Findok · Richtlinien
ZK-0612
7. Nachträgliche Übermittlung
geltende FassungRichtlinieBMF-010313/0532-IV/6/2016gilt ab 04.08.2016
Inhaltsverzeichnis der ZK-0612
Wortlaut laut Findok
7. Nachträgliche Übermittlung
Die Daten der Fallbackanmeldungen für die Ein- und Ausfuhr sowie die Versand-Bestimmung (wenn im NCTS eröffnet) sind vom Wirtschaftsbeteiligten nachträglich im e-zoll System zu übermitteln!
Ausgenommen davon sind Anmeldungen in der Einfuhr, für die normalerweise eine schriftliche Anmeldung vorgelegt wird und für die von der Abfertigungsstelle eine FRN (mit FRN-Kennung "AMT") vergeben wird (siehe Abschnitt 5.3.).
7.1. Schnittstelle
Die nachträglich im System zu erfassenden Anmeldungen sind jeweils mit einer eigenen Nachricht EX430 (Ausfuhr) bzw. IM530 (Einfuhr) zu übermitteln. Diese haben die FRN als Bezug zur Fallbackanmeldung zu enthalten.
Für die nachträgliche Übermittlung beim Versand-Bestimmung sind die entsprechenden NCTS-Nachrichten zu verwenden.
Die FRN muss im System enthalten sein und darf noch nicht verarbeitet sein.
Hinweis:
Eineentfällt (ersetzt durch ARL ZK-1580) nachträgliche Übermittlung einer vereinfachten Zollanmeldung (Art. 76 Abs. 1 Buchstabe b ZK) ist nicht zulässig.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0532-IV/6/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0044-IV/6/2007
- Stammnummer
- 27190
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 7)
- Gültig
- 04.08.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF