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Findok · Richtlinien

ZK-0612

7. Nachträgliche Übermittlung

überholte Fassung (bis 30.09.2012)RichtlinieBMF-010313/0044-IV/6/2007gilt ab 17.07.2006

Inhaltsverzeichnis der ZK-0612

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.07.2006 bis 30.09.2012.

Wortlaut laut Findok

7. Nachträgliche Übermittlung In den Verfahrensbereichen Import, Export sowie Versand-Bestimmung (wenn im NCTS eröffnet) sind die Daten der Fallbackanmeldungen nachträglich im System zu erfassen!   7.1. Schnittstelle Die nachträglich im System zu erfassenden Anmeldungen sind mit der eigenen Nachricht EX430 bzw. IM530 zu übermitteln. Diese haben die FRN als Bezug zur Fallbackanmeldung zu enthalten. Die FRN muss im System enthalten sein und darf noch nicht verarbeitet sein. Hinweis: Eine nachträgliche Übermittlung einer vereinfachten Zollanmeldung (Art. 76 Abs.1/b ZK) ist nicht zulässig.  

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0044-IV/6/2007
Stammnummer
27190
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 7)
Gültig
17.07.2006 bis 30.09.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF