Findok · Richtlinien
ZK-0612
0.2. Arten der Informatikbewilligung
überholte Fassung (bis 03.08.2016)RichtlinieBMF-010313/0638-IV/6/2013gilt ab 01.10.2012
Inhaltsverzeichnis der ZK-0612
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.10.2012 bis 03.08.2016.
Wortlaut laut Findok
0.2. Arten der Informatikbewilligung
Mit der Bewilligung für das Informatikverfahren wird die Abgabe von elektronischen Zollanmeldungen entsprechend den Bestimmungen der Zoll-Informatik-Verordnung 20052010 (Zoll-Inf-V 20052010) zugelassen sowie die Gestellung und Abfertigung an zugelassenen Warenorten.
Folgende Varianten der Informatikbewilligung können erteilt werden:
a) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
Dies wird in der Regel Produktions- und Handelsunternehmen betreffen.
b) als direkter oder indirekter Vertreter
Die Abgabe der elektronischen Zollanmeldung erfolgt in der Regel durch Speditionsunternehmen.
c) Bereitstellung der technischen Anlagen
In diesem Fall erfolgt die Abgabe von elektronischen Zollanmeldungen im Wege von Dienstleistern im IT-Bereich ("Provider"), die ausschließlich die technischen Einrichtungen und Systeme zur Verfügung stellen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0638-IV/6/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0044-IV/6/2007
- Stammnummer
- 27190
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 7)
- Gültig
- 01.10.2012 bis 03.08.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF