…in Liechtenstein ansässige natürliche Personen oder Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des liechtensteinischen öffentlichen Rechts unmittelbar beteiligt sind. Eine Abkommensberechtigung kann daher für eine steuerfreie liechtensteinische Domizilgesellschaft nicht bereits dadurch entstehen, dass daran irgend eine liechtensteinische Stiftung beteiligt ist. Vielmehr müsste es sich hiebei um eine…
…ist weiters, dass die liechtensteinische Gesellschaft nicht gemäß Artikel 26 DBA-FL von den Abkommensvorteilen ausgeschlossen ist; ist an dieser liechtensteinischen Gesellschaft eine in Liechtenstein ansässige natürliche Person zu 100% unmittelbar beteiligt, so kann dieser Abkommensausschluss bereits aus diesem Grund nicht eintreten. 21. Dezember 1993…
…sind. Denn die niederländische Schwestergesellschaft ist zwar ein mit der österreichischen Gesellschaft "verbundenes Unternehmen", ist aber an ihr weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt. Damit ist diese unter EAS 283 und EAS 693 vom Ausgang des Verständigungsverfahrens abhängig gemachte Rechtsfrage geklärt. Vorsorglich wird allerdings beigefügt, dass…
…der österreichischen Abzugsbesteuerung zu entlasten sind. Denn die niederländische Schwestergesellschaft ist zwar ein mit der österreichischen Gesellschaft "verbundenes Unternehmen", ist aber an ihr weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt (EAS 886). Das BM für Finanzen ist unter den gegebenen Umständen bereit, die vergleichbare Bestimmung des DBA…
…mit Ausländereigenschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Ist eine inländische Privatstiftung der alleinige Gesellschafter der inländischen Kapitalgesellschaft, dann muss jeder Versuch, eine mittelbare Beteiligung von Steuerausländern nachzuweisen, scheitern. Denn eine mittelbare Beteiligung würde voraussetzen, dass eine Beteiligung an jener Körperschaft besteht, die ihrerseits unmittelbar an…
…1995 dann nicht verloren, wenn nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird, dass an der österreichischen Holdinggesellschaft überwiegend natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten eingeschränkt ist. Diese Voraussetzung erscheint erfüllt, wenn nachgewiesen werden…
…Einkünfte unterliegen damit in Österreich der Besteuerung und sind in Deutschland insoweit von der Besteuerung freizustellen. Die Besteuerung erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Bilanzbündeltheorie unmittelbar durch Veranlagung der deutschen Gesellschafter; dies allerdings auf der Grundlage einer gegenüber der KEG durchgeführten einheitlichen und gesonderten Einkünftefeststellung der…
… 50d Abs. 3 dEStG "beteiligte Person", die in Deutschland bei unmittelbarer Beteiligung nur einen Anspruch auf KESt-Herabsetzung auf 15% hätte. Der Sekundäreinkünftefluss von der GmbH an die Stiftung unterliegt - anders als der Sekundäreinkünftefluss der EAS 3338 - keiner österreichischen KESt auf die gegebenenfalls eine Steueranrechnung…
Lizenzgebühren, die von slowenischen Kapitalgesellschaften an unmittelbar zu mehr als 25% beteiligte österreichische Kapitalgesellschaften gezahlt werden, dürfen gemäß Artikel 12 Abs. 2 DBA-Slowenien in Slowenien einer 10%igen Quellenbesteuerung unterworfen werden. Alle anderen Lizenzgebührenzahlungen sind gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens in Slowenien…
Lizenzgebühren, die von slowenischen Kapitalgesellschaften an unmittelbar zu mehr als 25% beteiligte österreichische Kapitalgesellschaften gezahlt werden, dürfen gemäß Artikel 12 Abs. 2 DBA-Slowenien in Slowenien einer 10-prozentigen Quellenbesteuerung unterworfen werden. Alle anderen Lizenzgebührenzahlungen sind gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens in Slowenien…
Sind an einer österreichischen GmbH unmittelbar zu 49% eine vermögensverwaltende deutsche Holdinggesellschaft ("Holding A GmbH") und zu 51% eine andere vermögensverwaltende deutsche Holdinggesellschaft ("Holding B GmbH") beteiligt, wobei die Holding A GmbH wiederum mittelbar über eine operative deutsche Personengesellschaft 100% der Anteile an der…
…Gewinnen die Beteiligungsertragsbefreiung nach § 10 Abs. 1 KStG 1988 zu. Allerdings entbindet dies die inländische GmbH nicht davon, ihre Gewinnausschüttung an die Personengesellschaft dem - bei der Veranlagung anrechenbaren - Kapitalertragsteuerabzug zu unterwerfen, weil die französische Kapitalgesellschaft im Sinn von § 94 Z 2 EStG 1988 nicht "unmittelbar"…
Ist eine deutsche GmbH zu 100% an einer operativen österreichischen KG beteiligt (eine österr. GmbH mit 0% Anteil ist Arbeitsgesellschafterin) und unterhält diese KG in osteuropäischen Ländern Betriebstätten und werden die in diesen Ländern erklärten Gewinnteile im Rahmen von örtlichen Steuerprüfungen erhöht, kann auf österreichischer…
…beteiligt, wobei die B-GMBH Organtochter der 75% ihrer Anteile haltenden deutschen A-AG ist, und erhält die C-AG ihren Beteiligungsertrag nicht unmittelbar von der B-GMBH, sondern im Wege einer Ausgleichszahlung von der A-AG, so erscheint die Auffassung vertretbar, dass dieser Beteiligungsertrag…
Lizenzgebühren, die von slowenischen Kapitalgesellschaften an unmittelbar zu mehr als 25% beteiligte österreichische Kapitalgesellschaften gezahlt werden, dürfen gemäß Artikel 12 Abs. 2 DBA-Slowenien in Slowenien einer 10-prozentigen Quellenbesteuerung unterworfen werden. Alle anderen Lizenzgebührenzahlungen sind gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens in…
…beteiligt, wobei die B-GMBH Organtochter der 75% ihrer Anteile haltenden deutschen A-AG ist, und erhält die C-AG ihren Beteiligungsertrag nicht unmittelbar von der B-GMBH, sondern im Wege einer Ausgleichszahlung von der A-AG, so erscheint die Auffassung vertretbar, dass dieser Beteiligungsertrag…
…an der deutsche Anleger beteiligt sind und die als Kommanditist einer operativ tätigen österreichischen GmbH & Co KG auftritt, liquidiert, so dass hierdurch die deutschen Anleger unmittelbar zu Kommanditisten der österreichischen GmbH & Co KG werden, so stellt dies aus der Sicht der Bilanzbündeltheorie keine steuerwirksame Übertragung…
…gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a (iii) DBA Australien um "Aktien oder vergleichbare Beteiligungen an einer Gesellschaft, deren Vermögen ausschließlich oder hauptsächlich aus unmittelbaren Anteilsrechten betreffend in einem Vertragsstaat gelegene Grundstücke [...] besteht", handelt. Dabei wird die Wortfolge "ausschließlich oder hauptsächlich" iSd Art. 13 Abs…
…als mittelbare Beteiligungshaltung einzustufen ist. Diese Gesetzesauslegung hat allerdings in Bezug auf Gesellschaften, die in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind, unter Beachtung der Erfordernisse des Gemeinschaftsrechtes zu erfolgen. In der Mutter-Tochterrichtlinie wird als Voraussetzung für die Quellensteuerentlastung der Gewinnausschüttung nicht zwischen unmittelbar und…
…Personengesellschaft ist nur vermögensverwaltend tätig, sodass die Beteiligung an der deutschen GmbH nicht einer deutschen Betriebstätte (nämlich einer solchen der Holding-Personengesellschaft), sondern unmittelbar dem österreichischen Steuerpflichtigen zugerechnet werden muss. Sollte dieser in späterer Folge die deutsche GmbH-Beteiligung veräußern, dann wäre aus dieser Sicht…