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Findok · Richtlinien

ZK-0612

Titel II - Bewilligung zum Informatikverfahren

geltende FassungRichtlinieBMF-010313/0532-IV/6/2016gilt ab 04.08.2016

Inhaltsverzeichnis der ZK-0612

Wortlaut laut Findok

Titel II - Bewilligung zum Informatikverfahren 1. Bewilligungserteilung 1.1. Vorerhebungen 1.1.1. Zuständigkeit Zuständigentfällt (ersetzt durch ARL ZK-1580) für die Erteilung von Informatikbewilligungen ist das Zollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Sitz oder normalen Wohnsitz hat (§ 55 Abs. 2 ZollR-DG). Hat der Antragsteller seinen Sitz oder normalen Wohnsitz nicht im Anwendungsgebiet, so ist für die Erteilung der Bewilligung das Zollamt Innsbruck zuständig (§ 54 Abs. 2 ZollR-DG). In Einzelfällen kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, die Zuständigkeit zur Erteilung einer Bewilligung zum Informatikverfahren vom örtlich zuständigen Zollamt einem anderen sachlich zuständigen Zollamt übertragen werden. Eine diesbezügliche Übertragung der Zuständigkeit hat gemäß § 3 AVOG 2010 im Einvernehmen der beiden betroffenen Zollämter zu erfolgen. 1.1.2. Vorgespräche Vor Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Informatikverfahren sollte vom Interessenten grundsätzlich ein Vorgespräch mit dem für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollamt geführt werden. Im Rahmen des Gespräches wird empfohlen, folgende Themenbereiche zu behandeln: Umfang und Art der Zollgeschäfte im Hinblick auf Notwendigkeit und Nutzen System und mögliche Bewilligungsvarianten Erfordernisse - personelle und technische Voraussetzungen Warenorte - Ansprechpersonen, zuständige Zollstellen/Kundenteams und andere Voraussetzungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0532-IV/6/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0044-IV/6/2007
Stammnummer
27190
Enthalten in Fassung
7 (geltend: 7)
Gültig
04.08.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF