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Findok · Richtlinien

ZK-0612

7. Nachträgliche Übermittlung

geltende FassungRichtlinieBMF-010313/0532-IV/6/2016gilt ab 04.08.2016

Inhaltsverzeichnis der ZK-0612

Wortlaut laut Findok

7. Nachträgliche Übermittlung Die Daten der Fallbackanmeldungen für die Ein- und Ausfuhr sowie die Versand-Bestimmung (wenn im NCTS eröffnet) sind vom Wirtschaftsbeteiligten nachträglich im e-zoll System zu übermitteln! Ausgenommen davon sind Anmeldungen in der Einfuhr, für die normalerweise eine schriftliche Anmeldung vorgelegt wird und für die von der Abfertigungsstelle eine FRN (mit FRN-Kennung "AMT") vergeben wird (siehe Abschnitt 5.3.). 7.1. Schnittstelle Die nachträglich im System zu erfassenden Anmeldungen sind jeweils mit einer eigenen Nachricht EX430 (Ausfuhr) bzw. IM530 (Einfuhr) zu übermitteln. Diese haben die FRN als Bezug zur Fallbackanmeldung zu enthalten. Für die nachträgliche Übermittlung beim Versand-Bestimmung sind die entsprechenden NCTS-Nachrichten zu verwenden. Die FRN muss im System enthalten sein und darf noch nicht verarbeitet sein. Hinweis: Eineentfällt (ersetzt durch ARL ZK-1580) nachträgliche Übermittlung einer vereinfachten Zollanmeldung (Art. 76 Abs. 1 Buchstabe b ZK) ist nicht zulässig.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0532-IV/6/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0044-IV/6/2007
Stammnummer
27190
Enthalten in Fassung
7 (geltend: 7)
Gültig
04.08.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF