RIS AI
996 Treffer1556 msnur geltende Fassungen
ZK-06120.2. Arten der Informatikbewilligung
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

…Arten der Informatikbewilligung Mit der Bewilligung für das Informatikverfahren wird die Abgabe von elektronischen Zollanmeldungen entsprechend den Bestimmungen der Zoll-Informatik-Verordnung 2010 (Zoll-Inf-V 2010) zugelassen sowie die Gestellung und Abfertigung an zugelassenen Warenorten. Folgende Varianten der Informatikbewilligung können erteilt werden: a) im…

ZK-0612Titel II - Bewilligung zum Informatikverfahren
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

Titel II - Bewilligung zum Informatikverfahren 1. Bewilligungserteilung 1.1. Vorerhebungen 1.1.1. Zuständigkeit Zuständigentfällt (ersetzt durch ARL ZK-1580) für die Erteilung von Informatikbewilligungen ist das Zollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Sitz oder normalen Wohnsitz hat (§ 55 Abs. 2 ZollR-DG). Hat…

ZK-06121.4. Warenorte
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

…4.1.2. Einverständnis zur Nutzung von Warenorten Um sicherzustellen, dass das am beantragten Warenort gelegene Unternehmen Kenntnis von der beabsichtigten Nutzung im Rahmen eines Informatikverfahrens hat, ist entweder eine Einverständniserklärung vom betroffenen Unternehmen im Zuge der Antragstellung durch den Antragsteller beizubringen, oder auf dem…

ZK-06128.2. Formate
geltende FassungRichtlinien01.10.2012

8.2. Formate Die in den nachstehenden Datenfeldern verwendeten Datenformate ergeben sich aus der Zoll-Informatik-Verordnung 20052010 bzw. aus der e-zoll Schnittstellenbeschreibung, und sind wie folgt zu lesen: a - Zeichen (A - Z in Groß- und Kleinbuchstaben und Sonderzeichen gemäß Codepage ISO-8859-1…

ZK-06128.6. Prüfungen
geltende FassungRichtlinien17.07.2006

8.6. Prüfungen Zur Unterstützung der technischen Umsetzung der in der Zollanmeldungs-Verordnung 2005 und in der Zoll-Informatik-Verordnung enthaltenen Bestimmungen über die Erfüllung der Zollförmlichkeiten mit Mitteln der Datenverarbeitung wurde eine Prüfungsbeschreibung erstellt. Diese Prüfungsbeschreibung stellt keine Rechtsgrundlage dar, sondern soll dazu dienen…

ZK-0612Einleitung
geltende FassungRichtlinien17.07.2006

  Die Arbeitsrichtlinie »"Zollanmeldung im Informatikverfahren" (»ZK-0612) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen »hinsichtlich der Abgabe von Zollanmeldungen im elektronischen Verfahren mit e-zoll dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen…

ZK-0612Titel I - Allgemeine Bemerkungen
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

…Erläuterung 0.1. Anwendungsbereich der Arbeitsrichtlinie Dieentfällt (ersetzt durch ARL ZK-1580) Bestimmungen dieser Arbeitsrichtlinie finden ausschließlich Anwendung bei der Abgabe von Zollanmeldungen im elektronischen Verfahren mit e-zoll. Die Teilnahme am Informatikverfahren zur Abgabe von elektronischen Zollanmeldungen erfordert eine gesonderte Bewilligung gemäß § 55 ZollR…

ZK-06120.3. Zollverfahren
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

…am lnformatikverfahren gemäß § 55 Absatz 2 ZollR-DG stellt eine - die Verfahrensbewilligungen gegebenenfalls überspannende - "horizontale" Bewilligung dar, die die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Abgabe elektronischer Zollanmeldungen und sonstiger elektronischer Mitteilungen regelt. Dieentfällt (ersetzt durch ARL ZK-1580) Bewilligung zur Teilnahme am lnformatikverfahren greift…

ZK-06121.2. Antragsverfahren
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

…im Sinn des § 50 BAO dem zuständigen Zollamt zu übermitteln und der Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen. 1.2.3.2. Prüfung des Antrages Der Antrag auf Erteilung einer Informatikbewilligung ist auf Vollständigkeit zu überprüfen; insbesondere ist darauf zu achten, dass neben dem Antragsformular…

ZK-06121.3. Bewilligung
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

1.3. Bewilligung Die Erteilung oder Erweiterung der Bewilligung zum Informatikverfahren liegt im Ermessen der bewilligenden Behörde. Vom Ermessen ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit im Sinne des § 20 BAO Gebrauch zu machen. 1.3.1. Inhalt der Bewilligung Der Bewilligungsentwurf ist grundsätzlich nach dem hierfür…

ZK-06121.5. Kontaktpersonen im Zollverfahren
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

…die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Informatikverfahrens verantwortlich ist. Zweckmäßigerweise sollte der Zollverantwortliche über User-ID und Passwort verfügen. Weiters ist der Zollverantwortliche Ansprechpartner gegenüber der Zollverwaltung in allen die Bewilligung betreffenden Belangen. Der Zollverantwortliche kann auch als Zollsachbearbeiter und/oder als Ansprechpartner am Warenort…

ZK-06122. Zurücknahme, Widerruf, Änderung
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

…Zurücknahme, Widerruf, Änderung Für die Zurücknahme und den Widerruf bzw. die Änderung der Bewilligung für die Teilnahme am Informatikverfahren gelten die Bestimmungen der Art. 8 und 9 ZK. Dieentfällt (ersetzt durch ARL ZK-1580) Bewilligung ist grundsätzlich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die zur Erteilung…

ZK-0612Titel III - Notfallverfahren
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

…im Informatikverfahren - e-zoll - auch bei einem Systemausfall zu ermöglichen, wurde das so genannte Notfallverfahren, auch "Fallback" genannt, entwickelt. Zu beachten ist jedoch, dass die Anwendung des Notfallverfahrens, das auf der Verwendung eines Papierdokuments beruht, eine Ausnahme darstellt. Deshalb sollen die Benutzer des Informatikverfahrens (Zollverwaltung…

ZK-06124. Anwendung des Notfallverfahrens
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

…Notfallverfahren anzuwenden, sind in weiterer Folge die Kundenteams der Zollämter sowie die Wirtschaftsbeteiligten, die Inhaber einer e-zoll Bewilligung sind (alle mit Bewilligungen zum Informatikverfahren sowohl e-zoll als auch NCTS), davon in Kenntnis zu setzen. Zusätzlich erforderliche Verständigungen siehe interne Arbeitsrichtlinie "OHB", Abschnitt 12…

ZK-06124.2. Systemausfall beim Wirtschaftsbeteiligten
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

…durchführen. Dieses mit dem Zustimmungsvermerk versehene Standardfax ist vom zuständigen Kundenteam mittels E-Mail auch an alle für die betroffenen Warenorte zuständigen Zollämter zur Information über die Eröffnung des Notfallverfahrens weiterzuleiten. Zusätzlich können nähere Angaben verlangt oder Kontrollen durchführt werden. Jedoch lehnen die Zollbehörden ihre…

ZK-06125. Übermittlung der Anmeldung im Notfallverfahren
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

5. Übermittlung der Anmeldung im Notfallverfahren Um die Organisation der Zollverwaltung nicht unnötig zu beanspruchen, sind die e-zoll-Anwender anzuhalten, Zollanmeldungen im Notfallverfahren nur für die unbedingt erforderlichen Abfertigungsfälle abzugeben. Besteht für eine Abfertigung keine große Dringlichkeit, sollte in diesem Fall nach Möglichkeit zugewartet…

ZK-06125.2. Übermittlung der Zollanmeldungen im Notfallverfahren
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

5.2. Übermittlung der Zollanmeldungen im Notfallverfahren 5.2.0. Art der Übermittlung Gemäß § 6 Absatz 2 Zoll-Inf-V 2010 besteht die Möglichkeit, die Zollanmeldungen im Notfallverfahren wie folgt zu übermitteln: (a) Übermittlung mittels Telefax; (b) Übermittlung mittels E-Mail; (c) direkte Vorlage bei…

ZK-06126. Überprüfung der Anmeldung
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

6. Überprüfung der Anmeldung Die Fallback-Anmeldungen sind von den Kundenteams auf ihre Richtigkeit hin zumindest soweit zu überprüfen, um feststellen zu können, ob eine Überlassung zum Verfahren möglich ist. Im Export und Versand hat immer eine formelle Überprüfung der Anmeldung zu erfolgen. Im Falle…

ZK-06126.1. Abgleich mit EMCS
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

6.1. Abgleich mit EMCS Soweit die Zollanmeldung im Notfallverfahren verbrauchsteuerpflichtige Waren betrifft, ist erforderlichenfalls ein manueller Abgleich mit EMCS vorzunehmen. 6.2. Kontrolle - Überlassung Wurde eine Kontrolle angeordnet und findet eine Warenkontrolle statt, so sind nach erfolgter Kontrolle die Kontrollergebnisse sowie die Überlassung der…

ZK-06127. Nachträgliche Übermittlung
geltende FassungRichtlinien04.08.2016

7. Nachträgliche Übermittlung Die Daten der Fallbackanmeldungen für die Ein- und Ausfuhr sowie die Versand-Bestimmung (wenn im NCTS eröffnet) sind vom Wirtschaftsbeteiligten nachträglich im e-zoll System zu übermitteln! Ausgenommen davon sind Anmeldungen in der Einfuhr, für die normalerweise eine schriftliche Anmeldung vorgelegt wird…