt Raos sowie der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung des Beschuldigten wird Folge gegeben und die bekämpfte
Entscheidung des Erstsenates dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten
hat:
Das
beim Zollamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen W unter
der StrNr. 2005/00089-001 eingeleitete Finanzstrafverfahren wegen des
Verdachtes, der Genannte habe im Rahmen seiner Tätigkeit als
verantwortlicher "Leiter Zollverkehr" der Fa. B GmbH am 13. April
2004 fahrlässig unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungspflicht dazu
beigetragen, dass das in Bremen, Deutschland, eröffnete T1-Dokument MRN
04DE23020078574M3 mit den tatgegenständlichen Waren (Gewürzdärme)
übernommen und in weiterer Folge in den freien Verkehr der
Europäischen Union überführt bzw. keine Warenanmeldung für
diese Warensendung, auf welche Eingangsabgaben in Höhe von € 7.192,03
entfallen, abgegeben wurde, und hiedurch eine Verzollungsumgehung nach § 36
Abs.1 FinStrG in der Form einer Beitragstäterschaft nach § 11 3.
Alternative FinStrG begangen hat, wird im Zweifel für den Beschuldigten
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
vom 24. März 2006, StrNr. 900/2005/00089-001, wurde W durch den Spruchsenat
II als Organ des Zollamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz
der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs. 1 iVm. § 11 3. Alternative
FinStrG für schuldig erkannt, weil er im Rahmen seiner Tätigkeit als
verantwortlicher "Leiter Zollverkehr" der B GmbH fahrlässig unter
Verletzung der zollrechtlichen Stellungspflicht dazu beigetragen habe, dass das
in Bremen (Deutschland) eröffnete T1-Dokument MRN 04DE23020078574M3 mit den
tatgegenständlichen Waren (Gewürzdärme) übernommen und in
weiterer Folge in den freien Verkehr der Europäischen Union
übergeführt wurde bzw. keine Warenanmeldung für diese
Warensendung, auf welche Abgaben in Höhe von € 7.192,03, entfallen,
abgegeben wurde.
Aus diesem Grund wurde
über ihn gemäß
§ 36 Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe in
der Höhe von € 700,-- verhängt und für den Fall deren
Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen ausgesprochen.
Die Verfahrenskosten wurden
gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit
€ 70,-- bestimmt.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 27.
April 2006, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Im Spruch des Erkenntnisses sei
er als verantwortlicher "Leiter Zollverkehr" bezeichnet worden.
Tatsächlich habe er sich aber immer als "Leiter Zollverkehr
hauptverantwortlich" bezeichnet und damit zum Ausdruck gebracht, dass er sich
lediglich als Ansprechpartner in der B GmbH der Behörde gegenüber
bekanntgegeben habe. Hauptverantwortlich bedeute im konkreten Fall, dass es auch
noch andere Verantwortliche gibt. So habe er in seiner Stellungnahme vom 7. Juni
2005 ausgeführt, dass die Sendung "durch uns" und nicht durch "ihn"
verzollt worden sei. Er sei in den verfahrensgegenständlichen Transport gar
nicht involviert gewesen. Er habe sich lediglich als Ansprechpartner
gegenüber der Finanzstrafbehörde zur Verfügung gestellt. In der
Verhandlung vor dem Erstsenat habe er dann auf seine schriftlichen
Stellungnahmen verwiesen, sodass ihm keine weiteren Fragen gestellt worden
seien.
Die
Finanzstrafbehörde habe ihn nie nach dem Namen des Deklaranten gefragt, der
für die Abwicklung der verfahrensgegenständlichen Zollangelegenheit
zuständig war. Er habe den Namen des Mitarbeiters nicht ungefragt
preisgeben wollen.
Sein
Verantwortungsbereich umfasse sämtliche Zollformalitäten in der B
GmbH, die er jedoch nicht persönlich erledige, da es mehrere Mitarbeiter
gebe. Der Transportauftrag war an Herrn F gerichtet, die Einfuhrumsatzsteuer
habe S in Rechnung gestellt, die Verzollungskosten habe die Sachbearbeiterin K
in Rechnung gestellt, die Ware wurde bei der B GmbH zwischengelagert und durch
einen Nahversorger zur Fa. R verbracht. Er habe im konkreten Zollverfahren
seinen Beitrag für die Abwicklung geleistet, jedoch keinerlei
Weisungsbefugnisse über die Buchhaltung, Disposition und den konkreten
Transportbetrieb gehabt. Aus seiner gesamten Verantwortung lasse sich nicht
ableiten, dass er im konkreten Fall mit der Abwicklung der Zollformalitäten
betraut war. Das abgeführte Verfahren habe nicht aufgezeigt, welchen
konkreten Tatbeitrag der Beschuldigte geleistet haben solle.
Die vom
Spruchsenat unbedingt verhängte Geldstrafe sei unangemessen hoch und daher
weder schuld- noch tatangemessen und entspreche nicht seiner Einkommens- und
Vermögenssituation.
Nach
durchgeführter Berufungsverhandlung, in welcher der Beschuldigte nochmals
ausführlich zum Sachverhalt befragt worden ist, fällte der
Berufungssenat die gegenständliche Entscheidung.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer
eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das
Zollgebiet bringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 36 Abs.
1 FinStrG macht sich der Verzollungsumgehung schuldig, wer die im § 35 Abs.
1 leg.cit. bezeichnete Tat fahrlässig begeht.
Gemäß
§ 11
FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern
auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen oder der sonst
zu seiner Ausführung beiträgt.
Ob
Sachverhalte erwiesen sind, welche den obgenannten Tatbildern entsprechen, haben
die Finanzstrafbehörden gemäß
§ 98 Abs.3 FinStrG unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen. Bleiben Zweifel bestehen, so dürfen
derartige Tatsachen nicht zum Nachteil der Beschuldigten als erwiesen angenommen
werden. Aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung ergibt sich
dabei, dass die Beweislast die Finanzstrafbehörden trifft. Allfällige
Zweifel daran, ob solche Tatsachen als erwiesen angenommen werden können
oder nicht, kommen dem Beschuldigten zugute (vgl. bereits VwGH 14.6.1988,
88/14/0024; VwGH 14.12.1994, 93/16/0191 - ÖStZB 1995, 326 = AnwBl
1995/5059 = SWK 1995 R 67).
Nicht
die Beschuldigten haben nachzuweisen, dass sie keine strafbaren Handlungen
begangen haben, sondern die Finanzstrafbehörden haben nachzuweisen, dass
die Beschuldigten Täter von strafbarenen Handlung sind (z.B. VwGH
15.11.1961, 370, 371/58, VwSlgNF 2.533 [hier im Zollstrafverfahren, noch zu
§ 421 AO]; VwGH 24.10.1990, 86/13/0032 - ÖStZB 1991,
497).
Beweisen
heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des
Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache (eben die Überzeugung
hievon) herbeizuführen (VwGH 13.11.1986, 85/16/0109 - ÖStZB
1987, 462; VwGH 18.4.1990, 89/16/0204 - ÖStZB 1990, 470; VwGH
18.4.1990, 89/16/0212 - SWK 1990 R 158 = ÖStZB 1991, 24; VwGH
27.9.1990, 90/16/0088 - ÖStZB 1991, 120; VwGH 14.5.1991, 89/14/0195
- ÖStZB 1992, 510; VwGH 14.12.1994, 93/16/0191 - ÖStZB
1995, 326 = ARD 4644/3/95).
Vorgänge
tatsächlicher Art sind dann als bewiesen anzusehen, wenn die Behörde
auf Grund einer aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nach
allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen logischen Denkens
gezogenen Schlussfolgerungen zur Überzeugung gelangt ist, dass er sich so
ereignet hat (VwGH 6.12.1990, 90/16/0031 - ÖStZB 1991, 269; VwGH
26.5.1993, 90/13/0155 - ÖStZB 1994, 330).
Dabei genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (in diesem Sinne VwGH 22.9.1987, 85/14/0033
- ÖStZB 1988, 67; VwGH 27.10.1988, 87/16/0161 - AnwBl 1989/3260
= ÖStZB 1989, 161; VwGH 6.12.1990, 90/16/0031 - ÖStZB 1991, 269;
VwGH 18.12.1990, 87/14/0155 - ÖStZB 1992, 776; VwGH 20.2.1992,
91/16/0117 - ÖStZB 1992, 920; VwGH 5.8.1992, 90/13/0167 - ARD
4403/36/92 = ÖStZB 1993, 228; VwGH 8.9.1992, 87/14/0186 - ÖStZB
1993, 262; VwGH 26.5.1993, 90/13/0155 - ÖStZB 1994, 330; VwGH
25.4.1996, 95/16/0244 - AnwBl 1996/6276 = ÖStZB 1997,
38).
Ein
Schuldspruch wegen Verzollungsumgehung durch W hätte daher den Nachweis
eines unter dieses Tatbild subsumierbaren Sachverhaltes zur
Voraussetzung.
Eine Analyse der Aktenlage
ergibt jedoch folgendes Bild:
Am 8. April 2004 wurde bei der
Abgangszollstelle Bremen-Hansator von der Fa. I, D-28195 Bremen, für eine
Sendung Gewürzdärme ein Versandverfahren eröffnet. Für die
Sendung, die für die Fa. R bestimmt war, wurde ein Versandschein T1 MRN Nr.
4DE23020084574M3 ausgestellt; als Bestimmungszollstelle war das Zollamt Wolfurt
vorgesehen. Die Stellungsfrist wurde mit 15. April 2004 festgesetzt. Den
Transport der Ware von Bremen nach Vorarlberg ins Lager der Spedition B GmbH
wurde von der Spedition M durchgeführt. Die Spedition BTL GmbH erteilte der
Spedition B GmbH den Auftrag, die Ware der Fa. R frei Haus, verzollt
zuzustellen.
Aus heute nicht mehr
feststellbaren Gründen wurde vom mit der Sache befassten Deklaranten H der
Spedition B GmbH anstelle einer Abfertigung zum freien Verkehr durch Verzollung
der Ware diese im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren belassen und die
Ware mit dem Versandschein T1 sowie einem Lieferschein, auf dem auf die
Zollguteigenschaft durch Vermerk "ZOLLGUT" hingewiesen wurde, einem weiteren
Transporteur übergeben, der die Zustellung an die Fa. R durchgeführt
hat. Da die R die Ware mit Lieferbedingung "frei Haus verzollt" bestellt hatte,
wurde der Vermerk "Achtung Zollgut" am Lieferschein nicht beachtet und die Ware
keiner Verzollung zugeführt.
Der
Spruchsenat ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Beschuldigte
im Rahmen seiner Tätigkeit als Leiter "Zollverkehr" der Spedition B GmbH
einen Tatbeitrag zur Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung
geleistet hat, indem er es unterlassen hat, entsprechende Vorkehrungen und
Instruktionen zu treffen, damit die gegenständlichen Waren der
Bestimmungszollstelle gestellt werden.
Wie sich aber im Zuge der
Einvernahme des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat ergab, war W vermutlich mit dem konkreten Zollvorgang
(Weiterleitung der Ware und des Versandscheines anstelle der von der R
geforderten Verzollung) nicht befasst. Aus einer vom Beschuldigten in der
Verhandlung abgegebenen Schriftprobe war klar erkennbar, dass er den Vermerk
"Zollgut" am Lieferschein nicht ausgestellt hat.
Die Verantwortung des
Beschuldigten, nicht er, sondern sein Kollege H habe den gegenständlichen
Vorgang bearbeitet, erscheint durchaus glaubwürdig und aus dem in der
Verhandlung am 27. Juli 2006 geschilderten Verfahrensablauf nachvollziehbar.
Wie der Beschuldigte
überzeugend schilderte, gibt es in der Abteilung Zollverkehr seines
Arbeitgebers zwei Disponenten, wovon einer er selbst und der andere H, ein
- so wie der Beschuldigte - seit Jahren im Zollgeschäft
tätiger Mitarbeiter, ist. Eine Vorgesetztenfunktion übt der
Beschuldigte nicht aus. Die Arbeitsaufteilung erfolgt zufällig, das
heißt, jeder der Mitarbeiter holt sich die zu bearbeitenden Akten aus
einem Fach. Den konkreten Sachverhalt hat nicht er, sondern H bearbeitet. Er
habe erst durch ein Schreiben der BTL GmbH vom 3. November 2004 erfahren, dass
die R die Sendung keiner Verzollung zugeführt habe.
Gegenüber dem Zollamt
Feldkirch habe er sich als Verantwortlicher bezeichnet, weil er sämtlichen
Schriftverkehr mit dem Zollamt abwickle. Dass er damit in finanzstrafrechtlicher
Hinsicht eine Verantwortlichkeit übernehme, habe er weder erkannt noch war
dies von ihm beabsichtigt. In der Verhandlung vor dem Spruchsenat seien
lediglich seine schriftlichen Stellungnahmen erörtert worden, sodass er
dort den Sachverhalt nicht habe richtig stellen können.
Es besteht daher aufgrund des
Beweisverfahrens vor dem Berufungssenat die nicht mit der für ein
Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit auszuschließende
Möglichkeit, dass nicht der Beschuldigte, sondern sein Kollege H die
Weiterleitung der letztlich unverzollt gebliebenen Waren an die R am 13. April
2004 angeordnet hat und der Beschuldigte erst im nachhinein nach Verstreichen
der Gestellungsfrist vom strafrechtlich relevanten Tatgeschehen Kenntnis erlangt
hat.
So gesehen wäre ihm aber
bezogen auf den spruchgegenständlichen Sachverhalt keine Pflichtverletzung
in der konkreten Handhabung seiner Pflichten erweislich.
Ebenso ist für den Fall,
dass H als Disponent tätig geworden ist, nicht erweislich, welche Sorgfalt
in der Anlage des Handlungsablaufes im Unternehmen bzw. in der Überwachung
des H der Beschuldigte verletzt hätte, zumal W selbst behauptet, auf die
Organisationsstruktur des Unternehmens diesbezüglich keinen Einfluss zu
haben und nicht der Vorgesetzte seines Kollegen H zu sein.
Selbst aber
für den Fall, dass der Beschuldigte den gegenständlichen Vorgang
selbst bearbeitet hätte, ist anzumerken, dass ja im Lieferschein -
durch Anbringung des Stempelaufdrucks "ZOLLGUT"- eine umfangreiche Information
des Warenempfängers stattgefunden hatte.
Beim Warenempfänger R
handelt es sich, wie dem Beschuldigten offenkundig auch bekannt gewesen ist, um
ein in Zollfragen versiertes Unternehmen, das eine Zollabteilung und - in
verschiedenen Bereichen - auch die Berechtigung zur Selbstverzollung hat.
Eine Verzollung wäre
daher, auch wenn die Waren unter der Lieferbedingung frei Haus, verzollt
bestellt worden waren, bei gehöriger Aufmerksamkeit, durchaus möglich
und der R auch zumutbar gewesen.
Die Anlieferung der Waren
erfolgte innerhalb der Stellungsfrist mit den dazugehörenden Zollpapieren
(Versandschein T1).
Die R als Warenempfänger
hatte daher die Verpflichtung, die Waren zu gestellen (Art. 96 Abs. 2
Zollkodex), zumal sie die Waren angenommen hat und durch den Vermerk auf dem
Lieferschein in Kenntnis war, dass es sich um Zollgut handelt.
Eine Nachfrage des W im
gegenständlichen Fall und unter der Annahme dieser Konstellation zur
Sicherheit beim Warenempfänger, ob etwa wohl die mit Versandschein
angelieferte Warensendung doch einer Verzollung zugeführt worden sei,
wäre ihm im Hinblick auf die Vielzahl der in einer Spedition zu
bearbeitenden Warenvorgänge trotz der vereinbarungswidrigen Vorgangsweise
möglicherweise deswegen nicht erforderlich erschienen, da der
Warenempfänger bekanntermaßen im Zollgeschäft selbst versiert
war und auch aus den Papieren die Zollguteigenschaft gut erkennbar war.
Berücksichtigt man die
bekannte typische Arbeitssituation eines Disponenten in der Lage des
Beschuldigten, wäre ein derartiger Irrtum über die Folgenlosigkeit
einer vertragswidrig unterbliebenen Verzollung durch sein eigenes Unternehmen
vermutlich lediglich als Sorglosigkeit geringen Ausmasses zu qualifizieren
gewesen, sodass in der gegenständlichen Konstellation gemäß
§ 25 FinStrG auch bei einer Bearbeitung des Beförderungsvorganges
durch W von seiner Bestrafung Abstand genommen hätte werden
können.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder
einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Feldkirch,
27. Juli 2006
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 36 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-F/06
- Stammnummer
- 23924
- Gültig
- 27.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF