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Findok · Richtlinien

ZK-0612

6. Überprüfung der Anmeldung

überholte Fassung (bis 30.09.2012)RichtlinieBMF-010313/0044-IV/6/2007gilt ab 17.07.2006

Inhaltsverzeichnis der ZK-0612

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.07.2006 bis 30.09.2012.

Wortlaut laut Findok

6. Überprüfung der Anmeldung Die Fallback-Anmeldungen sind von den Kundenteams auf ihre Richtigkeit hin zumindest soweit zu überprüfen, um feststellen zu können, ob eine Überlassung zum Verfahren möglich ist. Im Export und Versand hat immer eine formelle Überprüfung der Anmeldung zu erfolgen. Im Falle einer Nichtannahme ist die Fallback-Anmeldung mit entsprechenden Vermerken dem Anmelder per Telefax zu retournieren. Weiter ist abzuklären, ob eine Kontrolle vor Ort erforderlich ist, zB Probenentnahme ist gefordert bzw. bei Ausfuhrerstattung hat immer Kontrolle zu erfolgen. Als Hilfsmittel ist dabei der Beschauraster oder falls verfügbar die VUB-Abfrage im ZEUS zu verwenden. Bei Fallback-Anmeldungen zum Versandverfahren (Transit-Abgang) sind erforderlichenfalls die Bürgschaftsbescheinigungen anzufordern.  

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0044-IV/6/2007
Stammnummer
27190
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 7)
Gültig
17.07.2006 bis 30.09.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF