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Findok · Richtlinien

ZK-0612

7. Nachträgliche Übermittlung

überholte Fassung (bis 03.08.2016)RichtlinieBMF-010313/0638-IV/6/2013gilt ab 01.10.2012

Inhaltsverzeichnis der ZK-0612

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.10.2012 bis 03.08.2016.

Wortlaut laut Findok

7. Nachträgliche Übermittlung In den Verfahrensbereichen Import, ExportDie Daten der Fallbackanmeldungen für die Ein- und Ausfuhr sowie die Versand-Bestimmung (wenn im NCTS eröffnet) sind die Daten der Fallbackanmeldungenvom Wirtschaftsbeteiligten nachträglich im e-zoll System zu erfassenübermitteln! Ausgenommen davon sind Anmeldungen in der Einfuhr, für die normalerweise eine schriftliche Anmeldung vorgelegt wird und für die von der Abfertigungsstelle eine FRN (mit FRN-Kennung "AMT") vergeben wird (siehe Abschnitt 5.3.). 7.1. Schnittstelle Die nachträglich im System zu erfassenden Anmeldungen sind jeweils mit dereiner eigenen Nachricht EX430 (Ausfuhr) bzw. IM530 (Einfuhr) zu übermitteln. Diese haben die FRN als Bezug zur Fallbackanmeldung zu enthalten. Für die nachträgliche Übermittlung beim Versand-Bestimmung sind die entsprechenden NCTS-Nachrichten zu verwenden. Die FRN muss im System enthalten sein und darf noch nicht verarbeitet sein. Hinweis: Eine nachträgliche Übermittlung einer vereinfachten Zollanmeldung (ArtArt. 76 Abs. 1 Buchstabe b ZK. 76 Abs.1/b ZK) ist nicht zulässig.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0638-IV/6/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0044-IV/6/2007
Stammnummer
27190
Enthalten in Fassung
2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 7)
Gültig
01.10.2012 bis 03.08.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF