Findok · Richtlinien
ZK-0612
Titel II - Bewilligung zum Informatikverfahren
geltende FassungRichtlinieBMF-010313/0532-IV/6/2016gilt ab 04.08.2016
Inhaltsverzeichnis der ZK-0612
Wortlaut laut Findok
Titel II - Bewilligung zum Informatikverfahren
1. Bewilligungserteilung
1.1. Vorerhebungen
1.1.1. Zuständigkeit
Zuständigentfällt (ersetzt durch ARL ZK-1580) für die Erteilung von Informatikbewilligungen ist das Zollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Sitz oder normalen Wohnsitz hat (§ 55 Abs. 2 ZollR-DG).
Hat der Antragsteller seinen Sitz oder normalen Wohnsitz nicht im Anwendungsgebiet, so ist für die Erteilung der Bewilligung das Zollamt Innsbruck zuständig (§ 54 Abs. 2 ZollR-DG).
In Einzelfällen kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, die Zuständigkeit zur Erteilung einer Bewilligung zum Informatikverfahren vom örtlich zuständigen Zollamt einem anderen sachlich zuständigen Zollamt übertragen werden. Eine diesbezügliche Übertragung der Zuständigkeit hat gemäß § 3 AVOG 2010 im Einvernehmen der beiden betroffenen Zollämter zu erfolgen.
1.1.2. Vorgespräche
Vor Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Informatikverfahren sollte vom Interessenten grundsätzlich ein Vorgespräch mit dem für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollamt geführt werden.
Im Rahmen des Gespräches wird empfohlen, folgende Themenbereiche zu behandeln:
Umfang und Art der Zollgeschäfte im Hinblick auf Notwendigkeit und Nutzen
System und mögliche Bewilligungsvarianten
Erfordernisse - personelle und technische Voraussetzungen
Warenorte - Ansprechpersonen, zuständige Zollstellen/Kundenteams und andere Voraussetzungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0532-IV/6/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0044-IV/6/2007
- Stammnummer
- 27190
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 7)
- Gültig
- 04.08.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF