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Findok · Richtlinien

ZK-0612

4. Anwendung des Notfallverfahrens

überholte Fassung (bis 30.09.2012)RichtlinieBMF-010313/0044-IV/6/2007gilt ab 17.07.2006

Inhaltsverzeichnis der ZK-0612

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.07.2006 bis 30.09.2012.

Wortlaut laut Findok

4. Anwendung des Notfallverfahrens 4.1. Systemausfall in der Zollverwaltung 4.1.1. Beginn des Notfallverfahrens Wenn seitens der Zollverwaltung (Triple C Austria in Zusammenwirken mit dem Bundesrechenzentrum) ein Systemausfall festgestellt wird, tritt das Notfallverfahren in Kraft.   4.1.2. Verständigung der Beteiligten Nachdem ein Notfallverfahren ausgerufen worden ist, sind in weiterer Folge die Kundenteams der Wirtschaftsraumzollämter sowie die Wirtschaftsbeteiligten, die Inhaber einer e-zoll Bewilligung sind (alle mit Bewilligungen zum Informatikverfahren sowohl e-zoll als auch NCTS), davon in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung erfolgt seitens Triple C Austria und zwar vorrangig mittels E-Mail (siehe Muster laut Anlage 1 - Mail an WB Fallback-Beginn). Ist dies nicht möglich so erfolgt die Verständigung per Fax (siehe Muster laut Anlage 2 - Fax an WB Fallback-Beginn). Die voraussichtliche Dauer des Systemausfalls (Fallback) wird in der Verständigung bekannt gegeben. Wirtschaftsbeteiligte, bei denen für eine Abfertigung keine große Dringlichkeit besteht, können diesfalls eventuell zuwarten. Um dieses Verfahren der unmittelbaren Verständigung sicherstellen zu können, ist von jedem der o.a. Wirtschaftsbeteiligten eine Fallback-Mail-Adresse und eine Fallback-Fax-Nummer seinem zuständigen Zollamt-Kundenteam bekannt zu geben. Weiters ist durch die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten sicher zu stellen, dass allen ihren Anwendern - insbesondere auch bei den Niederlassungen - die Informationen über das Notfall-Verfahren zeitnahe zur Verfügung stehen. Die Adressen sind in der Bewilligung zur Teilnahme am lnformatikverfahren und in weiterer Folge in der Datenbank des CC-Kundenadministration aufzunehmen. Bei Änderungen dieser Adressdaten hat das CC-Kundenadministration Triple C Austria davon in Kenntnis zu setzen. Die o.a. Regelung kommt auch bei Abfertigungen zum Versandverfahren im NCTS zur Anwendung.   4.1.3. Ende des Notfallverfahrens Wenn seitens der Zollverwaltung (Triple C Austria in Zusammenwirken mit dem Bundesrechenzentrum) die Wiederverfügbarkeit des Systems festgestellt wird, tritt das Notfallverfahren außer Kraft. In weiterer Folge sind die Kundenteams der Wirtschaftsraumzollämter sowie die Wirtschaftsbeteiligten, die Inhaber einer e-zoll Bewilligung sind (alle mit Bewilligungen zum Informatikverfahren sowohl e-zoll als auch NCTS), davon in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung der Beteiligten erfolgt entsprechend den Ausführungen im Abschnitt 4.1.2. mittels E-Mail (siehe Muster laut Anlage 3 - Mail an WB Fallback-Ende) bzw. mittels Fax (siehe Muster laut Anlage 4 - Fax an WB Fallback-Ende).  

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0044-IV/6/2007
Stammnummer
27190
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 7)
Gültig
17.07.2006 bis 30.09.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF