Findok · Richtlinien
ZK-0612
4. Anwendung des Notfallverfahrens
geltende FassungRichtlinieBMF-010313/0532-IV/6/2016gilt ab 04.08.2016
Inhaltsverzeichnis der ZK-0612
Wortlaut laut Findok
4. Anwendung des Notfallverfahrens
4.1. Systemausfall in der Zollverwaltung
4.1.1. Beginn des Notfallverfahrens
Wenn seitens der Zollverwaltung (Triple C Austria im Zusammenwirken mit dem Bundesrechenzentrum) ein Systemausfall festgestellt wird, tritt das Notfallverfahren in Kraft.
Weiters findet das Notfallverfahren Anwendung, wenn dies aufgrund von Arbeiten an den technischen Systemen (zB Wartungsfenster) mit BMF-Newsletter entsprechend angekündigt wird.
Wird das Notfallverfahren ausgerufen, so sind ab diesem Zeitpunkt Zollanmeldungen ausschließlich im Notfallverfahren abzugeben.
4.1.2. Verständigung der Beteiligten
Ist ein Notfallverfahren anzuwenden, sind in weiterer Folge die Kundenteams der Zollämter sowie die Wirtschaftsbeteiligten, die Inhaber einer e-zoll Bewilligung sind (alle mit Bewilligungen zum Informatikverfahren sowohl e-zoll als auch NCTS), davon in Kenntnis zu setzen.
Zusätzlich erforderliche Verständigungen siehe interne Arbeitsrichtlinie "OHB", Abschnitt 12.7.3.
Dieentfällt (ersetzt durch ARL ZK-1580) Verständigung erfolgt durch das Triple C Austria mittels "BMF-Newsletter; e-zoll".
Hinweis:
Um den "BMF-Newsletter, e-zoll" abonnieren zu können, ist zuvor eine Registrierung für den e-zoll Newsletter auf der BMF Homepage durch den Wirtschaftsbeteiligten (https://service.bmf.gv.at/service/allg/feedback/_start.asp?FTyp=NEWSABO) erforderlich.
Zusätzlich wird durch das Abschalten des Webservice beim Versuch, eine Zollanmeldung zu übermitteln, der Webservice-Fehler "W99018 - Das Notfallverfahren (Fallback) wurde ausgerufen." zurückgemeldet-
Soweit möglich, wird die voraussichtliche Dauer des Systemausfalls (Fallback) in der Verständigung bekannt gegeben.
Durch die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten sicher zu stellen, dass allen ihren Anwendern - insbesondere auch bei den Niederlassungen - die Informationen über das Notfall-Verfahren zeitnahe zur Verfügung stehen.
Die o.a. Regelung kommt auch bei Abfertigungen zum Versandverfahren im NCTS zur Anwendung.
4.1.3. Ende des Notfallverfahrens
Wenn seitens der Zollverwaltung (Triple C Austria im Zusammenwirken mit dem Bundesrechenzentrum) die Wiederverfügbarkeit des Systems festgestellt wird, tritt das Notfallverfahren außer Kraft.
In weiterer Folge sind die Kundenteams der Wirtschaftsraumzollämter sowie die Wirtschaftsbeteiligten, die Inhaber einer e-zoll Bewilligung sind (alle mit Bewilligungen zum Informatikverfahren sowohl e-zoll als auch NCTS), davon in Kenntnis zu setzen.
Die Verständigung der Beteiligten erfolgt entsprechend den Ausführungen im Abschnitt 4.1.2. wiederum mittels BMF-Newsletter.
Ebenso gilt das Notfallverfahren zu dem im BMF-Newsletter bekannt gegebenen Zeitpunkt über das Ende von Wartungsarbeiten als beendet.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0532-IV/6/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0044-IV/6/2007
- Stammnummer
- 27190
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 7)
- Gültig
- 04.08.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF