Findok · Richtlinien
ZK-0612
0.2. Arten der Informatikbewilligung
geltende FassungRichtlinieBMF-010313/0532-IV/6/2016gilt ab 04.08.2016
Inhaltsverzeichnis der ZK-0612
Wortlaut laut Findok
0.2. Arten der Informatikbewilligung
Mit der Bewilligung für das Informatikverfahren wird die Abgabe von elektronischen Zollanmeldungen entsprechend den Bestimmungen der Zoll-Informatik-Verordnung 2010 (Zoll-Inf-V 2010) zugelassen sowie die Gestellung und Abfertigung an zugelassenen Warenorten.
Folgende Varianten der Informatikbewilligung können erteilt werden:
a) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
Dies wird in der Regel Produktions- und Handelsunternehmen betreffen.
b) als direkter oder indirekter Vertreter
Die Abgabe der elektronischen Zollanmeldung erfolgt in der Regel durch Speditionsunternehmen.
c) Bereitstellung der technischen Anlagen
Inentfällt (ersetzt durch ARL ZK-1580) diesem Fall erfolgt die Abgabe von elektronischen Zollanmeldungen im Wege von Dienstleistern im IT-Bereich ("Provider"), die ausschließlich die technischen Einrichtungen und Systeme zur Verfügung stellen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0532-IV/6/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0044-IV/6/2007
- Stammnummer
- 27190
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 7)
- Gültig
- 04.08.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF