Findok · Richtlinien
ZK-0612
6. Überprüfung der Anmeldung
überholte Fassung (bis 30.09.2012)RichtlinieBMF-010313/0044-IV/6/2007gilt ab 17.07.2006
Inhaltsverzeichnis der ZK-0612
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.07.2006 bis 30.09.2012.
Wortlaut laut Findok
6. Überprüfung der Anmeldung
Die Fallback-Anmeldungen sind von den Kundenteams auf ihre Richtigkeit hin zumindest soweit zu überprüfen, um feststellen zu können, ob eine Überlassung zum Verfahren möglich ist.
Im Export und Versand hat immer eine formelle Überprüfung der Anmeldung zu erfolgen.
Im Falle einer Nichtannahme ist die Fallback-Anmeldung mit entsprechenden Vermerken dem Anmelder per Telefax zu retournieren.
Weiter ist abzuklären, ob eine Kontrolle vor Ort erforderlich ist, zB Probenentnahme ist gefordert bzw. bei Ausfuhrerstattung hat immer Kontrolle zu erfolgen.
Als Hilfsmittel ist dabei der Beschauraster oder falls verfügbar die VUB-Abfrage im ZEUS zu verwenden.
Bei Fallback-Anmeldungen zum Versandverfahren (Transit-Abgang) sind erforderlichenfalls die Bürgschaftsbescheinigungen anzufordern.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0044-IV/6/2007
- Stammnummer
- 27190
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 7)
- Gültig
- 17.07.2006 bis 30.09.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF