Findok · Richtlinien
ZK-0612
7. Nachträgliche Übermittlung
überholte Fassung (bis 30.09.2012)RichtlinieBMF-010313/0044-IV/6/2007gilt ab 17.07.2006
Inhaltsverzeichnis der ZK-0612
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.07.2006 bis 30.09.2012.
Wortlaut laut Findok
7. Nachträgliche Übermittlung
In den Verfahrensbereichen Import, Export sowie Versand-Bestimmung (wenn im NCTS eröffnet) sind die Daten der Fallbackanmeldungen nachträglich im System zu erfassen!
7.1. Schnittstelle
Die nachträglich im System zu erfassenden Anmeldungen sind mit der eigenen Nachricht EX430 bzw. IM530 zu übermitteln. Diese haben die FRN als Bezug zur Fallbackanmeldung zu enthalten.
Die FRN muss im System enthalten sein und darf noch nicht verarbeitet sein.
Hinweis:
Eine nachträgliche Übermittlung einer vereinfachten Zollanmeldung (Art. 76 Abs.1/b ZK) ist nicht zulässig.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0044-IV/6/2007
- Stammnummer
- 27190
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 7)
- Gültig
- 17.07.2006 bis 30.09.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF