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Findok · Richtlinien

ZK-0612

0.2. Arten der Informatikbewilligung

überholte Fassung (bis 30.09.2012)RichtlinieBMF-010313/0044-IV/6/2007gilt ab 17.07.2006

Inhaltsverzeichnis der ZK-0612

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.07.2006 bis 30.09.2012.

Wortlaut laut Findok

0.2. Arten der Informatikbewilligung Mit der Bewilligung für das Informatikverfahren wird die Abgabe von elektronischen Zollanmeldungen entsprechend den Bestimmungen der Zoll-Informatik-Verordnung 2005 (Zoll-Inf-V 2005) zugelassen sowie die Gestellung und Abfertigung an zugelassenen Warenorten. Folgende Varianten der Informatikbewilligung können erteilt werden: a) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Dies wird in der Regel Produktions- und Handelsunternehmen betreffen. b) als direkter oder indirekter Vertreter Die Abgabe der elektronischen Zollanmeldung erfolgt in der Regel durch Speditionsunternehmen. c) Bereitstellung der technischen Anlagen In diesem Fall erfolgt die Abgabe von elektronischen Zollanmeldungen im Wege von Dienstleistern im IT-Bereich ("Provider"), die ausschließlich die technischen Einrichtungen und Systeme zur Verfügung stellen.  

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0044-IV/6/2007
Stammnummer
27190
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 7)
Gültig
17.07.2006 bis 30.09.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF