Findok · Richtlinien
ZK-0612
6. Überprüfung der Anmeldung
geltende FassungRichtlinieBMF-010313/0532-IV/6/2016gilt ab 04.08.2016
Inhaltsverzeichnis der ZK-0612
Wortlaut laut Findok
6. Überprüfung der Anmeldung
Die Fallback-Anmeldungen sind von den Kundenteams auf ihre Richtigkeit hin zumindest soweit zu überprüfen, um feststellen zu können, ob eine Überlassung zum Verfahren möglich ist.
Im Export und Versand hat immer eine formelle Überprüfung der Anmeldung zu erfolgen.
Im Falle einer Nichtannahme ist die Fallback-Anmeldung mit entsprechenden Vermerken dem Anmelder zu retournieren.
Weiter ist abzuklären, ob eine Kontrolle vor Ort erforderlich ist, zB Probenentnahme ist gefordert bzw. bei Ausfuhrerstattung hat immer eine Kontrolle zu erfolgen.
Beientfällt (ersetzt durch ARL ZK-1580) Fallback-Anmeldungen zum Versandverfahren (Transit-Abgang) sind erforderlichenfalls die Bürgschaftsbescheinigungen anzufordern.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0532-IV/6/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0044-IV/6/2007
- Stammnummer
- 27190
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 7)
- Gültig
- 04.08.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF