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Findok · Richtlinien

ZK-0612

2. Zurücknahme, Widerruf, Änderung

geltende FassungRichtlinieBMF-010313/0532-IV/6/2016gilt ab 04.08.2016

Inhaltsverzeichnis der ZK-0612

Wortlaut laut Findok

2. Zurücknahme, Widerruf, Änderung Für die Zurücknahme und den Widerruf bzw. die Änderung der Bewilligung für die Teilnahme am Informatikverfahren gelten die Bestimmungen der Art. 8 und 9 ZK. Dieentfällt (ersetzt durch ARL ZK-1580) Bewilligung ist grundsätzlich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung geführt haben, nicht mehr gegeben sind; weiters bei Zahlungsschwierigkeiten, die nicht sofort behoben werden können (mit Vorbehalt), oder bei Einleitung eines gerichtlichen Ausgleichs- oder Konkursverfahrens über den Begünstigten (ohne Vorbehalt). Als Begründung für den Widerruf in den beiden letztgenannten Fällen ist die Gefährdung der Erfüllung der Zollschuld anzugeben. Eine Zurücknahme der Bewilligung ist jedenfalls dann vorzunehmen, wenn die Erteilung der Bewilligung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen, die dem Antragsteller bekannt waren oder bekannt hätten sein müssen, ergangen ist, und die bei Vorliegen richtiger bzw. vollständiger Tatsachen nicht hätte erteilt werden dürfen. Eine Änderung der Bewilligung betrifft insbesondere Änderungen jeglicher Art seitens des Kunden (zB Umfirmierung, neue Warenorte, neue Mitarbeiter, ...) oder organisatorische Änderungen innerhalb der Zollverwaltung (zB Kundenteams) Die bestehende Bewilligung ist an die geänderten Umstände anzupassen, wobei stets eine Neufassung der Bewilligung vorzunehmen ist. In der Begründung ist auf die beantragten Änderungen einzugehen und darauf hinzuweisen, dass eine Neufassung der Bewilligung erfolgte (zB "Da Ihrem Antrag vollinhaltlich stattgegeben und der Punkt ... abgeändert wurde, kann eine Begründung entfallen. Aufgrund der Änderung wurde die Bewilligung neugefasst."). Die neu gefasste Bewilligung ist immer zwingend dem CC Kundenadministration (zusätzlich zum Bewilligungsbescheid auch die Stammdaten) sowie dem Zollamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der/die zugelassene(n) Warenort(e) befindet(n), elektronisch zu übermitteln. Hinsichtlich der Vorgangsweise siehe auch Abschnitt 1.3.6.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0532-IV/6/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0044-IV/6/2007
Stammnummer
27190
Enthalten in Fassung
7 (geltend: 7)
Gültig
04.08.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF