Findok · Richtlinien
ZK-0612
7. Nachträgliche Übermittlung
überholte Fassung (bis 03.08.2016)RichtlinieBMF-010313/0638-IV/6/2013gilt ab 01.10.2012
Inhaltsverzeichnis der ZK-0612
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.10.2012 bis 03.08.2016.
Wortlaut laut Findok
7. Nachträgliche Übermittlung
In den Verfahrensbereichen Import, ExportDie Daten der Fallbackanmeldungen für die Ein- und Ausfuhr sowie die Versand-Bestimmung (wenn im NCTS eröffnet) sind die Daten der Fallbackanmeldungenvom Wirtschaftsbeteiligten nachträglich im e-zoll System zu erfassenübermitteln!
Ausgenommen davon sind Anmeldungen in der Einfuhr, für die normalerweise eine schriftliche Anmeldung vorgelegt wird und für die von der Abfertigungsstelle eine FRN (mit FRN-Kennung "AMT") vergeben wird (siehe Abschnitt 5.3.).
7.1. Schnittstelle
Die nachträglich im System zu erfassenden Anmeldungen sind jeweils mit dereiner eigenen Nachricht EX430 (Ausfuhr) bzw. IM530 (Einfuhr) zu übermitteln. Diese haben die FRN als Bezug zur Fallbackanmeldung zu enthalten.
Für die nachträgliche Übermittlung beim Versand-Bestimmung sind die entsprechenden NCTS-Nachrichten zu verwenden.
Die FRN muss im System enthalten sein und darf noch nicht verarbeitet sein.
Hinweis:
Eine nachträgliche Übermittlung einer vereinfachten Zollanmeldung (ArtArt. 76 Abs. 1 Buchstabe b ZK. 76 Abs.1/b ZK) ist nicht zulässig.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0638-IV/6/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0044-IV/6/2007
- Stammnummer
- 27190
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 7)
- Gültig
- 01.10.2012 bis 03.08.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF